Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG.

Wirkung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 –XII ZB 524/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Konsequenzen der Regelung in § 64 Abs. 1 FamFG.

Die Antragstellerin begehrt Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Das AG hat ihrem Begehren nur teilweise entsprochen. Auf ihren Antrag hin hat ihr das OLG Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bewilligt und ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Wenige Tage nach Zustellung dieses Beschlusses reichte der Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist sowie einen mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz ein, der einen Beschwerdeantrag und die Beschwerdebegründung enthielt. Das OLG hat zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim AG eingelegt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mussten sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.

Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde. Selbst wenn der beim OLG eingereichte Schriftsatz nicht nur als Begründung, sondern zugleich als Einlegung des Rechtsmittels verstanden würde, genügte dies zur Einhaltung der gesetzlichen Form nicht. Die Beschwerde muss nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, im Streitfall also beim AG.

Das OLG musste den Schriftsatz im Streitfall jedenfalls deshalb nicht an das AG weiterleiten, weil aus der Überschrift „Antrag“ nicht hinreichend deutlich hervorging, dass das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz nicht nur begründet, sondern auch eingelegt werden soll.

Die (mangels rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung zu Unrecht ergangene) Wiedereinsetzungsentscheidung des OLG führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie fingiert lediglich die rechtzeitige Vornahme der versäumten Verfahrenshandlung, vermag aber sonstige Fehler – wie hier die Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht – nicht zu beheben.

Praxistipp: Im Zivilprozess kann eine sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO wahlweise auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Auch in solchen Verfahren sollte im Wiedereinsetzungsgesuch aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden soll.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer überlassenen Geldmittel.

Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 9. April 2026 –III ZR 52/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit § 667 BGB.

Im Jahr 2020 betraute der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte bestätigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde für diesen Betrag Metalle für den Kläger erwerben und einlagern. In der Bestätigung einer beigefügten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.

Ende 2021 verlangte der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger hat daraufhin im Urkundenprozess auf Rückzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abzüglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt, sein Zahlungsbegehren aber in Höhe von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begründung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.

Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schlüssig.

Für einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags Erhaltenen nach § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags geleistet hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, genügt diesen Anforderungen und ist unstreitig.

Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Der Kläger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu näheren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.

Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Verwendung der überlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe Rückzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf Rückzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer überlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollständiges Erlöschen des Anspruchs ergibt.

Praxistipp: Die Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.

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Diese Woche geht es um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Vertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage.

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus § 633 Abs. 3 BGB a.F.
BGH, Urteile vom 26. März 2026 – VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten, die weit zurückliegen, möglicherweise aber keine Einzelfälle bilden.

In beiden Fällen nimmt eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern die Bauträgerin, die die jeweilige Anlage errichtet hat, auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Dach in Anspruch.

Die Arbeiten fanden in den Jahren 1998 bis 1999 statt. Alle Wohneinheiten waren bis Ende 2001 veräußert. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Erwerbsverträge sehen im ersten Fall vor, dass das Gemeinschaftseigentum durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter abgenommen wird. Im zweiten Fall ist festgelegt, dass die Abnahme durch einen hierzu bevollmächtigten vereidigten Sachverständigen erfolgt, dessen Erklärung für alle Erwerber bindend ist. Die gewählten Vertreter bzw. der Sachverständige nahmen das Gemeinschaftseigentum im Jahr 2000 ab.

Ende 2017 bzw. Ende 2014 forderte die jeweilige Klägerin die jeweilige Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln am Dach des betreffenden Anwesens auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die im Jahr 2020 bzw. 2017 erhobenen Klagen sind auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung gerichtet, im ersten Fall in Höhe von 292.000 Euro, im zweiten Fall in Höhe von rund 14.000 Euro zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von rund 4.000 Euro.

Im ersten Fall hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das OLG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Im zweiten Fall hat das LG den Klageanspruch als verjährt angesehen; das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH entscheidet, dass die Ansprüche in beiden Fällen nicht verjährt sind.

Ansprüche auf Beseitigung von Werkmängeln verjähren sowohl nach altem Recht (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) als auch nach neuem Recht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) in fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB). Sie gilt auch für den früher in § 633 Abs. 3 BGB a.F. und nunmehr in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehenen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

In beiden Streitfällen ist das Werk noch nicht abgenommen. Die im Jahr 2000 durch drei Vertreter bzw. einen Sachverständigen abgegebenen Abnahmeerklärungen sind nicht wirksam. Die in den Erwerbsverträgen enthaltene Klausel, wonach die Abnahme durch die gewählten Vertreter bzw. den gemeinsam beauftragten Sachverständigen jeden Erwerber bindet, ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBGB (jetzt: § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt. Ein Besteller kann zwar einen Dritten mit der Abnahme beauftragen. Der Unternehmer darf ihm durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Abnahmefähigkeit selbst oder mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen zu beurteilen.

