Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Vormerkung.

Fortbestand einer Vormerkung bei Verlängerung der Annahmefrist
BGH, Urteil vom 8. März 2024 – V ZR 176/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit einer gehaltvollen Mischung aus internationalem Familienrecht, Sachenrecht und Bereicherungsrecht.

Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004 mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Südafrika. Im Jahr 2006 heirateten die beiden dort.

Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann eine Eigentumswohnung in München, die ihm schon vor der Eheschließung gehört hatte, ohne Zustimmung der Klägerin auf seinen Sohn aus früherer Ehe. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folge bot er der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übereignung der Wohnung an. Zur Annahme des Angebots setzte er eine Frist bis 31.12.2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übereignung wurde im Juli 2014 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Ehemannes der Beklagten eingetragen. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie sei nach südafrikanischem Güterrecht mit der Eheschließung Gesamthandseigentümerin der Wohnung geworden und ihr Ehemann habe über diese nicht ohne ihre Zustimmung verfügen dürfen.

Der Ehemann der Beklagten verlängerte einige Tage nach Eintragung des Widerspruchs die Frist zur Annahme seines Übereignungsangebots bis 31.12.2026, also um zehn Jahre.

Die auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG hat die Klägerin zu Recht als prozessführungsbefugt angesehen.

Ob die Klägerin Ansprüche aus dem geltend gemachten Gesamthandseigentum alleine geltend machen darf, ist nach dem südafrikanischen Recht zu bestimmen.

Die Prozessführungsbefugnis ist zwar grundsätzlich nach deutschen Prozessrecht zu beurteilen. Soweit es um die Frage geht, ob eine Partei ein ihr nicht oder nicht allein zustehendes Recht im eigenen Namen geltend machen kann, ist jedoch das dafür einschlägige materielle Recht maßgeblich. Dieses ist in Fällen mit Auslandsbezug nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen.

Im Streitfall ist danach das südafrikanische Güterrecht anwendbar, weil die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung dort beide ihren Wohnsitz hatten. Nach dieser Rechtsordnung kann ein Ehegatte Ansprüche aus Gesamthandseigentum ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten geltend machen.

Das OLG durfte aber nicht offenlassen, ob die Klägerin tatsächlich Gesamthandseigentümerin geworden ist und ob der Ehemann der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegebenenfalls gutgläubig erworben hat.

Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vormerkung kraft guten Glaubens auch dann wirksam entstanden ist, wenn der Ehemann der Beklagten nicht Eigentümer der Wohnung ist. Der Ehemann war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer eventuellen Unrichtigkeit. Ein Widerspruch war bei Eintragung der Vormerkung noch nicht eingetragen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge, für die ein gutgläubiger Erwerb nach einer verbreiteten Auffassung generell ausgeschlossen sein soll.

Die Vormerkung hat ihre Wirksamkeit auch über die ursprünglich gesetzte Annahmefrist behalten, weil die Frist rechtzeitig verlängert worden ist.

Durch die Verlängerung wird der gesicherte künftige Anspruch selbst nicht verändert. Dass die Verlängerung aus dem Grundbuch nicht hervorgeht, ist unschädlich. Dem Grundbuch kann gegebenenfalls auch nicht entnommen werden, ob das Angebot innerhalb der ursprünglich bestimmten Frist angenommen worden ist.

Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Beklagte im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, den dadurch erlangten Vorteil an den Berechtigten herauszugeben, weil sie ihn aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung erlangt hat. Zu den danach herauszugebenden Vorteilen gehören auch die Wirkungen einer gutgläubig erworbenen Vormerkung.

Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin Gesamthandseigentum an der Wohnung erworben hat und ob der Ehemann der Beklagten gegebenenfalls kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat. Ferner wird es zu prüfen haben, welche Auswirkungen es auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hat, dass ihr Ehemann im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und für den Nachlass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist.

