Gegenstand eines Prozesses vor dem OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.1.2021 – 29 U 166/19 waren Mängelansprüche aus einem Architektenvertrag. Nachdem der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte, trat die Frage in den Mittelpunkt, ob durch eine Streitverkündung die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen wurde.
Die Streitverkündung ist ein bestimmender Schriftsatz, steht praktisch einer Klageschrift gleich und bedarf daher eines vollen Rubrums gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1, 70 Abs. 2, ZPO. Nachdem der Schriftsatz, womit die Streitverkündung erfolgte, vorliegend diese Voraussetzungen nicht erfüllte, war die Streitverkündung unwirksam. Sie löste damit keine Interventionswirkung aus und bewirkte auch keine Hemmung der Verjährung.
Weiterhin muss bei einer Streitverkündung gemäß § 73 S. 1 ZPO die Lage des Rechtsstreites und der Grund der Streitverkündung angegeben werden. Daher müssen der Gegenstand des Rechtsstreites, die Anträge der Parteien, Informationen über eine eventuell erfolgte Beweisaufnahme, bisherige Entscheidungen, relevante Verfügungen und eventuelle Termine mitgeteilt werden. Diese erforderlichen Angaben enthielt die Streitverkündungsschrift gleichfalls nicht. Allerdings war eine Kopie der Akte beigefügt. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Streitverkündete muss in der Lage sein, aus der Streitverkündungsschrift selbst die erforderlichen Informationen entnehmen zu können.
Man sieht also: Bei einer Streitverkündung muss man stets vorsichtig sein. Die Streitverkündung darf nicht an den notwendigen Formalien scheitern. Es ist nicht ausreichend, einfach eine Kopie der Akte beizufügen. Weder das Gericht noch eine der Parteien oder der Streitverkündete sind dazu verpflichtet, sich aus einer Akte, auf die pauschal Bezug genommen wird, die erforderlichen Einzelheiten selbst herauszusuchen.
Praxistipp: Man sollte in wichtigen Fällen sogar die Gerichtsakte dahingehend kontrollieren, ob die Streitverkündung auch tatsächlich wirksam erfolgt ist. Wenn z. B. vergessen wird, die Streitverkündung zuzustellen oder die Zustellungsurkunde (§ 73 S. 2 ZPO) – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Akte gelangt, kann die Streitverkündung unwirksam sein bzw. deren Wirksamkeit im späteren Regressprozess nicht nachgewiesen werden!