Aus einer Gesamtanalogie zu § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a sowie § 202 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber aus § 242 BGB ergibt sich für diese Fallkonstellation eine Höchstdauer der Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Diese Frist ist in beiden Streitfällen noch nicht abgelaufen.

Praxistipp: Die an die Abnahme gebundenen Verjährungsfristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller erfolglos eine Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08, NJW 2010, 3573 Rn. 23 [insoweit nur teilweise in MDR 2010, 1316]). Wenn sich der Besteller nicht erklärt, kann ihm der Unternehmer nach § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Frist setzen. Wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt das Werk als abgenommen.

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Diese Woche geht es um die Befugnis eines Elternteils zur Anfechtung von Entscheidungen über Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls.

Keine Beschwerdebefugnis eines Elternteils gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 158/24

Der XII. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage.

Das Verfahren betrifft ein im Jahr 2014 geborenes Kind, das seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2015 bei seiner Mutter lebt. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche gerichtliche Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht.

Auf Anregung des Vaters hat das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat es von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdebefugt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht voraus.

Ein solcher Eingriff liegt zum Beispiel vor, wenn die angefochtene Entscheidung das Sorgerecht des Beschwerdeführers einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt, Nicht ausreichend ist es, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf das Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt.

Die Ablehnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB begründet danach keine Beschwerdebefugnis. § 1666 BGB gibt weder den Eltern noch dem Kind ein subjektives Recht auf Einschreiten des Staates. Die Ablehnung solcher Maßnahmen greift nicht in das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder sonstige Elternrechte ein.

Praxistipp: Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten in schwerwiegenden Belangen kann das Gericht einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten und nach § 1671 BGB das Sorgerecht insgesamt übertragen.

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Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Versäumnisurteil.

Erneute Säumnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – IX ZR 52/24

Der IX. Zivilsenat ergänzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu § 700 Abs. 6, § 345 und § 514 Abs. 2 ZPO um einen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt.

Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren Ansprüche auf rechtsanwaltliche Vergütung in Höhe von rund 225.000 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde beiden Beklagten am 28. Dezember 2022 zugestellt. Ihre Widersprüche gingen am 11. bzw. 12. Januar 2023 bei Gericht ein. Einen Tag später erließ das AG gegen beide Beklagten einen Vollstreckungsbescheid. In der weiteren Folge gab es die Sache wegen der erhobenen Widersprüche an das LG als Streitgericht ab.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erschien für die Beklagten niemand. Das LG verwarf die Einsprüche der Beklagten durch zweites Versäumnisurteil. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten vor dem Landgericht säumig waren und dass die Klageforderung schlüssig ist. Das LG hätte den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide aber dennoch nicht verwerfen, sondern nur durch erstes Versäumnisurteil die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten dürfen.

Das LG hätte ein zweites Versäumnisurteil nur dann erlassen dürfen, wenn die Vollstreckungsbescheide verfahrensfehlerfrei ergangen wären. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Beide Widersprüche sind gemäß § 694 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen, weil der Vollstreckungsbescheid bis dahin noch nicht verfügt war. Das AG hätte die Sache deshalb an das LG abgeben müssen, ohne zuvor einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der dennoch erlassene Vollstreckungsbescheid bildet keine hinreichende Grundlage für ein zweites Versäumnisurteil. Das LG hätte in dieser Verfahrenssituation allenfalls ein erstes Versäumnisurteil erlassen dürfen (so schon BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Darin hätte es, wie der BGH nunmehr klarstellt, den Vollstreckungsbescheid ungeachtet des vorangegangenen Verfahrensfehlers nicht aufheben dürfen, weil die Klageforderung schlüssig ist.

Ein dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils zugrunde liegender Verfahrensfehler darf nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Berufung geltend gemacht werden (so ebenfalls bereits BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Hierfür genügt bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid die Rüge, das zweite Versäumnisurteil hätte mangels Schlüssigkeit der Klageforderung nicht ergehen dürfen. Der BGH entscheidet nunmehr, dass das Berufungsgericht auf eine solche Rüge hin von Amts wegen prüfen muss, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. § 529 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht Mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur auf entsprechende Rüge hin prüft, ist insoweit nicht anwendbar.

