Anwaltsblog 1/2025: Verletzung rechtlichen Gehör durch fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften!

Mit einer fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften durch das Berufungsgericht hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – VI ZR 361/23):

Die schwangere Klägerin stellte sich am 13. Mai 2015 wegen Terminüberschreitung (errechneter Geburtstermin: 6. Mai) im Krankenhaus der Beklagten zu 1 vor. Die ihr empfohlene Geburtseinleitung lehnte die Klägerin an diesem Tag ebenso wie am 15., 17., 20. und 23. Mai 2015 ab. Am 24. Mai 2015 erklärte sie sich mit der Einleitung der Geburt einverstanden. Im Verlauf des Geburtsgeschehens wurde die Indikation zur Durchführung einer sekundären Sectio (Kaiserschnitt) gestellt, die von den Beklagten zu 2 und 3 durchgeführt wurde. Die Beklagte zu 4 verabreichte der Klägerin hierzu eine Spinalanästhesie, die jedoch, als die Beklagte zu 3 zum Sectio-Schnitt ansetzte, keine Wirkung zeigte. Die Klägerin schrie vor Schmerzen. Die Beklagte zu 4 stellte daraufhin auf Intubationsnarkose um. Die Sectio wurde fortgesetzt und das Kind gesund entbunden.

Die Klägerin macht geltend, durch die nicht wirkende Anästhesie habe sie einen schmerzhaften Bauchschnitt erlitten und leide psychisch unter dem für sie traumatischen Erlebnis. Sie sei nicht ordnungsgemäß und frühzeitig über die Vorteile der medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt worden. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines geburtsmedizinischen Gutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das OLG nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Klägerin rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe der Einholung des von der Klägerin angebotenen anästhesiologischen Gutachtens nicht, weil sich auch ein unterstellter Behandlungsfehler bei Vergabe der Spinalanästhesie nicht schadensursächlich ausgewirkt habe, verstößt gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Gehörsverstoß liegt allerdings nicht bereits in dem Verzicht auf die Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens. Zwar ist bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen grundsätzlich auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff bzw. die zu beurteilende medizinische Frage fällt. Diese Grundsätze stellt das Berufungsgericht jedoch nicht in Frage, sondern macht sie sich ausdrücklich zu eigen. Es kommt mit der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob die Spinalanästhesie von der Beklagten zu 4 standardgerecht durchgeführt wurde, nur von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Anästhesie zu beantworten ist. Auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens hat das Berufungsgericht nur deshalb verzichtet, weil es den entsprechenden Behandlungsfehler zugunsten der Klägerin unterstellt und seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt hat. Im Rahmen dieser weiteren Prüfung ist dem Berufungsgericht jedoch ein Gehörsverstoß unterlaufen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. So verhält es sich hier. Indem das Berufungsgericht die Schadensursächlichkeit des unterstellten anästhesiologischen Behandlungsfehlers allein mit dem Argument eines ordnungsgemäß durchgeführten sog. Kneiftestes verneint, lässt es erkennen, dass es das Vorbringen der Klägerin, eine fehlerfrei vorgenommene Spinalanästhesie hätte den Schmerz ausgeschaltet, im Kern nicht erfasst hat.

Die Klägerin rügt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht die Rüge, nicht ordnungsgemäß über die positiven Wirkungen einer medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt worden zu sein, als präkludiert angesehen hat. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren vorgebracht, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Vorteile einer medikamentösen Geburtseinleitung ihren Widerstand aufgegeben und sich für eine frühere Geburtseinleitung entschieden hätte. Dann wäre sie gar nicht erst in die Situation einer sekundär erforderlich werdenden Sectio gekommen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelte es sich bei diesem Vorbringen nicht um ein neues Angriffsmittel iSd. § 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat diesen Vortrag im Kern vielmehr bereits erstinstanzlich zum Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gehalten. Unbeschadet dessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit jedenfalls nicht um einen anderen Streitgegenstand im Verhältnis zu der auch nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits erstinstanzlich erhobenen Rüge, nicht ordnungsgemäß über das Drohen einer Notsectio und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass durch die Einleitung der Geburt keine erhöhte Sectio-Rate zu erwarten sei. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es ihren Vortrag zu einer unzureichenden Risikoaufklärung vollständig gewürdigt hätte.

 

Fazit: Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZR 460/17 –, MDR 2020, 56).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um grundlegende prozessuale Kategorien.

Identifizierbarkeit des Streitgegenstands und Schlüssigkeit des Klagevorbringens
BGH, Urteil vom 28. April 2023 – V ZR 270/21

Der V. Zivilsenat befasst sich mit der Zulässigkeit eines bereits erstinstanzlich gestellten, aber erstmals in der Berufungsinstanz schlüssig vorgetragenen Hilfsantrags.

Die Kläger erwarben von dem Beklagten ein bebautes Grundstück zum beurkundeten Preis von 150.000 Euro. Vor der Übergabe zahlten sie dem Beklagten weitere 85.000 Euro in bar. Mit ihrer Klage verlangen sie die Rückzahlung dieses Betrags. Sie machen sie in erster Linie geltend, der Beklagte habe sich verpflichtet, für den genannten Betrag das sanierungsbedürftige Vordergebäude auf dem erworbenen Grundstück zu renovieren; der Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, weil er die geschuldete Leistung nicht erbracht habe und die Kläger deshalb wirksam von dem geschlossenen Werkvertrag zurückgetreten seien. Hilfsweise tragen die Kläger vor, der Beklagte habe arglistig verschwiegen, dass das von ihm bislang zu Wohnzwecken genutzte Rückgebäude baurechtlich nur als Garage und Abstellraum benutzt werden dürfe; aufgrund dieses Mangels sei der Wert des Grundstücks um 85.000 Euro geringer.

