Anwaltsblog: Mehrfache Fristverlängerung bei Zustimmung Gegenseite

Kann der Berufungsführer, der eine wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert?

In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegründung auf jeweiligen Antrag des Klägerbevollmächtigten „wegen starker Arbeitsüberlastung“ zunächst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverständnis der Gegenseite mit dem Zusatz „letztmalig“ um einen weiteren Monat verlängert. Am letzten Tag der Frist hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals um 14 Tage zu verlängern. Die Vorsitzende hat die weitere Verlängerung verweigert. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Die sodann beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen.


Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Ihm wird Wiedereinsetzung gewährt. Der Kläger war ohne ein ihm zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert, weil er darauf vertrauen durfte, sein rechtzeitig gestellter Antrag, die Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten um zwei weitere Wochen zu verlängern, werde nicht abgelehnt werden. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. So verhielt es sich hier. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei der wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss. Weder war der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist missbräuchlich noch bedurfte der Rechtsstreit nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist (nunmehr) der Beschleunigung. Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, trat zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war. Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis der Vorsitzenden auf eine „letztmalige“ Verlängerung stand dem Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Fristverlängerung nicht entgegen. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, zu beachten.
(BGH, Beschl. v. 31.7.2023 – VIa ZB 1/23)

Fazit: Stimmt die Gegenseite zu, muss die Berufungsbegründungsfrist wiederholt verlängert werden. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen ist in diesem Fall auf Null reduziert, sofern Rechtsmissbrauch nicht ersichtlich ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.

Annahme eines telefonischen Angebots außerhalb von Geschäftsräumen
BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit dem Tatbestand des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Dachdeckerarbeiten im Eingangsbereich ihres Reihenhauses. Während der Ausführung der Arbeiten wies ein Mitarbeiter des Beklagten auf einen defekten Wandanschluss hin. Am Tag darauf erteilten die Kläger dem auf der Baustelle anwesenden Beklagten den Auftrag, den Wandanschluss zu reparieren. Nach Ausführung und Bezahlung der Arbeiten widerriefen die Kläger beide Aufträge. Ihre auf Rückzahlung der Vergütung gerichtete Klage blieb vor dem AG erfolglos. Das LG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des für die Reparatur des Wandanschlusses angefallenen Teilbetrags von knapp 1.200 Euro.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Das LG hat Vortrag des Beklagten übergangen, wonach dieser den Klägern bereits am Tag vor der Erteilung des Zusatzauftrags telefonisch ein entsprechendes Angebot übermittelt habe und die Kläger dieses Angebot am Folgetag angenommen hätten.

Dieser Vortrag ist relevant. Wenn er sich als zutreffend erweist, sind die Voraussetzungen des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch in Bezug auf den Zusatzauftrag nicht erfüllt.

Ein bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers außerhalb von dessen Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn in der genannten Situation sowohl das Angebot als auch die Annahmeerklärung abgegeben werden. Diese Voraussetzungen wären im Streitfall erfüllt, wenn der Beklagte das Angebot für die zusätzlichen Arbeiten erst auf der Baustelle abgegeben hat, wie dies das LG angenommen hat. Nach dem übergangenen Vortrag hat der Beklagte das Angebot jedoch schon zuvor telefonisch abgegeben. Die Annahme dieses Angebots auf der Baustelle genügt zur Verwirklichung des Tatbestands von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht.

Praxistipp: Im umgekehrten Fall – Angebot des Verbrauchers in Anwesenheit des Unternehmers außerhalb von dessen Geschäftsräumen, Annahme durch den Unternehmer nach Beendigung dieser Situation – besteht ein Widerrufsrecht. Diese Konstellation fällt unter den Tatbestand des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.

Verschärfung Anwaltshaftung: Rechtsanwalt muss Geschäftsleiter seiner Mandantin vor Insolvenzgefahr warnen!

