Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze.

beA-Übermittlung mit zwei einfachen Signaturen
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25

Der I. Zivilsenat klärt eine weitere Detailfrage im Zusammenhang mit § 130a ZPO.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz beim Vertrieb von Ersatztanks für E-Zigaretten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage zum Teil abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision.

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des LG allerdings formgerecht begründet. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO, weil sie aus dem besonderen Anwaltspostfach des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten versandt wurde und dessen Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist.

In dieser Konstellation ist unschädlich, dass in der Berufungsschrift der Name eines weiteren Anwalts angegeben ist.

Praxistipp: Ein Schriftsatz mit einer qualifizierten Signatur eines Rechtsanwalts entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO selbst dann, wenn der Name dieses Rechtsanwalts im Schriftsatz nicht angegeben ist (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, MDR 2024, 590 Rn. 8 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten.

Kollisionsrechtliche Behandlung einer Brautgabe (mahr) im Sinne des iranischen Rechts
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 – XII ZB 254/25

Der XII. Zivilsenat ergänzt und modifiziert seine Rechtsprechung zu einer besonderen Form der Absicherung von Ehegatten für den Fall der Scheidung.

Beide Beteiligten sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten Ende 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde sind als Morgengabe ein Exemplar des Koran und 814 Goldmünzen „Bahar-e Azadi“ (Bahar Azadi Coin – Wikipedia) vorgesehen, die der Ehemann auf Auffordern der Ehefrau unverzüglich auszuhändigen hat. Beide Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie sind als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 4 AsylG anerkannt. Aufgrund einer bereits im Oktober 2011 erteilten notariellen Vollmacht beantragte die Antragstellerin im Iran die Scheidung. Die Ehe wurde im Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde ist angegeben, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe schenkt.

Im Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung des Werts von 813 Goldmünzen der genannten Art (insgesamt rund 370.000 Euro) zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Das OLG hat die Zahlungsverpflichtung auf rund 300.000 Euro reduziert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der seit 29. Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) 2016/1103  (EuGüVO), weil der Antrag nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist und der Streit den ehelichen Güterstand in deren Sinne betrifft. Die deutschen Gerichte sind danach (ebenso wie nach deutschem Recht) zuständig, weil beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Vereinbarung über die Brautgabe ist nach iranischem Recht zu beurteilen.

Nach einem im Jahr 1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossenen Niederlassungsabkommen (RGBl. II S. 1006) ist das iranische Recht maßgeblich, weil beide Beteiligten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit innehaben. Diese Regelung wird verdrängt durch Art.  14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wonach für Flüchtlinge das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht maßgeblich ist. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK sind aber die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte zu achten. Eine nach iranischem Recht wirksame Vereinbarung über eine Brautgabe wird durch den Statutenwechsel nach § 12 GFK deshalb nicht berührt. Der BGH stellt unter teilweiser Aufgabe einer früheren Entscheidung (Urteil vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = MDR 2010, 389) klar, dass dies nicht nur für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung gilt, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen.

Nach iranischem Recht ist die Verpflichtung wirksam begründet worden. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.

Die Vereinbarung ist auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 Abs. 1 EGBGB) nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Schuldner finanziell überfordert. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt im Streitfall jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nach deutschem Recht weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausglich noch Unterhaltzahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten hat.

Praxistipp: Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/1103 sind nur anwendbar, wenn die Ehe nach dem 28. Januar 2019 geschlossen wurde.

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Diese Woche geht es um die Reichweite des bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde.

Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Verkauf eines Aneignungsrechts
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2026 – V ZB 41/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit §§ 24 ff. BauGB und § 928 Abs. 2 BGB.

Im Jahr 2024 verkaufte und übertrug das Land Nordrhein-Westfalen das ihm nach § 928 Abs. 2 BGB zustehende Ankaufsrecht an einem herrenlosen Grundstück in einem notariellen Vertrag an die Beteiligten. Diese nahmen die Abtretung an und erklärten die Aneignung des Grundstücks.

Das AG hat den Antrag der Beteiligten auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, weil es an einem Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB fehle. Die Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist das Grundbuchamt an, den Umschreibungsantrag nicht aus den genannten Gründen abzulehnen.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein Käufer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB grundsätzlich nur dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Gemeinde gemäß §§ 24 ff. BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachgewiesen ist, und dass es eines solchen Zeugnisses nicht bedarf, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall zweifelsfrei nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben.

