Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden bei Phishing-Angriffen.

Grob fahrlässige Weitergabe einer TAN
BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – XI ZR 107/24

Der XI. Zivilsenat stellt strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Online-Überweisungen.

Die Kläger führen bei der beklagten Sparkasse ein gemeinsames Girokonto. Seit 2014 nutzen sie das Online-Banking mit persönlichem Anmeldenamen, PIN und chipTAN-Generator.

An einem Samstag im Juli 2022 versuchte die Klägerin mehrfach, ihre PIN zu ändern. Der TAN-Generator zeigte jeweils die Meldung „Vorgang abgebrochen“. Bei einem weiteren Versuch gegen 22:30 Uhr öffnete sich ein Fenster mit dem Hinweis, der Online-Banking-Zugang werde binnen eines Tages ablaufen, wenn nicht eine neue Sicherheitssoftware installiert werde. Die Klägerin klickte auf diese Meldung und gab in einen sich darauf öffnenden Fenster persönliche Daten ein. Wenige Augenblicke später erhielt sie einen Telefonanruf. Auf dem Display wurde die Telefonnummer der Beklagten angezeigt. Die Anruferin stellte sich als Mitarbeiterin der Beklagten vor und erkundigte sich, was los sei. Auf Nachfrage erklärte sie, die Mitarbeiter im Online-Banking seien rund um die Uhr für die Kunden da. Im weiteren Verlauf erfragte sie mehrere Zahlenfolgen, darunter auch mehrere TANs, die die Klägerin gemäß den Anweisungen der Anruferin auf der Grundlage von manuellen Eingaben von Empfänger-IBANs und Überweisungsbeträgen generierte. Bei einer verabredeten Fortsetzung des Gesprächs am Folgetag gab die Klägerin weitere TANs weiter. Mit diesen wurde das Überweisungslimit auf 55.555 Euro erhöht und ein Betrag von 35.555 Euro auf das Konto einer unbekannten Person bei einer anderen Bank überwiesen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückbuchung des überwiesenen Betrags verurteilt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Die (vom BGH zugelassene) Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das OLG angenommen, dass die Belastung des Kontos auf einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang beruht und den Klägern deshalb gemäß § 675u Satz 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags zusteht.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das OLG entschieden, dass die Beklagte diesem Anspruch einen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten kann.

Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler dem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des Schadens aus einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang verpflichtet, wenn er den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff (§ 675l Abs. 1 BGB) oder von Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

Die Annahme des OLG, die Klägerin habe im Streitfall grob fahrlässig gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das OLG hat seine Entscheidung entscheidend darauf gestützt, der Klägerin hätte es sich jedenfalls bei dem zweiten Telefonat aufdrängen müssen, dass die mehrfache Eingabe von Überweisungsdaten und die Weitergabe von TANs zur Installation einer neuen Software nicht erforderlich sein kann.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich nur um ein Augenblicksversagen gehandelt hätte. Die entscheidende Sorgfaltspflichtverletzung fand erst beim zweiten Telefonat statt, also fast einen Tag nach der ersten Kontaktaufnahme.

Grobe Fahrlässigkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin mit der Erzeugung von TANs auf der Grundlage manueller Eingaben nicht vertraut war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich der Klägerin auch ohne diesbezügliche Erfahrungen aufdrängen musste, dass sie durch Bedienung des TAN-Generators eine TAN zur Bestätigung eines konkreten Zahlungsvorgangs erzeugt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass auf dem Display die Telefonnummer der Beklagten angezeigt wurde, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften.

Der Gegenanspruch der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zur Anmeldung im Online-Banking keine Zweifaktor-Authentifizierung (starke Authentifizierung im Sinne von § 1 Abs. 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) verlangt, sondern die Eingabe von Benutzername und PIN genügen lässt. Ein Schadensersatzanspruch ist nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn für den jeweiligen Zahlungsvorgang keine starke Authentifizierung verlangt wird. Das für Überweisungen geltende zusätzliche Erfordernis einer mittels TAN-Generator erzeugten TAN genügt den Anforderungen an eine starke Authentifizierung.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das OLG angesichts der aufgezeigten Umstände des Streitfalls eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB abgelehnt.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt eindrücklich: Eine TAN darf niemals an Dritte weitergegeben werden – auch wenn es sich (vermeintlich) um einen Mitarbeiter der Bank handelt und (vermeintlich) größter Zeitdruck besteht.

Montagsblog: Neues vom BGH

Verjährung bei Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern
Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 200/15

Mit einer grundlegenden Frage zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs zwischen Gesamtschuldnern befasst sich der VI. Zivilsenat.

