Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem missglückten Versuch einer beA-Einreichung in letzter Minute.

Wiedereinsetzung nach vorübergehendem Funktionsausfall eines Computers
BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wann ein Verschulden des Anwenders bei einem kurzfristig aufgetretenen Computerfehler mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Antragsgegner wurde in erster Instanz zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die von seinem Prozessbevollmächtigten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Beschwerdebegründung ging drei Minuten nach Fristablauf bei Gericht ein. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten als Ursache für die verspätete Einreichung ausgeschlossen werden kann. Das Vorbringen, bei dem für den beA-Versand eingesetzten Computer sei es um 23:50 Uhr zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Problem gekommen, das erst durch Neustart habe behoben werden können, lässt die Möglichkeit offen, dass das Problem durch einen Bedienungsfehler verursacht worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte mit der Bedienung eines Computers und den Arbeitsabläufen beim beA-Versand vertraut war, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Angesichts des im Streitfall bestehenden Zeitdrucks ist nicht auszuschließen, dass auch einem erfahrenen Benutzer ein Fehler passiert.

Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass es an einer Darlegung fehle, weshalb der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist im Wege der Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 ZPO übermittelt worden sei.

Praxistipp: Beim Versand per beA sollte stets eine Karenzfrist eingeplant werden, um auf „unerklärliche“ technische Probleme rechtzeitig reagieren zu können. Wer weniger als 30 Minuten vor Fristablauf mit dem Versand beginnt, kann im Falle eines zur Fristversäumung führenden Fehlers kaum auf Wiedereinsetzung hoffen.

Blog powered by Zöller: Tücken der elektronischen Signatur

„Doppelt genäht hält besser“, sagt der Volksmund. Für den elektronischen Rechtsverkehr gilt dies aber nicht unbedingt. Wenn ein Anwalt nämlich einen über sein beA versandten Schriftsatz – unnötigerweise – mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) versehen hat, ist die Einreichung gleichwohl unwirksam, sofern der Schriftsatz die einfache Signatur (d.h. die Namensangabe) eines anderen Rechtsanwalts trägt. So haben es jedenfalls ein Strafsenat des BGH (3 StR 262/22) und das BayObLG (207 StRR 2/23) unter Verweis darauf entschieden, dass die den Schriftsatz verantwortende und die versendende Person identisch sein müssen. Dies kann man allerdings auch anders sehen.  So hat das BAG entschieden, dass der versendende beA-Inhaber durch die Anbringung seiner qeS, die ja die frühere handschriftliche Unterschrift ersetzt, die Verantwortung für den Inhalt des Dokuments übernimmt, also „verantwortende Person“ i.S.d. § 130a Abs. 3 ZPO (BAG v. 24.10.2019 – 8 AZN 589/19, MDR 2020, 240) wird. Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird, ist freilich ungewiss. Vorsorglich sollten daher die sicheren Wege beschritten werden, d.h. das Schriftstück entweder mit der qeS des Verfassers oder mit der einfachen Signatur des beA-Versenders, ggf. mit Vertretungszusatz; versehen werden (s. Zöller/Greger, § 130a  ZPO Rn. 11). Ob die Doppelnaht alleine hält, ist ungewiss.

Was aber beim elektronischen Rechtsverkehr sicher nicht geht, ist das Zusammennähen mehrerer Dokumente. Dies musste ein Anwalt leidvoll erfahren, der beim Versand einer Berufungsschrift versehentlich nicht den Schriftsatz, sondern die beizufügende Urteilsabschrift mit seiner qeS versehen hat. Seinem Argument, dass man die Sendung doch als Einheit sehen müsse und nach früherem Recht die fehlende Unterschrift durch die Unterzeichnung einer Anlage ersetzt werden konnte (s. Zöller/Greger, § 130 ZPO Rn. 19), hielt der BGH entgegen, dass § 4 Abs. 2 ERVV eine gemeinsame Signatur mehrerer Dokumente ausschließt; die (unnötige) Signatur der Anlage lasse nicht erkennen, dass der Versender des Schriftsatzes die Verantwortung für diesen übernehmen wollte (BGH, Beschl. v. 19.1.2023 – V ZB 28/22).

