Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Vermögensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung veräußert.

Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 247/25

Der XII. Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf.

Die aus Mauritius stammende Antragstellerin und der knapp 30 Jahre ältere, aus Deutschland stammende Kläger lernten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennen und waren von 2010 bis 2020 miteinander verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken auf Mauritius, die mit Mitteln des Antragsgegners erworben worden waren. Im Ehevertrag, der Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, ist vereinbart, dass diese Grundstücke eine mögliche Rückkehr der Antragstellerin nach Mauritius absichern und ihrer Altersvorsorge dienen sollen. Eines der Grundstücke wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Antragsgegners bebaut.

Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des bebauten Grundstücks. Im Oktober 2019 erhielten sie eine überraschende Kaufanfrage. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner daraufhin eine Vollmacht zur Veräußerung des Anwesens. Der Antragsgegner schloss Ende Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius einen Kaufvertrag und nahm den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien (nach heutigem Stand rund 270.000 Euro) entgegen.

Der Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises nebst Zinsen zu verpflichten, blieb vor dem AG erfolglos. Das OLG verpflichtete den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Ehegatte, der dem anderen die Wirtschaftsführung überlässt, diesen grundsätzlich weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch nehmen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Anwendung dieses Grundsatzes entgegenstehen und zur Bejahung einer konkludenten Auftragserteilung führen.

Zum einen fehlte es an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Als die Vollmacht erteilt wurde, hatte die Antragstellerin bereits die Scheidung der Ehe begehrt.

Zum anderen war der Verkauf des Grundstücks für die Antragstellerin von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollmacht erteilte sie nach den Feststellungen des OLG nur deshalb, weil sie sich an einer eigenen Reise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes gehindert sah.

Praxistipp: Die Erteilung einer Vollmacht genügt für sich gesehen für die Bejahung eines konkludenten Auftrags nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 – XII ZR 26/98, MDR 2000, 1435).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Klägers, um zu gewährleisten, dass die Klage im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden kann.

Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung
BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

Der V. Zivilsenat bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu äußerst haftungsträchtigen Fragen.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit einer am 12. Dezember 2022 (Montag) eingegangenen Klage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschlüsse, die die Beklagte am 10. November 2022 gefasst hat.

In der Klageschrift ist der Streitwert mit „vorläufig 30.000 Euro“ angegeben. Mit einer am 23. Dezember 2022 zugegangenen Verfügung gab das AG dem Kläger auf, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Der Kläger legte die Unterlagen zusammen mit der Klagebegründung am 10. Januar 2023 vor.

Mit Beschluss vom 5. März 2023 setzte das AG den Streitwert vorläufig auf 640.017 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. März 2023 forderte es den Kläger zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf. Auf Beschwerde des Klägers setzte das LG den Streitwert auf 63.000 Euro fest. Der Kläger zahlte den danach berechneten Vorschuss zeitnah ein. Die Klage wurde daraufhin am 19. Oktober 2023 zugestellt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die für eine Beschlussanfechtung geltende Frist von einem Monat (§ 45 Satz 1 WEG) nicht eingehalten ist. Die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage ist nicht im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Deshalb entfaltet die Zustellung keine Rückwirkung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen von § 167 ZPO nur dann erfüllt, wenn dem Kläger eine Zustellungsverzögerung von nicht mehr als vierzehn Tagen zuzurechnen ist. Im Streitfall sind dem Kläger von der insgesamt eingetretenen Verzögerung von rund zehn Monaten mindestens sechzehn Tagen zuzurechnen. Damit ist die Zustellung nicht demnächst erfolgt.

Dem Kläger fällt zum einen zur Last, dass er die am 23. Dezember 2022 zugegangene Aufforderung des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigt hat. Das AG hätte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zwar ohne Anhörung der Parteien vornehmen können. Mangels konkreter Angaben in der Klageschrift durfte es den Kläger aber zu einer Ergänzung der Wertangaben auffordern.

Selbst wenn wegen der Feiertage eine gewisse Karenzfrist zu gewähren wäre, hätte der Kläger die angeforderten Unterlagen spätestens am 4. Januar 2023 einreichen müssen. Weil er sie erst am 10. Januar 2023 eingereicht hat, ist ihm eine Verzögerung von mindestens sechs Tagen zuzurechnen.

Ferner hätte der Kläger spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss anfordert.

Ein Kläger, der alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Kostenvorschuss eingezahlt hat, ist grundsätzlich allerdings nicht gehalten, durch Nachfragen beim Gericht auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Er hat aber nachzufragen, wenn das Gericht längere Zeit keinen Vorschuss anfordert. Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden, nach welchem Zeitraum eine Erkundigung einzuholen ist. Dieser Zeitraum beträgt aber höchstens sechs Wochen.