Nach § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) müssen Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der IX. Zivilsenat des BGH hat jetzt erstmalig entschieden, dass die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters eines Unternehmens bei einem möglichen Insolvenzgrund eine drittschützende Wirkung für dessen Geschäftsleiter persönlich haben kann. Dem lag folgender Fall zugrunde: Über das Vermögen einer KG, die ab Juli 2009 einen Rechtsanwalt wiederholt mit ihrer Beratung beauftragt hatte, wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und dessen Vater als faktischen Geschäftsleiter wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Diese verpflichteten sich durch Vergleich zu einer Zahlung in Höhe von 85.000 €. In Höhe dieses Betrags verlangt die Klägerin, der die Forderung abgetreten worden ist, vom Haftpflichtversicherer des inzwischen insolventen Rechtsanwalts Schadensersatz. Sie meint, der Rechtsanwalt habe seine Beratungspflichten im Blick auf eine bestehende Insolvenzreife der KG verletzt.
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer Einbeziehung der Geschäftsleiter in den Schutzbereich der zwischen dem Rechtsanwalt und der KG geschlossenen Mandatsverträge. Bestünden bloß nebenvertragliche Hinweis- und Warnpflichten, etwa wenn sich im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit Anhaltspunkte für die Gefahr einer Insolvenz des Mandanten ergäben, führe es zu weit, den organschaftlichen Vertreter in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Verletzung solcher bloß nebenvertraglicher Pflichten einzubeziehen. Dem folgt der BGH nicht: Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung (BGH, Urt. v. 29.6.2023 – IX ZR 56/22). Mit dem Urteil wird erstmalig höchstrichterlich festgestellt, dass auch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz entfalten kann. Voraussetzung ist, dass der Dritte mit der vertraglich geschuldeten Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Vertragsschuldner bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Schließlich bedarf es eines Bedürfnisses für die Ausdehnung des Vertragsschutzes, das regelmäßig fehlt, wenn der Dritte bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Haftung des Rechtsberaters gegenüber einem Dritten grundsätzlich zu bejahen, wobei jedoch die Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund nur unter engen Voraussetzungen eingreift. Die bloße Erkennbarkeit eines möglichen Insolvenzgrundes reicht nicht aus. Dem Berater muss vielmehr, ohne dass er eigenständig einen möglichen Insolvenzgrund prüfen oder ermitteln muss, der mögliche Insolvenzgrund bekannt werden, für ihn offenkundig sein oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen.

Wirksame Fristenkontrolle nur mit Vorfrist(en)!


Gegenstand eines aktuellen Beschlusses des BGH war dieser Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt begründete die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Mandant zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden war, nicht fristgerecht. Nach Hinweis des Gerichts beantragte er, seinem Mandanten Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, die zuständige Mitarbeiterin habe entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nur die Beschwerdefrist, nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen. Einen solchen Geschehensablauf habe es im Beschäftigungsverhältnis der Kanzleimitarbeiterin noch nie gegeben. In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fristenkalender sei die Akte weder mit einer Vorfrist von einer Woche noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden.
Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil dem Antragsgegner insoweit ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei. Er habe bereits nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung zur Notierung von Vorfristen bestanden habe. Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg. In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein dem Antragsgegner zurechenbares Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – XII ZB 418/22).
Der aktuelle Beschluss gibt Anlass, auf die Notwendigkeit der Notierung von Vorfristen hinzuweisen. Dem Rechtsanwalt ist grundsätzlich gestattet, die Fristen- und Ausgangskontrolle seinem Büropersonal zu überantworten. Es selbst muss lediglich eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellen, die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter sorgfältig auswählen und diese durch Stichproben kontrollieren. Wird der Anwalt diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn die Mitarbeiter die Fristen- oder die Ausgangskontrolle im Einzelfall nicht oder nicht sorgfältig durchführen. Zu den geeigneten organisatorische Vorkehrungen, um Fristversäumnisse möglichst zu vermeiden, gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid.

Nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren
BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – VII ZR 594/21

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit den Anforderungen an die rechtzeitige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen mangelhafter Ingenieurleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die vertraglich geregelte Verjährungsfrist von fünf Jahren lief am 29.12.2014 ab. Ende August 2014 wurde der Beklagten ein Mahnbescheid zugestellt über einen „Anspruch aus Ingenieurvertrag vom 08.05.2007“. Zwei Tage erhielt die Beklagte ein Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin, in dem die Zustellung des Mahnbescheids angekündigt und der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, im Einzelnen dargelegt wird.

Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nur dann, wenn die Forderung so individualisiert ist, dass der Schuldner erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Im Streitfall wird die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid diesen Anforderungen nicht gerecht.