Praxistipp: Die Verletzung ausländischer Rechtsnormen kann in der Revisionsinstanz nicht gerügt werden. Der BGH überprüft lediglich, ob das Berufungsgericht das ihm bei der Ermittlung des ausländischen Rechts zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

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Diese Woche geht es um die Ermittlung ausländischen Rechts.

Keine Darlegungs- und Beweislast bezüglich ausländischer Rechtsnormen
Beschluss vom 24. August 2022 – XII ZB 268/19

Mit den Anforderungen aus § 293 ZPO befasst sich der XII. Zivilsenat.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in den USA ergangenen Urteils über nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Beteiligten ist im Jahr 2014 durch ein Bezirksgericht des US-Bundesstaats Oregon geschieden worden. Der Antragstellerin wurde darin nachehelicher Unterhalt in Höhe von 4.000 US-Dollar pro Monat für die ersten vier Jahre und 3.000 US-Dollar pro Monat für die Zeit danach zugesprochen. Die Antragstellerin heiratete im Januar 2018 erneut. Das Bezirksgericht reduzierte daraufhin den Unterhaltsbetrag für die Zeit ab Mai 2018 auf 2.200 US-Dollar pro Monat. Das AG hat den Unterhaltstitel für die Zeit ab Mai 2018 antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Das OLG hat den Antrag hingegen zurückgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG darf der Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der Beschwerdeinstanz nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil die Antragstellerin keinen schriftlichen Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung vorgelegt hat. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b des einschlägigen Haager Unterhaltsübereinkommens aus dem Jahr 2007 (HUÜ 2007) ist ein solches Schriftstück dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zwar beizufügen. Sein Fehlen führt aber nur in der ersten Instanz zwingend zur Zurückweisung des Antrags. In diesem Stadium dürfen gemäß Art. 23 Abs. 4 Satz 2 HUÜ 2007 weder Antragsteller noch Antragsgegner Einwendungen vorbringen; das Gericht hat eine allein an formalen Kriterien ausgerichtete Prüfung vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren, in dem die Beteiligten weitergehende Einwendungen vorbringen können, richtet sich demgegenüber nach dem nationalen Recht. Im Verfahren vor einem deutschen Beschwerdegericht ist die in Rede stehende Bescheinigung deshalb entbehrlich, wenn die Vollstreckbarkeit auf andere Weise festgestellt werden kann.

Im Streitfall ist unstreitig, dass der für die Zeit ab Mai 2018 ergangene Unterhaltstitel rechtskräftig ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wäre deshalb allenfalls dann unbegründet, wenn die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen im Bundesstaat Oregon einer zusätzlichen Erklärung des Gerichts bedürfte. Dies ist eine Rechtsfrage, die das Gericht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu klären hat. Die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast sind insoweit nicht anwendbar. Das Berufungsgericht durfte den Antrag deshalb nicht mit der Begründung zurückweisen, die Antragstellerin habe keinen Nachweis über die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Urteile in Oregon vorgelegt.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag auch nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public unbegründet sein dürfte. Nach deutschem Recht kommt nachehelicher Unterhalt nach einer Wiederverheiratung zwar nicht in Betracht. Diese Einschränkung ist aber nicht so wesentlich, dass eine auf abweichendem Auslandsrecht beruhende Entscheidung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut.

Praxistipp: Die offizielle Liste der Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 und des Zeitpunkts des jeweiligen Inkrafttretens ist abrufbar unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=131.

Oberster Gerichtshof der USA lehnt „discovery“ für Schiedsgerichte ab

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in den USA ein Verfahren praktiziert wird, das hierzulande regelmäßig auf wenig Gegenliebe stößt. Die sog. „discovery“ (Entdeckung, Ermittlung).  Über dieses Verfahren kann eine potentielle Streitpartei von der potentiellen Gegenpartei schon vor dem eigentlichen Prozess die Herausgabe von Dokumenten u. a. verlangen. Dabei besteht in den USA auch die Möglichkeit, dass dort entsprechende Ersuchen bearbeitet werden, die aus dem Ausland kommen.