Im Streitfall hätte der Kläger mithin spätestens am 21. Februar 2023 nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss angefordert hat. Bis zur Festsetzung des Streitwerts am 5. März 2023 ist damit eine Verzögerung von mindestens zehn Tagen eingetreten, die ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist.

Praxistipp: Ein Wohnungseigentümer, der eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat, muss abweichend von dem oben aufgezeigten Grundsatz spätestens nach einem Jahr bei Gericht nachfragen, weshalb die Klage noch nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2024 – V ZR 17/24, MDR 2025, 31 Rn. 11 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Scheidungsantrag eines unter Betreuung stehenden Ehegatten.

Genehmigung eines Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht
BGH, Beschluss vom 1. April 2026 – XII ZB 647/24

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 FamFG.

Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach einem im Jahr 2020 verstorbenen Erblasser.

Die Beteiligte zu 1 war seit Januar 2016 mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dessen Kinder aus erster Ehe. Im Dezember 2018 verbrachten die Kinder den an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser in ein Pflegeheim. Im Juli 2019 wurde wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein Berufsbetreuer bestellt. Im September 2019 bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2 nach Anhörung des Erblassers als Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Der Beteiligte zu 2 reichte im März 2020 einen Scheidungsantrag ein. Im Dezember 2020 verstarb der Erblasser, ohne dass eine Entscheidung im Scheidungsverfahren ergangen war.

Im August 2021 erteilte das AG einen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligte zu 1 beantragte im Februar 2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ¼ ausweist. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und das AG angewiesen, den im August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass das gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 und § 1371 Abs. 1 BGB bestehende Erbrecht der Beteiligten zu 1 nicht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

Nach § 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Scheidungsantrag.

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird ein Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dieser bedarf gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Antrag auf Scheidung der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Im Streitfall ist der Beteiligte zu 2 zwar zum gesetzlichen Vertreter für ein Scheidungsverfahren bestellt worden. Diese Bestellung umfasst aber nicht die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Zustimmung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist und dieser sich mit den Wünschen des Betreuten auseinandergesetzt und aufgeklärt hat, ob ein Scheidungsantrag dem Wohl des Betreuten entspricht.

Praxistipp: Das Betreuungsgericht muss schon vor der Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren prüfen, ob nach den Wünschen des geschäftsunfähigen Ehegatten eine Scheidung der Ehe überhaupt in Betracht kommt. Diese Prüfung ersetzt nicht die vom bestellten Betreuer vorzunehmende Prüfung, ob ein ernsthafter Scheidungswunsch vorliegt und eine Scheidung dem Wohl des Betreuten entspricht.

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Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags über Streaming von Videoinhalten.

Kündigung eines Netflix-Vertrags mit Guthaben aus Prepaid-Karten
BGH, Urteil vom 16. April 2026 – III ZR 152/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit den Kündigungsbedingungen von Netflix und klärt dabei eine vertragsrechtliche Grundsatzfrage.

Die Beklagte bietet in Deutschland den Streamingdienst Netflix an. Ihre Nutzungsbedingungen sehen vor, dass eine Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel in Monat) gekündigt werden kann. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Karten tritt die Kündigung erst in Kraft, wenn das Kontoguthaben vollständig aufgebraucht ist. Der klagende Verbraucherschutzverband sieht darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a und § 307 Abs. 1 BGB. Das Kammergericht hat die auf § 1 UKlaG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Zu Recht hat das Kammergericht allerdings entschieden, dass die beanstandete Klausel eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB nicht ausschließt. Sie erfasst auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur den Fall einer ordentlichen Kündigung.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Klausel aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zu einer erheblich längeren Vertragsbindung führen können, als das Gesetz dies vorsieht.

Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Verträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren.

Digitale Inhalte können allerdings auch Gegenstand eines Mietvertrags sein (mit der Folge, dass gemäß § 548a BGB die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anwendbar sind). Ein Mietvertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn es im Kern um die dauernde Bereitstellung bestimmter Gegenstände geht – etwa einer Software, die der Kunde während der Vertragslaufzeit nutzen darf. Ein Dienstvertrag liegt hingegen vor, wenn das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht.

Das Angebot der Beklagten wird nicht durch die dauerhafte Überlassung bestimmter Inhalte geprägt, sondern durch das Anbieten eines laufend aktualisierten und personalisiert dargebotenen Bestandes von nicht im Voraus bestimmten Inhalten.

Dienstverträge mit monatlicher Abrechnung können nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. jedes Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die beanstandete Klausel kann hingegen zu einer Restlaufzeit von bis zu 39 Monaten führen, weil der günstigste Monatsbeitrag 4,99 Euro beträgt und die Beklagte Prepaid-Karten bis zum Betrag von 200 Euro anbietet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Hierbei ist insbesondere auch die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB zu berücksichtigen, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unbefristete Verträge über regelmäßig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen keine Kündigungsfrist vorgesehen werden darf, die einen Monat übersteigt.

