Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der technischen Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung per Video.

Säumnis bei Videoverhandlung
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 31/26

Der I. Zivilsenat bestätigt ein zweites Versäumnisurteil gegen eine Partei, deren Anwalt es zweimal hintereinander nicht gelungen ist, sich zu einer gemäß § 128a ZPO gestatteten Videoverhandlung zuzuschalten.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro wegen Verstoßes gegen vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Versorgung der Tiere in dessen Schweinemastbetrieb.

Das AG hat dem Beklagtenvertreter gemäß § 128a ZPO gestattet, den auf 20. November 2024 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz wahrzunehmen. Im Termin war nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Dieser hat fristgemäß Einspruch eingelegt.

Das AG hat am 16. Dezember 2024 Termin zur neuen Verhandlung am 12. Februar 2025 bestimmt und mitgeteilt, eine Durchführung des Termins als Videoverhandlung scheide derzeit aus technischen Gründen aus. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 hat es die Teilnahme per Videokonferenz gestattet. Im Termin waren nur der Prozessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen.

Das LG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.

Die Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil muss vollständig und widerspruchsfrei darlegen, weshalb im zweiten Termin keine schuldhafte Versäumung vorlag. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers in dem Termin weder persönlich erschienen ist noch die Gelegenheit zur Teilnahme per Videokonferenz genutzt hat, muss er konkret darlegen, welche technische Ausstattung bei ihm vorhanden war und welche Schritte er gegen bereits zuvor aufgetretene Probleme unternommen hat. Wenn die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht genügt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Im Streitfall genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den genannten Anforderungen nicht.

Nachdem es dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits beim ersten Termin nicht gelungen war, der Videokonferenz beizutreten, oblag es ihm, eine Prüfung zu veranlassen, ob seine technische Ausstattung den vom Amtsgericht erteilten Hinweisen entspricht, und zutage getretene Probleme beheben zu lassen. Dass das AG die Gelegenheit zur Videokonferenz erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eröffnet und nicht die Möglichkeit zu einer vorherigen Testschaltung gegeben hat, vermag den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zu entlasten.

Praxistipp: Wenn das Gericht nicht die Möglichkeit einer vorherigen Testschaltung gibt, sollte zumindest ein Test mit einer externen Gegenstelle unternommen werden, die dieselbe Software wie das Gericht einsetzt. Der sicherste Weg in einer solchen Situation ist natürlich die Teilnahme in Person.

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Diese Woche geht es um die Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil in Fällen mit unionsrechtlichem Einschlag.

Keine Vorlage an den EuGH nach zweitem Versäumnisurteil
BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – I ZB 68/24

Der I. Zivilsenat befasst sich mit § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen in Höhe von rund 11.000 Euro, die er bei Online-Glücksspielen der in Malta ansässigen Beklagten getätigt hat. Die Beklagte hat in erster Instanz die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines bei EuGH anhängigen Verfahrens über die Zulässigkeit solcher Online-Dienste oder eine eigene Vorlage des LG an den EuGH beantragt. In der mündlichen Verhandlung war sie nicht vertreten. Das LG erließ gegen sie ein Versäumnisurteil. In dem nach Einspruch anberaumten Verhandlungstermin erschien für die Beklagte erneut niemand. Das LG hat den Einspruch verworfen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das OLG als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Das OLG hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf die Berufung gegen ein Urteil, mit dem ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen worden ist, nur mit der Begründung angefochten werden, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Die Rüge, die Klage sei unschlüssig, ist danach nicht zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch dann, wenn die Schlüssigkeit von Vorschriften des Unionsrechts abhängt, die einer Vorabentscheidung durch den EuGH bedürfen. Das Unionsrecht gebietet nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, wenn die Entscheidung inhaltlich gegen Unionsrecht verstößt.

Praxistipp: Eine Berufung darf auf den Einwand fehlender Schlüssigkeit gestützt werden, wenn es sich bei der ersten Entscheidung um einen Vollstreckungsbescheid gehandelt hat.

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Diese Woche geht es um die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil.

Fernbleiben vom Termin nach Verlegungsantrag und Ablehnungsgesuch
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 – V ZB 53/23

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Sorgfaltspflichten im Vorfeld eines Einspruchstermins.

Die Klägerin begehrt eine Löschungsbewilligung. Das AG hat gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Der Beklagte hat Einspruch eingelegt.

Fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Verlegung des Termins wegen fehlender Akteneinsicht begehrt. Mit einem unmittelbar vor Verhandlungsbeginn eingegangenen Schreiben hat er den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das AG hat den Einspruch durch den abgelehnten Richter durch Versäumnisurteil verworfen. Das LG hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das LG hat die Berufung zu Recht als gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig angesehen, weil der Beklagte in seiner Berufungsbegründung einen Fall der fehlenden oder schuldlosen Säumnis nicht dargelegt hat.

Der Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass sein unmittelbar vor dem Termin eingereichtes Ablehnungsgesuch dem abgelehnten Richter vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt wird. Deshalb war er gehalten, vorsorglich zum Termin zu erscheinen und sein Ablehnungsgesuch ggf. zu wiederholen.

Unabhängig davon reicht die Rüge, ein vor dem Termin gestelltes Ablehnungsgesuch sei fehlerhaft behandelt worden, zur Darlegung fehlender oder unverschuldeter Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus. Entsprechendes gilt für die Rüge, durch die Nichtgewährung von Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Praxistipp: Bei einem Ablehnungsgesuch während der mündlichen Verhandlung kann der Termin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn anderenfalls eine Vertagung erforderlich wäre.