BGH: Änderung des Parteivortrages

Der BGH (Beschl. v. 24.7.2018 – VI ZR 599/16 , MDR 2018, 1395) hat zum wiederholten Male entschieden, dass sich im geltenden Prozessrecht keine Grundlage dafür findet, einen Vortrag einer Partei nicht zu berücksichtigen, weil er widersprüchlich zu vorherigem Vortrag ist, wenn letzterer ausdrücklich aufgegeben wurde. Vielmehr darf die Partei  ihren Vortrag im Laufe des Prozesses grundsätzlich ändern, ergänzen oder berichtigen. Freilich kann all dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Viele Prozessbeteiligte gehen mit der Wahrheit leider sehr großzügig um, wie im Prozessalltag beständig zu beobachten ist. Viel häufiger als eine bewusste Lüge findet sich eine etwas eigenwillige Darstellung der Wahrheit. Es werden z. B. offenkundig wichtige Details einfach weggelassen. Oder es wird ein Verwirrspiel mit Begriffen gespielt. Oder es wird durch die Wahl bestimmter Worte etwas assoziiert, was nicht direkt behauptet werden dürfte. Ein schönes Beispiel für eine angebliche wahre Aussage ist die bekannte Formulierung des früheren Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika: „I did not have sexual relations with that woman, Miss …“ So ist es (leider) in der Praxis.

Ein widersprüchliches Vorbringen darf als unbeachtlich behandelt werden, wobei natürlich vorher versucht werden muss, den Widerspruch aufzuklären. Anders ist es, wenn ausdrücklich ein bisheriges Vorbringen aufgegeben und durch ein neues, anderes Vorbringen ersetzt wird. Hier gibt es in der Tat keine prozessuale Möglichkeit, eine solche Änderung nicht zu berücksichtigen. Allerdings verliert man durch ein solches Vorgehen natürlich sehr viel an Glaubwürdigkeit. Wenn es knapp wird, kann ein Prozess aus diesem Grunde ohne weiteres verloren gehen. Dann rächt sich die eigenwillige Darstellung der Wahrheit sofort.

Wenn man also gezwungen ist, den Vortrag zu berichtigen, sollte man dies im eigenen Interesse nachvollziehbar erklären, und zwar ausführlich und richtig. Das berühmte „Informationsversehen“ oder der angeblich „versehentlich eingefügte Textbaustein“ alleine wird dafür in aller Regel nicht ausreichend sein. Eine einmal verlorene Glaubwürdigkeit wiederherzustellen, ist ein mühsames Unterfangen. Daran wird die Entscheidung des BGH nichts ändern. Diejenigen, die es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, sollten sich demzufolge nicht zu früh freuen.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage geht es in dieser Woche

Berühmung durch Erwiderung auf ursprünglich unzulässige negative Feststellungsklage
Urteil vom 2. Oktober 2018 – X ZR 62/16

Mit einem eher ungewöhnlichen Prozessverlauf befasst sich der X. Zivilsenat.

Während eines von der Beklagten eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens zur Aufklärung einer mutmaßlichen Patentverletzung erhob die Klägerin Hauptsacheklage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten gegen sie keine Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts zustehen. Nach dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens, dessen Ergebnisse der Beklagten eher ungünstig waren, sprach das LG die begehrte Feststellung aus. Das OLG wies die Klage hingegen als unzulässig ab.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er tritt der Vorinstanz zwar darin bei, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens in der Regel kein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet. Abweichend von der Auffassung des OLG sieht er aber eine ein Feststellungsinteresse begründende Berühmung darin, dass die Beklagte sich nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens gegenüber der negativen Feststellungsklage hilfsweise mit dem Argument verteidigt hat, ihr stünden ungeachtet der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Ansprüche wegen Patentverletzung mit gleichwertigen Mitteln zu. Die Beklagte hat damit einen Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen, an dessen Klärung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat.

Praxistipp: Geht es dem Gegner eines für den Antragsteller ungünstig verlaufenen selbständigen Beweisverfahrens nur um Ersatz der angefallenen Kosten, ist das Verfahren nach § 494a ZPO (Frist zur Klageerhebung) in der Regel ausreichend.

