KG: Anwaltszwang im einstweiligen Verfügungsverfahren

Das KG hat in einer lehrreichen Entscheidung (Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 185/23) die Grundsätze zum Anwaltszwang im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren zusammengefasst.

Bekanntlich besteht vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO Anwaltszwang. Gemäß den §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO kann aber das „Gesuch“ für einen Arrest und damit auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Gemäß § 78 Abs. 3 ZPO bedeutet dies wiederum, dass hierfür kein Anwaltszwang besteht. Fazit: Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht beim Landgericht kein Anwaltszwang.

Soweit ist die Sache klar. Im konkreten Fall hatte eine Partei den Antrag gestellt, der jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss hat die Partei selbst Beschwerde eingelegt. Die entscheidende Frage war nun, ob diese Beschwerde überhaupt zulässig ist. Die Partei hatte sich auf § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berufen. Danach kann die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Diese Vorschrift meint aber Prozesse vor dem Amtsgericht. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO sind Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten als Anwaltsprozess zu führen. Der Umstand, dass ein Verfahren ohne Anwaltszwang eingeleitet werden kann, bedeutet nicht, dass es nicht als Anwaltsprozess zu führen ist.

Fazit: Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beschluss eines Landgerichts zum Oberlandesgericht unterliegt dem Anwaltszwang.

OLG Dresden: Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung

Das OLG Dresden, Beschl. v. 7.8.2023 – 4 W 417/23 hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit diverser Äußerungen ging und der bereits beim AG angefangen hatte. In der Berufungsinstanz hatte das LG die Berufung verworfen und eine Wertfestsetzung für die zweite Instanz vorgenommen (§§ 62, 63 GKG). Gegen den entsprechenden Beschluss legte der Beklagte selbst Beschwerde ein. Das LG half der Beschwerde nicht ab, sondern legte sie dem OLG vor (§ 66 Abs. 3 GKG).

Die Frage war, ob die Beschwerde hier überhaupt zulässig war. Oftmals gilt der Grundsatz, dass der Rechtszug in Nebenverfahren nicht weiter gehen kann als in der Hauptsache. Aber vorliegend gilt eine wichtige Ausnahme, woran das OLG Dresden erinnert hat: Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG findet in einem solchen Fall tatsächlich die Beschwerde zum OLG statt, obwohl dieses in der Hauptsache gar nicht mit dem Fall befasst werden kann. Denkbar wäre in der Hauptsache vorliegend nämlich nur noch eine Entscheidung des BGH gewesen (§ 133 GVG), denn wenn eine Berufung verworfen wird, ist gegen den entsprechenden Beschluss stets die Rechtsbeschwerde gegeben (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ff. ZPO). Diese Rechtsbeschwerde wurde allerdings vom Beklagten nicht eingelegt.

Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG; und §§ 129a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO besteht für die Streitwertbeschwerde vom LG zum OLG sogar kein Anwaltszwang! Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang noch daran, dass gemäß § 66 Abs. 8 GKG die Verfahren gerichtsgebührenfrei sind, allerdings auch keine Kosten erstattet werden.

Der Beklagte hatte im konkreten Fall zudem eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG eingelegt. Diese Beschwerde wurde allerdings verworfen, da sie gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.

Es kann daher als vielleicht überraschendes Ergebnis festgehalten werden: Gegen einen Streitwertbeschluss des LG in der Berufungsinstanz ist die Streitwertbeschwerde zum OLG zulässig. Für diese Beschwerde besteht kein Anwaltszwang.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die prozessuale Stellung eines einfachen Streithelfers.

Widerspruch zwischen dem Sachvertrag von Partei und Streithelfer
Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 1321/20

Mit den Konsequenzen von § 67 Satz 1 ZPO befasst sich der VI. Zivilsenat.