Das Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BGB kann nur nach Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück ausgeübt werden. Im Streitfall ist kein Grundstück verkauft worden, sondern das dem Land gemäß § 928 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur Aneignung des herrenlosen Grundstücks. Darin liegt keine Umgehung, die eine Ausweitung des Tatbestandes von § 24 BauGB rechtfertigen kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist ebenfalls nicht möglich. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Praxistipp: Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

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Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen durch Behörden.

Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Behörde
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit § 130a ZPO.

Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Im April 2024 übersandte er aus dem für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Behördenpostfach ein Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Dokument enthält am Ende den Namenszug der Intendantin.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat beim AG vorgebracht, das Ersuchen genüge nicht den gesetzlichen Formanforderungen, weil darin nicht die Person benannt sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung dafür übernehme. Das AG hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und diese zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Der BGH erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, kann eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Ein Verfahrensverstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es an einem formwirksamen Vollstreckungsauftrag fehlt.

Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 753d Abs. 5 und § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet ist, Anträge auf elektronischem Wege einzureichen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ferner angenommen, dass die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Versand aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) auch dann erfüllt sind, wenn die Person, die das Dokument verantwortet und die Person, die es versendet, nicht identisch sind. Beim Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist diese Identität erforderlich, weil solche Postfächer einer bestimmten Person zugeordnet sind. Diese persönliche Zuordnung gibt es bei einem Behördenpostfach nicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Wiedergabe des Namens der Intendantin jedoch nicht dem ebenfalls in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO normierten Erfordernis, dass das Dokument von der verantwortenden Person signiert ist. Verantwortende Person in diesem Sinne ist nicht diejenige, die die Gesamtverantwortung für den Betrieb des Gläubigers trägt, sondern diejenige, die für das konkrete Dokument verantwortlich ist – zum Beispiel der zuständige Sachbearbeiter. Dessen Name ist auch dann im Dokument wiederzugegeben, wenn dieses wie im Streitfall in einem vollautomatisierten Massenverfahren erstellt und versandt wird.

Praxistipp: Für den Versand aus einem Kanzlei-Postfach im Sinne von § 31b BRAO hat der BGH vor kurzem die Auffassung geäußert, es spreche viel dafür, dass auch in diesem Fall eine Identität zwischen verantwortender und versendender Person nicht erforderlich sei (BGH, B. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, MDR 2025, 1493 Rn. 18 ff.). Letztendlich hat er die Frage aber offengelassen (aaO Rn. 31). Generell empfiehlt es sich, jeden an das Gericht übermittelten Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des darin als verantwortende Person angegebenen Rechtsanwalts zu versehen – auch wenn ein sicherer Versandweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird.

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Diese Woche geht es um das Innenverhältnis zwischen den Haltern eines Fahrzeugs und dessen Anhängers nach einem Unfall.

Haftung für Beschädigung eines Zugfahrzeugs durch dessen Anhänger
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Der VI. Zivilsenat klärt den Bedeutungsgehalt von § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG.

Die Klägerin verlangt Ersatz von Schäden an ihrem Pkw nach einem Unfall mit einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Anhänger. Fahrzeug und Anhänger waren am Unfalltag miteinander verbunden. Beim Entladen geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte und nach dem Vorbringen der Klägerin das Heck des Fahrzeugs beschädigte.

Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ein Gespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bildet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis eine Betriebseinheit. Die Halter von Fahrzeug und Anhänger haften als Gesamtschuldner und haben sich im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.

Die Ersatzpflicht für eigene Schäden der Halter richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG greift in solchen Fällen nicht. Sie schützt nur Dritte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Fahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander.

Eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG kommt allerdings in Betracht, wenn die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelöst wurde. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien jedoch nicht, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Haftungsfrage soll nicht davon abhängen, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Trennung der beiden Fahrzeuge eingetreten sind.

Danach kommt im Streitfall eine Haftung nur aus Delikt oder Vertrag in Betracht. Eine solche haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint.

Praxistipp: Ersatzansprüche Dritter hat nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG im Innenverhältnis grundsätzlich allein der Halter des Zugfahrzeugs zu tragen.

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Diese Woche geht es um die finanziellen Folgen eines Wasserleitungsschadens.

Erfüllung der Lieferpflicht bei Wasseranschluss auf Nachbargrundstück
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Dass Sparsamkeit manchmal teuer sein kann, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats in einem nicht alltäglichen Fall.