Wie immer: Die wichtigste aktuelle Rechtsprechung finden Sie im Zöller s. § 130a ZPO Rn. 8, 9 und 11.

Blog powered by Zöller: § 68 FamFG – Niederschrift bei Geschäftsstelle? Nicht für Rechtsanwälte!

Entscheiden sich Rechtsanwälte, schriftlich Beschwerde gemäß § 68 FamFG einzulegen, muss die Übermittlung ans Gericht per beA erfolgen. Die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle entbindet Rechtsanwälte davon nicht.

Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs führt neben den allgemeinen (zu diesen z.B. der Beitrag im „Blog powered by Zöller“ von Prof. Dr. Reinhard Greger vom 30.1.2023) zu speziellen Anwendungsproblemen und Haftungsrisiken im Bereich des FamFG. Dieses enthält in § 14b FamFG eine § 130d ZPO vergleichbare Regelung. Danach sind insbesondere von Rechtsanwälten „bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen“ als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Welche Erklärungen von dem Begriff „schriftlich einzureichende“ erfasst sind, ist im Verfahren des FamFG nicht unproblematisch, da die Beteiligten in den vielen FamFG-Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist, gemäß § 25 Abs. 1 FamFG Anträge und Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben können. Besondere Bedeutung erlangt dies für die Einlegung der Beschwerde. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann diese – außer in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) sowie in Scheidungsfolgesachen, auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151 [Anm. Fischer] = FamRB 2017, 290 [Anm. Stockmann]) – auch durch entsprechende Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass auch ein Rechtsanwalt von der Form des § 14b FamFG freigestellt ist und z.B. eine Beschwerde schriftlich oder per Telefax einlegen darf, wenn das Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt. Das hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, in der in einem (nicht dem Anwaltszwang unterliegenden) Sorgerechtsverfahren durch einen Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift per Post eingereicht wurde (BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22; ohne nähere Begründung auch schon BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, MDR 2022, 1426 [Anm. Vossler] in einer Betreuungssache). Der BGH hat die die Beschwerde verwerfende Entscheidung des OLG bestätigt. Denn die Möglichkeit einer Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle solle anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten einen erleichterten Zugang zur Beschwerdeinstanz verschaffen. Werde die Beschwerde aber schriftlich eingelegt, muss sie den entsprechenden Formerfordernissen genügen, wozu auch die Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 14b FamFG durch die von der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erfassten Personen gehört.

Nutzungspflichtig in diesem Sinn sind im Übrigen gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden. Dazu gehören insbesondere auch die „Staatskasse“, z.B. bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe (OLG Bamberg v. 4.11.2022 – 2 WF 167/22, FamRZ 2023, 210), die Deutsche Rentenversicherung in Versorgungsausgleichssachen (OLG Bamberg v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22, FamRZ 2022, 1049 = MDR 2022, 789) und das Jugendamt (OLG Frankfurt v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22, FamRZ 2022, 802 [Anm. Müther], dazu auch Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rz. 15 ).

Mehr dazu und topaktuell im Zöller: § 14b FamFG Rn. 2

 

 

 

Blog powered by Zöller: § 130d ZPO – Wohltat oder Fallgrube?

Dass es beim elektronischen Rechtsverkehr technische Probleme geben kann und dass diese bei fristgebundenen Schriftsätzen zu fatalen Folgen führen können, hat der Gesetzgeber bedacht. Deshalb hat er in § 130d ZPO zugelassen, dass ein Schriftsatz in einem solchen Fall auf herkömmlichem Wege (z.B. schriftlich oder per Telefax) übermittelt wird. Doch diese im Kleide der Wohltäterin daherkommende Vorschrift ist tückisch. Sie bewirkt nämlich, dass der von der Technik im Stich gelassene Anwalt sich nicht mit dem Gedanken an eine Wiedereinsetzung beruhigen oder seinen von der Elektronik verweigerten Schriftsatz einfach aufs Faxgerät legen darf. Eine Wiedereinsetzung scheidet vielmehr aus, wenn er die Frist noch mittels einer solchen Ersatzeinreichung wahren könnte – und wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, darf er nicht versäumen, die technische Störung gleichzeitig mit dieser glaubhaft zu machen. Dies folgt aus Satz 3 der Vorschrift, wonach die Störung „bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach“ glaubhaft zu machen ist.

