Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Schenkungsrecht, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Regressansprüchen von Sozialhilfeträgern stellt.

Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – X ZR 71/25

Der X. Zivilsenat stellt klar, dass für die Verjährung eines nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruchs die allgemeinen Regeln gelten.

Der klagende Landkreis verlangt aus übergeleitetem Recht Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.

Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin überließ der Beklagten – ihrer Tochter – im Jahr 2016 schenkungsweise Geldbeträge im Gesamtwertwert von über 50.000 Euro. Seit März 2017 befand sich die Schenkerin in vollstationärer Dauerpflege. Der Kläger übernahm ab dem 1. Oktober 2018 die Heimkosten und erbrachte hierauf Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 20.000 Euro.

Die Beklagte informierte den Kläger im März 2020 über die erhaltenen Zuwendungen. Im Oktober 2021 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII Ansprüche der Verstorbenen auf Schenkungsrückforderung aus § 528 BGB bis zur Höhe der geleisteten (exakt bezifferten) Zahlungen auf sich über. Der dagegen von der Beklagten erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das LG hat die auf Zahlung der geleisteten Beträge gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch zu Recht als verjährt angesehen.

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt nach § 196 BGB einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, wenn er auf Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist. Wenn diese Vorschrift nicht greift, gilt auch nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Recht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 und § 199 BGB. Dass diese Frist deutlich kürzer ist als die früher geltende Frist von dreißig Jahren, entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers und wird durch den Umstand kompensiert, dass die Frist erst mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt.

Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der ihn begründenden Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers. Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch zwar nur auf wiederkehrende Leistungen in der jeweils benötigten Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist. Dennoch ist der Anspruch mit dem Eintritt der Notlage in vollem Umfang entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO geltend gemacht werden kann. Zulässig ist jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur Rückgewähr des Geschenks verpflichtet ist.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend entschieden, dass die Verjährung beginnt, wenn der Beschenkte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat, und dass eine nachfolgende Anspruchsüberleitung gemäß § 93 SGB XII daran nichts ändert, weil der neue Gläubiger gemäß § 412 und § 404 BGB die bereits in Lauf gesetzte Verjährung gegen sich gelten lassen muss.

Die Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger oder eines sonstigen treuwidrigen Verhaltens eines Beteiligten begründet keinen hinreichenden Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Ein Beschenkter, der sich auf Verjährung beruft, muss darlegen, wodurch und wann der Schenker einen für den Verjährungsbeginn ausreichenden Kenntnisstand hat. Wenn der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit der Wahrnehmung von dessen Interessen betraute Person erst geraume Zeit nach Erlangung eines solchen Kenntnisstandes Sozialleistungen beantragt, obliegt ihm in der Regel eine sekundäre Darlegungslast für die hierfür ausschlaggebenden Gründe. Ist der Beschenkte während dieses Zeitraums in Kenntnis der Bedürftigkeit des Schenkers für dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin zudem ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis liegen.

Die trotz allem verbleibende Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Einzelfall erst nach Ablauf der Verjährung Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt, ist nicht ausreichend groß, um eine Abweichung von dem aufgezeigten Grundsatz zu rechtfertigen.

Im Streitfall hat die Verjährung spätestens im Jahr 2018 begonnen, weil die Schenkerin nicht mehr in der Lage war, die Heimkosten zu tragen. Mangels rechtzeitiger Hemmung ist sie mit dem Ende des Jahres 2021 abgelaufen. Die erst im Jahr 2022 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen.

Umstände, die der Geltendmachung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Kläger war nicht gehindert, schon ab Oktober 2018 die Voraussetzungen einer Überleitung nach § 93 SGB XII zu prüfen und den Klageanspruch zeitnah geltend zu machen.

Praxistipp: Wiederkehrend im Sinne von § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 – V ZR 71/06, MDR 2007, 601, 602). Ob diese Voraussetzungen bei einem Anspruch auf monatliche Erstattung von Heimkosten vorliegen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Erbrecht.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkung mit Leibrentenversprechen und Reallast
BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 – IV ZR 141/25

Der IV. Zivilsenat ergänzt seine Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend.