Der Beklagte ist Miteigentümer eines Gewerbegrundstücks. Die Klägerin – ein kommunales Versorgungsunternehmen – beliefert ihn mit Wasser. Hausanschluss und Wasserzähler befinden sich auf einem brachliegenden Nachbargrundstück, das der Stadt gehört. Grund hierfür ist, dass beide Grundstücke durch Teilung einer größeren Liegenschaft entstanden sind, die über diesen Anschluss versorgt wurde. Die Erwerber der anderen Teilgrundstücke ließen neue Wasseranschlüsse auf ihrem jeweiligen Grundstück erstellen. Der Beklagte beließ es nach dem Erwerb seines Grundstücks bei der ursprünglichen Anschlusssituation. Im Jahr 2004 bat er um eine Verlegung des Wasserzählers auf sein Grundstück. Die Klägerin war dazu nur bei gleichzeitiger Neuverlegung der Hausanschlussleitung bereit. Dies kam für den Beklagten nicht in Betracht.

Für den Wasserverbrauch im Jahr 2022 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von rund 300 Euro einen Betrag von rund 19.000 Euro in Rechnung. Der hohe Verbrauch resultierte aus einem Leitungsschaden, der auf dem Nachbargrundstück, aber hinter dem Anschluss und dem Wasserzähler des Beklagten aufgetreten war. Der Beklagten ließ den Schaden reparieren und zahlte auf die Forderung der Klägerin 1.600 Euro. Weitere Zahlungen lehnte er ab.

Die auf Zahlung des Restbetrags von rund 17.000 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das OLG hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob die für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer maßgebliche Übergabestelle auch dann rein technisch funktional durch die Hauptabsperrvorrichtung markiert wird, wenn diese aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundstückszuschnitts nicht (mehr) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers belegen ist.

Der BGH hat den Beklagten mit dem nunmehr veröffentlichten Beschluss gemäß § 552a ZPO darauf hingewiesen, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt und dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte hat das Rechtsmittel daraufhin zurückgenommen.

Entgegen der Auffassung des OLG kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich und kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Im Streitfall erweist sich die Beurteilung durch das OLG als rechtsfehlerfrei.

Grundsätzlich endet der Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens am Hausanschluss mit der Hauptabsperrvorrichtung. Entgegen der Auffassung des OLG geht an dieser Stelle nicht nur gemäß § 446 BGB die Gefahr eines Wasserverlusts auf den Kunden über. Mit dem Passieren der Übergabestelle hat das Versorgungsunternehmen vielmehr seine Lieferpflicht erfüllt und kann deshalb die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen – unabhängig davon, was hinter der Übergabestelle mit dem Wasser geschieht.

Der Umstand, dass sich die Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Beklagten befindet, führt im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Anschlusssituation beruht auf einer konkludenten Vereinbarung der Parteien. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, den Anschluss verlegen zu lassen. Weil er diese nicht genutzt hat, muss er die daraus resultierenden Risiken tragen.

Der BGH lässt offen, ob sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) grundsätzlich die Pflicht ergibt, den Hausanschluss auf dem vom Kunden genutzten Grundstück des Kunde anzuordnen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies einer abweichenden Individualvereinbarung nicht entgegen. Insbesondere stand es den Parteien frei, einen Wasserversorgungsvertrag unter Nutzung des bestehenden Hausanschlusses zu schließen.

Praxistipp: Nach § 10 AVBWasserV hat der Kunde die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses zu tragen, wenn diese durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

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Diese Woche geht es um die Zurechnung von Fehlern bei komplexen Bauprojekten.

Keine Zurechnung von Planungsmängeln gegenüber dem koordinierenden Architekten
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – VII ZR 119/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit den Verantwortungsbereichen bei Beteiligung an einem Bauprojekt.

Die Klägerin ließ ein früher industriell genutztes Gebäude umbauen und zusätzliche Penthouse-Wohnungen errichten. Dabei wurde eine vorhandene Abdichtungsbahn zwischen dem Bestandsgebäude und den neuen Wohnungen nicht entfernt, was zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen führt. Zur Behebung dieser Gefahr muss die Abdichtungsbahn entfernt werden. Wegen der hierfür erforderlichen Kosten nimmt die Klägerin die drei Beklagten in Anspruch.