Die entscheidende Frage war nun, ob auch Schiedsgerichte die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift erfüllen, ob also ein Schiedsgericht ein entsprechendes Ersuchen stellen kann. Der Oberste Gerichtshof der USA hat die Frage einstimmig entschieden, d. h. mit 9 : 0 Stimmen: Nein! Der einschlägige Wortlaut der Vorschrift lautete u. a. wie folgt: Discovery ist zulässig „for use in a proceeding in a foreign or international tribunal“; also in etwa: für den Gebrauch in einem Verfahren vor einem ausländischen oder internationalen Gericht. Letztlich ist damit klar, dass Schiedsgerichte nicht als solche Gerichte angesehen werden können, zumal das Wort „arbitration“ an keiner Stelle in der Vorschrift enthalten ist.

Die Entscheidung hat die von Donald Trump vorgeschlagene jüngere Richter Amy Coney Barrett verfasst. Man kann an dieser Entscheidung jedoch sehen, dass die politische Orientierung der Richter, anders als in anderen Fällen, hier keine Rolle gespielt hat. Sie argumentiert sorgfältig unter Heranziehung von Wörterbüchern zum Wortlaut der Vorschrift und unterbreitet anschließend auch noch darüber hinaus gehende Sachargumente.

Für die Attraktivität von Schiedsgerichtsverfahren ist diese Entscheidung allerdings eher nachteilig. Aber wenigstens wurde die Frage nunmehr verbindlich geklärt, was angesichts divergierender Entscheidungen von Berufungsgerichten in den USA dringend erforderlich war.

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Diese Woche geht es um das anwendbare Recht für Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten.

Unterhaltsstatut für Expatriate-Ehe
Beschluss vom 11. Mai 2022 – XII ZB 543/20

Mit Art. 5 HUP befasst sich der XII. Zivilsenat.

Die Antragstellerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt in Höhe von rund 5.000 Euro pro Monat. Die beiden Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Mit ihrer 1992 geborenen Tochter lebten sie seit 1994 in Schottland, wo der Antragsgegner promovierte. Seit 1999 ist der Antragsteller für ein Mineralölunternehmen tätig. Dieses setzt ihn als so genannten Expatriate jeweils für befristete Zeit – in der Regel fünf Jahre – an einem seiner internationalen Standorte ein. Von 1999 bis 2008 lebten die Beteiligten in den Niederlanden, wo sie 2006 einen Partnerschaftsvertrag nach niederländischem Recht schlossen und 2008 heirateten. Von 2008 bis 2012 lebten sie im Sultanat Brunei, seit Juni 2012 in Texas. Im Jahr 2017 wurde die Ehe von einem Bezirksgericht in Texas rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin lebt seither in Deutschland, der Antragsteller weiterhin – nunmehr auf Dauer – in Texas.

Der Antrag auf Verurteilung zur Unterhaltszahlung ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil das nach Auffassung von AG und OLG anwendbare texanische Recht einen Unterhaltsanspruch grundsätzlich erst nach einer Ehedauer von zehn Jahren vorsieht.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen.

In den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) ist das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) zu bestimmen.

Nach Art. 3 HUP ist für Unterhaltspflichten grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht, weil die Antragstellerin in Deutschland wohnt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen führt Art. 5 HUP im Streitfall nicht zur Anwendbarkeit des texanischen Rechts. Hierfür wäre erforderlich, dass die Ehe eine engere Verbindung zu diesem Recht aufwiese. Hieran fehlt es im Streitfall, weil der gemeinsame Aufenthalt der Eheleute in Texas – wie alle vorangegangenen Aufenthalte an anderen Orten – nicht auf Dauer angelegt war. Eine engere Verbindung als diejenige zum deutschen Recht wird auch nicht dadurch begründet, dass die Ehe in Texas geschieden wurde oder dass der Antragsteller sich nach der Scheidung entschlossen hat, auf Dauer dort zu leben.