Der Kläger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Katzenbisses, in dessen Gefolge ein stationärer Krankenhausaufenthalt und sechs Operationen stattfanden. Die beklagte Halterin der Katze ist anwaltlich nicht vertreten. Ihre Haftpflichtversicherung hat vorprozessual 1.000 Euro gezahlt und danach ihre Einstandspflicht in Abrede gestellt. Sie ist dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten und hat geltend gemacht, der Kläger sei Miteigentümer und Mithalter der Katze; unabhängig davon sei die Schilderung des Unfallhergangs unplausibel. Die Beklagte hat bei einer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht die Darstellung des Klägers bestätigt. Dennoch blieb die Klage in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hängt die Haftung der Beklagten als Halterin der Katze gemäß § 833 Satz 1 BGB nicht davon ab, dass der Kläger den genauen Hergang des Unfalls beweisen kann. Es genügt, wenn die Katze ihn gebissen hat und der geltend gemachte Schaden dadurch verursacht worden ist. Letzteres haben die Vorinstanzen zugunsten des Klägers unterstellt. Auf dieser Grundlage kann die Klage nicht abgewiesen werden. Besonderheiten des Unfallhergangs können allenfalls zu einer Haftungsminderung oder ausnahmsweise zu einem Haftungsausschluss führen; die Beweislast für die dafür relevanten Umstände liegt bei der Beklagten.

Unabhängig davon durften die Vorinstanzen den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang nicht als streitig ansehen. Das Bestreiten seitens der Streithelferin ist gemäß § 67 Satz 1 ZPO unbeachtlich, weil es in Widerspruch zum Vortrag der von ihr unterstützten Beklagten steht. Für die Frage, ob ein Widerspruch in diesem Sinne vorliegt, ist auch im Anwaltsprozess unerheblich, ob die widersprechenden Angaben von der unterstützten Partei oder von ihrem Anwalt stammen. Ein Streithelfer darf nur dann abweichend von der unterstützten Partei vortragen, wenn er gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse gilt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Haftpflichtversicherer nicht vor.

Praxistipp: Der Widerspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Vortrag des Haftpflichtversicherers führt zu Beschränkungen der Interventionswirkung nach § 68 ZPO. Er kann darüber hinaus Auswirkungen auf die Deckungspflicht haben.

Montagsblog: Neues vom BGH

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache
Beschluss vom 9. März 2017  – V ZB 18/16

Mit einer potentiell haftungsträchtigen Frage befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger hatten die Beklagten vor dem AG auf Rückschnitt einer Thujahecke in Anspruch genommen. Der zunächst mit der Sache befasste, für allgemeine Zivilsachen zuständige Richter gab das Verfahren an die für Wohnungseigentumssachen zuständige Kollegin ab. Diese verurteilte die Beklagten antragsgemäß. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zuständiges Berufungsgericht das LG bezeichnet, zu dessen Bezirk das AG gehört. Der Rechtsanwalt der Beklagten legte bei diesem Gericht fristgerecht Berufung ein. Das angerufene Gericht wies auf seine Unzuständigkeit hin. Die daraufhin – nach Ablauf der Berufungsfrist – eingelegte Berufung bei dem für Wohnungseigentumssachen zuständigen LG am Sitz des OLG wurde wegen nicht rechtzeitiger Einlegung als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von der Vorinstanz hält er den gestellten Wiedereinsetzungsantrag für begründet, weil der Irrtum über das zuständige Berufungsgericht als unverschuldet anzusehen ist. Der Anwalt der Beklagten hätte zwar bei einer rechtlichen Überprüfung feststellen können, dass für Berufungen in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG eine Sonderregelung gilt und dass das betroffene Land von der gesetzlichen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung eine andere Regelung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Er durfte aber darauf vertrauen, dass die vom AG erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist, und hatte deshalb keinen Anlass, eine eigene Überprüfung vorzunehmen.

Praxistipp: In Fällen, in denen eine Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 GVG in Betracht kommt, sollte die Berufung grundsätzlich auch dann bei dem in der Rechtsmittelbelehrung benannten Gericht eingelegt werden, wenn der Berufungskläger ein anderes Gericht für zuständig hält. Fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung, so sollte das Rechtsmittel in Zweifelsfällen bei beiden in Frage kommenden Gerichten innerhalb der Frist eingereicht werden.