Die Entwurfsplanung stammt vom Streithelfer, der ursprünglich mit allen Architektenleistungen betraut war. Die Klägerin hat die Zusammenarbeit mit dem Streithelfer schon im Jahr 2002 beendet und ihn von der Haftung freigestellt. Die Beklagte zu 1 war in der Folgezeit mit der Gesamtkoordination des Bauvorhabens betraut, die Beklagte zu 2 mit der Ausführungsplanung und die Beklagte zu 3 mit Rückbauarbeiten vor Errichtung der neuen Wohnungen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (in diesem Fall das KG) hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass die drei Beklagten gemeinsam dem Grunde nach zu 20 % haften, die Beklagten zu 1 und 3 zu weiteren 30 % und die Beklagte zu 3 zu weiteren 20 %. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte zu 3 wegen Vermögenlosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, verfolgt die Klägerin nur noch die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiter. Diese begehren weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH erklärt die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfang für den Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen bleiben die beiderseitigen Revisionen ohne Erfolg.

Die mit der Ausführungsplanung betraute Beklagte zu 2 hat für den Mangel einzustehen. Sie war verpflichtet, die ihm überlassene Entwurfsplanung zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken geltend zu machen. Zu Recht hat das KG entschieden, dass die Beklagte zu 2 dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, weil sie nur gegenüber der Beklagten zu 1 Bedenken erhoben hat, nicht aber unmittelbar gegenüber der Klägerin. Die Beklagte zu 2 hat auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss zulassen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung an der fehlerhaften Entwurfsplanung festgehalten hätte.

Die mit der Gesamtkoordination betraute Beklagte zu 1 ist für den Mangel ebenfalls verantwortlich. Das KG hat fehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte zu 1 unter anderem aufgrund eines Hinweises der Beklagten zu 2 von dem Kontaminationsrisiko wusste. Aufgrund dieser Kenntnis hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle zur Klärung des Risikos erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dieser Pflicht hat sie nicht genügt.

Gegenüber der Beklagten zu 2 hat das KG zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 80 % angenommen, weil sich die Klägerin insoweit gemäß § 278 BGB die mangelhaften Leistungen des Streithelfers und der Beklagten zu 1 zurechnen lassen muss.

Der Bauherr muss dem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten fehlerfreie Entwurfspläne zur Verfügung stellen. Der mit der Erstellung dieser Pläne betraute Architekt ist insoweit sein Erfüllungsgehilfe. Im Streitfall hat das KG fehlerfrei festgestellt, dass die fehlerhafte Planung des Streithelfers für den Mangel mitursächlich war.

Der Bauherr ist gegenüber allen am Bau Beteiligten ferner zur Koordination der Arbeiten verpflichtet. Ein mit dieser Aufgabe betrauter Architekt ist ebenfalls Erfüllungsgehilfe.

Gegenüber der Beklagten zu 1 muss sich die Klägerin hingegen kein Mitverschulden anrechnen lassen. Gegenüber einem mit der Koordination des Bauprojekts betrauten Architekten ist der Bauherr weder zur Überlassung einer ordnungsgemäßen Entwurfs- oder Ausführungsplanung verpflichtet.

Praxistipp: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Bedenken gegenüber den Leistungen anderer Baubeteiligten stets auch unmittelbar und wohldokumentiert gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht sollten.

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Diese Woche geht es um eine vom BGH bislang nicht entschiedene Rechtsfrage.

Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks bei Vorwegnahme der Erbfolge
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – V ZB 8/25

Der V. Zivilsenat legt § 892 BGB anders aus als das Reichsgericht.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 war zunächst als hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der anderen Miteigentümerin wurde als deren Erbe der Großvater des Beteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragen, und zwar versehentlich nicht nur als Miteigentümer, sondern als Alleineigentümer. Im Jahr darauf schenkte er das Grundstück dem Beteiligten zu 2. Dessen Mutter, die im Vertrag als weichende Erbin bezeichnet ist, stimmte der Schenkung zu und verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beteiligte zu 2 wurde als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer. Das AG hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG angenommen, dass ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO im Streitfall in Betracht kommt, weil die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Der Großvater des Beteiligten zu 2 durfte mangels einer entsprechenden Bewilligung nicht als Alleineigentümer eingetragen werden. Diese Rechtsverletzung hat zur Folge, dass eine nachfolgende Eintragung, in der sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs fortsetzt, ebenfalls gesetzliche Vorschriften verletzt.

Der BGH tritt dem OLG ferner darin bei, dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB auch dann möglich ist, wenn ein Grundstück aufgrund einer Schenkung zur Vorwegnahme der Erbfolge übertragen wird.

Das Reichsgericht hatte diese Frage verneint, weil der Erwerber in dieser Situation nicht bessergestellt werden dürfe, als wenn er das Grundstück tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt hätte. In Instanzrechtsprechung und Literatur ist diese Auffassung weiterhin weit verbreitet gewesen.

