Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

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Diese Woche geht es um die Befugnis zur Geltendmachung von Abwehransprüchen gegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums in einer Wohnungseigentumsanlage

Geltendmachung von Abwehransprüchen bei Wohnungseigentum
Urteil vom 28. Januar 2022 – V ZR 106/21

Mit der Abgrenzung der Befugnisse einzelner Eigentümer und der Gemeinschaft sowie mit den Übergangsregeln für Altfälle befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung im Dachgeschoss des Hinterhauses einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagte betreibt im Erdgeschoss des Vorderhauses als Mieterin einen Supermarkt. Im Jahr 2008 erlaubte die Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagten durch einstimmigen Beschluss, die Durchfahrt zum Hinterhaus täglich für einige Stunden zum Abstellen von Lieferfahrzeugen zu benutzen. Die Wohnung der Klägerin ist diesen Zeiträumen nur über einen Fußweg mit Treppenstufen zu erreichen. Das LG wies die Klage ab. Das OLG verbot der Beklagten antragsgemäß das Abstellen von Fahrzeugen in der Durchfahrt.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, weil sie ihre Klage vor Inkrafttreten von § 9a WEG (d.h. vor dem 01.12.2020) erhoben und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der weiteren Geltendmachung des Anspruchs nicht widersprochen hat.

Nach § 9a Abs. 2 WEG ist die Klägerin nur dann zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen befugt, wenn das beanstandete Verhalten zumindest auch ihr Sondereigentum beeinträchtigt. Diese Voraussetzung wäre im Streitfall nur dann erfüllt, wenn die Wohnung der Klägerin in den betroffenen Zeiträumen nicht mehr zugänglich wäre. Im Streitfall bleibt der Zugang über den Fußweg möglich. Dass dieser nicht barrierefrei ist, führt jedenfalls deshalb nicht zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Sondereigentums, weil die Wohnung ohnehin nur über das Treppenhaus erreichbar ist.

Nach altem Recht konnte ein einzelner Eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum geltend machen, solange die Gemeinschaft diese Befugnis nicht durch Beschluss an sich gezogen hat.

Diese Befugnis des einzelnen Eigentümers bleibt nach den vom BGH entwickelten Übergangsregeln bei Klagen, die vor dem 01.12.2020 erhoben sind, grundsätzlich bestehen. Sie fällt aber weg, wenn die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, der weiteren Geltendmachung im Hinblick auf die eingetretene Rechtsänderung widerspricht. Ob ein solcher Widerspruch auf einem wirksamen Beschluss beruht, ist unerheblich. Im Streitfall hat die Verwalterin lediglich auf den Beschluss aus dem Jahr 2008 verwiesen. Darin liegt kein auf das neue Recht gestützter Widerspruch.

Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2008 hat die Gemeinschaft die Geltendmachung der Ansprüche schon auf der Grundlage des alten Rechts an sich gezogen. Dieser Beschluss steht der Klage – anders als ein auf das neue Recht gestützter Widerspruch – aber nur dann entgegen, wenn er wirksam ist. Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Durchfahrt zugleich als Feuerwehrzufahrt dient und deshalb nach den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung ständig freigehalten werden muss. Ein Eigentümerbeschluss, der gegen diese Vorschriften verstößt, ist nichtig, weil die verletzte Norm der Gefahrenabwehr und dem Brandschutz dient und ein Verstoß zugleich den Versicherungsschutz im Brandfall gefährden kann.

Wegen der Nichtigkeit des im Jahr 2008 gefassten Beschlusses ist die Klage nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Ohne Zustimmung der Eigentümer darf die Beklagte die Durchfahrt nicht zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen.

Praxistipp: Auf der Grundlage des neuen Rechts ist ein einzelner Eigentümer in solchen Fällen auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gemeinschaft beschränkt. Lehnt diese ein Vorgehen gegen den Dritten rechtswidrig ab, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

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Diese Woche geht es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Vergemeinschaftung von Unterlassungsansprüchen einzelner Wohnungseigentümer
Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 295/16

Der V. Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zur Vergemeinschaftung von Ansprüchen aus.

Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung. Der Beklagte ist Mieter der direkt darunter gelegenen Wohnung. Er vermietet diese an Personen weiter, die sich in einer nahe gelegenen Klinik behandeln lassen. Verschiedene Eigentümer bemängelten Geruchs- und Geräuschimmissionen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss deshalb, Ansprüche auf Unterlassung solcher Immissionen und auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin ging dennoch individuell gegen den Beklagten vor. Das LG wies die Klage als unzulässig ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung an das OLG, soweit sich die Klage gegen Immissionen richtet. Der BGH tritt den Vorinstanzen zwar darin bei, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums an sich ziehen kann, mit der Folge, dass die Klage eines einzelnen Eigentümers unzulässig ist. Nicht zulässig und unwirksam ist aber die Vergemeinschaftung von Ansprüchen auf Unterlassung von Störungen des Sondereigentums. Im Streitfall darf die Klägerin deshalb weiterhin gegen Geruchs- und Geräuschimmissionen vorgehen, die in ihrer eigenen Wohnung auftreten.