OLG Brandenburg: Gehörsverletzung durch nur formelhaft begründete Nichtabhilfeentscheidung

Das OLG Brandenburg hat sich mit Beschl. v. 9.8.2018 – 13 WF 126/18, MDR 2018, 1272 mit der Aufhebung einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in einer Familiensache beschäftigt. Nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) gab der Antragsteller (endlich) die erforderliche Erklärung ab und legte den Vordruck nebst Anlagen vor. Das AG legte dies als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss aus. Gleichwohl half das AG der sofortigen Beschwerde nicht ab, sondern nahm „auf die weiterhin zutreffende Begründung der ursprünglichen Entscheidung“ Bezug und legte die Akte dem OLG vor. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das AG zurück.

Da die sofortige Beschwerde offensichtlich verspätet war, wäre sie von dem OLG an sich zu verwerfen gewesen (§ 572 Abs. 2 ZPO). Es war jedenfalls deswegen ausgeschlossen, die ursprüngliche Entscheidung des AG in der Sache abzuändern.

Andererseits kann das Amtsgericht selbst in einer solchen Fallkonstellation der Beschwerde durchaus noch abhelfen, obwohl die sofortige Beschwerde unzulässig ist (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies wird oftmals verkannt! Mit seiner lediglich formelhaften Begründung hatte das AG diese Entscheidungsmöglichkeit jedoch gar nicht erst gesehen, geschweige denn geprüft bzw. in Betracht gezogen. Das OLG sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Zurückverweisung der Sache nötigt! Das Amtsgericht hat mit seiner „Entscheidung“ das Nichtabhilfeverfahren vollständig des eigentlichen Sinnes beraubt, weil es keine Prüfung vorgenommen hat, obwohl ausführlich vorgetragen worden war und das Gesetz eine Prüfung verlangt.

Das AG hat damit die Gelegenheit, die ursprünglich ergangene Entscheidung jetzt in der Sache zu überprüfen, obwohl eine sofortige Beschwerde unzulässig wäre. Hier versteckt sich eine Möglichkeit, wie man eine aufhebende PKH-Entscheidung nach langer Zeit noch rückgängig machen kann!

Die vorstehenden Grundsätze gelten natürlich auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zulässig ist. Auch dann muss das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, tatsächlich prüfen, ob der Beschwerde abgeholfen werden kann. Ist neues Vorbringen erfolgt, darf nicht einfach auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Eine Nichtabhilfeentscheidung sollte daher grundsätzlich durch einen förmlichen Beschluss erfolgen, der den Parteien mitgeteilt wird und worin auf eventuelles neues Vorbringen eingegangen wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Akte mit einer Aufhebungsentscheidung zurückkommt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine allgemeine Frage, die bislang nicht höchstrichterlich entschieden war, geht es in dieser Woche.

Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Rechtsübergang geschlossenen Vergleich
Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 267/17

Mit den Wirkungen eines vom früheren Rechtsinhaber geschlossenen Prozessvergleichs befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Beklagte hatte in einem Vorprozess seinen Nachbarn wegen der Blendwirkung einer Photovoltaikanlage in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich der Nachbar verpflichtete, bestimmte Teile der Anlage zu entfernen. Nachdem der Beklagte die Vollstreckung eingeleitet hatte, erhob die Ehefrau des Nachbarn Vollstreckungsgegenklage. Sie legte (erstmals) offen, dass ihr Ehemann das Eigentum an dem betroffenen Grundstück schon während des Vorprozesses im Wege der Schenkung auf sie übertragen hatte, und machte geltend, sie sei an den von ihrem Ehemann nach der Übereignung geschlossenen Vergleich nicht gebunden. Die Vollstreckungsgegenklage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Er verweist auf frühere Rechtsprechung, wonach eine Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung von § 265 ZPO auch dann keinen Einfluss auf den Rechtsstreit hat, wenn ein Grundstückseigentümer, der nach § 906 und § 1004 BGB wegen Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück in Anspruch genommen wird, das Eigentum nach Rechtshängigkeit auf einen Dritten überträgt. Aus § 265 ZPO ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Rechtsnachfolger auch an einen vom früheren Rechtsinhaber geschlossenen Vergleich gebunden ist, soweit dieser eine Rechtsfolge vorsieht, die auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Rechtsstreit sein könnte. Eine in der Literatur (auch vom Montagsblogger) vertretene Gegenauffassung, wonach § 265 ZPO keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten kann, lehnt er ab, weil ein Prozessvergleich eine Einheit bilde und das Gesetz dem Veräußerer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft einräume. Den in § 325 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Vorbehalt zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers hält der Senat nicht für einschlägig, weil dieser nur einen (doppelt gutgläubigen) Erwerb von einem Nichtberechtigten betreffe.

