OLG Zweibrücken: Eilrechtsschutz bei einem laufenden Schiedsgerichtsverfahren

Ein ausländisches Unternehmen (Mieterin) stritt mit einer inländischen Maschinenvermieterin um Ansprüche aus einem Mietvertrag. Die Vermieterin hatte den Vertrag gekündigt und verlangte die Herausgabe der Maschinen, die Mieterin berief sich demgegenüber auf eine Kaufoption. Seit September 2023 führen die Parteien ein Verfahren vor einem Schiedsgericht. Gleichwohl beantragte die Mieterin während des laufenden Schiedsgerichtsverfahrens, gegen die Vermieterin eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 1.10.2024 – 4 U 74/24) wies im Einvernehmen mit dem LG Frankenthal den Antrag zurück, und zwar weil der Mieter mit dem Antrag fünf Monate gewartet habe. Deswegen fehle es an der Dringlichkeit. Im Übrigen hatte der Mieter selbst ausgeführt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts abzuwarten sei.

In diesem Rahmen führt das OLG Zweibrücken jedoch aus, dass es das Schiedsgerichtsverfahren nicht ausschließt, vor einem staatlichen Gericht Eilrechtsschutz zu suchen, selbst wenn die ergehende Entscheidung Einfluss auf das Schiedsgerichtsverfahren hat, obwohl nur eine vorläufige Regelung getroffen wird. Es besteht in einem solchen Fall vielmehr eine konkurrierende Zuständigkeit. Nur von staatlichen Gerichten erlassene Beschlüsse bzw. Urteile sind im Übrigen direkt vollstreckbar.

Fazit: Grundsätzlich ist es möglich, staatlichen Eilrechtsschutz zu suchen, auch wenn bereits ein Schiedsgerichtsverfahren läuft. Dasselbe gilt vor dem Beginn eines Schiedsgerichtsverfahrens. Wer einstweiligen Rechtsschutz begehrt, darf sich jedoch nicht zu lange Zeit lassen, sonst wird durch den Zeitablauf die Dringlichkeit widerlegt. Die letztere Erkenntnis ist natürlich allgemeingültig  und nicht auf einstweilige Verfügungen im Rahmen von Schiedsgerichtsverfahren beschränkt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen einer Schiedsgutachtenabrede und einem selbständigen Beweisverfahren

Kein selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgutachtenabrede
Urteil vom 26. Januar 2022 – VII ZR 19/21

Mit den Anforderungen aus § 485 Abs. 2 ZPO befasst sich der VII. Zivilsenat.

Die Antragstellerin beauftragte die Antragsgegnerin im Jahr 2017 mit der Neuerrichtung einer Autobahnbrücke. In der Folgezeit erhob sie zahlreiche Rügen in Bezug auf Stahlbauteile und den Fertigungsprozess. Im April 2020 verlangte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 VOB/B eine Schiedsuntersuchung durch eine staatliche anerkannte Prüfstelle. Elf Tage später begehrte die Antragstellerin die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Antragstellerin hält das Begehren wegen der Schiedsgutachtenvereinbarung für unzulässig.

Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das OLG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen von § 485 Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht vorliegen, weil ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Antrag wäre deshalb nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO hätte.

Ein solches Interesse hat das OLG wegen der in § 18 Abs. 4 VOB/B enthaltenen Schiedsgutachtenvereinbarung zu Recht verneint. Mit einer solchen Vereinbarung bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Feststellungen gerade nicht auf gerichtlichem Wege getroffen werden sollen. Hieran muss sich eine Vertragspartei jedenfalls dann festhalten lassen, wenn sich die andere auf die Abrede beruft.

Praxistipp: Der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB zur Hemmung der Verjährung. Anders als nach § 203 BGB ist hierbei unerheblich, ob sich der Gegner auf das Verfahren einlässt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Haftung eines Rechtsanwalts für den Abschluss eines nicht eindeutig formulierten gerichtlichen Vergleichs

Anwaltshaftung für gerichtlichen Vergleich
Urteil vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 223/20

Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Formulierung eines gerichtlichen Vergleichs befasst sich der IX. Zivilsenat.