Zwar klingt das so, als stünde es ihm frei, ob er die Glaubhaftmachung sogleich beifügt oder – ohne schuldhafte Verzögerung – nachreicht. So ist es aber nicht zu verstehen, hat der BGH vor kurzem entschieden (Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22). Die Möglichkeit der unverzüglichen Nachreichung wollte der Gesetzgeber nämlich, wie sich aus den Materialien ergibt, nur für den Fall einräumen, dass die Glaubhaftmachung zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes noch nicht möglich war. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Störung aber schon lange vor Fristablauf bekannt, sodass der Anwalt dem Schriftsatz einen Beleg hierfür, etwa durch eidesstattliche Versicherung, hätte beifügen können. Die nachgereichte Glaubhaftmachung konnte das Rechtsmittel nicht mehr retten. So kann die Wohltat des § 130d ZPO zur Fallgrube werden.

Pluspunkt im Online-Auftritt des Zöller: Diesen Hinweis finden Sie jetzt schon bei § 130d ZPO Rn. 2. – ebenso wie andere Hinweise zu aktueller Rechtsprechung an vielen anderen einschlägigen Zöller-Stellen.

Blog powered by Zöller: Augen auf beim beA-Versand

Es kommt immer wieder vor, dass ein fristgebundener Schriftsatz versehentlich an ein anderes als das zuständige Gericht gesandt wird, z.B. an das Ausgangs- statt an das Rechtsmittelgericht. Wenn das nicht noch rechtzeitig bemerkt und korrigiert wird, ist die Frist versäumt – in der Regel unrettbar, denn eine Wiedereinsetzung scheitert oft am Vorwurf mangelhafter Ausgangskontrolle. Einen Rettungsring hat die Rechtsprechung aber geschaffen: Wenn der Schriftsatz so frühzeitig bei dem unzuständigen Gericht einging, dass mit seiner Weiterleitung an das zuständige im üblichen Geschäftsgang gerechnet werden konnte, verneinte sie die Kausalität des Verschuldens und gewährte die Wiedereinsetzung (s. Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn. 21).

Da Anwälte ihre Schriftsätze jetzt auf elektronischem Weg, in der Regel übers beA, übermitteln müssen, stellt sich die Frage nach Rettungsring oder Ertrinkungstod in neuem Gewand. Unverändert bleibt es zwar dabei, dass der Schriftsatz nur bei dem Gericht eingeht, an dessen elektronisches Postfach er gesandt wurde. Da hilft es auch nichts, so hat der BGH gerade entschieden, dass die Postfächer vom selben Dienstleister betrieben werden, denn es ist durch separate Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass die Elektronik jedes Gerichts nur auf die an dieses adressierten Nachrichten zugreifen kann (BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – IV ZB 17/22; Kurzbeitrag ZIP 2022, R4).

Aber wie sieht es jetzt mit der Weiterleitung ans zuständige Gericht aus? Einen „üblichen Geschäftsgang“ gibt es derzeit nicht. Bei einem voll auf E-Akte umgestellten Gericht mag man an eine rasche Weiterleitung auf elektronischem Weg denken können, jedenfalls bei Dokumenten mit qualifizierter Signatur. Wo die elektronischen Schriftsätze erst noch ausgedruckt werden müssen, geht dagegen nicht nur Zeit verloren, sondern es ist auch fraglich, ob der Schriftsatz dann in Papierform oder als Fax oder dann doch wieder als PDF ans zuständige, möglicherweise voll elektronische Gericht weiterzuleiten ist. Bacher hält die Papierform für möglich, bezweifelt aber selbst, ob die Rechtsprechung dem folgen wird (Bacher, MDR 2022, 1441, 1443); das OLG Bamberg hat schon anders entschieden (MDR 2022, 1048).  Der BGH brauchte sich dazu im vorgenannten Beschluss nicht zu äußern, denn der Schriftsatz war erst einen Tag vor Fristablauf eingereicht worden – und das erschien ihm selbst im elektronischen Zeitalter zu kurz.