Die im Jahr 2012 verstorbene Mutter der Parteien hat den Beklagten durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. Bereits im Jahr 1996 hatte sie dem Beklagten schenkweise das Eigentum an vier Grundstücken übertragen. Der Beklagte hatte sich in dem Übergabevertrag zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 1.500 DM verpflichtet. Zur Sicherung des Leibrentenanspruchs wurde an einem der Grundstücke eine Reallast bestellt. Im Jahr 2013 verzichtete die Erblasserin auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert des mit der Reallast belasteten Grundstücks und den Kapitalwert der Leibrente. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist die Klage hinsichtlich der ersten Stufe ab.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht der Klägerin wegen der Grundstücksschenkung kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu. Die in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB normierte Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die Schenkung unberücksichtigt bleibt, hat nicht erst mit dem Verzicht auf die Reallast im Jahr 2013 begonnen, sondern bereits mit der Übertragung des Grundstücks im Jahr 1996.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist allerdings erst dann zu laufen, wenn der Schenker nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, MDR 2016, 1152).

Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung steht die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente und deren Absicherung durch eine Reallast auf dem geschenkten Grundstück dem Lauf der Frist nicht entgegen.

Die Frage, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand endgültig aufgibt, darf nicht aufgrund einer rein wirtschaftlichen Betrachtung beantwortet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser die Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand aufgegeben hat.

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn sich der Schenker eine Leibrente versprechen lässt.

Die Sicherung solcher Ansprüche durch eine Reallast führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Reallast vermittelt dem Berechtigten kein Recht zur Nutzung des belasteten Grundstücks.

Hinsichtlich der weiteren Stufen ist die Klage noch nicht abweisungsreif. Der im Jahr 2013 erklärte Verzicht auf die Leibrente kann ebenfalls zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung führen. Das LG, bei dem der Rechtsstreit insoweit anhängig geblieben ist, wird deshalb über die weiteren Stufen zu entscheiden haben – und ggf. über einen ergänzenden Antrag auf Auskunft über den Wert des Verzichts auf die Leibrente.

Praxistipp: Wenn nicht sicher ist, ob die Frist mit der Schenkung oder mit einem später erklärten Verzicht auf ein vorbehaltenes Recht zu laufen begonnen hat, sollte der Auskunftsantrag in erster Linie auf den Wert der Schenkung und hilfsweise auf den Wert des Verzichts gerichtet werden.

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Diese Woche geht es um die Tätigkeitspflicht eines Notars.

Urkundsgewährungspflicht bei Nachlassverzeichnis
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – IV ZB 13/23

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen für die Verweigerung der Amtstätigkeit durch einen Notar.

Die Beschwerdeführerin war als Alleinerbin ihres im März 2020 verstorbenen Lebensgefährten gerichtlich zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Im Februar 2021 beauftragte sie einen Notar mit der Aufnahme des Verzeichnisses. Die Beschwerdeführerin reichte angeforderte Unterlagen ein, äußerte jedoch ihre Unsicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Zu Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers konnte sie nahezu keine Angaben machen.

Im Juni 2022 lehnte der Notar die Aufnahme des Verzeichnisses mit der Begründung ab, er sei nicht in der Lage, ein den hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Nachlassverzeichnis aufzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.

Die auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 BNotO eingelegte Beschwerde der Erbin gegen die vom Notar ausgesprochene Weigerung ist erfolglos geblieben (LG Bad Kreuznach, B. v. 20.4.2023 – 4 OH 11/22, NotBZ 2024, 15).