Praxistipp: Die Kollisionsregeln des HUP sind nach Art. 2 HUP auch dann anwendbar, wenn sie zum Recht eines Staates führen, der (wie die USA) dem Protokoll nicht beigetreten ist. Soweit keine spezielleren Regeln greifen, bilden sie deshalb (seit 18.06.2011) das für Deutschland maßgebliche Kollisionsrecht für Unterhaltsansprüche. Zum wesentlichen Inhalt vgl. Conti FamRBInt 2011, 62.

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Diese Woche geht es um die Hemmung der Verjährung durch eine im EU-Ausland zuzustellende Klage

Demnächst erfolgte EU-Auslandszustellung
Urteil vom 25. Februar 2021 – IX ZR 156/19

Mit den Möglichkeiten der Klagezustellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und deren Auswirkungen auf die Hemmung der Verjährung befasst sich der IX. Zivilsenat.

Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die in Frankreich ansässige Beklagte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Er reichte die Klage am 15.12.2015 – gut zwei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist – in deutscher Sprache ein und bat um Übersendung einer Kostenrechnung für die „notwendige Übersetzung“. Den am 29.12.2015 angeforderten Gerichtskostenvorschuss zahlte er am 31.12.2015. Eine Anfrage des LG, ob die Klageschrift übersetzt werden solle, bejahte er umgehend. Den dafür angeforderten Auslagenvorschuss zahlte er innerhalb einer Woche. Die daraufhin vom LG in Auftrag gegebene Übersetzung ging am 24.10.2016 bei Gericht ein. Sie wurde zusammen mit der Klageschrift am 09.12.2016 zugestellt, also knapp ein Jahr nach Einreichung der Klage. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das OLG wies die Klage wegen Verjährung ab.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Verjährung gemäß § 167 ZPO mit Einreichung der Klageschrift gehemmt worden, weil die Klage demnächst zugestellt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stehen Verzögerungen bei der Zustellung der Klageschrift einer Rückwirkung nach § 167 ZPO nur insoweit entgegen, als sie durch nachlässige Prozessführung des Klägers verursacht worden sind.

Im Streitfall war der Kläger nicht gehalten, eine Zustellung ohne Übersetzung zu beantragen. Eine solche Zustellung wäre nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken (EuZVO) zwar zulässig gewesen. Sie hätte aber die Gefahr begründet, dass die Beklagte die Annahme gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO mangels Kenntnis der deutschen Sprache verweigert. Dies hätte zu mindestens ebenso großen Verzögerungen führen können wie die vorherige Anfertigung einer Übersetzung.

Der Kläger war auch nicht gehalten, schon vor der Einreichung der Klage selbst eine Übersetzung in Auftrag zu geben. Eine vom Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung bot eine höhere Richtigkeitsgewähr. Deshalb war der Kläger auch dann nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, als sich abzeichnete, dass sich die Fertigstellung der vom Gericht angeforderten Übersetzung verzögert. Ihn traf insoweit nicht einmal eine Nachfrageobliegenheit.

Praxistipp: Auch wenn grundsätzlich keine Nachfrageobliegenheit besteht, sollte der Klägeranwalt in solchen Fällen regelmäßig überprüfen und in Zweifelsfällen bei Gericht nachfragen, ob von seiner Seite noch etwas zu veranlassen ist.

