Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts in der Praxis

Seit dem 12.10.2016 ist das „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten“ (BGBl. I 2016, S. 2222). Die Seite im Bundesgesetzblatt lässt sich gut merken, die Bezeichnung des Gesetzes hingegen nicht, deswegen wurde wahrscheinlich auch darauf verzichtet, dem Gesetz eine der üblichen Abkürzung beizugeben, was eigentlich erfreulich ist. Der Praktiker tut unabhängig davon gut daran, einmal die Änderung kurz durchzuschauen.

Interessant für den Zivilrechtspraktiker ist vor allem, dass nunmehr verbindlich dem Sachverständigen eine Frist zu setzen ist, bis zu deren Ablauf er das Gutachten vorzulegen hat. Es wird einige Zeit dauern, bis sich dies herumgesprochen haben wird. In geeigneten Fällen kann der Rechtsanwalt das Gericht – falls er es überhaupt für erforderlich hält – dann auf diese neue Vorschrift hinweisen, freilich am besten ohne Besserwisserei (vgl. hierzu auch die Karikatur am Ende der MDR 22/16, S. R 20!).

Die qualifizierten Sachverständigen sind fast alle überlastet. Die Parteien sind aber oftmals dazu bereit, dies hinzunehmen, wenn sie dafür ein ordentliches Gutachten erhalten, welches in der Sache weiterhilft. Wird dann eine zu kurze Frist gesetzt, muss der Sachverständige den Auftrag ablehnen oder um Verlängerung der Frist bitten. Dann muss allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und sodann entschieden werden. Da Fristen unter zwei Wochen (eigentlich eher drei Wochen) für einen Rechtsanwalt überwiegend nicht darstellbar sind, führt allein dies schon wieder zu einer Verzögerung von ungefähr einem Monat. Andererseits könnten echte „schwarze Schafe“ vielleicht schon durch die Fristsetzung ausgeschaltet werden, wenn sie denn überhaupt darauf reagieren.

Welche Frist sollte nun in der Praxis gesetzt werden? Nach der bisherigen Erfahrung dürften sich in Standardfällen Fristen von nicht unter drei Monaten bis vier Monaten anbieten. In komplexen und komplizierten Fällen sind freilich auch viel längere Fristen denkbar. Auch die Sachverständigen lesen meistenteils nicht das Bundesgesetzblatt. Auch hier wird es daher dauern, bis sich diese Änderung herumgesprochen hat. Es könnte sich daher empfehlen, ein Musterschreiben zu entwerfen, um dem Sachverständigen die neue Regelung vorzustellen und ihm mitzuteilen, was nunmehr die Handlungsalternativen sind.

Ein solches Schreiben könnte z. B. wie folgt lauten: „Sehr geehrter … anbei erhalten Sie die Gerichtsakte mit der Bitte, das Gutachten zu erstatten. Gemäß § 411 Abs. 1 ZPO n. F. ist das Gericht dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu Erstattung des Gutachtens zu setzen. Ich gehe davon aus, dass die von mir gesetzte Frist angemessen ist und Sie das Gutachten in dieser Zeit fertig stellen können, zumal Ihnen sonst ein Ordnungsgeld droht. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie mir dies bitte entsprechend mit, damit über die weitere Verfahrensweise sogleich, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den betroffenen Parteien, entschieden werden kann. Unter Umständen kommt auch eine Verlängerung der Frist in Betracht.“

Ob diese weitere Bürokratisierung des Verfahrens tatsächlich zu einer Beschleunigung desselben führen wird, erscheint jedoch fraglich.

Am pragmatischsten und sinnvollsten wäre allerdings wohl folgende Verfahrensweise: Der Richter ruft den Sachverständigen zuerst an, und fragt, welche Frist in diesem Fall wohl realistisch ist. Dann wird die entsprechende Frist gesetzt bzw. – falls es wirklich zu lange dauert – ein anderer Sachverständiger gesucht.

Verkehrsunfall: Erstattung von Nebenkosten eines Sachverständigen

Der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig für Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, hätte einmal wieder eine wichtige Entscheidung zu treffen gehabt (Urteil v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15). Es ging um den Problemkomplex, welches Honorar für Sachverständige, die nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten erstatten, angemessen ist, und zwar hier in erster Linie um die Höhe bzw. die Abrechnung der Nebenkosten. Diese Frage bewegt die Praxis derzeit unaufhörlich. Die Entscheidung des BGH ist im Original sage und schreibe 21 Seiten lang. An wirklicher Erkenntnis bleibt letztlich eigentlich nur wenig übrig: Der BGH hat es jedenfalls nicht beanstandet, wenn sich die Tatsacheninstanzen bei der Höhe der Nebenkosten an den Bestimmungen des JVEG orientieren, die Fahrtkosten mögen dabei jedoch durchaus auch auf 0,70 €je km festgesetzt werden.

Es sind derzeit bei den Amtsgerichten zahllose „Restklagen“ anhängig, d. h. übrig gebliebene Beträge, die von den Pflichtversicherern nicht reguliert wurden. Die Konstellation geht regelmäßig dahin, dass die Sachverständigen aus abgetretenem Recht bzw. hinter den Sachverständigen stehende Organisationen – dann aus doppelt abgetretenem Recht – Restgebühren in Höhe von unter 100 € einklagen. Die verklagten Versicherungen wehren sich mit umfangreichen Sachvortrag zu jeder Abrechnungsposition, insbesondere die Nebenkosten werden über Seiten hinweg „zerlegt“. Die Akten werden sehr dick, weil jede Partei für sich reklamiert, den „Stein der Weisen“ gefunden zu haben und ihre Position mit endlosen Ausführungen und der Vorlage unterschiedlicher Entscheidungen zahlreicher Gerichte untermauert. Mittlerweile dürfte es bei diesem Thema über die Streitigkeiten in der Sache hinaus auch zu persönlichen Fehden der daran Beteiligten gekommen sein. In fast allen Verfahren wurde natürlich die erwähnte Entscheidung des BGH von den Versicherungsanwälten im Original mit ihren 21 Seiten zu den Akte gereicht, was zu einer weiteren Aufblähung derselben geführt hat. Die Versicherer jubeln, die Sachverständigen grübeln, wie sie die Entscheidung des BGH für sich nutzbar machen können. Vielleicht könnte man doch versuchen, wieder das Grundhonorar etwas zu erhöhen?

Gleichwohl hat diese Entscheidung – trotz ihrer beachtlichen Länge – viel zu wenig gebracht, vgl. oben. Der BGH drückt sich nämlich bei den wichtigsten Fragen der Regulierung von Verkehrsunfällen, die ein Massenphänomen darstellen, regelmäßig und seit langem vor konkreten Aussagen. Dies führt zu einer starken Rechtszersplitterung landauf, landab. Anstatt einmal klar Farbe zu bekennen, werden diejenigen Fragen, die die Praxis bewegen, einfach nicht entschieden, sondern an die Tatsacheninstanzen zurückgegeben. Das ist bei den Mietwagenkosten und jetzt wieder bei den Sachverständigenkosten geschehen. Dies führt zu zahlreichen weiteren Auseinandersetzungen und die Gesamtwirtschaft und die Versicherungswirtschaft belastenden unnötigen Transaktionskosten. Die Praxis würde sich von dem BGH etwas mehr Mut wünschen, auch einmal eine Entscheidung zu treffen, die diesen Namen verdient und in der Sache wirklich weiterführt.