Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Eigenbedarf bei Auszug aus einer eigenen Wohnung
BGH, Urteil vom 24. September 2025 – VIII ZR 289/23

Der VIII. Zivilsenat grenzt die Tatbestände von § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB voneinander ab.

Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieterin einer Zweizimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin. Der Kläger ist durch Eigentumserwerb in das Mietverhältnis eingetreten. Er bewohnt bislang die ebenfalls ihm gehörende unmittelbar darüber liegende Wohnung, die eine ähnliche Größe und einen ähnlichen Zuschnitt hat. Über dieser Wohnung befindet sich das nicht ausgebaute Dachgeschoss, das ebenfalls dem Kläger gehört.

Mit Schreiben vom 01.11.2021 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31.07.2022 wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führte er an, er wolle das Dachgeschoss ausbauen und mit der von ihm derzeit genutzten Wohnung verbinden. Deshalb wolle er künftig die an die Beklagte vermietete Wohnung nutzen. Die neu entstandene größere Wohnung wolle er nach Fertigstellung verkaufen.

Das AG hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an eine andere Kammer des LG zurück.

Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter den ernsthaften Wunsch hat, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, und dieser Wunsch auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch privilegierte Dritte nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten.

Entgegen der Auffassung des LG darf der Nutzungswunsch des Klägers nicht deshalb als missbräuchlich angesehen werden, weil er die derzeit von ihm genutzte Wohnung verkaufen will. Das Nutzungsinteresse des Vermieters ist grundsätzlich auch dann zu respektieren, wenn dieser den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt oder selbst verursacht hat. Der Umstand, dass der Kläger die bisher genutzte Wohnung verkaufen will, führt deshalb nicht dazu, dass die Kündigung als Verwertungskündigung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewerten ist.

Eigenbedarf kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die beiden Wohnungen hinsichtlich Größe und Zuschnitt ähnlich sind.

Praxistipp: Nach § 573 Abs. 3 BGB müssen die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Mieters im Kündigungsschreiben angegeben werden. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind und wenn die Kündigung bereits im Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksam war (BGH, U. v. 25.10.2023 – VIII ZR 147/22, MDR 2024, 95 Rn. 39).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um prozessuale Aspekte der Schadensberechnung bei Ansprüchen auf Ersatz von Reparaturkosten.

Abrechnung auf Gutachtenbasis und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden
BGH, Urteil vom 8. April 2025 – VI ZR 25/24
BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 277/24

Der VI. Zivilsenat räumt dem Unfallgeschädigten eine weitreichende Wahlmöglichkeit ein – und zeigt deren Grenzen auf.

In beiden Fällen begehrte die jeweils klagende Partei nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Ergänzend beantrage sie jeweils die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Die Zahlungsklagen hatten im Wesentlichen Erfolg. Die Feststellungsanträge blieben in der Berufungsinstanz erfolglos.

Der BGH gibt der Klägerin im ersten Fall recht. Im zweiten Fall weist er die Revision zurück.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden nach Verletzung eines absoluten Rechts zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen.

Ein Geschädigter, der auf Ersatz von Reparaturkosten für ein beschädigtes Fahrzeugt klagt, kann seinen Schaden wahlweise auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Kosten berechnen. Nur im zuletzt genannten Fall kann er auch Ersatz angefallener Umsatzsteuer begehren.

Wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Basis eines Gutachtens abgerechnet hat, ist er innerhalb der Verjährungsfrist nicht gehindert, später auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen und den Schädiger wegen eines sich daraus ergebenden Differenzbetrags in Anspruch zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund hat ein Kläger, der Ersatz auf Grundlage eines Gutachtens begehrt, grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden. Anders als bei der Wahl zwischen großem und kleinem Schadensersatz in Dieselfällen (dazu BGH, Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, MDR 2021, 1457 Rn. 18 ff.) muss sich der Geschädigte in solchen Fällen bei Klageerhebung nicht endgültig auf eine Berechnungsart festlegen.

Unzulässig ist ein Feststellungsantrag in der Konstellation der beiden Streitfälle nur dann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit einer Reparatur wenigstens zu rechnen.

Im ersten der beiden Fälle (Urteil vom 8.4.2025) war dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits dreizehn Jahre alt ist und eine Laufleistung von mehr als 250.000 Kilometer aufweist, schließt eine Reparatur nicht aus.

Anders lagen die Dinge im zweiten Fall (Urteil vom 25.3.2025). Dort hatte der Kläger das beschädigte Fahrzeug im Laufe des Rechtsstreits veräußert. Dass vor Veräußerung eine Reparatur durchgeführt worden war, konnte er nicht beweisen.

Praxistipp: Veräußert der Kläger das Fahrzeug während des Rechtsstreits in nicht repariertem Zustand, sollte der Feststellungsantrag zur Vermeidung von Kostennachteilen für erledigt erklärt werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine allgemeine Frage, die bislang nicht höchstrichterlich entschieden war, geht es in dieser Woche.

Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Rechtsübergang geschlossenen Vergleich
Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 267/17

Mit den Wirkungen eines vom früheren Rechtsinhaber geschlossenen Prozessvergleichs befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Beklagte hatte in einem Vorprozess seinen Nachbarn wegen der Blendwirkung einer Photovoltaikanlage in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich der Nachbar verpflichtete, bestimmte Teile der Anlage zu entfernen. Nachdem der Beklagte die Vollstreckung eingeleitet hatte, erhob die Ehefrau des Nachbarn Vollstreckungsgegenklage. Sie legte (erstmals) offen, dass ihr Ehemann das Eigentum an dem betroffenen Grundstück schon während des Vorprozesses im Wege der Schenkung auf sie übertragen hatte, und machte geltend, sie sei an den von ihrem Ehemann nach der Übereignung geschlossenen Vergleich nicht gebunden. Die Vollstreckungsgegenklage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Er verweist auf frühere Rechtsprechung, wonach eine Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung von § 265 ZPO auch dann keinen Einfluss auf den Rechtsstreit hat, wenn ein Grundstückseigentümer, der nach § 906 und § 1004 BGB wegen Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück in Anspruch genommen wird, das Eigentum nach Rechtshängigkeit auf einen Dritten überträgt. Aus § 265 ZPO ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Rechtsnachfolger auch an einen vom früheren Rechtsinhaber geschlossenen Vergleich gebunden ist, soweit dieser eine Rechtsfolge vorsieht, die auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Rechtsstreit sein könnte. Eine in der Literatur (auch vom Montagsblogger) vertretene Gegenauffassung, wonach § 265 ZPO keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten kann, lehnt er ab, weil ein Prozessvergleich eine Einheit bilde und das Gesetz dem Veräußerer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft einräume. Den in § 325 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Vorbehalt zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers hält der Senat nicht für einschlägig, weil dieser nur einen (doppelt gutgläubigen) Erwerb von einem Nichtberechtigten betreffe.

Praxistipp: Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte sich der Erwerber eines Grundstücks vergewissern, dass keine das Anwesen betreffenden Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Im Falle einer unrichtigen Auskunft ist er allerdings auch dann nicht vor einem Rechtsverlust geschützt; immerhin stehen ihm aber Ersatzansprüche gegen den Veräußerer zu.