Praxistipp: Eine Klage auf Unterlassung von Störungen kann auch gegen den Mieter der Wohnung erhoben werden, von der die Störungen ausgehen.

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Pünktlich zum Beginn der Wachstumsperiode hat der BGH einen Nachbarstreit entschieden.

Anspruch auf Zurückschneiden herüberragender Äste
Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18

Mit der Prozessführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten und der Verjährung befasst sich der V. Zivilsenat in einem Nachbarstreit.

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zurückschneiden von in sein Grundstück hineinragenden Ästen einer Fichte in Anspruch. Die Grundstücke der Parteien stoßen rechtwinklig aufeinander. Der Baum, um den es geht, steht teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück eines weiteren Nachbarn. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit dem LG sieht der BGH die Klage allerdings als zulässig an. Die Eigentümer der beiden Grundstücke, auf denen der Baum steht, sind nicht notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Fall 1 ZPO. Nach § 923 BGB ist jeder Nachbar alleiniger Eigentümer des jeweils auf seinem Grundstück stehenden Teils des Baums. Deshalb darf der Kläger jeden von ihnen gesondert auf Beseitigung derjenigen Störungen in Anspruch nehmen, die von dem im Eigentum des jeweiligen Beklagten stehenden Teil des Baums ausgehen. Ob die herüberragenden Äste die Benutzung des klägerischen Grundstücks beeinträchtigen und ob der Kläger eine solche Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinnehmen muss, lässt der BGH offen. Er tritt dem LG darin bei, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nach § 195 und § 199 BGB verjährt ist. Ein Beseitigungsanspruch unterliegt – anders als Ansprüche auf Unterlassung einer Dauerhandlung – grundsätzlich der Verjährung. Die Sonderregelung in § 26 Abs. 3 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes, wonach Ansprüche auf Beseitigung herüberragender Zweige nicht verjähren, betrifft nur Ansprüche aus diesem Gesetz, nicht aber einen Anspruch, der sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergibt. Eine landesrechtliche Regelung, die die Verjährung eines solchen Anspruchs erleichtern, erschweren oder ausschließen würde, wäre wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes unwirksam.

Praxistipp: Der Kläger sollte stets klarstellen, ob er seinen Anspruch auf das BGB, die landesrechtlichen Vorschriften über das Nachbarrecht oder beide Regelungen stützen will. Hierzu gehört der Vortrag eines die jeweilige Regelung ausfüllenden Lebenssachverhalts.

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Um den Verjährungsbeginn bei Dauerhandlungen geht es in dieser Woche.

Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache
Urteil vom 19. Dezember 2018 – XII ZR 5/18

Eine in Literatur und Instanzrechtsprechung umstrittene Frage entscheidet der XII. Zivilsenat.

Der Rechtsvorgänger des Klägers vermietete der Beklagten im Jahr 2010 zwei Stockwerke eines Gebäudes zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte nutzte ein Stockwerk von Beginn an als Wohnung. Nachdem der Kläger das Anwesen erworben hatte, beanstandete er die vertragswidrige Nutzung. Sein Angebot, den Mietvertrag zu ändern, lehne die Beklagte ab. Auf eine im Jahr 2016 erhobene Klage verbot das LG der Beklagten, das betreffende Stockwerk zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Der Revision der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist vertragswidrig und begründet nach erfolgter Abmahnung einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 541 BGB. Dieser verjährt zwar in der Regelfrist von drei Jahren. Entgegen einer in Instanzrechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung beginnt die Verjährung aber nicht zu laufen, solange die vertragswidrige Nutzung andauert. In gleichem Sinne hat der V. Zivilsenat bereits für einen Unterlassungsanspruch unter Wohnungseigentümern entschieden. Hinreichende Anhaltspunkte, aus denen sich eine Verwirkung des Anspruchs ergeben könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Praxistipp: Will der Mieter Verwirkung aufgrund getätigter Investitionen geltend machen, muss er Gegenstand, Zeitpunkt und Höhe der Investitionen konkret darlegen und aufzeigen, aufgrund welcher Umstände er auf eine Duldung der vertragswidrigen Nutzung vertrauen durfte.