Ein Versicherungsnehmer des klagenden Krankenversicherungs-Unternehmens hatte eine Orthopädin wegen eines Aufklärungsfehlers gerichtlich auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Höhe von rund 660.000 Euro sowie auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden Anspruch genommen. Mit der Prozessführung war ein bei der Sozietät der Beklagten angestellter Rechtsanwalt betraut. Das Gericht stellte die durch Grund- und Teilurteil die Ersatzpflicht der Ärztin dem Grunde nach fest und sprach dem Versicherungsnehmer 200.000 Euro zu. Nach Rechtskraft dieses Urteils schlossen die Prozessparteien einen Vergleich, in dem sich die Ärztin zur Zahlung weiterer 580.000 Euro verpflichtete und der Versicherungsnehmer auf alle Ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis verzichtete, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Versicherungsleistungen, die sie nach Abschluss des Vergleichs erbracht hat. Nach ihrer Auffassung ist sie aufgrund der Abgeltungsklausel daran gehindert, diese Leistungen von der Ärztin ersetzt zu verlangen.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte die Beklagten antragsgemäß.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Anwalt war verpflichtet, Ersatzansprüche, die gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergehen, auch insoweit von der Abgeltungsklausel auszunehmen, als der Übergang erst nach Abschluss des Vergleichs stattfindet. Dies umfasste die Pflicht, den Vergleich so zu formulieren, dass Zweifel über den Umfang der Abgeltungsklausel insoweit möglichst ausgeschlossen sind. Diesen Anforderungen wird die verwendete Formulierung – unabhängig davon, wie sie im Ergebnis auszulegen ist – nicht gerecht.

Es fehlt aber an einem Schaden, weil der Vergleich trotz der verwendeten Formulierung dahin auszulegen ist, dass auch Ansprüche, die erst nach Vergleichsschluss auf die Klägerin übergehen, von der Abgeltungsklausel ausgenommen sind. Ausschlaggebend dafür ist insbesondere der Umstand, dass der Versicherte mit der Schadensersatzklage ausschließlich Schadensposten geltend gemacht hatte, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind, und Ansprüche, die auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, ausdrücklich vom Streitgegenstand ausgenommen hatte.

Praxistipp: Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine private Kranken- oder Unfallversicherung besteht, sollten stets auch künftig übergehende Ansprüche von einer Abgeltungsklausel ausgenommen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, die in einem obligatorischen Güteverfahren angefallen sind.

Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren
Beschluss vom 24. Juni 2021 – V ZB 22/20

Mit der Reichweite von § 15a Abs. 4 EGZPO und § 91 Abs. 1 ZPO befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Parteien führten eine nachbarrechtliche Streitigkeit. Ein Einigungsversuch vor der Gütestelle blieb erfolglos, weil nur die Kläger (zusammen mit ihrer späteren Prozessbevollmächtigten) erschienen waren, nicht aber die Beklagten. Im nachfolgenden Rechtsstreit legte das Gericht den Beklagten die Kosten auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren machten die Kläger unter anderem die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten (rund 380 Euro) geltend. Der Festsetzungsantrag blieb insoweit in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach § 15a Abs. 4 EGZPO gehören die Kosten einer Gütestelle, die durch ein obligatorisches Einigungsverfahren entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 und 2 ZPO. Diese Vorschrift ist im Streitfall anwendbar, weil ein Güteverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO und dem einschlägigen Landesrecht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage war. Zu den danach zu erstattenden Kosten gehören jedoch nur die Gebühren der Gütestelle, nicht die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten.

§ 91 Abs. 3 ZPO, wonach zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 und 2 ZPO auch die Gebühren gehören, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, wird bei obligatorischen Schlichtungsverfahren durch die Sonderregelung in § 15a Abs. 4 EGZPO verdrängt. Unabhängig davon erfasst auch § 91 Abs. 3 ZPO nur die Kosten der Gütestelle, nicht aber Anwaltskosten (BGH, B. v. 15.1.2019 – II ZB 12/17 Tz. 10 – MDR 2019, 378).

Die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten fallen auch nicht unter die allgemeine Regelung im § 91 Abs. 1 ZPO. Sie sind – entgegen der bislang wohl überwiegenden Auffassung – auch bei einem obligatorischen Güteverfahren nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits zu qualifizieren, sondern als Kosten zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei bereits in diesem Stadium einen Rechtsanwalt beizieht.

Praxistipp: Hinsichtlich der Kosten eines Anwalts, der erst nach dem erfolglosen Abschluss des Güteverfahrens vorgerichtlich tätig geworden ist, dürfte nach Maßgabe der hierfür allgemein geltenden Grundsätze ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch bestehen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Pflichten des Inhabers einer Internetanschlusses nach einer Urheberrechtsverletzung

Angabe des Täters einer Urheberrechtsverletzung
Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19

Mit der Frage einer Auskunftspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses befasst sich der I. Zivilsenat.

