BGH: Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht

Der BGH, Beschl. v. 12.9.2023 – VI ZB 72/22, MDR 2023, 1543 hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Beklagte vom AG erstinstanzlich zu einer Unterlassung verurteilt worden war. Er legte Berufung ein. Das LG setzte den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz auf bis zu 300 Euro fest und verwarf die Berufung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht überstieg und das AG die Berufung auch nicht zugelassen hatte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

Da das LG die Berufung verworfen hatte, ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich statthaft. Für ihre Zulässigkeit müssten die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 (hier Nr. 2 Alt. 2) ZPO vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vorliegend erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beklagte hatte hier beanstandet, dass das LG als Berufungsgericht keine eigene Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hatte.

Eine Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht selbst ist allerdings im Zivilprozess nicht vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss das Berufungsgericht eine solche Prüfung gleichwohl dann nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen war, dass die Beschwer ohnehin 600 Euro übersteigt und deswegen seinerseits nicht geprüft hat, ob es die Berufung zulassen soll. Wurde eine solche Prüfung durch das Berufungsgericht versäumt, liegt eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der Berufung vor. Dies stellt dann wiederum einen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes jedoch nur dann dar, wenn ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt.

Einen solchen Grund hatte der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde allerdings nicht geltend gemacht, sondern lediglich die unterlassene Prüfung durch das Berufungsgericht beanstandet. Für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde reicht dies jedoch nicht. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob das erstinstanzliche Gericht von einer 600 Euro übersteigenden Beschwer ausgegangen war oder nicht. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten daher verworfen.

Fazit: Wer rügen möchte, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob es die Berufung zulassen solle, muss gleichzeitig einen Zulassungsgrund für die Berufung darlegen.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine immer wieder auftretende Frage geht es in dieser Woche.

Berufung per Fax an die Referendarabteilung
Beschluss vom 6. Juni 2018 – IV ZB 10/17

Der IV. Zivilsenat ergänzt die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax.

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in erster Instanz. Sein Anwalt übermittelte die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist kurz vor 17 Uhr per Telefax. Die hierzu verwendete Faxnummer ist der Referendarabteilung des Berufungsgerichts zugewiesen, die in einem anderen Gebäude untergebracht ist als gerichtliche Abteilung. Die Referendarabteilung leitete den Schriftsatz am nächsten Arbeitstag per Telefax an die gemeinsame Briefannahmestelle weiter. Das Berufungsgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Anders als die Vorinstanz kommt er zu dem Ergebnis, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde, weil die Berufungsschrift bereits durch die Übermittlung an die Referendarabteilung in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt ist. Als Berufungsgericht in diesem Sinne sind grundsätzlich alle zu diesem Gericht gehörenden Organisationsabteilungen anzusehen, unabhängig von ihrer konkreten Aufgabe und dem Ort ihrer Unterbringung. Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht die für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze zu benutzende(n) Faxnummer(n) bekanntgegeben und die Verwendung anderer Nummern hinreichend deutlich ausgeschlossen hat, lässt der BGH offen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich jedenfalls weder daraus, dass das Gericht eine veröffentlichte Faxnummer als solche der Referendarabteilung kennzeichnet, noch aus dem Umstand, dass es eine gemeinsame Briefannahmestelle gibt.

Praxistipp: Um mögliche Probleme zu vermeiden, sollte vor der Verwendung einer Faxnummer sorgfältig geprüft werden, ob das Gericht auf seinen Internetseiten oder in einer sonst üblichen Weise die Verwendung bestimmter Nummern vorgegeben hat.

Montagsblog: Neues vom BGH

Überprüfung der Adressierung bei fristgebundenen Schriftsätzen
Beschluss vom 29. August 2017 – VI ZB 49/16

Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen befasst sich der VI. Zivilsenat in zwei kurz hintereinander ergangenen Entscheidungen. Die erste davon betrifft die Überprüfung, ob der Schriftsatz an das zuständige Berufungsgericht adressiert ist.