Besitzverhältnisse bei Probefahrt
Urteil vom 17. März 2017  – V ZR 70/16

Dass vermeintlich einfache alltägliche Situationen immer wieder schwierige Rechtsfragen aufwerfen können, belegt eine andere Entscheidung des V. Zivilsenats.

Die Kläger hatte einen ihr gehörenden Audi A6 einem Herrn P. zur Nutzung überlassen. Dieser hatte den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, mit dem Einbau eines Austauschmotors beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten unternahm Herr P. zusammen mit dem Sohn des Beklagten eine Probefahrt. Nach deren Abschluss kam es zum Streit über angeblich noch ausstehende Zahlungen. Die Begegnung endete damit, dass der Sohn des Beklagten in das Fahrzeug einstieg und davonfuhr. In der Folgezeit baute der Beklagte den Austauschmotor wieder aus. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß auf Herausgabe des Fahrzeugs und des Austauschmotors. Das OLG wies die Klage hinsichtlich des Austauschmotors ab, weil dieser im Eigentum des Beklagten verblieben sei und ein Anspruch aus § 861 ZPO mangels verbotener Eigenmacht nicht bestehe.

Der BGH weist die Revision des Klägers zurück. Mit dem OLG gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Beklagten keine verbotene Eigenmacht begangen hat, weil Herr P. durch die Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt nicht dessen unmittelbarer Besitzer geworden war. Abweichend vom Berufungsgericht sieht der BGH einen Auftraggeber, der ein Fahrzeug nach einer Reparatur zur Probefahrt erhält, allerdings nicht als Besitzdiener des Werkunternehmers an. Er verneint einen Besitzerwerb durch Herrn P. aber deshalb, weil der Besitz des Werkunternehmers durch eine Probefahrt, die in seinem Beisein stattfindet, nur gelockert wird. In gleichem Sinne hatte bereits das Reichsgericht im Jahre 1908 entschieden.

Praxistipp: Die Entscheidung befasst sich nur mit den Besitzverhältnissen bei einem Werkvertrag. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt durchführt, als Besitzdiener des potentiellen Verkäufers anzusehen ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen

Distanzierender Zusatz in Berufungsbegründung
Beschluss vom 14. März 2017  – VII ZB 34/16

Mit den Voraussetzungen für die Einhaltung des Anwaltszwangs befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Kläger nahm die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Am letzten Tag der Begründungsfrist reichte der Rechtsanwalt des Klägers eine Berufungsbegründung ein, in der einleitend mitgeteilt wurde, der Kläger habe keinen Anwalt gefunden, der zur Einreichung einer Berufungsbegründung bereit sei, und habe deshalb ausdrücklich Weisung erteilt, den vorliegenden Schriftsatz einzureichen. Der Text der Begründung war in Anführungszeichen und in anderer Schriftart gesetzt als der Rest des Schriftsatzes. Er wurde eingerahmt durch die Worte: „Der Kläger lässt vortragen:“ und den abschließenden Hinweis, der in der Begründung geäußerte Verdacht einer Straftat beruhe auf einer Schlussfolgerung aus Indizientatsachen. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Rechtsanwalt für den Schriftsatz nicht die volle Verantwortung übernommen habe.

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück. Mit seinen distanzierenden Zusätzen und der optischen Kennzeichnung der vom Kläger stammenden Passagen hat der Anwalt zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er für den Inhalt des Schriftsatzes nicht die Verantwortung übernimmt.

Praxistipp: Wenn weder die Ablehnung des Mandats noch eine Einreichung ohne distanzierende Zusätze in Betracht kommt, sollte der Mandant zur Vermeidung von Haftungsrisiken zumindest in unmissverständlicher und nachweisbarer Weise darauf hingewiesen werden, dass das Rechtsmittel aufgrund der distanzierenden Zusätze aller Voraussicht nach schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben wird.