Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Pflichten des Inhabers einer Internetanschlusses nach einer Urheberrechtsverletzung

Angabe des Täters einer Urheberrechtsverletzung
Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19

Mit der Frage einer Auskunftspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses befasst sich der I. Zivilsenat.

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen des unbefugten Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels auf Schadensersatz in Anspruch. Das Angebot war über einen Internetanschluss verbreitet worden, dessen Inhaberin der Beklagte ist. Auf die Abmahnung der Klägerin hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, zugleich aber mitgeteilt, er selbst habe das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Auf die von der Klägerin erhobene Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 1.900 Euro trug der Beklagte vor, die Verletzung sei durch den Sohn einer Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin begangen worden. Die Klägerin beantragte zuletzt nur noch die Feststellung, dass der Beklagte ihr die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen hat. Dieser Antrag blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, weil die Klägerin die zu erstattenden Kosten nicht beziffern und ihren Anspruch wegen der Rücknahme des Hauptantrags nicht im Wege der Kostenfestsetzung geltend machen kann. Er ist aber unbegründet, weil der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, den Täter zu benennen. Eine Nebenpflicht zur Auskunftserteilung aus dem Unterlassungsvertrag scheidet aus, weil der Beklagte beim Abschluss dieses Vertrags bereits darauf hingewiesen hat, dass er nicht der Täter ist. Aus der Verletzung des Urheberrechts ergibt sich eine solche Pflicht nicht, weil der Beklagte für die Verletzung nicht verantwortlich ist. Die Stellung als Inhaber des Anschlusses, über den die Verletzung begangen wurde, begründet auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis, das zu einer Auskunftspflicht führen könnte. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in dieser Konstellation ebenfalls aus. Eine Ersatzpflicht aus § 826 BGB käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte vorprozessual wissentlich falsche Angaben über den Täter gemacht hätte.

Praxistipp: Im Prozess trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welchen anderen Personen er den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Kommt er dem nicht nach, besteht eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.

LG Berlin: (Bregrenzte) Haftung des Tor-Exit-Node Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Das TOR-Netzwerk ermöglicht es den Nutzern, weitgehend anonym im Internet zu surfen. Der gesamte Datenverkehr wird dabei über einige sogenannte Exit-Nodes abgewickelt, Personen die ihren Internetanschluss hierfür unentgeltlich bereitstellen (weiter zum technischen Hintergrund). Für Dritte sieht es so aus, als habe dieser Anschlussinhaber gehandelt.

Über einen solchen TOR- Exit-Node wurde nun eine Urheberrechtsverletzung begangen, für die der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass eine Haftung als Störer in Frage kommt, wobei die Störerhaftung hier erst dadurch begründet wurde, dass mehrere Urheberrechtsverletzung durch Abmahnungen dem Anschlussinhaber bekannt wurden, dieser aber nicht handelte (z.B.  bestimmte Datenpakete sperrte).

Die Rechtsprechung ist gut nachvollziehbar und auch durchaus zu begrüßen: Exit-Node-Betreiber geraten erst dann in Probleme, wenn ihnen bekannt wird (werden muss), dass rechtswidrige Dinge über ihren Anschluss ablaufen. Exit-Nodes zu betreiben ist daher zunächst einmal unproblematisch, wenn im Falle von bekannt gewordenen Rechtsverletzungen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, Rechtsverletzungen einzudämmen, z. B. durch eine Exit Policy (ein Beispiel hierfür findet sich hier)

Exkurs

Wie sich diese Rechtsprechung mit der teilweise extrem urheberfreundlichen Rechtsprechung zur Haftung von Wlan-Betreibern in Übereinstimmung bringen lässt, ist nicht zu erklären. Jüngst hat das LG München I basierend auf einer Entscheidung des EuGH angenommen, dass ein Passwortschutz in einem Wlan vorhanden sein müsse, wobei das Passwort erst nach Identifikation des Nutzers herausgegeben werden dürfe. Das Gericht führt hierzu aus:

„Dabei hat der EuGH festgestellt, dass die Verpflichtung zur Passwortsicherung hinreichend wirksam ist, wenn die Nutzer des WLAN-Anschlusses gleichzeitig ihre Identität offenbaren müssen, wenn sie das Passwort zu erhalten wollen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 – McFadden/Sony Music). Denn es reicht aus, dass die getroffenen Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände zumindest erschwert werden (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 95 – McFadden/Sony Music). Passwortsicherung mit Identitätsfeststellung ist auch verhältnismäßig (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 91 – McFadden/Sony Music).“
(LG München I Endurteil v. 20.4.2017 – 7 O 14719/12)

Wie ein Passwortschutz mit vorheriger Identifikationspflicht Rechtsverletzungen erschweren soll, dafür hat der EuGH keine Antwort.  Gerade bei einem öffentlichen Wlan ist es naheliegend, dass viele Nutzer gleichzeitig unter einer öffentlichen (= ermittelbaren) IP-Adresse im Internet surfen. Was bringt es Rechteinhabern, im Falle einer festgestellten Urheberrechtsverletzung eine Liste von beispielsweise 20 oder 30 zu dem Zeitpunkt im Wlan verweilenden Gästen zu erhalten? Es stellt sich hier schon die Frage, ob eine Übermittlung der Nutzerdaten überhaupt rechtskonform wäre. Diese Hürde dürfte das Eigentum der Urheber nur äußerst begrenzt schützen, schränkt aber Wlan-willige Bürger massiv ein.

LG Berlin, Urt. v. 13.6.201716 O 270/16

Montagsblog: Neues vom BGH

Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalen Internet-Downloads
Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15

Der I. Zivilsenat hat seine mittlerweile etablierte Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers für unter Nutzung des Anschlusses begangene Rechtsverletzungen weiter ausgebaut.