Praxistipp: Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte sich der Erwerber eines Grundstücks vergewissern, dass keine das Anwesen betreffenden Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Im Falle einer unrichtigen Auskunft ist er allerdings auch dann nicht vor einem Rechtsverlust geschützt; immerhin stehen ihm aber Ersatzansprüche gegen den Veräußerer zu.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in der Berufungsinstanz geht es in dieser Woche.

Anwaltsbestellung nach Berufungsrücknahme
Beschluss vom 10. April 2018 – VI ZB 70/16

Der VI. Zivilsenat beurteilt die Erforderlichkeit von Anwaltskosten anhand des jeweiligen Kenntnisstands der Partei.

Die in erster Instanz unterlegene Klägerin hatte zunächst Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber rund eine Woche später wieder zurückgenommen. Einen Tag nach Zustellung der Rücknahmeerklärung ging beim Gericht ein Schriftsatz ein, in dem der Anwalt des Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte der Beklagte den Ansatz einer Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz. Das LG wies den Antrag zurück, das OLG gab ihm statt.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Der BGH hält die Kosten für erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Anwalt des Beklagten seine Tätigkeit zu einem Zeitpunkt aufnahm, als er von der (bereits bei Gericht eingegangenen, aber noch nicht zugestellten) Rücknahme noch nichts wusste. In dieser Situation durfte der Beklagte die Beauftragung eines Anwalts (noch) für sachdienlich erachten. Dass die Tätigkeit aus „objektiver“ Sicht nicht notwendig war, steht dem nicht entgegen.

Praxistipp: Um unnötige Kosten zu vermeiden, bietet es sich an, den Gegner möglichst umgehend auf direktem Weg über die Rücknahme eines Rechtsmittels zu informieren.

Bezugnahme auf PKH-Unterlagen aus anderem Verfahren grundsätzlich unzulässig

Das OLG Karlsruhe (02.10.2018 – 18 WF 118/18) hat deutlich gemacht, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – wie der Wortlaut des § 117 Abs. 2 ZPO zeige – grundsätzlich in jedem Verfahren selbständig vorzulegen sei. Nur so sei das Gericht in der Lage, über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren – ohne von sich aus weitere, ihm zudem nicht obliegende, Nachforschungen anstellen zu müssen – zuverlässig entscheiden zu können. Dem Beteiligten, der die staatliche Leistung der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wolle, sei es zumutbar, in jedem der von ihm eingeleiteten Verfahren die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zu erfüllen. Die Bezugnahme auf eine bereits vorgelegte Erklärung sei lediglich dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine weitere Erklärung vorzulegen, eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Dies sei lediglich dann anzunehmen, wenn sich bei den Verfahrensakten bereits eine früher vorgelegte Erklärung aus der Vorinstanz befinde und außerdem zusätzlich zu der Bezugnahme erklärt werde, dass sich seitdem an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe.

BGH: Aussetzung eines Zivilprozesses bei Verdacht einer Straftat

Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO kann für eine der Parteien sehr ärgerlich sein, vor allem für die Klägerseite, wenn diese auf eingeklagtes Geld angewiesen ist. Deshalb wird oftmals heftig über die Zulässigkeit einer solchen gestritten.

Dem BGH lag in einem Verfahren (Beschl. v. 24.4. 2018 – VI ZB 52/16) ein Fall zugrunde, in dem  der Kläger drei Beklagte wegen angeblichen Anlagebetruges in Anspruch nahm. Der Kläger behauptet u. a., die Beklagten hätten bereits fünf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2013 den Entschluss gefasst, sich über ein betrügerisches Schneeballsystem zu bereichern. Die Beklagten bestreiten dies. 2015 wurde gegen die Beklagten eine Anklage erhoben. Die Strafakte umfasst mehr als 80.000 Blätter, alleine die Verlesung der Anklageschrift dauerte mehrere Monate. Die Klage im Zivilprozess wurde danach erhoben. Der Kläger beantragte in der Folgezeit die Aussetzung des Prozesses, die Beklagten widersprachen.