Das LG verurteilte den Beklagten aufgrund des Hauptantrags. Das OLG wies den Hauptantrag als unbegründet ab. Das auf den Hilfsantrag der Kläger gestützte Begehren sah es als unzulässig und hilfsweise auch als unbegründet an.

Die allein auf den Hilfsantrag gestützte Revision der Kläger führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Entgegen der Auffassung des OLG durften die Kläger den Hilfsantrag in zweiter Instanz weiterverfolgen, ohne Anschlussberufung einzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vortrag zu diesem Antrag – wie das OLG gemeint hat – unschlüssig war.

Einer Anschlussberufung des in erster Instanz obsiegenden Klägers bedarf es nur dann, wenn dieser hilfsweise einen neuen Streitgegenstand geltend macht. Einen bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrag darf der Kläger hingegen auch dann weiterverfolgen, wenn nur der Beklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Maßgeblich ist insoweit, ob der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Gegenstand bereits in erster Instanz identifizierbar war, also in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise spezifiziert worden ist. Ob die Voraussetzungen des Anspruchs schlüssig vorgetragen worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Im Streitfall war der Hilfsantrag bereits in erster Instanz hinreichend identifizierbar. Deshalb darf er in zweiter Instanz nicht als unzulässig abgewiesen werden. Schon deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.

Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass das Vorbringen zum Hilfsantrag bereits in erster Instanz schlüssig war und das ergänzende Vorbringen hierzu deshalb auch nicht der Präklusion nach § 531 ZPO unterliegt.

Der Beklagte hat arglistig gehandelt, wenn er, wie von den Klägern bereits erstinstanzlich behauptet, wider besseres Wissen verschwiegen hat, dass das Rückgebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf.

Zur substantiierten Darlegung der Schadenshöhe genügte entgegen der Auffassung des OLG der Vortrag, das Grundstück sei wegen der fehlenden Nutzbarkeit des Rückgebäudes zu Wohnzwecken um 85.000 Euro im Wert gemindert. Unbeachtlich wäre eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wäre. Dafür gibt es im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit das Berufungsgericht eine Wertminderung in dieser Höhe als fernliegend angesehen hat, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Praxistipp: Nach Zustellung der Berufungsbegründung sollte stets geprüft werden, ob eventuelles Gegenvorbringen einer Anschlussberufung bedarf und deshalb zwingend innerhalb der Erwiderungsfrist erfolgen muss.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Präklusion von Vorbringen nach einer gemäß § 264 ZPO privilegierten Antragsänderung im Berufungsverfahren.

Präklusion von Vorbringen nach privilegierter Antragsänderung
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 135/21

Der I. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 264, § 533 und § 531 Abs. 2 ZPO.

Die ursprüngliche Klägerin nahm das beklagte Logistikunternehmen wegen Beschädigung von zwei nach Russland versandten Maschinen auf Schadensersatz in Höhe von rund 149.000 Euro in Anspruch. Die Klage war in erster Instanz im Wesentlichen erfolgreich.

Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den Rechtsstreit auf und beantragte, die Beklagte zur Zahlung an den Haftpflichtversicherer zu verurteilen. Er machte geltend, der Versicherer habe den Schaden nach Klageerhebung schon in erster Instanz reguliert, weshalb der Klageanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf diesen übergegangen sei. Zudem habe die Klägerin die Forderung im Rahmen der Regulierung an den Versicherer abgetreten. Die Beklagte bestritt den Vortrag zu Regulierung und Abtretung.

Das OLG wies die Klage ab.

Die dagegen gerichtete Revision des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg.

Der BGH legt ausführlich dar, dass der Insolvenzverwalter zur Klage befugt ist. Nach dem insoweit zugrunde zu legenden Klägervortrag blieb die ursprüngliche Klägerin gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geltendmachung des Anspruchs befugt, weil dieser erst nach Rechtshängigkeit auf den Haftpflichtversicherer übergegangen ist. Der Insolvenzverwalter darf den Prozess um diese Forderung jedenfalls deshalb aufnehmen, weil die Versicherungsnehmerin gemäß § 86 Abs. 2 VVG bei der Durchsetzung einer auf den Versicherer übergegangenen Forderung soweit erforderlich mitwirken muss und die Verletzung dieser Pflicht zu einer Belastung der Masse mit Schadensersatzforderungen führen kann.

Der Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig, weil es sich um eine Anpassung an spätere Veränderungen im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO handelt.

Das OLG hat die Klage aber zu Recht als unbegründet angesehen, weil der der behauptete und bestrittene Anspruchsübergang auf den Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes oder Abtretung nicht bewiesen ist und die diesbezüglichen Beweisanträge des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO der Präklusion unterliegen. Diese Vorschrift gilt auch für Angriffsmittel, die der Begründung eines nach § 264 ZPO in zulässiger Weise geänderten Antrags dienen.

Praxistipp: Bestreitet der Beklagte den vom Kläger behaupteten Anspruchsübergang auf einen Dritten, sollte der Kläger zumindest hilfsweise auf Zahlung an sich selbst klagen.