Der BGH weist den Notar an, ein Verzeichnis über den Nachlass des Erblassers aufzunehmen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf ein Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Ein ausreichender Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der in Rede stehenden Tätigkeit ein gesetzliches Verbot entgegensteht, wenn sich besondere gesetzliche Regelungen dem Notar einen Entscheidungsspielraum einräumen oder wenn die Tätigkeit mit der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege nicht vereinbar ist. An die Bejahung der zuletzt genannten Voraussetzung sind hohe Anforderungen zu stellen.

Entgegen der Auffassung des LG darf ein Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch dann nicht gemäß § 14 Abs. 2 BNotO wegen Unvereinbarkeit mit Amtspflichten verweigern, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verzeichnis trotz aller gebotenen Nachforschungen nicht vollständig ist.

Ein Notar hat bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Er darf und muss hierbei auf Wissen des Erben zurückgreifen. Die Erstellung eines Verzeichnisses auf der Grundlage der gebotenen Nachforschungen ist auch dann nicht amtspflichtwidrig, wenn Unklarheiten verbleiben. Der Notar muss gegebenenfalls verbliebene Zweifel im Verzeichnis zum Ausdruck bringen. Er darf die Erstellung aber nicht verweigern – unabhängig vom erforderlichen Zeitaufwand.

Der BGH lässt offen, ob dem Notar in Ausnahmefällen ein Ermessen zusteht. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor.

Der BGH zeigt ferner auf, dass der Notar seine Nachforschungspflicht im Streitfall nicht vollständig erfüllt hat. Angesichts der von der Erbin geäußerten Unsicherheit hat er Nachforschungen zu Zeitpunkt und Höhe etwaiger Schenkungen durch Einsichtnahme in die Kontoauszüge aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall anzustellen. Soweit die Erbin diese Unterlagen nicht beibringen kann, muss er sie anhalten, Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten geltend zu machen, oder selbst Anfragen an diese Institute richten. Darüber hinaus muss der Notar Dritte befragen, die als Empfänger von Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers in Frage kommen.

Praxistipp: Bei einer erfolgreichen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO dürfen dem Notar keine Kosten auferlegt werden, weil dieser in solchen Verfahren weder Beteiligter im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 noch Dritter im Sinn von § 81 Abs. 4 FamFG ist, sondern die erste Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (BVerfG, B. v. 7.2.2013 – 1 BvR 639/12, NJW 2013, 1588, juris Rn. 19). Der Beschwerdeführer hat deshalb seine außergerichtlichen Kosten auch im Erfolgsfall selbst zu tragen. Das Gericht kann aber gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anordnen, dass das Rechtsmittelverfahren gerichtskostenfrei ist.

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Diese Woche geht es um eine schenkungsrechtliche Frage mit Bezügen zum Familien- und zum Sozialhilferecht.

Angemessener Unterhalt eines Beschenkten
BGH, Urteil vom 16. April 2024 – X ZR 14/23

Der X. Zivilsenat befasst sich mit den Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf das Schenkungsrecht.

Der klagende Sozialhilfeträger verlangt wegen erbrachter Sozialleistungen an die Mutter des Beklagten die teilweise Rückzahlung einer Schenkung.

Die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagten hatte diesem im Jahr 2003 eine Kontovollmacht für ein Sparkonto erteilt. Im Jahr 2011 wurde das Konto mit einem Guthaben von rund 20.000 Euro schenkweise auf den Beklagten übertragen. Im Jahr 2018 erbrachte der Kläger für die Mutter des Beklagten Pflegewohngeld und andere Sozialleistungen in Höhe von rund 7.000 Euro. Im Jahr 2020 leitete er Ansprüche der Mutter auf Herausgabe der Schenkung wegen Verarmung gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Die darauf gestützte Klage auf Rückzahlung der erbrachten Sozialleistungen blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG einen Anspruch auf Herausgabe der Schenkung wegen Verarmung gemäß § 528 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht. Die in § 529 Abs. 1 BGB normierte Frist von zehn Jahren hat nicht schon mit Erteilung der Kontovollmacht zu laufen begonnen, sondern erst mit der Übertragung des Kontos im Jahr 2011. Sie war deshalb bei Eintritt der Bedürftigkeit im Jahr 2018 noch nicht verstrichen.

Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Herausgabeanspruch nicht wegen Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Beklagten (§ 529 Abs. 2 BGB) verneint werden.

Für die Frage, welcher Unterhalt angemessen im Sinne von § 529 Abs. 2 BGB ist, sind grundsätzlich die Maßstäbe zur Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern (§ 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB) heranzuziehen. Danach wurde der angemessene Unterhalt bislang anhand eines Sockelbetrags zuzüglich rund der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bestimmt.

Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes im Jahr 2020 gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegen dessen Kinder gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII nur noch dann auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes (d. h. die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts) mehr als 100.000 Euro beträgt.

Der BGH lässt die umstrittene und noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, welche Auswirkungen diese sozialhilferechtliche Regelung auf die Bemessung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs von Eltern gegen ihre Kinder hat, offen. Entgegen der Auffassung des OLG kommt der Regelung jedenfalls für das Schenkungsrecht keine Bedeutung zu. § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft nur den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen, nicht aber die Möglichkeit zur Überleitung sonstiger Ansprüche gemäß § 93 SGB XII. Deshalb kann der Regelung allenfalls eine Ausstrahlungswirkung auf Unterhaltsansprüche zukommen, nicht aber auf sonstige Ansprüche wie denjenigen aus § 528 Abs. 2 BGB.

Praxistipp: Ein gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Enkel ist gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII unabhängig von einer Einkommensgrenze ausgeschlossen.

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Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht eines Notars und dem Akteieinsichtsrecht von Beteiligten.

Einsicht in die Nebenakte eines Notars
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – V ZB 63/22

Der V. Zivilsenat beantwortet eine bislang offen gelassene Frage.

Die Beteiligten sind Geschwister und Erben ihrer im Jahr 2016 verstorbenen Mutter. Rund zwei Monate vor ihrem Tod hatte die Erblasserin der Beteiligten zu 2 in einem notariellen Vertrag eine Eigentumswohnung geschenkt. Der Beteiligte zu 1 macht in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend, der Vertrag sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unwirksam. Das Landgericht hat beschlossen, das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Die beiden Beteiligten und die Präsidentin des Landgerichts (als zuständige Aufsichtsbehörde anstelle der verstorbenen Mutter, § 18 Abs. 2 BNotO) haben den beurkundenden Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit.

Der Notar hat einen Antrag des Beteiligten zu 1 auf Einsicht in die Nebenakte dennoch abgelehnt. Ergänzend hat er erklärt, in der Nebenakte finde sich zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin lediglich der handschriftliche Vermerk „voll geschäftsfähig“. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Versagung der Akteneinsicht ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach § 51 Abs. 3 BeurkG können die an einer Beurkundung beteiligten Personen vom Notar die Einsicht in die Urschrift verlangen. Ein Einsichtsrecht in die nicht zur Urkundensammlung gehörenden Unterlagen, die gemäß § 40 NotAktVV in der Nebenakte abzulegen und aufzubewahren sind, besteht hingegen nicht.

Der Inhalt der Nebenakte unterliegt der in § 18 Abs. 1 BNotO Pflicht des Notars zur Amtsverschwiegenheit. Ist der Notar von dieser Pflicht befreit worden, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, Einsicht in die Nebenakte oder einzelne Bestandteile davon zu gewähren. Die Entscheidung darüber obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Im Streitfall ist die Entscheidung des Notars, die Einsicht zu verweigern, weil die Nebenakten außer dem Vermerk „voll geschäftsfähig“ keine Unterlagen zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin enthalten, nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch darauf, die Nebenakten nach Unterlagen zu durchsuchen, die möglicherweise doch relevant sind.

Praxistipp: Wenn der Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit wurde, ist er gemäß § 385 Abs. 2 ZPO nicht mehr zur Zeugnisverweigerung berechtigt.