Nun bietet der elektronische Rechtsverkehr allerdings noch eine Chance, versehentliche Falschadressierungen unschädlich zu machen. Nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhält der Einsender nämlich eine automatische Eingangsbestätigung. Aus dieser ist auch zu ersehen, welches Gericht den Eingang bestätigt. Daraus hat der BGH im besagten Beschluss abgeleitet, dass der versendende Rechtsanwalt überprüfen (lassen) muss, ob der Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, bei dem er eingehen sollte (sonst kann er ihn nochmals richtig versenden).

Möglicherweise hat sich die aus den Urzeiten der Papierkommunikation stammende Weiterleitungsrechtsprechung damit ohnehin erledigt. Beim Versand übers beA hilft dann nur noch eins: Augen auf!

Blog powered by Zöller: Fußangeln beim beA

Sieht man von gelegentlichen technischen Pannen ab, hat sich die Übermittlung von Anwaltsschriftsätzen an die Gerichte über das besondere elektronische Anwaltspostfach gut eingespielt. Der Nutzer muss aber auch umsichtig mitspielen, so z.B. beim Signieren des Schriftstücks.

Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügt bei der Nutzung des beA die einfache Signatur, d.h. die Namensangabe der verantwortenden Person. Diese ist aber auch erforderlich. Es genügt nicht, den Schriftsatz – wie zu früheren Zeiten – mit der Angabe „Rechtsanwalt“ und einer unleserlichen (eingescannten) Unterschrift zu versehen. Selbst wenn sich aus dem Briefkopf Rückschlüsse auf den Unterzeichner ziehen lassen (z.B. weil dort nur ein Rechtsanwalt oder nur eine Rechtsanwältin aufgeführt ist), liegt keine wirksame Einreichung des Schriftsatzes vor (so BGH v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, MDR 2022, 1362). Das BAG hat zwar kurz zuvor entschieden, dass bei einem Rechtsanwalt, der im Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesen wird, regelmäßig der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ für die einfache Signierung ausreicht (BAG v. 25.8.2022 – 2 AZN 234/22, NJW 2022, 3028). Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist aber ungewiss. Man sollte nicht darauf vertrauen und vorsichtshalber den Namen angeben oder eine Unterschrift einscannen. Aber auch dabei ist Vorsicht geboten: Die Unterschrift muss leserlich sein, d.h. auch ohne Sonderwissen den Namen des Urhebers erkennen lassen (BSG v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334).

Vorsicht ist ferner am Platze, wenn man sich des für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichteten beA bedient (was seit August dieses Jahres möglich ist; s. Zöller § 130a ZPO Rn. 11a). Die BRAK hat mitgeteilt, dass es aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz derzeit nicht möglich ist, die Identität der Person zu übermitteln, die im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am Gesellschafts-beA angemeldet war. Das Gericht kann daher nicht feststellen, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen BRAK und Deutscher Anwaltverein, Schriftsätze, die aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft eingereicht werden sollen, qualifiziert elektronisch zu signieren oder zumindest darauf zu achten, dass der verantwortende Rechtsanwalt sich selbst am Kanzlei-beA anmeldet und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lasse sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat.

 


Der Zöller ist das Standardwerk zur ZPO und ein Muss für jeden Prozessualisten. Die Autoren des Zöller informieren im „Blog powered by Zöller“ regelmäßig über einschlägige Gesetzesentwicklungen und aktuelle Rechtsprechung.


 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es erneut um die Anforderungen an einen elektronischen Schriftsatz.