Praxistipp: Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen, die aufgrund einer unwirksamen AGB-Klausel ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, können seit 13.10.2023 auch im Wege einer Verbandsklage nach § 14 VDuG (Abhilfeklage) oder § 41 VDuG (Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden; zu diesen Regelungen Vollkommer, MDR 2023, 1349.

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Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG.

Wirkung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 –XII ZB 524/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Konsequenzen der Regelung in § 64 Abs. 1 FamFG.

Die Antragstellerin begehrt Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Das AG hat ihrem Begehren nur teilweise entsprochen. Auf ihren Antrag hin hat ihr das OLG Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bewilligt und ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Wenige Tage nach Zustellung dieses Beschlusses reichte der Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist sowie einen mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz ein, der einen Beschwerdeantrag und die Beschwerdebegründung enthielt. Das OLG hat zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim AG eingelegt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mussten sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.

Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde. Selbst wenn der beim OLG eingereichte Schriftsatz nicht nur als Begründung, sondern zugleich als Einlegung des Rechtsmittels verstanden würde, genügte dies zur Einhaltung der gesetzlichen Form nicht. Die Beschwerde muss nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, im Streitfall also beim AG.

Das OLG musste den Schriftsatz im Streitfall jedenfalls deshalb nicht an das AG weiterleiten, weil aus der Überschrift „Antrag“ nicht hinreichend deutlich hervorging, dass das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz nicht nur begründet, sondern auch eingelegt werden soll.

Die (mangels rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung zu Unrecht ergangene) Wiedereinsetzungsentscheidung des OLG führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie fingiert lediglich die rechtzeitige Vornahme der versäumten Verfahrenshandlung, vermag aber sonstige Fehler – wie hier die Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht – nicht zu beheben.

Praxistipp: Im Zivilprozess kann eine sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO wahlweise auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Auch in solchen Verfahren sollte im Wiedereinsetzungsgesuch aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden soll.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer überlassenen Geldmittel.

Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 9. April 2026 –III ZR 52/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit § 667 BGB.

Im Jahr 2020 betraute der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte bestätigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde für diesen Betrag Metalle für den Kläger erwerben und einlagern. In der Bestätigung einer beigefügten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.

Ende 2021 verlangte der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger hat daraufhin im Urkundenprozess auf Rückzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abzüglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt, sein Zahlungsbegehren aber in Höhe von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begründung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.

Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schlüssig.

Für einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags Erhaltenen nach § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags geleistet hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, genügt diesen Anforderungen und ist unstreitig.

Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Der Kläger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu näheren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.

Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Verwendung der überlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe Rückzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf Rückzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer überlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollständiges Erlöschen des Anspruchs ergibt.

Praxistipp: Die Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.

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Diese Woche geht es um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Vertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage.

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus § 633 Abs. 3 BGB a.F.
BGH, Urteile vom 26. März 2026 – VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten, die weit zurückliegen, möglicherweise aber keine Einzelfälle bilden.

In beiden Fällen nimmt eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern die Bauträgerin, die die jeweilige Anlage errichtet hat, auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Dach in Anspruch.

Die Arbeiten fanden in den Jahren 1998 bis 1999 statt. Alle Wohneinheiten waren bis Ende 2001 veräußert. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Erwerbsverträge sehen im ersten Fall vor, dass das Gemeinschaftseigentum durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter abgenommen wird. Im zweiten Fall ist festgelegt, dass die Abnahme durch einen hierzu bevollmächtigten vereidigten Sachverständigen erfolgt, dessen Erklärung für alle Erwerber bindend ist. Die gewählten Vertreter bzw. der Sachverständige nahmen das Gemeinschaftseigentum im Jahr 2000 ab.

Ende 2017 bzw. Ende 2014 forderte die jeweilige Klägerin die jeweilige Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln am Dach des betreffenden Anwesens auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die im Jahr 2020 bzw. 2017 erhobenen Klagen sind auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung gerichtet, im ersten Fall in Höhe von 292.000 Euro, im zweiten Fall in Höhe von rund 14.000 Euro zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von rund 4.000 Euro.

Im ersten Fall hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das OLG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Im zweiten Fall hat das LG den Klageanspruch als verjährt angesehen; das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH entscheidet, dass die Ansprüche in beiden Fällen nicht verjährt sind.