Entgegen der Auffassung des OLG kann eine fehlende Individualisierung nach Zustellung des Mahnbescheids nachgeholt werden, solange die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dies kann auch durch ein direkt an den Schuldner gerichtetes Schreiben erfolgen, weil es ausschließlich auf dessen Erkenntnishorizont ankommt. Im Streitfall ist die Verjährung deshalb durch den Zugang des Anwaltsschreibens gehemmt worden, in dem der maßgebliche Sachverhalt geschildert wird.

Praxistipp: Wenn sich die Individualisierung des Anspruchs schon aus der vorangegangenen Korrespondenz ergibt, kann im Mahnbescheid darauf (unter Angabe des Datums der einschlägigen Mitteilung) Bezug genommen werden.

Rechtsunkundige Richter?

Der Erbrechtssenat des OLG Celle hat einen von der Nachlassrichterin beim Amtsgericht, Richterin auf Probe, erteilten Erbschein eingezogen, weil dieser nicht der Rechtslage entspricht: „Der Erbschein verkennt bereits den Grundsatz der Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB. Das Vermögen des Erblassers geht insgesamt und ungeteilt auf den oder die Erben über. Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände gibt es, anders als der Erbschein unterstellt, nicht. Geht das Vermögen des Erblassers nicht auf einen Alleinerben über, sondern auf mehrere Erben, erben diese weder einzelne Gegenstände noch Miteigentumsanteile an den Erbschaftsgegenständen, sondern quotenmäßig bestimmte Anteile am gesamten Nachlass (Erbteile, § 1922 Abs. 2 BGB).“
Dass Gerichte formelles oder materielles Recht falsch anwenden, kommt vor und ist nicht zu vermeiden. Die hier vom OLG zu Recht beanstandeten Rechtsanwendungsfehler sind allerdings derartig schwerwiegend, dass sie schon im Ersten juristischen Staatsexamen zu ernsthaften Folgerungen geführt hätten. Das OLG sieht darüber hinaus ein systemisches Problem und hat sich veranlasst gesehen hinzuzufügen:
„Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind.“ (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 6 W 65/23 –, Rn. 28, juris)
Ein ähnlicher Qualitätsverlust der Ziviljustiz ist auch in anderen Bereichen zu beobachten. Während vor nicht allzu langer Zeit Zivilkammern über lange Jahre mit denselben Vorsitzenden und Beisitzern besetzt waren, wechselt ihre Besetzung nunmehr regelmäßig. Besonders berüchtigt sind die sog. Assessorendezernate, deren Inhaber in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden. Da etwa in Bau- und Architektensachen – entgegen der Intention des § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und seinem Katalog obligatorischer Kammersachen – der Einzelrichter contra legem die Regel ist, ist bei Prozessen mit länger dauernden Beweisaufnahmen durch Beauftragung von Sachverständigen eine ordnungsgemäße Prozessleitung durch den Einzelrichter kaum noch gewährleistet. Verbunden ist diese hohe Fluktuation nicht selten mit der mangelnden Bereitschaft der Richter, sich die notwendigen speziellen Rechtskenntnisse anzueignen. Der Beschluss des OLG Celle spricht einen von Rechtssuchenden seit langem beklagten Missstand erfreulich offen aus. Dass dies aus der Mitte der Justiz erfolgt, gibt zu Hoffnungen Anlass.

beA: Pünktlich Büroschluss (jetzt) auch für Rechtsanwälte!

Die Rechtsprechung des BGH zum beA vermehrt sich geradezu explosionsartig. Grundsätzlich wenden alle Senate des BGH die Wiedereinsetzungsrechtsprechung, die sie zur Nutzung des Fax entwickelt haben, sinngemäß auch auf beA-Konstellationen an. Zu verzeichnen ist jetzt aber eine – durchaus Anwalt freundliche – Ausnahme:

Ein BGH-Anwalt reichte wegen Ausfalls des Systems des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die Revisionsbegründung „nach den allgemeinen Vorschriften“ ein (ob in Papierform oder per Fax, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen). Das erlaubt § 130d ZPO, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend unmöglich ist. Den Ausfall des beA machte er auch glaubhaft, jedoch nicht seine Behauptung, bis zum Büroschluss die Funktionsfähigkeit des beA weiterhin überprüft zu haben. Trotzdem hat der BGH die Ersatzeinreichung akzeptiert. Ein Prozessbevollmächtigter, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen (BGH, Urt. v. 25.5.2023 – V ZR 134/22 Rn. 10). Ein elektronisches Dokument ist nach § 130d Satz 3 Halbsatz 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von der im Falle einer gescheiterten Faxübermittlung. Ein Rechtsanwalt, der seine Organisation darauf abgestellt hat, Schriftsätze über Telefax an das Gericht zuzustellen, muss damit rechnen, dass das Empfangsfaxgerät des Gerichts am Nachmittag stark in Anspruch genommen und besetzt ist und darf seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben. Die Beendigung von Übersendungsversuchen um 19.02 Uhr ist als vorschnell anzusehen; der Rechtsanwalt hätte im Laufe des Abends weitere Versuche unternehmen müssen (BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – II ZB 25/13, AnwBl 2015, 447).

Der Rechtsanwalt muss somit nicht bis Mitternacht die elektronische Übermittlung weiter versuchen, wenn ihm die Ersatzeinreichung des Schriftsatzes vorher gelingt. Ob das allerdings auch gilt, wenn das als Ersatzmedium gewählte Fax sich ebenfalls nicht übermitteln lässt, ist noch nicht entschieden und bleibt offen …

Von der Indizwirkung der Rechnung zur Indizwirkung der Honorarvereinbarung: Die neue Linie des BGH zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

Bislang hat der BGH für die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen der tatsächlichen Begleichung der Rechnung entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 315/18, MDR 2020, 345 = NJW 2020, 1001; BGH v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, MDR 2016, 1137 = NJW 2016, 3092, 3094).

Das Begleichen der Rechnung bildete ein wesentliches Indiz für die Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO mit den beiden folgenden Konsequenzen:

  • Darlegung und Beweis des Geschädigten für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten werden erleichtert.
  • Auf Seite des Schädigers reicht in diesem Fall einfaches Bestreiten der Höhe der Forderung durch den Beklagten nicht mehr aus. Vielmehr muss er qualifiziert zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten vortragen (BGH v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15, MDR 2016, 1378 = NJW 2016, 3363).

In mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2022 und 2023 stellt der BGH für die Indizwirkung statt der Begleichung der Rechnung nun maßgeblich auf das Vorliegen einer Honorarvereinbarung ab soweit die Schadenersatzansprüche nicht an Erfüllungs statt abgetreten wurden. Darüber hinaus signalisiert der BGH in den folgenden Entscheidungen, dass das aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen Geschuldete zu ersetzen ist soweit die fehlende objektive Erforderlichkeit dem Geschädigten im Rahmen der Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar war:

  • BGH v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, MDR 2023, 626 = NJW 2023, 1718: Die Preis- oder Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen bildet, wenn nicht zugleich eine Abtretung des Schadenersatzsanspruchs an Erfüllungs statt erfolgt ist, ein Indiz für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
  • BGH v. 7.2.2023 – VI ZR 138/22, BeckRS 2023, 2753: Es obliegt der unternehmerischen Entscheidung des Sachverständigen, ob er die Kosten für die Inanspruchnahme einer Restwertbörse in sein Grundhonorar einpreist oder extra ausweist.
  • BGH v. 12.12.2022 – VI ZR 324/21, MDR 2023, 361 = NJW 2023, 1057: Die schadensrechtliche Erstattungsfähigkeit einer Corona-Desinfektionskostenpauschale des Sachverständigen richtet sich nach der werkvertraglichen Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem. Ob die Desinfektionskostenpauschale gesondert berechnet wurde oder in das Grundhonorar des Sachverständigen eingepreist wurde, spielt keine Rolle.

Indiz für die Schätzung der Sachverständigenkosten ist damit neuerdings die Honorarvereinbarung soweit nicht Schadenersatzansprüche an Erfüllungs statt an den Sachverständigen abgetreten wurden.