Einfache Signatur eines elektronischen Schriftsatzes
BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – XI ZB 14/22

Der XI. Zivilsenat befasst sich mit den anwaltlichen Prüfpflichten beim Versand eines Schriftsatzes über beA.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach der Zwangsversteigerung einer Immobilie auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Am letzten Tag der maßgeblichen Frist ging beim OLG eine Nachricht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, der kein PDF-Dokument beigefügt war. Erst am Tag darauf ging eine neue Nachricht ein mit der Berufungsbegründung als Anlage ein. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die ihm obliegenden Prüfungspflichten beim Versand der ersten Nachricht verletzt hat. Er hätte nicht nur prüfen müssen, ob die Nachricht beim OLG eingegangen ist, sondern auch, ob ihr die Berufungsbegründung als PDF-Dokument beigefügt ist. Hierzu hätte er sich zumindest darüber vergewissern müssen, dass der Dateiname des betreffenden Dokuments in der Eingangsbestätigung des Gerichts unter der Rubrik „Anhänge“ aufgeführt ist.

Praxistipp: Den Versand und die dabei vorzunehmenden Prüfungen darf der Anwalt auf eine sorgfältig ausgewählte und angeleitete Kanzleikraft übertragen. Er muss deren Tätigkeit jedoch durch Stichproben überprüfen. Ferner muss er jeden Schriftsatz vor dem Versand bzw. vor der Anbringung seiner elektronischen Signatur auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen elektronischen Schriftsatz.

Einfache Signatur eines elektronischen Schriftsatzes
BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22
BAG, Beschluss vom 25. August 2022 – 2 AZN 234/22

Mit den Anforderungen aus § 130a Abs. 3 ZPO befassen sich der XII. Zivilsenat des BGH und der 2. Senat des BAG in zwei kurz nacheinander ergangenen Entscheidungen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde der Antragsgegner vom AG zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Seine Rechtsanwältin legte am letzten Tag der Frist mittels eines aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) versandten elektronischen Schriftsatzes Berufung ein. Der Schriftsatz war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der darin enthaltene Text schloss mit dem Wort „Rechtsanwältin“ – ohne Namensangabe. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos.

Die Berufungsschrift genügt nicht den in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und § 130a Abs. 3 ZPO normierten Formerfordernissen. Nach der Ausnahmevorschrift in § 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO bedurfte der Schriftsatz zwar keiner qualifizierten elektronischen Signatur, weil der Versand aus beA gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg darstellt. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das Dokument in diesem Fall aber zumindest eine einfache elektronische Signatur enthalten. Dies erfordert nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die bloße Angabe „Rechtsanwältin“ reicht hierfür nicht aus.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das OLG ebenfalls zutreffend versagt. Ein etwaiger Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten beruhte auf Fahrlässigkeit. Der im elektronischen Prüfprotokoll enthaltene Vermerk „Sämtliche durchgeführten Prüfungen lieferten ein positives Ergebnis“ konnte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in die Formwirksamkeit des Schriftsatzes begründen, weil das Protokoll zusätzlich auch den Vermerk „keine Signatur gefunden“ enthält.

In dem vom BAG entschiedenen Fall wandte sich die Beklagte mit einer als elektronisches Dokument eingereichten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Feststellung, dass eine von ihr gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Die beiden elektronischen Schriftsätze wurden von einem im Briefkopf als solcher ausgewiesenen Einzelanwalt aus dem beA versandt. Ihr Text endet mit dem Wort „Rechtsanwalt“, ohne Namensangabe.

Das BAG sieht die Nichtzulassungsbeschwerde als formwirksam an.

Auch nach der Rechtsprechung des BAG ist zwar grundsätzlich die Angabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. In der Konstellation des Streitfalls war diese Angabe aber entbehrlich, weil ohne weiteres erkennbar ist, dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ den im Briefkopf ausgewiesenen Einzelanwalt bezeichnet.