Die Aussetzungsentscheidung der Tatsacheninstanzen hatte vor dem BGH bestand. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO muss sich der Verdacht einer Straftat allerdings im Laufe eines Rechtsstreites ergeben. Hier bestand der Verdacht jedoch schon vor dem Rechtsstreit. Die entsprechende Formulierung in § 149 Abs. 1 ZPO ist jedoch nach h. M., der der BGH beitritt, so zu verstehen, dass es auf den naturgemäß erst mit dem Beginn des Zivilprozesses entstehenden Verdacht des Gerichts ankommt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit den § 149, § 411a, § 581 ZPO bewusste Verzahnungen von Zivil- und Strafprozess geschaffen. Daher ist, wiewohl Zivil- und Strafgerichte grundsätzlich nicht an die jeweils anderen Entscheidungen gebunden sind, eine Aussetzung bei Sachverhaltsidentität regelmäßig geboten und sinnvoll.

Auch die Jahresfrist des § 149 Abs. 2 S. 1 ZPO spielt letztlich keine Rolle. Zwar wird sich das Strafverfahren voraussichtlich länger hinziehen, jedoch kann die Aussetzung zur gegebenen Zeit neu geprüft werden, darüber hinaus liegen hier gewichtige Gründe vor, die ein längeres Abwarten rechtfertigen können.

Die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbaren Voraussetzungen der Aussetzung liegen daher vor. Die (Ermessens)Entscheidung, ob ausgesetzt wird, ist nur eingeschränkt prüfbar und ließ hier keine Rechtsfehler erkennen.

Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens ist mithin auch schon dann möglich, wenn schon vor der Einleitung des Verfahrens der Verdacht einer Straftat bestand.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine häufig auftretende Frage, deren Beurteilung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, geht es in dieser Woche.

Prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten
Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15

Der VII. Zivilsenat hält an den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten fest.

Die Klägerin hatte gegen den beklagten Wasserverband Ansprüche auf restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben in Höhe von über 460.000 Euro geltend gemacht. Zur Begründung ihrer Ansprüche hatte die Klägerin vorgerichtlich ein von ihr eingeholtes Privatgutachten und einen darauf gestützten Klageentwurf übersandt. Zur Vorbereitung eine Stellungnahme gab die Beklagte ihrerseits zwei Privatgutachten in Auftrag. Hierfür fielen Kosten in Höhe von rund 65.000 Euro an. Die später erhobene Klage blieb zum weitaus überwiegenden Teil erfolglos. Im Kostenfestsetzungsverfahren erkannte das LG die Gutachterkosten zuletzt als notwendig an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH verweist auf seine über Jahrzehnte hinweg entwickelte Rechtsprechung, wonach die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens ausnahmsweise als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahmen, die die Kosten ausgelöst haben, als sachdienlich ansehen durfte. Der vom OLG angedeuteten Kritik, das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren für die Beurteilung dieser Fragen nicht ohne weiteres geeignet, tritt der BGH entgegen. Er hält die maßgeblichen Kriterien für hinreichend konkret und stellt klar, dass nur die Situation im Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahmen maßgeblich ist, nicht aber das Ergebnis oder die Qualität der Begutachtung oder der nachfolgende Prozessverlauf. Im Streitfall waren die Maßnahmen unmittelbar prozessbezogen, weil die Klägerin durch Übersendung eines Klageentwurfs ihre Klageabsicht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte. Die Beklagte durfte die Einholung eines Privatgutachtens als sachdienlich ansehen, weil eine Stellungnahme zu dem von der Klägerin eingeholten Gutachten Fachkenntnisse erforderte, über die die Beklagte nicht verfügte.

Praxistipp: Um den unmittelbaren Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsstreit belegen zu können, sollten die Umstände und der Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags möglichst umfassend schriftlich dokumentiert werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine selten beachtete, potentiell aber äußerst bedeutsame Frage geht es in dieser Woche.

Anschrift des Klägers bei juristischen Personen
Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16

Mit einer stets einzuhaltenden, aber selten problematisierten Anforderung an die ordnungsgemäße Klageerhebung befasst sich der I. Zivilsenat.

Die klagende GmbH nahm die Beklagte wegen irreführender Werbung für Matratzen in Anspruch. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, weil in der Klageschrift nur die Anschrift eines Dienstleisters angegeben war, der Post für die Klägerin entgegennimmt, nicht aber der tatsächliche Geschäftssitz der Klägerin. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muss zur Bezeichnung einer klagenden Gesellschaft nicht zwingend deren tatsächlicher Geschäftssitz angegeben werden. Es genügt, wenn die Gesellschaft durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen vorgenommen werden können. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn an dieser Anschrift nur ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Gesellschaft anzutreffen ist, sofern dieser zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt ist.

Praxistipp: Die Anschriften von Klägern und Beklagten müssen in der Klageschrift auch dann angegeben werden, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind.

BGH: Stellungnahmefrist zu einem Sachverständigengutachten

In einem Prozess ging es um komplexe Fragen der Schadensverursachung durch ein Bauvorhaben der Beklagten an einem anderen Bauwerk, dessen Eigentümer die Kläger sind. Die Beklagte hatte fristgemäß gegen ein zuvor von dem OLG eingeholtes Ergänzungsgutachten Bedenken geltend gemacht. Um diese Einwände näher geltend zu machen, hatte die Beklagte eine mehrmonatige Fristverlängerung beantragt. Sie wollte einen Privatgutachter mit der Ausformulierung von Einwänden gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen beauftragen. Diese Fristverlängerung lehnt das OLG ab, da die Beklagte ein sachkundiges Bauunternehmen sei und eine so lange Frist mit der Prozessförderungspflicht nicht zu vereinbaren sei. Weiterhin zahlte die Beklagte den von dem OLG geforderten Vorschuss für die von ihr beantragte Anhörung des Sachverständigen nicht ein. Die Beklagte verlor dann den Prozess, da das OLG einen bereits bestimmten Termin nicht aufhob, sondern abhielt und entschied.

Die Revision der Beklagten hatte wieder einmal mit einer Gehörsrüge Erfolg. Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Fragen, muss den Parteien natürlich die erforderliche Gelegenheit gegeben werden, um zu dem Gutachten Stellung nehmen zu können. Dies ist selbstverständlich. Die Länge der hierfür zu gewährenden Frist hängt auch davon ab, ob die Partei ihrerseits einer sachverständigen Beratung bedarf, um ihre Stellungnahme abzugeben. Hier führt die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein Bauunternehmen handelt, nicht dazu, dass sich die Beklagte auch mit den hier maßgeblichen konkreten und schwierigen Bodenkundefragen auskennen müsste. Der Beklagten hätte daher eine längere Frist eingeräumt werden müssen, damit diese sich sachverständig hätte beraten lassen können. Auch ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Zwar hatte die Beklagte bestimmte Unterlagen erst eher spät vorgelegt, jedoch war die Beklagte nicht gemäß § 282 Abs. 1 ZPO zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet und eine gerichtliche Anordnung, diese Unterlagen vorzulegen, ist nicht rechtzeitig erfolgt. Nicht relevant ist auch die Nichtzahlung des Vorschusses für die beantragte Anhörung des Sachverständigen, weil der ursprünglich bestimmte Termin auch bei rechtzeitiger Zahlung des Vorschusses nicht hätte durchgeführt werden dürfen, da die Beklagte ja noch innerhalb der zu verlängernden Frist hätte Stellung nehmen können.

Fazit: Diese Entscheidung ist nicht ganz unproblematisch. Sie gibt den Parteien, vor allem den wirtschaftlich stärkeren Parteien, die Möglichkeit, einen Prozess erheblich zu verschleppen. Wenn man genug schreibt, hat man immer die Möglichkeit, triviale Fragen zu wissenschaftlich hochkomplexen Fragestellung hoch zu stilisieren. Der Prozessgegner ist in derartigen Fällen dann oftmals machtlos. Vor lauter Gewährung von rechtlichem Gehör darf man nicht vergessen, dass ein Prozess auch einmal eines Endes bedarf. Mindestens eine der Parteien hat daran in aller Regel ein wirklich großes Interesse. Dieses Interesse droht die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der beständigen Ausdehnung des rechtlichen Gehörs in alle nur denkbaren Richtungen aus dem Auge zu verlieren. Die immer wieder neue und ständig erweiterte Gewährung des rechtlichen Gehörs sollte daher nicht unbedingt zum Maß aller Dinge werden.

BGH, Beschl. v. 12.4.2018 – V ZR 153/17