Für die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten ergab sich, auf Basis der ständigen Rechtsprechung ein Schema (Zwickel, in: Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 29.7), das nun wie folgt zu ergänzen ist (rot):

  1. Grundsatz: Geschädigter ist nicht zur Marktforschung verpflichtet.
  2. Ausnahme: Erkennbarkeit des deutlichen Überschreitens der branchenüblichen Sätze aus ex-ante-Sicht bzw. Fehlen jeglicher Erkennbarkeit des Honorars
  3. Vorliegen einer Honorarvereinbarung (ohne Abtretung der Forderung an Erfüllungs statt) oder beglichene Rechnung als Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten
  4. Ausnahme von der Indizwirkung bei Abtretung der Forderung erfüllungshalber an den Sachverständigen oder eine Verrechnungsstelle

Der BGH betont neuerdings, nach Zeiten einer eher restriktiven, sehr fein ausdifferenzierten Dogmatik zur Erstattung von Sachverständigenkosten, auffällig deutlich die indizielle Bedeutung der Honorarvereinbarung für die Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese neue Rechtsprechungslinie findet unschwer Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung zum Werkstattrisiko bei konkreter Abrechnung von Reparaturkosten, wo ebenfalls die werkvertragliche Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Leistungserbringer (Werkstatt) maßgebliche Grundlage der Schadensschätzung ist (BGH v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, MDR 2022, 1089 = NJW 2022, 2840).

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die bindende Feststellung der Erbwürdigkeit.

Bindungswirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Versäumnisurteils
BGH, Beschluss vom 26. April 2023 – IV ZB 11/22

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit der Bindungswirkung gemäß § 2342 und § 2344 BGB.

Die beiden Beteiligten sind das einzige Kind und die Ehefrau des im November 2018 verstorbenen Erblassers.

Ein von der Ehefrau handschriftlich verfasstes gemeinschaftliches Testament enthält eine wechselseitige Einsetzung der beiden Ehegatten als Alleinerben. Im Juli 2020 erhob die Tochter gegen die Ehefrau Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. Zur Begründung trug sie vor, sie vermute, dass die Ehefrau das Testament nach dem Erbfall auf einem vom Erblasser unterzeichneten Blankobogen erstellt habe. Das LG erklärte die Ehefrau im Januar 2021 mit Versäumnisurteil für erbunwürdig. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Ehefrau hat hierzu vorgetragen, wegen des plötzlichen Unfalltodes sei sie stark traumatisiert gewesen und habe sich mit geschäftlichen und gerichtlichen Dingen bis Mitte 2021 nicht auseinandersetzen können. Deshalb habe sie die Gerichtspost erst im Juni 2021 geöffnet.

Das AG hat der Tochter auf deren Antrag einen Erbschein als Alleinerbin ausgestellt. Die Beschwerde dagegen ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass ein Urteil, mit dem eine Partei auf eine Anfechtungsklage gemäß § 2342 Abs. 1 BGB für erbunwürdig erklärt wird, Rechtskraftwirkung für und gegen jedermann entfaltet. Dies ergibt sich aus § 2342 Abs. 2 BGB, wonach die Wirkung der Anfechtung erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt, und aus § 2344 Abs. 1 BGB, wonach der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt, wenn der betreffende Erbe für erbunwürdig erklärt worden ist.

Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Bindungswirkung auch einem Versäumnisurteil zukommt. Wie schon in früheren Entscheidungen lässt der BGH weiterhin offen, ob im Prozess über eine Anfechtungsklage nach § 2342 Abs. 1 BGB der Verhandlungs- oder der Untersuchungsgrundsatz gilt. Er lässt auch dahingestellt, ob in einem solchen Verfahren ein Versäumnisurteil ergehen darf. Ein ergangenes und rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil ist jedenfalls wirksam und grundsätzlich in gleicher Weise bindend wie ein streitiges Urteil.

Für eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB reicht es nicht aus, dass das Versäumnisurteil inhaltlich unzutreffend ist und der Kläger dies wusste. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände sind im Streitfall auch dann nicht ersichtlich, wenn unterstellt wird, dass die Tochter bei Klageerhebung wusste, dass das Testament echt ist.

Praxistipp: Eine Erbunwürdigkeitsklage darf gemäß § 2341 BGB von jedem erhoben werden, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Dies sind nicht nur die Personen, die anstelle des Erbunwürdigen als Erben berufen sind, sondern auch alle diejenigen, die beim Wegfall einer solchen Person Erbe wären.

Blog Update Haftungsrecht: BGH zum Schockschaden – Besondere Schwere des Schocks ist nicht mehr erforderlich!

Mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 (BGH v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, MDR 2023, 362) ändert der BGH seine bisherige Linie zum Ersatz von sogenannten Schockschäden. Diese neue Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Schockschadenersatz bei Haftung im Straßenverkehr.

