Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft

Beginn der Verjährung trotz Rechtsausübungssperre
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – XII ZB 187/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 199 Abs. 1, § 2317 Abs. 1 und § 1600d Abs. 5 BGB.

Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des im August 2017 verstorbenen Erblassers. Der Beklagte war dessen eingetragener Lebenspartner und ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin erlangte im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall. Im Mai 2022 leitete sie ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Ende Juni 2022 stellte das Amtsgericht die Vaterschaft des Erblassers fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die im Juni 2023 erhobene Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung eines entsprechenden Pflichtteils blieb vor dem LG ohne Erfolg. Das OLG hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß zu Auskunft und Wertermittlung verurteilt.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs schon vor der Feststellung der Vaterschaft begonnen hat.

Gemäß § 1600d Abs. 5 BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft zwar grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung geltend gemacht werden. Diese Durchsetzungssperre steht einer Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch nicht entgegen. Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil vielmehr mit dem Erbfall.

Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs liegt allerdings erst dann vor, wenn die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann nach Auffassung des BGH hingegen schon vor diesem Zeitpunkt gegeben sein – etwa dann, wenn der Berechtigte die Einleitung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens aufgrund eines schweren Obliegenheitsverstoßes hinausgeschoben hat. Das OLG wird nach der Zurückverweisung zu prüfen haben, ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist.

Praxistipp: Wenn ein Verjährungsbeginn wegen grob fahrlässiger Unkenntnis in Betracht kommt, die Verjährungsfrist aber auch unter dieser Prämisse noch nicht abgelaufen ist, dürfte es den sichersten Weg darstellen, die Pflichtteilsansprüche rechtzeitig vor Fristende gerichtlich geltend zu machen und eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu beantragen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderweit anhängigen Rechtsstreits.

Vorgreiflichkeit bei Streit um vormerkungsgesicherten Anspruch
BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – V ZB 22/21

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO und der Reichweite der Rechtskraft.

Die Klägerin hat im Jahr 2018 ein Grundstück erworben. Noch vor ihrer Eintragung als Eigentümerin wurde zugunsten der beiden Beklagten aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs am Grundstück eingetragen. Die Klägerin klagt vor dem AG auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung. Sie macht geltend, sie habe das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben; zudem bestehe der gesicherte Anspruch nicht.

In einem parallel geführten Rechtstreit vor dem LG klagen die hiesigen Beklagten gegen den früheren Eigentümer des Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung des Nießbrauchs. Das AG hat das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das AG zurück.

Die Voraussetzungen des § 148 Abs- 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem LG für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Die vom LG zu entscheidende Frage, ob der gegen den früheren Eigentümer gerichtete Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit zwar entscheidungserheblich. Eine Entscheidung des LG über diese Frage ist aber nur für die Parteien jenes Prozesses bindend, also für die hiesigen Beklagten und den früheren Eigentümer des Grundstücks, nicht aber für die hiesige Klägerin.

Eine Aussetzung allein aus Gründen der Prozessökonomie ist nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Praxistipp: Für den Erwerber könnte es sich in solchen Situationen empfehlen, dem früheren Eigentümer dem Streit zu verkünden, um zumindest die Regressmöglichkeit für den Fall abzusichern, dass die Vormerkung gelöscht, der Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs aber bejaht wird.