Die Professoren Stefan Leible, Peter Mankowski und Ansgar Staudinger im Interview zu grenzüberschreitenden B2B-Verträgen, der nicht einfachen Suche nach dem zuständigen Gericht bei grenzüberschreitenden Klagen und der dabei entscheidenden Frage, wie Mandanten zu ihrem Recht kommen sowie zum Komplex der grenzüberschreitenden Verbrauchersachen

Grenzüberschreitende Mandate nehmen in der anwaltlichen Praxis von Jahr zu Jahr zu. Die damit verbundenen Fragestellungen sind vielfältig, häufig schwer und mit hohem Rechercheaufwand zu beantworten. Daran orientiert, haben die Autoren des gerade in 5. Auflage erschienenen Bandes „Brüssel Ia-VO“ aus der Reihe „Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht“ ihre Kommentierung konsequent ausgerichtet. Die drei Autoren des Bandes standen mir für einige sehr unterschiedliche praxisrelevante Fragen zur Verfügung.

Pittrich: Vielen Dank, dass Sie uns für das Interview zur Verfügung stehen. Ich darf, Herr Professor Mankowski, mit der Frage beginnen, mit denen viele grenzüberschreitend beratende Anwält_innen konfrontiert sind: Gibt es für die Gestaltung grenzüberschreitender B2B-Verträge eigentlich etwas Wichtigeres als Gerichtsstandsvereinbarungen?

Mankowski: Ein klares Nein. Die Dispute Resolution Clause sollte am Anfang jeder seriösen „internationalen“ Vertragsgestaltung stehen. Im europäischen Raum ist Art. 25 Brüssel Ia-VO von überragender Bedeutung. In der täglichen Praxis sind Spezialfragen und Details zu klären, z.B. zu Unternehmensverbünden, Mehrparteienvereinbarungen oder Konflikten zwischen mehreren Gerichtsstandsvereinbarungen. Das spiegelt sich auch in einer Vielzahl von Entscheidungen des EuGH wider.

Pittrich: Eine andere Frage, die ich immer wieder aus der Praxis höre, ist: Wo ist die „Grenze“ zwischen grenzüberschreitendem Zivil- und Öffentlichem Recht?

Mankowski: Die Abgrenzung zwischen Zivilsachen einerseits und öffentlich-rechtlichen Sachen hat sich zu einem Dauerbrenner entwickelt. Hier ist die Grenze für eine Vielzahl von Gebieten, z.B. für die staatliche Exportförderung durch Bürgschaften und Garantien, zu ziehen. Aktuelles Beispiel für die Bedeutung der Abgrenzung ist die Entscheidung des EuGH vom 7. Mai 2020 (C-641/18, ECLI:EU:C:2020:349 – LG/Rina SpA u. Ente Registro Italiano Navale): Auf welche Seite der Grenze fällt die Haftung eines Schiffszertifizierers, wenn eine Zertifizierung rechtlich zwingend vorgeschrieben ist? Das betrifft übrigens keineswegs nur die Schiffszertifizierung, sondern vielmehr jegliche Art von Pflichtzertifizierung.

Pittrich: Die nachfolgende Frage, Herr Professor Leible, hört sich einfacher an, als sie vielleicht ist: Wie findet man bei grenzüberschreitenden Klagen das zuständigen Gericht, damit die Mandanten schnell zu ihrem Recht kommen?

Leible: In der Tat ist diese Frage nicht so leicht zu beantworten, da sich, je nach Fall, viele unterschiedliche Fragen anschließen. Um die Komplexität der Frage zu verdeutlichen möchte ich mit „Gegenfragen“ antworten. Grenzüberschreitende Verträge sind einer der häufigsten Gründe für grenzüberschreitende Klagen. Aber wie bestimme ich das für Streitigkeiten aus solchen Verträgen zuständige Gericht, wenn es an einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt? Wie bestimme ich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf das nationale Recht, nach der Brüssel Ia-VO den vertraglichen Erfüllungsort? Welche Besonderheiten gelten für Kauf- und welche für Dienstleistungsverträge? Wie und vor allem unter welchen Voraussetzungen wirken Erfüllungsortvereinbarungen? Und was gilt bei mehreren Liefer- oder Leistungsorten? Es fehlt hier leider der Platz, um Ihre Frage zu beantworten, ich hoffe aber einen Einblick in die Problematik gegeben zu haben und erlaube mir auf meine ausführliche Kommentierung in „Brüssel Ia-VO“ zu verweisen.