Der beklagte Arzt hatte im Jahr 1993 einen Patienten im Gefolge eines Arbeitsunfalls wegen einer Wunde am Unterarm behandelt. Sowohl ihm als auch den mit der Erstbehandlung betrauten Ärzten waren dabei Fehler unterlaufen, die später die Amputation des Unterarms erforderlich machten. Der Geschädigte nahm die erstbehandelnden Ärzte erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Haftpflichtversicherung erbrachte unter anderem Ersatzzahlungen an die zuständige Berufsgenossenschaft. Deswegen nahm sie den Beklagten im Jahr 2012 aus übergegangenem Recht auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. LG und OLG verurteilten den Beklagten antragsgemäß, soweit es um Leistungen an die Berufsgenossenschaft aus der Zeit ab 1.1.2009 ging. Dagegen wendete sich der Beklagte mit Nichtzulassungsbeschwerde und Revision.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, nach der Gesamtschuldnern im Innenverhältnis ein eigenständiger Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, der bereits mit der Bgründung der Gesamtschuld im Außenverhältnis entsteht und der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt. Entgegen der Auffassung des OLG erfasst die Verjährung alle aus dem Haftungsfall resultierenden Schadensfolgen, mit denen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden muss. Deshalb ist nicht ausschlaggebend, wann die einzelnen Schadensfolgen eingetreten sind oder wann daraus resultierende Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht wurden. Vielmehr beginnt die Verjährung hinsichtlich des gesamten Ausgleichsanspruchs, sobald der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner die den Ausgleichsanspruch begründenden Umstände und die Person des anderen Gesamtschuldners kennt und seinen Ausgleichsanspruch mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Feststellungsklage geltend machen kann.

Praxistipp: Wenn die Haftung im Außenverhältnis Gegenstand eines Rechtsstreits ist, muss der in Anspruch genommene Schuldner unter Umständen noch während des Prozesses verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber potentiellen Mitschuldnern ergreifen, um bestehende Regressmöglichkeiten nicht zu verlieren.

Fälligkeit der Miete für Wohnraum
Urteil vom 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15

Mit Fragen, die für fast jeden Wohnraummietvertrag von Bedeutung sind, befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Klägerin hat an die Beklagten eine Wohnung vermietet. Nach dem Mietvertrag ist die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Die Beklagten zahlten über mehrere Monate hinweg die Miete jeweils am dritten Werktag bei der Deutschen Post AG ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag. Die Klägerin machte geltend, das Geld sei ihrem Konto nicht rechtzeitig gutgeschrieben worden, und erklärte deshalb die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Ihre Räumungsklage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH weist die Berufung der Klägerin zurück. Er sieht die Formularklausel über die Fälligkeit der Miete als unwirksam an, weil sie dem gesetzlichen Leitbild widerspricht. Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete bei monatlicher Zahlung zwar jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Bei Zahlung durch Überweisung ist aber nicht der Eingang auf dem Konto des Vermieters, sondern die Erteilung des Überweisungsauftrags maßgeblich. Die hiervon abweichende Klausel sieht der BGH jedenfalls deshalb als unwirksam an, weil sie bei der kundenfeindlichsten Auslegung dahin verstanden werden kann, dass der Mieter das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung trägt. Die Frage, ob dem Mieter formularmäßig auferlegt werden darf, die Überweisung so rechtzeitig zu veranlassen, dass bei normalem Verlauf mit einem rechtzeitigen Eingang beim Vermieter gerechnet werden darf, wird in der Entscheidung nicht ausdrücklich beantwortet, dürfte angesichts der vom BGH gewählten Begründung aber eher zu bejahen sein.

Praxistipp: In gewerblichen Mietverträgen darf dem Mieter das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung auch in Formularverträgen auferlegt werden.

Anfechtung einer Ergänzungsentscheidung über die Kosten
Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 59/14

Mit einer nicht alltäglichen, aber dennoch interessanten prozessualen Frage befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Antragsteller hatte beantragt, einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid auf ihn als neuen Gläubiger umzuschreiben. Das LG wies den Antrag zurück, die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Später beantragte der Schuldner, den Beschluss des LG um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das LG berichtigte daraufhin den Ausgangsbeschluss gemäß § 319 ZPO dahin, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das OLG wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurück, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruhe, und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er knüpft an seine ständige Rechtsprechung an, wonach ein allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel gemäß § 99 Abs. 1 ZPO auch dann unzulässig ist, wenn die Kostenentscheidung im Wege der Urteils- oder Beschlussergänzung gemäß § 321 ZPO ergangen ist. Die Ergänzungsentscheidung kann deshalb nur dann angefochten werden, wenn auch die Ausgangsentscheidung angefochten wurde und das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die vom OLG ausgesprochene Zulassung vermag hieran nichts zu ändern. Ihre Bindungswirkung beschränkt sich auf die Frage, ob ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vorliegt.

Praxistipp: Um die Anfechtungsmöglichkeit zu wahren, müsste der Antragsteller noch während des Beschwerdeverfahrens gegen die Ausgangsentscheidung seinerseits eine Beschlussergänzung beantragen. Ob dies taktisch sinnvoll ist, hängt davon ab, wie wahrscheinlich ein späterer Ergänzungsantrag der Gegenseite erscheint.