Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht.

Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt trotz Vorsorgevollmacht
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 106/21

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 1896 Abs. 2 Satz 2 und § 1903 BGB.

Der 85jährige Betroffene leidet an einer leichten senilen Demenz. Nachdem er mehrfach über erhebliche Geldbeträge verfügt hatte und dabei Betrügern zum Opfer gefallen war, wurde seine Ehefrau im Dezember 2019 zur Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge bestellt und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Diese Anordnungen hat das AG im vorliegenden Verfahren verlängert. Die dagegen eingelegten Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Die Beschwerdeentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil bereits das AG einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen hätte bestellen müssen. Das LG hat diese Bestellung zwar nachgeholt. Es hätte den Betroffenen aber in Anwesenheit des Verfahrenspflegers erneut anhören müssen. Die ohne Verfahrenspfleger erfolgte Anhörung durch das AG ist nicht ausreichend.

Ergänzend weist der BGH unter Bezugnahme auf zwei frühere Entscheidungen darauf hin, dass die erteilte Vorsorgevollmacht der Anordnung einer Betreuung nicht entgegensteht, wenn die Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt im Sinne von § 1903 BGB vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht kann nicht verhindern, dass der Betroffene Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Bevollmächtigen abschließt.

Praxistipp: Beide vom BGH zitierten Entscheidungen betonen, dass ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden darf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht (BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – XII ZB 179/20, NJW 2021, 229 Rn. 12 [insoweit nicht in MDR 2021, 316]; Beschluss vom 27. Juli 2011 – XII ZB 118/11, MDR 2011, 1039, juris Rn. 17).

Das Recht der Parteien auf Anhörung eines Sachverständigen

Nach einem in den Tatsacheninstanzen verlorenen Arzthaftungsprozess griff die Klägerin das Urteil des OLG mit einer Verfahrensrüge an. Entgegen ihrem Antrag sei der Sachverständige weder vom LG noch vom OLG angehört worden. Der BGH, Beschl. v. 30.5.2017 – VI ZR 439/16, sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 397, 402 ZPO; § 402 verweist für den Sachverständigenbeweis subsidiär auf die Vorschriften des Zeugenbeweises, § 397 Abs. 1 ZPO regelt das Fragerecht der Parteien an einen Zeugen) hat die Partei einen Anspruch darauf, den Sachverständigen selbst zu befragen. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei ist auch nicht dazu verpflichtet, die zu stellenden Fragen vorher mitzuteilen. Dieses Recht besteht unabhängig von einem Verfahren des Gerichts nach § 411 Abs. 3 ZPO. Gibt das erstinstanzliche Gericht dieses Recht nicht, muss das Berufungsgericht diesem Antrag entsprechen. Geschieht dies nicht, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Fazit: Rein vom Wortlaut her ist das Ergebnis zutreffend. Ob eine solche Vorgehensweise in der Praxis immer die richtige Taktik ist, muss sorgfältig erwogen werden. Muss der Sachverständige zur Beantwortung der Fragen möglicherweise noch recherchieren, ist es sinnvoll, die Fragen vorher mitzuteilen, da sonst die Sache im Termin nicht vorankommen wird. Wer das Verfahren verschleppen oder Verwirrung stiften will, wird allerdings von diesem Recht gerne Gebrauch machen! Das Gericht muss dann gute Miene zu bösem Spiel machen.

Hinweis: Zum Recht der Prozesspartei auf mündliche Befragung des Sachverständigen, s.a. BGH Beschl. v. 21.2.2017 – VI ZR 314/15, MDR 2017, 785 und MDR 2017, 933 (Laumen) .