Pittrich: Ein brennendes, aktuelles Problem sind über das Internet begangene unerlaubte Handlungen und die Bestimmung des Gerichtsstands. Was ist hier zu beachten?

Leible: Bei der ohnehin häufig schwierigen Bestimmung des Gerichtsstands bei grenzüberschreitenden Delikten, spielen seit dem Eintritt in das elektronische Zeitalter über das Internet begangene unerlaubte Handlungen eine besondere Rolle. Maßgeblich ist auch hier grundsätzlich der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses. Für Internetdelikte hat der EuGH in den vergangenen Jahren freilich die Kriterien zur Bestimmung des Schadensortes weiterentwickelt und verfeinert. Dies gilt ebenso für die gerade auch im grenzüberschreitenden Bereich in letzten Jahren immer bedeutsamer gewordenen Fälle er Veruntreuung von Anlagegeldern oder des Kapitalanlagebetrugs.

Pittrich: Herr Professor Staudinger, von erhebliche Praxisrelevanz sind grenzüberschreitende Verbrauchersachen, die in den Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO geregelt sind. Wie sieht es aus, wenn ein privater Kapitalanleger, möglicherweise in Millionenhöhe, Geld investiert? Gilt auch der als Verbraucher?

Staudinger: In der Tat geht es hier um eine Abgrenzungsfrage. Eine Antwort gibt der Europäische Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 2. April 2020 (Rechtsache C-500/18). So hängt die Verbrauchereigenschaft für das Internationale Zivilverfahrensrecht lediglich davon ab, dass eine natürliche Person mit dem Abschluss des Vertrages einen privaten Zweck verfolgt. Die Höhe der investierten Geldbeträge oder auch die Anzahl von durchgeführten Transaktionen sind insofern irrelevant.

Pittrich: Haben Sie einen Tipp, welcher Punkt oder welche Regelungen bei der Beantwortung von Zuständigkeitsfragen in Verbrauchersachen des Unionsprivatrechts zusätzlich zu beachten sind?

Staudinger: Wichtig ist bei der Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Verbrauchersachen, dass immer auch das anwendbare Recht nach Maßgabe der Rom I-VO in den Blick genommen wird. Ein Beispiel hierfür ist die Kontrolle von Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Derartige Gerichtsstandsklauseln werden nicht nur nach Art. 19 und Art. 25 Brüssel Ia-VO überprüft, sondern gleichermaßen anhand des AGB-Rechtes. Doch welches AGB-Recht ist überhaupt einschlägig bei einem internationalen Sachverhalt? Hier sind die einschlägigen Regelungen der Rom I-VO mitzuberücksichtigen.

Pittrich: Herzlichen Dank für das Interview!

[1] Professor Dr. Stefan Leibleist Präsident der Universität Bayreuth, und hat dort den Lehrstuhl Zivilrecht IV: Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung inne. Seine Forschungsschwerpunkte liegen vor allem im deutschen und europäischen Privat- und Wirtschaftsrecht und der Privatrechtsvergleichung.

[2] Professor Dr. Peter Mankowski ist Ordinarius für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung und Internationales Privat- und Prozessrecht an der Universität Hamburg. Er veröffentlicht in deutscher und englischer Sprache, mit dem Schwerpunkt des internationalen Privat- und Prozessrechts. Weitere Themenbereiche seiner Publikationen sind: Allgemeines Zivilrecht, Lauterkeitsrecht, Verbraucherschutzrecht, Schiedsrecht und Internationales Einheitsrecht sowie Rechtsvergleichung.

[3] Professor Dr. Ansgar Staudinger ist Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Deutsches und Internationales Verfahrensrecht, Europäisches Privatrecht, Versicherungsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Bielefeld. Er engagiert sich in vielen Institutionen und ist u.a Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstags und der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht.