Montagsblog: Neues vom BGH

Zuordnung einer Telefax-Nummer zu einem Gericht
Beschluss vom 5. Oktober 2016 – VII ZB 45/14

Mit der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Prozessbevollmächtigte der in erster Instanz unterlegenen Beklagten hatte die Berufung gegen das Urteil des AG zur Fristwahrung per Telefax übermitteln lassen. Das Original (mit dem Zusatz „vorab per Telefax an 2017-1009“) ging erst nach Fristablauf beim LGein. Auf einen Hinweis des LG, dass ein Faxeingang nicht festgestellt werden könne, machte der Prozessbevollmächtigte glaubhaft, dass seine Sekretärin den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs an die angegebene Telefaxnummer übermittelt hatte. Auf einen ergänzenden Hinweis des LG, diese Nummer sei dem AG zugeordnet, zeigte er auf, dass die Nummer sowohl im Dienstleistungsportal des Landes als auch im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder als Faxnummer des LG ausgewiesen ist. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er hält bereits die Feststellungen des LG zur Zuordnung der Faxnummer für unzureichend. Anlass zu eingehenderen Ermittlungen bestand aus Sicht des BGH schon deshalb, weil AG und LG eine gemeinsame Briefannahmestelle unterhalten und es deshalb naheliegt, dass eine Geschäftsordnungsregel getroffen wurde, wonach die bei einem dort vorhandenen Faxanschluss eingehenden Schreiben – ebenso wie ein im Original eingegangener Schriftsatz – als bei demjenigen Gericht eingegangen gelten, an das die Sendung adressiert ist. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass im Hinblick auf die Zuordnung der Faxnummer in den beiden Internetportalen jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dass der diesbezügliche Vortrag erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte, ist unschädlich, weil für den Prozessbevollmächtigten erst aus dem ergänzenden Hinweis des LG ersichtlich war, dass die Faxnummer einem anderen Gericht zugeordnet sein könnte.

Praxistipp: Wenn ein Gericht mitteilt, eine bestimmte Faxsendung nicht erhalten zu haben, sollte vorsichtshalber auch vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, woraus sich die Zuordnung der verwendeten Telefaxnummer zu dem betreffenden Gericht ergibt.

Schadensersatzpflicht eines Zuschauers für Verbandsstrafe
Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16

Ebenfalls der VII. Zivilsenat war zur Entscheidung eines Falls berufen, der für einige Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gesorgt hat.

Der Beklagte hatte als Zuschauer bei einem Fußballspiel der 2. Bundesliga einen dem Sprengstoffgesetz unterfallenden Knallkörper gezündet. Dabei wurden sieben andere Zuschauer verletzt. Der Deutsche Fußballbund setzte gegen den Heimverein eine Geldstrafe fest. Die auf Ersatz des gezahlten Betrags gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das OLG wies die Klage hingegen ab, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Durch den Stadionbesuch ist ein Zuschauervertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichtete, das Interesse des Klägers an einem ungestörten Spielablauf nicht zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat diese Pflicht verletzt und damit die durch Festsetzung der Verbandsstrafe eingetretene Vermögensbeeinträchtigung auf Seiten des Klägers verursacht. Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Zwischen der verletzten Pflicht und der daraus resultierenden Folge besteht ein hinreichender innerer Zusammenhang. Das Mittel der Verbandsstrafe als Sanktion für schuldhafte Störungen durch Zuschauer dient ebenfalls dem Zweck, einen störungsfreien Ablauf zu gewährleisten. Ob die der Festsetzung der Strafe zugrunde liegenden Regeln des DFB wirksam sind, ist irrelevant, weil die Entscheidung des Klägers, die Strafe zu zahlen, jedenfalls keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion darstellt. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Mitverschulden wegen unzureichender Einlasskontrollen berufen. Diese Kontrollen dienen nicht der Erfüllung einer Obliegenheit des Veranstalters gegenüber Zuschauern, die verbotene Gegenstände mit sich führen.

Praxistipp: Um Diskussionen über die Wirksamkeit der vom DFB erlassenen Verfahrensregeln (dazu BGH, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15) zu vermeiden, ist es zweckmäßig, den Regressanspruch erst nach Zahlung der Geldstrafe geltend zu machen.

Ausschluss der Wiedereinsetzung: Nach Ablauf der Jahresfrist ist wirklich Schluss!

Nicht nur im Verfahrensrecht weitet sich die Aufweichung allgemeiner Grundsätze durch immer neue Ausnahmen und immer weiter gehende Billigkeitsrechtsprechung, teilweise aufgrund angeblicher verfassungsrechtlicher Notwendigkeiten, immer mehr aus. Umso erwähnenswerter ist eine neuere Entscheidung des BGH (Beschl. v. 21.1.2016 – IX ZA 24/15, MDR 2016, 343), die man wirklich mit dem Satz kommentieren könnte: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“ Es ging um eine Fristwahrung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Der Schuldner hätte angemeldeten Forderungen aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung rechtzeitig widersprechen müssen, hatte dies aber unterlassen. Als eigene Anschrift hatte der Schuldner im Verfahren diejenige seiner – inzwischen verstorbenen – Mutter mitgeteilt. Diese hatte wichtige Schriftstücke an ihn nicht weiter geleitet, weil das Verhältnis zu ihr zerrüttet gewesen sei. Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung wurde außerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gestellt.

Der BGH bestätigt die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die Vorinstanzen. Natürlich betont der BGH zunächst, dass die absolute Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nach einer Entscheidung des BVerfG mit dem GG vereinbar ist. Diese Frist stellt allerdings nicht auf irgendein Verschulden des Betroffenen ab. Demgemäß sind – natürlich aus verfassungsrechtlichen Gründen – Ausnahmen zu dieser Frist anerkannt, wenn nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen gewahrt werden können. Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn die Jahresfrist aus Gründen nicht gewahrt wurde, die in der Sphäre des Gerichts liegen. Dies gilt z.B. dann, wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidet und dabei die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO abläuft oder auch wenn das Gericht das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei ohnehin zulässig (vgl. a. BVerfG, Beschl. v. 15.4.2004 – 1 BvR 622/98). Dies liegt auf der Hand und ist überzeugend. Der BGH erwägt noch, ob dies auch gilt, wenn der Gegner die Versäumung der Frist arglistig herbeigeführt hat, lässt dies aber offen, da es im zu beurteilenden Fall nicht relevant war.

Hier lag der Grund für das Fristversäumnis jedoch alleine in der Sphäre des Schuldners, der diese Anschrift angegeben hatte. Damit bleibt es bei der Anwendbarkeit der Jahresfrist und der Schuldner schaut tatsächlich „in die Röhre“. Wer Angst hat, ein Mitbewohner würde ihm gegenüber Zustellungen unterschlagen, muss besondere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, etwa sich regelmäßig bei Gericht erkundigen oder – soweit möglich – einen zuverlässigen Bevollmächtigten, etwa einen Rechtsanwalt, bestellen. Man glaubt manchmal kaum, welche juristischen Gefahren im normalen Alltag entstehen können!