Der BGH hat die Frage mehrfach offengelassen. Nunmehr entscheidet er sie abweichend vom Reichsgericht.

892 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass die Übertragung durch ein Verkehrsgeschäft erfolgt. Daran fehlt es jedoch nur dann, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. Bei einer Übertragung auf einen künftigen Erben liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Eine einschränkende Auslegung von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Fall einer Vorwegnahme der Erbfolge steht nach Auffassung des BGH in Widerspruch zur Entstehungsgeschichte. Nach den Materialien ist ein entscheidender Grund dafür, dass die Vorschrift auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge erfasst, das Bestreben des Gesetzgebers, einem zu Lebzeiten abgefundenen künftigen Erben den gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen.

Die Würdigung des OLG, eine den gutgläubigen Erwerb ausschließende Kenntnis im Sinne von § 892 BGB sei im Streitfall nicht überwiegend wahrscheinlich, hält der rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. Das OLG hat Vortrag der Beteiligten zu 1, wonach der Beteiligte zu 2 sich bei verschiedenen Gelegenheiten als Miteigentümer bezeichnet hat, zwar als wahr unterstellt, diese Äußerungen bei seiner Würdigung aber anders interpretiert, als dies aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 hervorgeht.

Praxistipp: Im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB steht dem früheren Rechtsinhaber gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Veräußerer ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu. Beruht der gutgläubige Erwerb auf einer Schenkung, ist gemäß § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet.

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Diese Woche geht es um die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel zwischen § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 1 GBO.

Die beiden Beteiligten streben ihre Eintragung im Grundbuch als Erben ihrer Mutter an. Die Mutter der Beteiligten hatte das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters – also des Großvaters der beiden Beteiligten – im Jahr 1980 im Wege der Vorerbschaft erworben. In dem notariellen Testament des Großvaters sind als Nacherben sind „die Kinder“ der Vorerbin zu gleichen Teilen eingesetzt. Im Jahr 2000 übertrug die Mutter an beide Beteiligte jeweils einen Miteigentumsanteil von 3/10. Nach dem Tod der Mutter hat die Beteiligte zu 1 beantragt, sie und ihren Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümer des verbliebenen Anteils von 4/10 einzutragen.

Das AG hat mit Zwischenverfügungen die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten sind erfolglos geblieben.

Der BGH hebt die angefochtenen Entscheidungen auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 auf und weist das AG an, die beantragte Eintragung nicht aus den in den Zwischenverfügungen genannten Gründen abzulehnen.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Wie das OLG (im Streitfall: das KG) im Ansatz zutreffend angenommen hat, reicht das notarielle Testament des Großvaters zum Nachweis der Erbenstellung aber nicht aus, weil aus ihm nicht hervorgeht, wer die Kinder der Vorerbin sind.

In solchen Konstellationen kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Es hat hierbei ein Ermessen und muss dieses pflichtgemäß ausüben. Nach der Rechtsprechung des BGH darf es deshalb in der genannten Konstellation einen Erbschein nur dann verlangen, wenn ansonsten weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich wären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – V ZB 8/23, MDR 2024, 158 Rn. 8). Solche Ermittlungen haben gegebenenfalls durch das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu erfolgen. Sie sind aber nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen Umstände in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Im Streitfall können die Beteiligten durch ihre Geburtsurkunden nachweisen, dass sie Kinder der Vorerbin sind, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder der Vorerbin gibt.

Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung soll der Nachweis solcher negativer Tatsachen durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegenüber dem Grundbuchamt möglich sein.

Der BGH tritt dem KG darin bei, dass eine solche Erklärung keinen erhöhten Beweiswert hätte. Eine unzutreffende Versicherung an Eides statt hat nur dann strafrechtliche Folgen, wenn sie gegenüber einer Behörde abgegeben wird, die zu ihrer Abnahme befugt ist. Das Grundbuchamt hat diese Befugnis nur in bestimmten Konstellationen, nicht aber in den Fällen des § 35 Abs. 1 GBO. Ein Notar ist zwar zur Beurkundung solcher Erklärungen befugt, nicht aber zu deren Abnahme.

Der BGH hält es in dieser Konstellation aber für ausreichend, wenn die Antragsteller in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erklären, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt. Etwas anderes gilt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Abkömmlinge vorhanden sein können.

Praxistipp: Eine Personenstandsurkunde, aus der alle Kinder einer Person hervorgehen, gibt es nach dem aktuellen deutschen Recht nicht. In älteren Registern können sich Einträge über die Kinder einer Person finden.

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Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.