Die Klägerinnen nahmen den Beklagten wegen illegalen Zugänglichmachens von 15 Musiktiteln in einer Internet-Tauschbörse in Anspruch. Ein von den Klägerinnen beauftragtes Unternehmen hatte festgestellt, dass diese Titel (zusammen mit knapp 800 weiteren Titeln) zu einem bestimmten Zeitpunkt mittels eines Tauschbörsenprogramms zum Herunterladen verfügbar gehalten wurden. Die betreffende Internetadresse war zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. Der Beklagte gab nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab. Dem Begehren der Klägerinnen nach Schadensersatz trat er unter anderem mit dem Vortrag entgegen, er habe die Dateien nicht zum Download angeboten und er verfüge nicht über Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau oder seine beiden 15 und 17 Jahre alten Kinder die Rechtsverletzung begangen hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Internetanschluss – trotz Verschlüsselung und Zugangssicherung mittels Benutzername und Passwort – unberechtigt durch Dritte genutzt worden sei. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG sprach den Klägerinnen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 3.000 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 1.200,40 Euro zu.

Der BGH weist die Revision des Beklagten zurück. Zur Frage der Passivlegitimation knüpft er an seine mittlerweile ständige Rechtsprechung an. Danach trägt der Rechtsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für eine Rechtsverletzung. Es spricht aber eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn im Tatzeitpunkt keine anderen Personen den Anschluss benutzen konnten. Hinsichtlich des Bestehens solcher Nutzungsmöglichkeiten trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.

Der Anschlussinhaber kann die tatsächliche Vermutung zum einen dadurch ausräumen, dass er vorträgt, der Anschluss sei nicht hinreichend gesichert gewesen. Wenn der Rechtsinhaber diesen Vortrag nicht widerlegen kann, haftet der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz. Wegen der unzureichenden Absicherung seines Anschlusses haftet er aber als so genannter Störer auf Unterlassung, Beseitigung und Ersatz der Abmahnkosten.

Der Anschlussinhaber kann die tatsächliche Vermutung auch dadurch ausräumen, dass er aufzeigt, andere Personen hätten Zugang zu dem Anschluss und Gelegenheit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt. Hierzu reicht aber, wie der BGH in der vorliegenden Entscheidung erneut hervorhebt, die allgemeine Behauptung, ein Dritter könnte Zugang gehabt haben, nicht aus. Im Streitfall blieb dem Beklagten die Berufung auf die mögliche Täterschaft eines Dritten im Ergebnis verwehrt, weil sein Anschluss verschlüsselt und passwortgesichert war und er keine konkrete Zugriffsmöglichkeit für Dritte aufgezeigt hatte.

Soweit der Anschlussinhaber anderen Personen den Zugang ermöglicht hat, muss er konkret vortragen, ob diese im Hinblick auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Im Streitfall konnte der Beklagte seine Haftung auch auf diesem Weg nicht abwenden, weil er vorgetragen hatte, seine Ehefrau habe die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen und seine Kinder dürften den Internetanschluss nur für 30 Minuten pro Tag nutzen und würden regelmäßig überwacht.

Praxistipp: Wenn außer dem Anschlussinhaber selbst nur Familienangehörige Zugang zu dem Internetanschluss hatten, hat der Anschlussinhaber letztendlich nur die Wahl, ob er sich selbst oder aber seine Angehörigen der Tat bezichtigen will. In dieser Lage wird es in der Regel wirtschaftlich vernünftiger sein, nach Abgabe der Unterlassungserklärung eine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schadensersatzes und der Abmahnkosten anzustreben.

Internetnutzung durch volljährige Mitbewohner, Besucher und Gäste
Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15

Dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht immer in der Haftungsfalle sitzt, zeigt eine weitere, am gleichen Tag ergangene Entscheidung des I. Zivilsenats.

In diesem Fall nahm die Klägerin den Beklagten wegen illegalen Veröffentlichens eines Films in einer Internet-Tauschbörse in Anspruch. Im Zeitraum der Rechtsverletzung hatte der Beklagte Besuch von seiner Nichte und deren Lebensgefährten, die beide volljährig sind und in Australien leben. Diesen hatte er das Passwort für den Internetzugang mitgeteilt. Nach der Abmahnung räumte die – wieder nach Australien zurückgekehrte – Nichte ein, den Film ins Internet gestellt zu haben. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung von Abmahnkosten. Die auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Der BGH stellt das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil wieder her. Er verneint eine Haftung des Beklagten als Täter, weil die Rechtsverletzung durch dessen Nichte begangen wurde. Abweichend vom LG sieht er den Beklagten auch nicht als Störer an.

Als Störer haftet nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, wer willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt, etwa dadurch, dass er eine zumutbare Möglichkeit zur Verhinderung der Tat nicht wahrgenommen hat. Beim Inhaber eines Internetanschlusses sind diese Voraussetzungen typischerweise erfüllt, wenn er den Anschluss nicht durch Verschlüsselung und Passwortschutz gegen unbefugte Nutzung sichert oder wenn er minderjährige Familienangehörige oder Besucher nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihnen eine Teilnahme verbietet.

Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht eine entsprechende Pflicht zur Belehrung nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Internetanschluss für rechtswidrige Zwecke nutzen. Dieser Grundsatz gilt nach der vorliegenden Entscheidung auch für volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner.

Praxistipp: Die Möglichkeit, einen volljährigen Dritten als verantwortlichen Täter zu benennen, wird wohl nur in Ausnahmefällen bestehen. Ein Dritter, der seine eigene Inanspruchnahme zu befürchten hat, wird nicht häufig geneigt sein, die Tat einzuräumen. Und eine Nichte aus Australien, die die Tat gesteht, wird eher selten beteiligt sein.