Bisherige Rechtsprechung

Nicht jede durch einen Unfall ausgelöste seelische Betroffenheit kann zu einer haftungsbegründenden Gesundheitsverletzung führen. Vielmehr ist eine Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko vorzunehmen. Nach bisheriger Rechtsprechung kam daher ein Ersatz für Schockschäden, etwa bei durch Überbringen der Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen erlittenen psychischen Gesundheitsschäden, nur unter folgenden engen Voraussetzungen in Betracht (sh. dazu ausführlich Zwickel, NZV 2015, 214 und Greger in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 3.43 ff.):

  • Naher Angehöriger: Nach ständiger Rechtsprechung muss zum Verunglückten eine “enge personale Verbundenheit” bestehen.
  • Pathologische Fassbarkeit der Beeinträchtigung: Anders als beim Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) ist für den Ersatz von Schockschäden eine eigene Gesundheitsverletzung beim Betroffenen erforderlich.
  • Besondere Schwere des Schocks: Der allgemein übliche Trauerschmerz genügte nicht. Vielmehr verlangte der BGH bisher stets, dass die Beeinträchtigungen über die erfahrungsgemäß in solchen Fällen eintretenden nachteiligen gesundheitlichen Folgen hinausgehen.
  • Tod oder schwere Verletzung: Ein Anspruch auf Ersatz von Schockschäden bestand grundsätzlich nur bei Unfalltod oder schwerer Verletzung.

Neue Rechtsprechungslinie nach dem Urteil vom 6. Dezember 2022

Nach dem Urteil des BGH vom 6. Dezember 2022 kommt es auf die beiden letztgenannten Merkmale (Besondere Schwere des Schocks und Tod oder schwere Verletzung des Opfers) nicht mehr an.

Bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 2015 (BGH v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, MDR 2015, 391) hat der BGH dem Umstand, ob der Geschädigte den Unfall miterlebt hat oder nicht maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der besonderen Schwere des Schocks beigemessen, ohne mit der ständigen Rechtsprechung zu brechen.

In seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 hat der BGH nun genau das getan und das Merkmal besondere Schwere des Schocks ausdrücklich aufgegeben:

„Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Der Senat hält diese Änderung im Sinne einer konsequenten Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 I BGB für geboten.“ (BGH v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, MDR 2023, 362) 

Nunmehr gilt: Ist gesichert, dass das Geschehen bei der nahestehenden Person eine pathologisch fassbare psychische Störung verursacht hat, liegt nun eine Gesundheitsverletzung unabhängig von der Schwere des Schocks vor.

Die Ersatzfähigkeit von Schockschäden ist laut BGH auch nicht von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen das nahestehende Opfer getötet oder schwer verletzt worden ist. Im entschiedenen Fall waren die psychischen Gesundheitsschäden durch die Information über den sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter ausgelöst worden. Feststellungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Tochter selbst gab es nicht. Der BGH lässt aber offen, ob eine Einschränkung für Fälle vorzunehmen ist, in denen „der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und „schockartig“ reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen“ (BGH v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, MDR 2023, 362).

Einordnung des Urteils vom 6. Dezember 2022 und Abgrenzung 

Der BGH weitet durch sein Urteil vom 6. Dezember 2022 die Rechtsprechung zum Schockschaden aus. Eine besondere Schwere des Schocks ist nun, wie von der Literatur seit langem gefordert (Bischoff, MDR 2004, 557, 558; Ch. Huber, NZV 2012, 5, 8; Zwickel, NZV 2015, 214, 215) nicht mehr erforderlich. Zudem kommt ein Schockschadenersatz nicht nur bei Tod bzw. schwerer Verletzung in Frage.

Weitere einengende Elemente des Schockschadenersatzes bleiben aber erhalten. Es fehlt weiterhin am Schutzzweckzusammenhang, wenn der Geschädigte kein naher Angehöriger des Opfers ist. Auch völlig fremde Personen können aber eine psychische Gesundheitsverletzung durch ein Unfallerlebnis erleiden. Dieses Merkmal bleibt damit zweifelhaft (so auch Greger in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 3.47).

Ein Schockschadenersatz setzt zudem stets eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung voraus. Damit bleibt auch die Frage nach der Abgrenzung von Schockschadenersatz und Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) relevant, wo eine eigene Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers gerade nicht erforderlich ist. Das Hinterbliebenengeld wird aber künftig in (etwas) größerem Umfang durch den Schockschadenersatz verdrängt (sh. dazu Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 31.202 ff.).