Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

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Diese Woche geht es eine Frage zum Patentnichtigkeitsverfahren.

Patentnichtigkeitsklage nach Erlöschen des angegriffenen Schutzrechts
Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 110/21

Mit einer besonderen Konstellation des Patentnichtigkeitsverfahrens befasst sich der X. Zivilsenat.

Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen betraf. Der Kläger – ein eingetragener Verein – hat die Nichtigerklärung des Schutzrechts beantragt, weil dessen Gegenstand die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffe und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG von der Patentierung ausgeschlossen sei. Der Beklagte hat erklärt, der Klage nicht zu widersprechen und auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitpatent gegenüber dem Kläger zu verzichten. Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erloschen. Das Bundespatentgericht hat die Klage daraufhin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.

Die nach § 81 PatG statthafte Nichtigkeitsklage gegen ein Patent ist zwar grundsätzlich als Popularklage ausgestaltet, die kein konkretes Rechtsschutzbedürfnis erfordert. Nach dem Erlöschen des angegriffenen Patents bleibt die Klage aber nur dann zulässig, wenn der Kläger ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger muss nicht befürchten, dass er wegen Verletzung des Patents während dessen Laufzeit in Anspruch genommen wird. Subjektive Rechte, die durch die Erteilung des Patents verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts reicht nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht das Gebot, den Rechtsweg allein im Interesse der Allgemeinheit zu eröffnen.

Praxistipp: Das Verbot der Patentierung der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken ist unionsrechtlich vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt es auch für technische Lehren, die zwar ihrerseits keinen Verstoß gegen dieses Verbot darstellen, einen solchen Verstoß aber voraussetzen. Für eine Lehre, die auf die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen beschränkt ist, die ohne Zerstörung von Embryonen gewonnen werden können, gilt das Verbot nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht.

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Um die Abwägung zwischen dem Recht auf Rechtsverfolgung oder -verteidigung in staatlich geregelten Verfahren und dem Persönlichkeitsrecht Betroffener geht es in dieser Woche.

Unterlassungsklage eines Dritten gegen Einreichung von Fotos in gerichtlichen und behördlichen Verfahren
Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 86/16

Der VI. Zivilsenat setzt die Rechtsprechung fort, wonach Vorbringen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren nur unter engen Voraussetzungen mit einer gesonderten Klage angegriffen werden darf.

Der im Jahr 2002 geborene Kläger lebte bis zu seinem fünften Lebensjahr bei den Großeltern. Ende 2007 verbrachte ihn das zum Vormund bestellte Stadtjugendamt in ein Heim. Die Großeltern waren damit nicht einverstanden und wendeten sich an einen Verein um Hilfe, dessen stellvertretender Vorsitzender der Beklagte war. Dieser erhob Anfang 2009 gegenüber verschiedenen Institutionen den Vorwurf, der Kläger werde im Heim misshandelt. Zum Beleg übersandte er mehrere Fotos, auf denen der Kläger mit Beulen am Kopf sowie Hämatomen an Bauch und Rücken zu sehen war. Zu den Adressaten dieser Schreiben gehörten der Petitionsausschuss der Europäischen Union, das Europäische Parlament, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter, der für die Aufsicht über das Heim zuständige Landschaftsverband, ein Landgericht, bei dem zwei für den Vormund tätige Anwälte den Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung von Schriftsätzen im Internet in Anspruch nahmen, und ein Amtsgericht, bei dem der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen unzulässiger Veröffentlichung anderer Fotos im Internet begehrte. Das LG verbot dem Beklagten die weitere Einreichung solcher Fotos hinsichtlich aller sechs Institutionen. Das OLG wies die Klage hinsichtlich des Landschaftsverbands und der beiden Gerichte ab. Dagegen wandte sich die Revision des Klägers.

Der BGH weist die Revision zurück, soweit es um den Landschaftsverband geht. Hinsichtlich der beiden Gerichte stellt er das erstinstanzliche Urteil wieder her. Zur Begründung knüpft er an seine ständige Rechtsprechung an, wonach für eine zivilrechtliche Klage gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Grundsätze gelten mit gewissen Einschränkungen auch insoweit, als ein Dritter betroffen ist, der an dem anderen Verfahren nicht beteiligt ist. Sie sind entsprechend heranzuziehen, wenn es nicht um schriftlichen oder mündlichen Vortrag, sondern um Vorlage von Fotos oder dergleichen geht. Eine Klage ist danach nur dann zulässig, wenn die Fotos der Intimsphäre des Betroffenen zuzuordnen sind oder wenn ihr Inhalt keinen hinreichenden sachlichen Bezug zu dem Verfahren aufweist. Im Streitfall betrafen die Bilder (noch) nicht die Intimsphäre des Klägers. Ihre Weitergabe führte aber zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Privatsphäre. Deshalb muss ein besonders enger sachlicher Bezug zu dem jeweiligen Verfahren bestehen. Diese Voraussetzung war hinsichtlich des Landschaftsverbands gegeben, weil dieser dem Vorwurf der Kindesmisshandlung in dem von ihm beaufsichtigten Heim nachgehen muss. Hinsichtlich der beiden Gerichte fehlte es hingegen an dem erforderlichen Zusammenhang, weil es in den dort anhängigen Verfahren um andere Fotos bzw. Äußerungen ging und der Beklagte die Fotos nicht als Beweismittel für konkreten Sachvortrag benannt, sondern nur pauschal in Bezug genommen hatte.

Praxistipp: Soweit eine Klage nach den aufgezeigten Grundsätzen unzulässig ist, stehen dem Betroffenen auch nach Abschluss des Verfahrens, in dem die Bilder eingereicht wurden, deswegen keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz zu.