Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um formelle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

Gläubigeridentität in der Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – VII ZB 54/21

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit dem Erfordernis einer Titelumschreibung nach einer Ringabtretung.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem im Jahr 2005 erlassenen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 525 Euro. Nach ihrem Vorbringen ist die titulierte Forderung im Laufe der Jahre ohne Umschreibung des Titels insgesamt dreimal abgetreten worden: von ihr an eine erste Zessionarin, von dieser an eine zweite, inzwischen insolvente Zessionarin und von dieser wieder an die Gläubigerin.

Das AG hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt, weil Zweifel daran bestünden, ob die dritte Abtretung wirksam sei. Die Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO gegeben. Die darin normierten Anforderungen an die Angabe des Gläubigers sind im Streitfall schon deshalb erfüllt, weil der Vollstreckungsantrag durch diejenige (juristische) Person gestellt wird, die in dem Titel als Gläubigerin bezeichnet ist.

Dass die titulierte Forderung zwischendurch an Dritte abgetreten war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Verlust der Aktivlegitimation steht einer Vollstreckung durch den im Titel bezeichneten Gläubiger formell nicht entgegen. Darauf gestützte Einwendungen kann der Schuldner nur mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.

Praxistipp: Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den bisherigen Gläubiger ist unbegründet, wenn der neue Gläubiger diesem die materiellrechtliche Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung erteilt hat (BGH, Urt. v. 9.12.1992 – VIII ZR 218/91, MDR 1993, 473). Eine nur prozessuale Ermächtigung reicht hingegen nicht aus (BGH, Urt. v. 26.10.1984 – V ZR 218/83, MDR 1985, 309).

Montagsblog: Neues vom BGH

Um zwei allgemeine prozessrechtliche Fragen geht es in dieser Woche.

Drittwiderklage gegen den Zedenten
Urteil vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17

Mit einer nicht alltäglichen Reaktion auf ein verbreitetes prozesstaktisches Mittel befasst sich der I. Zivilsenat.

Der Kläger hatte auf Vermittlung des beklagten Versicherungsmaklers eine Hausratversicherung für eine von ihm und seiner Ehefrau genutzte Wohnung abgeschlossen. Einige Monate später wurden bei einem Einbruch in die Wohnung Wertsachen und Bargeld aus einem Tresor entwendet. Die Versicherung erstattete dem Kläger aufgrund einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen „Tresorklausel“ insgesamt nur 21.000 Euro. Der Kläger warf dem Beklagten unzureichende Beratung vor und klagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Erstattung des restlichen Schadens, den er mit rund 168.000 Euro bezifferte. Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte im Wege der Drittwiderklage die Feststellung, dass auch der Ehefrau keine Ansprüche zustehen. Klage und Widerklage hatten in erster Instanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 114.000 Euro. Die Widerklage wies es als unbegründet ab, weil der Ehefrau aufgrund der wirksamen Abtretung an den Kläger keine Ansprüche mehr zustünden.

Die nur hinsichtlich der Drittwiderklage zugelassene Revision des Beklagten hat Erfolg. Der BGH spricht antragsgemäß die Feststellung aus, dass der Ehefrau über den dem Kläger zugesprochenen Betrag hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt zustehen. Mit dem OLG hält der BGH eine Drittwiderklage gegen den Zedenten einer eingeklagten Forderung für zulässig, weil eine dem Kläger negative Entscheidung nur dann zu Lasten des Zedenten Rechtskraftwirkung entfaltet, wenn die Abtretung wirksam war und nicht wirksam angefochten wird, und der Beklagte in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Abweichend vom OLG ist ein solcher Widerklageantrag in der Regel dahin auszulegen, dass es nur um den Bestand der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung geht. Die Entscheidung über die Drittwiderklage hat deshalb inhaltlich der Entscheidung über die Klage zu folgen. Die Drittwiderklage ist nur insoweit abzuweisen, als die Klage Erfolg hat. Soweit die Klage abgewiesen wird, ist hingegen die mit der Drittwiderklage begehrte Feststellung auszusprechen. Die Wirksamkeit der Abtretung ist hierbei grundsätzlich nur dann zu prüfen, wenn diese Frage auch für die Entscheidung über die Klage klärungsbedürftig ist. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung nicht bestritten hat.

Praxistipp: Mit der vom BGH zugelassenen Drittwiderklage gegen den Zedenten kann der Beklagte den vom Kläger mit einer Abtretung häufig angestrebten Vorteil, nämlich die Möglichkeit, den Zedenten als Zeugen zu benennen, in praktisch allen Konstellationen zunichtemachen.

Erledigung nach Klage beim unzuständigen Gericht
Beschluss vom 28. Februar 2019 – II ZR 16/18

Der III. Zivilsenat strebt eine Änderung der Rechtsprechung an.

Die Klägerin hatte die beklagte Stadt vor dem AG auf Schadensersatz in Höhe von rund 1.100 Euro wegen Beschädigung eines Fahrzeugs bei Mäharbeiten in Anspruch genommen. Nach Zahlung des Klagebetrags durch die Haftpflichtversicherung hatte sie den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Das AG verwies den Rechtsstreit an das LG, weil dieses für Amtshaftungsansprüche ausschließlich zuständig ist. Das LG wies den einseitigen Erledigungsantrag als unbegründet ab, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung mangels Zuständigkeit des AG unzulässig gewesen sei. Das OLG stellte hingegen antragsgemäß die Erledigung des Rechtsstreits fest.

Der III. Zivilsenat des BGH will die Revision der Beklagten zurückweisen. Er sieht sich daran durch eine Entscheidung des XII. Zivilsenats gehindert, der vor nicht allzu langer Zeit (Beschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 231/17, Tz. 11 – MDR 2017, 1441) die gleiche Auffassung vertreten hat wie das LG im Streitfall. Der III. Zivilsenat hält demgegenüber die Auffassung des OLG für zutreffend, weil die Unzuständigkeit des AG im Zeitpunkt der Erledigung durch einen Verweisungsantrag behoben werden konnte und deshalb nicht zur Abweisung der Klage geführt hätte. Deshalb hat er beim XII. Zivilsenat angefragt, ob dieser an seiner Auffassung festhält.

Praxistipp: Sollte der XII. Zivilsenat bei seiner Auffassung bleiben, wäre der Große Zivilsenat des BGH zur Entscheidung der Rechtsfrage berufen.