Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung.

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Umfang der Betreuung
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – XII ZR 72/26

Der XII. Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu § 59 Abs. 1 FamFG aus.

Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht zum Zugang zur Wohnung zu erweitern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er müsse die Wohnung wegen eines Wasserschadens betreten. Die Betroffene lasse dies aber nicht zu.

Das AG hat die beantragte Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, einen Betreuer zu ermächtigen, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu öffnen und zu betreten. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Anordnung einer Betreuung, deren Einschränkung und deren Aufhebung erfolgen ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Aufgabenkreises. In all diesen Fällen ist der Betreuer durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestellter Betreuer bei Fortdauer der Betreuung entlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25, NJW-RR 2026, 514 Rn. 20).

Im Streitfall betrifft die Entscheidung des AG nur die Festlegung des Aufgabenkreises. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung, den Aufgabenkreis zu erweitern, nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Praxistipp: Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, darf die Wohnräume des Betroffenen nicht ohne oder gegen dessen Willen betreten. Ob ihm das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Die Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden und die Rechte an einer gemeinsamen Grenzanlage stehen im Mittelpunkt der in dieser Woche veröffentlichten Entscheidungen.

Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden
Urteil vom 25. Januar 2018 – VII ZR 74/15

Mit den Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs befasst sich der VII. Zivilsenat.

Die auf Mallorca wohnhafte Klägerin hatte die Beklagte mit Sanitärarbeiten in einem Haus in Deutschland beauftragt. Drei Monate nach Ausführung der Arbeiten stellte ein Zeuge fest, dass der Fußboden in einer Wohnung vollständig unter Wasser stand. Die Klage auf Ersatz der Kosten zur Behebung der Schäden blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an einen anderen Senat des OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der – mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen zu unterstellenden – mangelhaften Abdichtung einer Gastherme und den eingetretenen Schäden nicht wegen der langen Abwesenheit der Klägerin aufgehoben. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Zustand der Wohnung mehrmals wöchentlich kontrollieren zu lassen. Selbst wenn gelegentliche Kontrollen geboten gewesen wären, käme eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB nur dann in Betracht, wenn der Schaden dadurch ganz oder teilweise hätte vermieden werden können. Zudem kann sich die Beklagte auf ein Mitverschulden ohnehin nicht berufen, wenn ihr die Klägerin, wie von dieser vorgetragen, aufgegeben hat, die Wasserzufuhr abzustellen.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO durchaus Erfolg haben kann.

Maschendraht oder Holzgeflecht?
Urteil vom 20. Oktober 2017 – V ZR 42/17

Als Klassiker des Nachbarrechts könnte sich die Entscheidung des V. Zivilsenats erweisen.

Die benachbarten Grundstücke der beiden Parteien sind durch einen rund 1,0 Meter hohen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Die Mieter der Beklagten stellten unmittelbar dahinter einen rund 1,8 Meter hohen Holzflechtzaun auf. Das AG verurteilte die Beklagten antragsgemäß zur Beseitigung des neuen Zauns. Das LG wies die Klage ab.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Nach § 921 BGB spricht eine Vermutung dafür, dass der Maschendrahtzaun, der teils auf dem einen, teils auf dem anderen Grundstück verläuft, von beiden Nachbarn einvernehmlich errichtet wurde. Ob es sich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO oder um eine tatsächliche Vermutung handelt, lässt der BGH offen, weil im Streitfall auch die (potentiell weniger strengen) Voraussetzungen für die Erschütterung einer tatsächlichen Vermutung nicht erfüllt sind. Gemäß § 922 Satz 3 BGB ist ein Nachbar nicht berechtigt, eine gemeinsame Grenzanlage ohne Zustimmung des anderen zu beseitigen zu ändern. Dies gilt auch für Änderungen des Erscheinungsbilds. Der Holzflechtzaun muss deshalb entfernt werden.

Praxistipp: Wenn der Mieter die neue Grenzanlage eigenmächtig errichtet hat und der Vermieter an deren Beibehaltung nicht interessiert ist, genügt es, dem Mieter nach Klageerhebung den Streit zu verkünden.