Praxistipp: Eine qualifizierte Signatur ist nur dann entbehrlich, wenn der Anwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist, den Schriftsatz aus seinem beA heraus versendet. Nicht ausreichend ist es, wenn der Versand durch einen anderen Anwalt oder durch eine Hilfskraft erfolgt. Um daraus resultierende Risiken zu minimieren, sollte jeder elektronische Schriftsatz sowohl mit einer einfachen als auch mit einer qualifizierten Signatur versehen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Heilung eines Verfahrensmangels bei der Zustellung eines Urteils – und um eine auf den ersten Blick überraschende Konsequenz der Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Zustellung eines Urteils in nicht beglaubigter Abschrift
Urteil vom 11. April 2022 – V ZR 15/21

Mit den Voraussetzungen des § 189 ZPO befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines Autos. Die Beklagte erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Am Ende des Sitzungstages diktierte der Richter den Tenor des beantragten Versäumnisurteils in das Protokoll. Eine nicht beglaubigte Abschrift dieses Protokolls wurde nebst elektronischem Empfangsbekenntnis in das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Dieser sandte das Empfangsbekenntnis zurück und bestätigte darin den Erhalt des Protokolls am 11.5.2020. Am 9.6.2020 machte er geltend, das im Protokoll wiedergegebene Versäumnisurteil sei nicht wirksam zugestellt. Das LG stellte am Tag darauf eine beglaubigte Abschrift zu. Am 10.6.2020 später ging der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das LG verwarf diesen als unzulässig. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Die Revision der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

Der Einspruch ist verspätet eingelegt worden, weil das Versäumnisurteil bereits am 11.5.2020 wirksam zugestellt wurde.

Die Zustellung war zwar fehlerhaft, weil das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Urteils hätte übersenden müssen. Ein solcher Verfahrensmangel wird aber – ebenso wie bei Schriftsätzen der Gegenseite – auch bei einem Urteil gemäß § 189 ZPO geheilt, wenn das Dokument mit Zustellungswillen versandt wird und dem Empfänger tatsächlich zugeht und wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen.

Im Streitfall ergeben sich der Zustellungswille des Gerichts aus der Übersendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und der Zugang beim Empfänger aus der Vervollständigung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten. Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil das Dokument an das beA versandt worden ist, das gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg darstellt.

Praxistipp: Der Streitfall zeigt, dass ein Urteil auch dann wirksam zugestellt ist, wenn das Dokument im Begleitschreiben nur als „Protokoll“ bezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung eine Frist auslöst, ist deshalb stets der gesamte Inhalt des zugestellten Dokuments zu überprüfen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Signatur eines fristgebundenen Schriftsatzes

Überprüfung eines zu signierenden Schriftsatzes
Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Mit den Anforderungen an die Überprüfung eines Dokuments vor dessen elektronischer Signatur befasst sich der VI. Zivilsenat.

Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Begründungsfrist ging ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandtes und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument seines Prozessbevollmächtigten ein, das mit „Berufungsbegründung“ überschrieben war, aber nur aus einer Seite bestand. Das OLG lehnte die beantragte Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das OLG hat die Versäumung der Begründungsfrist zu Recht als schuldhaft angesehen. Der Prozessbevollmächtigte hätte den Schriftsatz vor der Signatur auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen müssen. Er durfte diese Aufgabe nicht an sein Büropersonal delegieren. Eine Überprüfung war auch deshalb nicht entbehrlich, weil ihm das vollständige Dokument kurz zuvor bereits vorgelegt worden war und er dieses nur zur Korrektur eines Tippfehlers auf der ersten Seite zurückgegeben hatte. Vielmehr musste er auch das korrigierte Dokument darauf überprüfen, ob es den richtigen Inhalt hat und alle Seiten umfasst.

Praxistipp: Der im Streitfall aufgetretene Fehler ist besonders tückisch, weil er bei der Unterschrift eines Papierdokuments wohl ohne weiteres auffallen würde. Um ihn zu vermeiden, sollte ein Signaturprogramm eingesetzt werden, das ein vollständiges Durchblättern des Dokuments ermöglicht.