Ansprüche auf Beseitigung von Werkmängeln verjähren sowohl nach altem Recht (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) als auch nach neuem Recht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) in fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB). Sie gilt auch für den früher in § 633 Abs. 3 BGB a.F. und nunmehr in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehenen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

In beiden Streitfällen ist das Werk noch nicht abgenommen. Die im Jahr 2000 durch drei Vertreter bzw. einen Sachverständigen abgegebenen Abnahmeerklärungen sind nicht wirksam. Die in den Erwerbsverträgen enthaltene Klausel, wonach die Abnahme durch die gewählten Vertreter bzw. den gemeinsam beauftragten Sachverständigen jeden Erwerber bindet, ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBGB (jetzt: § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt. Ein Besteller kann zwar einen Dritten mit der Abnahme beauftragen. Der Unternehmer darf ihm durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Abnahmefähigkeit selbst oder mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen zu beurteilen.

Aus einer Gesamtanalogie zu § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a sowie § 202 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber aus § 242 BGB ergibt sich für diese Fallkonstellation eine Höchstdauer der Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Diese Frist ist in beiden Streitfällen noch nicht abgelaufen.

Praxistipp: Die an die Abnahme gebundenen Verjährungsfristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller erfolglos eine Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08, NJW 2010, 3573 Rn. 23 [insoweit nur teilweise in MDR 2010, 1316]). Wenn sich der Besteller nicht erklärt, kann ihm der Unternehmer nach § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Frist setzen. Wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt das Werk als abgenommen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Befugnis eines Elternteils zur Anfechtung von Entscheidungen über Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls.

Keine Beschwerdebefugnis eines Elternteils gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 158/24

Der XII. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage.

Das Verfahren betrifft ein im Jahr 2014 geborenes Kind, das seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2015 bei seiner Mutter lebt. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche gerichtliche Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht.

Auf Anregung des Vaters hat das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat es von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdebefugt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht voraus.

Ein solcher Eingriff liegt zum Beispiel vor, wenn die angefochtene Entscheidung das Sorgerecht des Beschwerdeführers einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt, Nicht ausreichend ist es, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf das Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt.

Die Ablehnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB begründet danach keine Beschwerdebefugnis. § 1666 BGB gibt weder den Eltern noch dem Kind ein subjektives Recht auf Einschreiten des Staates. Die Ablehnung solcher Maßnahmen greift nicht in das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder sonstige Elternrechte ein.

Praxistipp: Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten in schwerwiegenden Belangen kann das Gericht einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten und nach § 1671 BGB das Sorgerecht insgesamt übertragen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Versäumnisurteil.

Erneute Säumnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – IX ZR 52/24

Der IX. Zivilsenat ergänzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu § 700 Abs. 6, § 345 und § 514 Abs. 2 ZPO um einen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt.

Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren Ansprüche auf rechtsanwaltliche Vergütung in Höhe von rund 225.000 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde beiden Beklagten am 28. Dezember 2022 zugestellt. Ihre Widersprüche gingen am 11. bzw. 12. Januar 2023 bei Gericht ein. Einen Tag später erließ das AG gegen beide Beklagten einen Vollstreckungsbescheid. In der weiteren Folge gab es die Sache wegen der erhobenen Widersprüche an das LG als Streitgericht ab.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erschien für die Beklagten niemand. Das LG verwarf die Einsprüche der Beklagten durch zweites Versäumnisurteil. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten vor dem Landgericht säumig waren und dass die Klageforderung schlüssig ist. Das LG hätte den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide aber dennoch nicht verwerfen, sondern nur durch erstes Versäumnisurteil die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten dürfen.

Das LG hätte ein zweites Versäumnisurteil nur dann erlassen dürfen, wenn die Vollstreckungsbescheide verfahrensfehlerfrei ergangen wären. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Beide Widersprüche sind gemäß § 694 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen, weil der Vollstreckungsbescheid bis dahin noch nicht verfügt war. Das AG hätte die Sache deshalb an das LG abgeben müssen, ohne zuvor einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der dennoch erlassene Vollstreckungsbescheid bildet keine hinreichende Grundlage für ein zweites Versäumnisurteil. Das LG hätte in dieser Verfahrenssituation allenfalls ein erstes Versäumnisurteil erlassen dürfen (so schon BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Darin hätte es, wie der BGH nunmehr klarstellt, den Vollstreckungsbescheid ungeachtet des vorangegangenen Verfahrensfehlers nicht aufheben dürfen, weil die Klageforderung schlüssig ist.

Ein dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils zugrunde liegender Verfahrensfehler darf nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Berufung geltend gemacht werden (so ebenfalls bereits BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Hierfür genügt bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid die Rüge, das zweite Versäumnisurteil hätte mangels Schlüssigkeit der Klageforderung nicht ergehen dürfen. Der BGH entscheidet nunmehr, dass das Berufungsgericht auf eine solche Rüge hin von Amts wegen prüfen muss, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. § 529 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht Mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur auf entsprechende Rüge hin prüft, ist insoweit nicht anwendbar.

Praxistipp: Eine Zurückverweisung in die erste Instanz ist nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zulässig, wenn eine Partei dies beantragt.