Praxistipp: Eine Zurückverweisung in die erste Instanz ist nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zulässig, wenn eine Partei dies beantragt.

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Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze.

beA-Übermittlung mit zwei einfachen Signaturen
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25

Der I. Zivilsenat klärt eine weitere Detailfrage im Zusammenhang mit § 130a ZPO.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz beim Vertrieb von Ersatztanks für E-Zigaretten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage zum Teil abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision.

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des LG allerdings formgerecht begründet. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO, weil sie aus dem besonderen Anwaltspostfach des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten versandt wurde und dessen Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist.

In dieser Konstellation ist unschädlich, dass in der Berufungsschrift der Name eines weiteren Anwalts angegeben ist.

Praxistipp: Ein Schriftsatz mit einer qualifizierten Signatur eines Rechtsanwalts entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO selbst dann, wenn der Name dieses Rechtsanwalts im Schriftsatz nicht angegeben ist (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, MDR 2024, 590 Rn. 8 ff.).

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Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten.

Kollisionsrechtliche Behandlung einer Brautgabe (mahr) im Sinne des iranischen Rechts
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 – XII ZB 254/25

Der XII. Zivilsenat ergänzt und modifiziert seine Rechtsprechung zu einer besonderen Form der Absicherung von Ehegatten für den Fall der Scheidung.

Beide Beteiligten sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten Ende 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde sind als Morgengabe ein Exemplar des Koran und 814 Goldmünzen „Bahar-e Azadi“ (Bahar Azadi Coin – Wikipedia) vorgesehen, die der Ehemann auf Auffordern der Ehefrau unverzüglich auszuhändigen hat. Beide Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie sind als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 4 AsylG anerkannt. Aufgrund einer bereits im Oktober 2011 erteilten notariellen Vollmacht beantragte die Antragstellerin im Iran die Scheidung. Die Ehe wurde im Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde ist angegeben, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe schenkt.

Im Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung des Werts von 813 Goldmünzen der genannten Art (insgesamt rund 370.000 Euro) zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Das OLG hat die Zahlungsverpflichtung auf rund 300.000 Euro reduziert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der seit 29. Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) 2016/1103  (EuGüVO), weil der Antrag nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist und der Streit den ehelichen Güterstand in deren Sinne betrifft. Die deutschen Gerichte sind danach (ebenso wie nach deutschem Recht) zuständig, weil beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Vereinbarung über die Brautgabe ist nach iranischem Recht zu beurteilen.

Nach einem im Jahr 1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossenen Niederlassungsabkommen (RGBl. II S. 1006) ist das iranische Recht maßgeblich, weil beide Beteiligten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit innehaben. Diese Regelung wird verdrängt durch Art.  14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wonach für Flüchtlinge das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht maßgeblich ist. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK sind aber die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte zu achten. Eine nach iranischem Recht wirksame Vereinbarung über eine Brautgabe wird durch den Statutenwechsel nach § 12 GFK deshalb nicht berührt. Der BGH stellt unter teilweiser Aufgabe einer früheren Entscheidung (Urteil vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = MDR 2010, 389) klar, dass dies nicht nur für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung gilt, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen.

Nach iranischem Recht ist die Verpflichtung wirksam begründet worden. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.

Die Vereinbarung ist auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 Abs. 1 EGBGB) nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Schuldner finanziell überfordert. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt im Streitfall jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nach deutschem Recht weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausglich noch Unterhaltzahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten hat.

Praxistipp: Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/1103 sind nur anwendbar, wenn die Ehe nach dem 28. Januar 2019 geschlossen wurde.

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Diese Woche geht es um die Reichweite des bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde.

Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Verkauf eines Aneignungsrechts
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2026 – V ZB 41/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit §§ 24 ff. BauGB und § 928 Abs. 2 BGB.

Im Jahr 2024 verkaufte und übertrug das Land Nordrhein-Westfalen das ihm nach § 928 Abs. 2 BGB zustehende Ankaufsrecht an einem herrenlosen Grundstück in einem notariellen Vertrag an die Beteiligten. Diese nahmen die Abtretung an und erklärten die Aneignung des Grundstücks.

