Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Bereicherungsausgleich in einem Mehrpersonenverhältnis.

Unmittelbarer Bereicherungsanspruch bei fehlender Anweisung
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 – XI ZR 158/24

Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische Lösung. Dennoch hat der BGH im Laufe der Jahrzehnte einige zentrale Grundsätze entwickelt. Der XI. Zivilsenat wendet diese auf einen nicht alltäglichen Fall an und entscheidet dabei anders als die Vorinstanzen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Betrags, den er auf Veranlassung von Dritten auf ein Konto der Beklagten gezahlt hat.

Die Beklagte verkauft Nutzfahrzeuge in das Ausland. Im März 2022 überwies der Kläger unter Angabe eines näher bezeichneten Verwendungszwecks 50.000 Euro auf ein Girokonto der Beklagten.

Der Kläger trägt vor, er habe ein telefonisches Anlageangebot einer N Ltd. angenommen und die Überweisung nach deren Vorgaben getätigt, um seiner Verpflichtung aus dem Anlagevertrag nachzukommen. Die N. Ltd. sei nicht mehr erreichbar. Das Geld habe er nicht zurückerhalten.

Die Beklagte trägt vor, sie sei aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Zahlung erfolge auf eine Kaufpreisschuld eines türkischen Unternehmens, das bei ihr insgesamt sechzehn Lkw gekauft habe. Mit der Kundin sei vereinbart gewesen, dass der Kaufpreis durch Dritte überwiesen werde. In der Folgezeit habe sie von verschiedenen Personen Zahlungen in fünfstelliger Höhe erhalten.

Die auf Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags gerichtete Klage war in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verurteilt die Beklagte antragsgemäß, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Zinsen und Anwaltskosten.

Bei einer Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Der Angewiesene bewirkt mit seiner Zuwendung eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger besteht grundsätzlich nicht.

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn eine wirksame Anweisung fehlt – unabhängig davon, ob dem Zuwendungsempfänger dieser Umstand bekannt war.

Im Streitfall ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, der Kläger habe das Geld aufgrund einer Anweisung ihrer türkischen Kunden gezahlt. Eine solche Anweisung hat es jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Zuwendung auf Anweisung der N. Ltd. getätigt hat. Diese Anweisung hat allenfalls den Rechtsschein einer Anweisung seitens der türkischen Kundin geschaffen, auf deren Leistung sich die Beklagte beruft. Diesen Rechtsschein haben weder der Kläger noch die türkische Kundin der Beklagten in zurechenbarer Weise veranlasst.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Ausweislich ihrer vorgelegten Unterlagen hat sie den der Zahlung zugeordneten Lkw schon vor der Überweisung des Klägers in die Türkei geliefert. Ihr ergänzender Vortrag, sie habe das erhaltene Geld im Rahmen der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs und als Liquidität für die Anbahnung neuer Geschäfte reinvestiert, reicht für die Annahme eines Wegfalls der Bereicherung nicht aus.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Zinsen vor Rechtshängigkeit und auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nur, wenn der Beklagte schon vor Klageerhebung in Verzug war oder wenn er deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einer Online-Bestellung und die Ansprüche im Falle einer Rückabwicklung.

Online-Bestellung bei Verträgen über mehrere Leistungen
BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23

Der X. Zivilsenat befasst sich mit den Anforderungen aus § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB und den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift.

Die Klägerin buchte auf der Online-Plattform der Beklagten eine Flugreise. Im Rahmen des Buchungsvorgangs erschien nach Auswahl des Fluges und Eingabe von Passagier- und Gepäckinformationen ein Auswahlfeld für ein kostenloses 30-tägiges Probeabo. Darunter stand der Hinweis, dass sich das Probeabo nach Ablauf von 30 Tagen automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement für 74,99 Euro pro Jahr aktualisiert. Bei Auswahl des Feldes konnte der gewählte Flug zu einem günstigeren Tarif gebucht werden.

Am Ende des Auswahlvorgangs erschien eine Maske mit der Überschrift „Ihr Reiseplan“, in der die Flugdaten wiedergegeben waren. Darunter stand: „30-Tage-GRATIS-Probeabo Herzlichen Glückwunsch […]! Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Probeabo sparen Sie […] € bei diesem Flug“. Danach erschienen der Preis für den Flug, der Button „Jetzt kaufen“ und ein Hinweis auf die AGB der Beklagten.

Die Klägerin wählte den ermäßigten Preis. In der Folgezeit ließ die Beklagten den neben dem Flugpreis weitere 74,99 Euro als erste Jahresgebühr für das Abonnement abbuchen.

Das AG wies die auf Rückzahlung der Jahresgebühr von 74,99 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage ab. Das LG sprach der Klägerin 15,40 Euro und den größten Teil der Anwaltskosten zu. Einen weitergehenden Anspruch hielt es für unbegründet, weil sich die Klägerin den aufgrund des Abonnements erlangten Preisvorteil für die Flugreise in Höhe von 59,59 Euro anrechnen lassen müsse.

Der BGH verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags von 59,59 Euro.

Der BGH tritt dem LG darin bei, dass der Abonnementvertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die Beklagte die ihr nach § 312j Abs. 3 BGB obliegende Pflicht verletzt hat.

Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei einer Bestellung über eine Schaltfläche muss diese gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diese Vorschrift ist im Streitfall auch bezüglich des Abonnementvertrags einschlägig, weil das kostenlose Probeabonnement ohne Kündigung in ein entgeltpflichtiges Abonnement übergehen sollte.

Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Jetzt kaufen“ lässt aus Sicht des BGH auch bei Personenbeförderungs- und Abonnementverträgen hinreichend deutlich erkennen, dass sich der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

Wenn mit dem Klick auf eine Schaltfläche Verträge über zwei unabhängig voneinander zu erbringende Leistungen abgeschlossen werden sollen, muss dies aber aus der Bestellmaske, die die Schaltfläche enthält, hinreichend deutlich hervorgehen. Ein Hinweis in einer vorhergehenden Maske oder in den AGB reicht nicht aus. Im Streitfall ging aus der Bestellmaske nicht hervor, dass sich der Besteller nicht nur zur Zahlung der Flugreise verpflichten soll, sondern auch zur Zahlung der Abonnementsgebühr. Deshalb ist der Vertrag über das entgeltliche Abonnement unwirksam.

Entgegen der Auffassung des LG darf der Unternehmer in einer solchen Situation dem auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützten Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des gezahlten Entgelts nicht einen Anspruch auf Ersatz des Werts der Vorteile aus dem unwirksamen Vertrag entgegenhalten. Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies dem Schutzzweck einer Formvorschrift zuwiderliefe, die einen Vertragsteil durch hinreichende Information über voraussichtlich entstehende Kosten vor einer unüberlegten und übereilten Bindung schützen soll. Die Regelung in § 312j Abs. 3 und 4 BGB soll dem Verbraucher nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen vergleichbaren Schutz wie eine solche Formvorschrift geben. Deshalb ist es dem Unternehmer verwehrt, eine Entgeltpflicht, auf die er vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise hingewiesen hat, auf dem Umweg über einen Anspruch auf Wertersatz doch noch durchzusetzen, wenn der Verbraucher die Leistung nicht herausgeben kann.

Praxistipp: Auch wenn den Unternehmer zumindest eine sekundäre Darlegungslast treffen dürfte, empfiehlt es sich für den auf Rückzahlung klagenden Verbraucher, den Bestellvorgang möglichst präzise darzulegen, zum Beispiel anhand von Screenshots, die die einzelnen Masken eines exemplarischen Bestellvorgangs darstellen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Zuweisungsgehalt eines Wohnungsrechts.

Kein Wertersatz für Nutzung einer Wohnung unter Verletzung eines Wohnungsrechts
BGH, Urteil vom 23. März 2023 – V ZR 113/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrechts und dem Grundstückseigentümer.

Die Parteien sind Geschwister. Ihre im Jahr 2003 verstorbene Mutter hatte dem Beklagten im Jahr 1976 ein Grundstück übertragen und sich an der Wohnung im Untergeschoss ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zugunsten ihrer selbst und der Klägerin vorbehalten. Die Klägerin und ihre Mutter haben dieses Recht nie ausgeübt. Ab den 90er Jahren vermietete der Beklagte die Wohnung an Dritte. Im Jahr 2011 bezog er sie selbst. Im Jahr 2020 wurde er auf Antrag der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Nunmehr verlangt die Klägerin Nutzungsersatz für den Zeitraum von Januar 2017 bis zum Auszug. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das OLG wies sie in vollem Umfang ab.

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos.

Der Beklagte war und ist zur Nutzung der Wohnung allerdings nicht berechtigt. Aus dem Grundbuch geht zwar nicht hervor, dass das eingetragene Recht zur Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers berechtigt, wie dies § 1093 BGB für ein Wohnungsrecht vorsieht. Aus der Bezeichnung als Wohnungsrecht ergibt sich im Zweifel aber auch ohne ausdrückliche Bestimmung, dass nur der Inhaber des Rechts zur Nutzung berechtigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall abweichend hiervon nur ein Recht zur Mitnutzung (ein so genanntes Wohnnutzungsrecht als besondere Ausprägung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) bestellt worden ist, sind nicht ersichtlich.

Dennoch stehen der Klägerin wegen der Nutzung der Wohnung durch den Beklagten keine Bereicherungsansprüche zu. Der Beklagte hat die Wohnung zwar ohne rechtlichen Grund genutzt. Er hat diesen Vorteil aber nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. Der der Inhaber eines Wohnungsrechts ist nicht berechtigt, die Wohnung zur Nutzung an Dritte zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Eigentümer, der die Wohnung unbefugt vermietet, aus diesem Grund nicht zur Herausgabe der erlangten Miete verpflichtet. Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch auf Herausgabe erlangter Vorteile durch eigene Nutzung aus.

Ein Herausgabeanspruch kann auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 987 ff. BGB hergeleitet werden. Diese Vorschriften sind auf das Verhältnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrecht und dem Eigentümer des Grundstücks nicht anwendbar, weil dem Wohnungsberechtigten die Nutzung der Wohnung nicht uneingeschränkt zusteht.

Praxistipp: Die unbefugte Nutzung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Ein ersatzfähiger Schaden kann insbesondere vorliegen, wenn der Wohnungsberechtigte aufgrund des schädigenden Verhaltens Mehraufwendungen tätigen musste, um seinen Wohnbedarf zu decken.