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen des unbefugten Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels auf Schadensersatz in Anspruch. Das Angebot war über einen Internetanschluss verbreitet worden, dessen Inhaberin der Beklagte ist. Auf die Abmahnung der Klägerin hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, zugleich aber mitgeteilt, er selbst habe das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Auf die von der Klägerin erhobene Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 1.900 Euro trug der Beklagte vor, die Verletzung sei durch den Sohn einer Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin begangen worden. Die Klägerin beantragte zuletzt nur noch die Feststellung, dass der Beklagte ihr die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen hat. Dieser Antrag blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, weil die Klägerin die zu erstattenden Kosten nicht beziffern und ihren Anspruch wegen der Rücknahme des Hauptantrags nicht im Wege der Kostenfestsetzung geltend machen kann. Er ist aber unbegründet, weil der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, den Täter zu benennen. Eine Nebenpflicht zur Auskunftserteilung aus dem Unterlassungsvertrag scheidet aus, weil der Beklagte beim Abschluss dieses Vertrags bereits darauf hingewiesen hat, dass er nicht der Täter ist. Aus der Verletzung des Urheberrechts ergibt sich eine solche Pflicht nicht, weil der Beklagte für die Verletzung nicht verantwortlich ist. Die Stellung als Inhaber des Anschlusses, über den die Verletzung begangen wurde, begründet auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis, das zu einer Auskunftspflicht führen könnte. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in dieser Konstellation ebenfalls aus. Eine Ersatzpflicht aus § 826 BGB käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte vorprozessual wissentlich falsche Angaben über den Täter gemacht hätte.

Praxistipp: Im Prozess trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welchen anderen Personen er den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Kommt er dem nicht nach, besteht eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.

Neuer Online-Leitfaden zum Güterichterverfahren

Vor sieben Jahren hat der Gesetzgeber das zuvor in Modellprojekten erfolgreich erprobte Güterichterverfahren in den Prozessordnungen sämtlicher Gerichtsbarkeiten verankert. Seither kann das Prozessgericht die Parteien vor einen nicht entscheidungsbefugten, speziell ausgebildeten Richter verweisen, der den Parteien die Möglichkeit bietet, unter Einsatz von Methoden der alternativen Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation eine eigenverantwortliche Lösung ihres Konflikts zu finden, die sich u.U. völlig vom Gegenstand des Prozesses und den dort vertretenen Positionen löst.

Dieses Verfahren führt aber in der gerichtlichen Praxis noch immer ein Schattendasein. Während es an einigen Gerichten reichlich und mit ausgezeichneten Ergebnissen genutzt wird, findet es an den meisten in äußerst geringem Umfang, zum großen Teil überhaupt nicht statt (vgl. die statistischen Auswertungen unter www.gueterichter-forum.de). Noch immer werden die von ihm gebotenen Möglichkeiten nur unzulänglich ausgeschöpft, was auch auf Unklarheiten zu rechtlichen Fragen und zum methodischen Vorgehen zurückzuführen ist, wie z.B.:

Wann ist eine Verweisung vor den Güterichter angezeigt – und wie ist sie vorzunehmen? Was ist bei der Vorbereitung der Güterichterverhandlung zu beachten? Wie geht man mit Blockaden oder Störungen der Verhandlung um? Wie kann die Vertraulichkeit des Gesprächs gesichert werden? Wie lassen sich Dritte einbeziehen? Müssen Anwälte im Mediationsgespräch dabei sein und welche Rolle spielen sie dort? Welche Möglichkeiten bieten sich beim Abschluss des Verfahrens? Was ist bei der Einbeziehung weiterer Regelungen in den Vergleich zu beachten? Welche Kosten- und Gebührenregelungen greifen ein, z.B. bei Mehrvergleich oder PKH-Berechtigung?

Aus jahrelanger wissenschaftlicher Begleitung der Praxis sind mir diese Fragestellungen bestens bekannt, aber auch die großen Chancen bewusst, die das Güterichterverfahren für eine rasche, belastungsarme, interessengerechte und nachhaltige Konfliktlösung bietet. Gemeinsam mit der erfahrenen Güterichterin und Mediatorin Harriet Weber habe ich daher die 2018 als MDR-Sonderheft erschienene „Arbeitshilfe für Richter, Rechtsanwälte und Gerichtsverwaltung“ in aktualisierter und stark erweiterter Fassung neu aufgelegt, und zwar in Form eines im Internet abrufbaren Online-Leitfadens. Diese Publikationsform bietet neben der ständigen Verfügbarkeit den unmittelbaren Zugang zu Gerichtsentscheidungen und anderen Quellen sowie zu aktuellen Meldungen auf meiner Website www.gueterichter-forum.de.

Hinweis: Der Leitfaden ist als reiner Online-Beitrag über das Beratermodul Otto Schmidt Zivil- und Zivilverfahrensrecht abrufbar (auch im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder Datenbank-Tests. Ebenso enthalten im juris PartnerModul Zivil- und Zivilprozessrecht und juris PartnerModul Notare.