Das AG hat den Antrag der Beteiligten auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, weil es an einem Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB fehle. Die Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist das Grundbuchamt an, den Umschreibungsantrag nicht aus den genannten Gründen abzulehnen.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein Käufer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB grundsätzlich nur dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Gemeinde gemäß §§ 24 ff. BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachgewiesen ist, und dass es eines solchen Zeugnisses nicht bedarf, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall zweifelsfrei nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben.

Das Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BGB kann nur nach Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück ausgeübt werden. Im Streitfall ist kein Grundstück verkauft worden, sondern das dem Land gemäß § 928 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur Aneignung des herrenlosen Grundstücks. Darin liegt keine Umgehung, die eine Ausweitung des Tatbestandes von § 24 BauGB rechtfertigen kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist ebenfalls nicht möglich. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Praxistipp: Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

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Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen durch Behörden.

Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Behörde
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit § 130a ZPO.

Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Im April 2024 übersandte er aus dem für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Behördenpostfach ein Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Dokument enthält am Ende den Namenszug der Intendantin.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat beim AG vorgebracht, das Ersuchen genüge nicht den gesetzlichen Formanforderungen, weil darin nicht die Person benannt sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung dafür übernehme. Das AG hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und diese zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Der BGH erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, kann eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Ein Verfahrensverstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es an einem formwirksamen Vollstreckungsauftrag fehlt.

Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 753d Abs. 5 und § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet ist, Anträge auf elektronischem Wege einzureichen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ferner angenommen, dass die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Versand aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) auch dann erfüllt sind, wenn die Person, die das Dokument verantwortet und die Person, die es versendet, nicht identisch sind. Beim Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist diese Identität erforderlich, weil solche Postfächer einer bestimmten Person zugeordnet sind. Diese persönliche Zuordnung gibt es bei einem Behördenpostfach nicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Wiedergabe des Namens der Intendantin jedoch nicht dem ebenfalls in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO normierten Erfordernis, dass das Dokument von der verantwortenden Person signiert ist. Verantwortende Person in diesem Sinne ist nicht diejenige, die die Gesamtverantwortung für den Betrieb des Gläubigers trägt, sondern diejenige, die für das konkrete Dokument verantwortlich ist – zum Beispiel der zuständige Sachbearbeiter. Dessen Name ist auch dann im Dokument wiederzugegeben, wenn dieses wie im Streitfall in einem vollautomatisierten Massenverfahren erstellt und versandt wird.

Praxistipp: Für den Versand aus einem Kanzlei-Postfach im Sinne von § 31b BRAO hat der BGH vor kurzem die Auffassung geäußert, es spreche viel dafür, dass auch in diesem Fall eine Identität zwischen verantwortender und versendender Person nicht erforderlich sei (BGH, B. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, MDR 2025, 1493 Rn. 18 ff.). Letztendlich hat er die Frage aber offengelassen (aaO Rn. 31). Generell empfiehlt es sich, jeden an das Gericht übermittelten Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des darin als verantwortende Person angegebenen Rechtsanwalts zu versehen – auch wenn ein sicherer Versandweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird.

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Diese Woche geht es um das Innenverhältnis zwischen den Haltern eines Fahrzeugs und dessen Anhängers nach einem Unfall.

Haftung für Beschädigung eines Zugfahrzeugs durch dessen Anhänger
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Der VI. Zivilsenat klärt den Bedeutungsgehalt von § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG.

Die Klägerin verlangt Ersatz von Schäden an ihrem Pkw nach einem Unfall mit einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Anhänger. Fahrzeug und Anhänger waren am Unfalltag miteinander verbunden. Beim Entladen geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte und nach dem Vorbringen der Klägerin das Heck des Fahrzeugs beschädigte.

Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ein Gespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bildet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis eine Betriebseinheit. Die Halter von Fahrzeug und Anhänger haften als Gesamtschuldner und haben sich im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.

Die Ersatzpflicht für eigene Schäden der Halter richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG greift in solchen Fällen nicht. Sie schützt nur Dritte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Fahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander.

Eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG kommt allerdings in Betracht, wenn die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelöst wurde. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien jedoch nicht, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Haftungsfrage soll nicht davon abhängen, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Trennung der beiden Fahrzeuge eingetreten sind.

Danach kommt im Streitfall eine Haftung nur aus Delikt oder Vertrag in Betracht. Eine solche haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint.

Praxistipp: Ersatzansprüche Dritter hat nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG im Innenverhältnis grundsätzlich allein der Halter des Zugfahrzeugs zu tragen.