Die Beklagten wurden vor unterschiedlichen Gerichten auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch genommen. Im Streitfall unterlagen sie vor dem LG und legten fristgerecht Berufung beim OLG ein. An einem Freitagnachmittag beantragte ihr Prozessbevollmächtigter die Verlängerung der am darauffolgenden Montag ablaufenden Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Dieser Schriftsatz war versehentlich an das LG adressiert. Er wurde an das OLG weitergeleitet, traf dort aber erst am Dienstag ein. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der BGH knüpft an seine Rechtsprechung an, wonach ein Anwalt sowohl die Einlegung eines Rechtsmittels als auch einen Antrag auf Fristverlängerung sorgfältig prüfen muss. Dazu gehört die Verpflichtung, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist. Dieser Pflicht genügt der Anwalt nicht schon dadurch, dass er einer Kanzleikraft konkrete Anweisungen zum Inhalt des anzufertigenden Schriftsatzes erteilt. Sofern es nur um Korrekturen eines bereits erstellten und geprüften Schriftsatzes geht, ist der Anwalt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von einer erneuten Überprüfung befreit. Bei einer Weisung in Bezug auf einen erst noch zu erstellenden Schriftsatz bleibt er hingegen zu einer vollständigen (erstmaligen) Überprüfung verpflichtet.

Praxistipp: Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte das zuständige Gericht in der Handakte an hervorgehobener, möglichst leicht einsehbarer Stelle vermerkt werden.

Überprüfung des Fristenkalenders
Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16

Ein wenige Wochen später ergangener Beschluss betrifft die Überprüfung des Fristenkalenders.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Ihre Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Am 15. Juni 2016 beantragte ihr Prozessbevollmächtigter, die Frist zur Berufungsbegründung zu verlängern. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Frist bereits am 14. Juni 2016 abgelaufen sei, bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trug er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, seine für fristgebundene Schriftsätze zuständige Kanzleikraft habe auf einem dem erstinstanzlichen Urteil vorgehefteten Zettel den 14. Juni als Fristende notiert, im Fristenkalender aber versehentlich den 15. Juni eingetragen. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig.

Auch in diesem Fall blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der BGH knüpft an seine Rechtsprechung an, wonach ein Anwalt grundsätzlich überprüfen muss, ob eine Frist richtig berechnet und zutreffend im Fristenkalender eingetragen wurde. Von einer Überprüfung des Fristenkalenders darf er allerdings absehen, wenn die Handakte einen Erledigungsvermerk enthält, aus dem hervorgeht, dass die zutreffende Frist eingetragen wurde, und wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass solche Vermerke erst erstellt werden, wenn die Eintragung im Kalender erfolgt ist. Im Streitfall ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch weder, dass die Handakte einen Erledigungsvermerk enthielt, noch, dass der Prozessbevollmächtigte die gebotenen organisatorischen Anweisungen erlassen hatte.

Praxistipp: In einschlägigen Fällen muss der Anwalt innerhalb der Widereinsetzungsfrist vortragen und unter Beweis stellen, dass die Akte einen Erledigungsvermerk enthielt und welche organisatorischen Anweisungen er hinsichtlich der Erstellung solcher Vermerke erteilt hat.

Montagsblog: Neues vom BGH

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache
Beschluss vom 9. März 2017  – V ZB 18/16

Mit einer potentiell haftungsträchtigen Frage befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger hatten die Beklagten vor dem AG auf Rückschnitt einer Thujahecke in Anspruch genommen. Der zunächst mit der Sache befasste, für allgemeine Zivilsachen zuständige Richter gab das Verfahren an die für Wohnungseigentumssachen zuständige Kollegin ab. Diese verurteilte die Beklagten antragsgemäß. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zuständiges Berufungsgericht das LG bezeichnet, zu dessen Bezirk das AG gehört. Der Rechtsanwalt der Beklagten legte bei diesem Gericht fristgerecht Berufung ein. Das angerufene Gericht wies auf seine Unzuständigkeit hin. Die daraufhin – nach Ablauf der Berufungsfrist – eingelegte Berufung bei dem für Wohnungseigentumssachen zuständigen LG am Sitz des OLG wurde wegen nicht rechtzeitiger Einlegung als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von der Vorinstanz hält er den gestellten Wiedereinsetzungsantrag für begründet, weil der Irrtum über das zuständige Berufungsgericht als unverschuldet anzusehen ist. Der Anwalt der Beklagten hätte zwar bei einer rechtlichen Überprüfung feststellen können, dass für Berufungen in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG eine Sonderregelung gilt und dass das betroffene Land von der gesetzlichen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung eine andere Regelung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Er durfte aber darauf vertrauen, dass die vom AG erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist, und hatte deshalb keinen Anlass, eine eigene Überprüfung vorzunehmen.

