Nach Erlass eines nicht angefochtenen Urteils durch ein LG beantragten die beiden Beklagten die Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO). Der Antrag wurde vom LG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom OLG Nürnberg (Beschl. v. 14.3.2025 – 8 W 332/25) auf die Kosten der Beklagten (§ 97 I ZPO) verworfen. Die Klägervertreter beantragten daraufhin die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren. Das OLG Nürnberg setzte diesen auf 10 % der Klageforderung fest.
Für die Gerichtskosten war die Festsetzung eines Gegenstandswertes entbehrlich (§ 63 Abs. 2 GKG), da insoweit eine Festgebühr für eine erfolglose Beschwerde zu erheben ist (Anlage 1 Nr. 1812 GKG). Der Antrag rechtfertigt sich jedoch nach § 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Bei der Tatbestandsberichtigung ist das Änderungsinteresse zu schätzen. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht zu einer Änderung des Urteils führt (§ 320 Abs. 4 ZPO), kann nur auf einen Bruchteil der Hauptsache abgestellt werden. Da das Urteil rechtskräftig geworden ist, sind die Auswirkungen der begehrten Tatbestandsberichtigung auf die Beklagten als gering einzuschätzen. Damit kann das Interesse der Beklagten auf 10 % der Beschwer aus dem Urteil geschätzt werden. N.B.: Bei einem Tatbestandsberichtigungsverfahren, das in der Instanz verbleibt, fallen keine weiteren Anwaltskosten an, da ein solches Verfahren zur Instanz gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG).
Daraus folgt: Wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde, wird das Interesse regelmäßig höher als mit 10 % zu bewerten sein; jedenfalls mit 20 %. In allen Fällen aber gilt: Der Streitwert für ein in die Beschwerdeinstanz gelangtes Tatbestandsberichtigungsverfahren beträgt nur einen Bruchteil der Hauptsache.