Praxistipp: In Fällen, in denen eine Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 GVG in Betracht kommt, sollte die Berufung grundsätzlich auch dann bei dem in der Rechtsmittelbelehrung benannten Gericht eingelegt werden, wenn der Berufungskläger ein anderes Gericht für zuständig hält. Fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung, so sollte das Rechtsmittel in Zweifelsfällen bei beiden in Frage kommenden Gerichten innerhalb der Frist eingereicht werden.

Besitzverhältnisse bei Probefahrt
Urteil vom 17. März 2017  – V ZR 70/16

Dass vermeintlich einfache alltägliche Situationen immer wieder schwierige Rechtsfragen aufwerfen können, belegt eine andere Entscheidung des V. Zivilsenats.

Die Kläger hatte einen ihr gehörenden Audi A6 einem Herrn P. zur Nutzung überlassen. Dieser hatte den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, mit dem Einbau eines Austauschmotors beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten unternahm Herr P. zusammen mit dem Sohn des Beklagten eine Probefahrt. Nach deren Abschluss kam es zum Streit über angeblich noch ausstehende Zahlungen. Die Begegnung endete damit, dass der Sohn des Beklagten in das Fahrzeug einstieg und davonfuhr. In der Folgezeit baute der Beklagte den Austauschmotor wieder aus. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß auf Herausgabe des Fahrzeugs und des Austauschmotors. Das OLG wies die Klage hinsichtlich des Austauschmotors ab, weil dieser im Eigentum des Beklagten verblieben sei und ein Anspruch aus § 861 ZPO mangels verbotener Eigenmacht nicht bestehe.

Der BGH weist die Revision des Klägers zurück. Mit dem OLG gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Beklagten keine verbotene Eigenmacht begangen hat, weil Herr P. durch die Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt nicht dessen unmittelbarer Besitzer geworden war. Abweichend vom Berufungsgericht sieht der BGH einen Auftraggeber, der ein Fahrzeug nach einer Reparatur zur Probefahrt erhält, allerdings nicht als Besitzdiener des Werkunternehmers an. Er verneint einen Besitzerwerb durch Herrn P. aber deshalb, weil der Besitz des Werkunternehmers durch eine Probefahrt, die in seinem Beisein stattfindet, nur gelockert wird. In gleichem Sinne hatte bereits das Reichsgericht im Jahre 1908 entschieden.

Praxistipp: Die Entscheidung befasst sich nur mit den Besitzverhältnissen bei einem Werkvertrag. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt durchführt, als Besitzdiener des potentiellen Verkäufers anzusehen ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen

Distanzierender Zusatz in Berufungsbegründung
Beschluss vom 14. März 2017  – VII ZB 34/16

Mit den Voraussetzungen für die Einhaltung des Anwaltszwangs befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Kläger nahm die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Am letzten Tag der Begründungsfrist reichte der Rechtsanwalt des Klägers eine Berufungsbegründung ein, in der einleitend mitgeteilt wurde, der Kläger habe keinen Anwalt gefunden, der zur Einreichung einer Berufungsbegründung bereit sei, und habe deshalb ausdrücklich Weisung erteilt, den vorliegenden Schriftsatz einzureichen. Der Text der Begründung war in Anführungszeichen und in anderer Schriftart gesetzt als der Rest des Schriftsatzes. Er wurde eingerahmt durch die Worte: „Der Kläger lässt vortragen:“ und den abschließenden Hinweis, der in der Begründung geäußerte Verdacht einer Straftat beruhe auf einer Schlussfolgerung aus Indizientatsachen. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Rechtsanwalt für den Schriftsatz nicht die volle Verantwortung übernommen habe.

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück. Mit seinen distanzierenden Zusätzen und der optischen Kennzeichnung der vom Kläger stammenden Passagen hat der Anwalt zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er für den Inhalt des Schriftsatzes nicht die Verantwortung übernimmt.

Praxistipp: Wenn weder die Ablehnung des Mandats noch eine Einreichung ohne distanzierende Zusätze in Betracht kommt, sollte der Mandant zur Vermeidung von Haftungsrisiken zumindest in unmissverständlicher und nachweisbarer Weise darauf hingewiesen werden, dass das Rechtsmittel aufgrund der distanzierenden Zusätze aller Voraussicht nach schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben wird.