Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderweit anhängigen Rechtsstreits.

Vorgreiflichkeit bei Streit um vormerkungsgesicherten Anspruch
BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – V ZB 22/21

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO und der Reichweite der Rechtskraft.

Die Klägerin hat im Jahr 2018 ein Grundstück erworben. Noch vor ihrer Eintragung als Eigentümerin wurde zugunsten der beiden Beklagten aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs am Grundstück eingetragen. Die Klägerin klagt vor dem AG auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung. Sie macht geltend, sie habe das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben; zudem bestehe der gesicherte Anspruch nicht.

In einem parallel geführten Rechtstreit vor dem LG klagen die hiesigen Beklagten gegen den früheren Eigentümer des Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung des Nießbrauchs. Das AG hat das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das AG zurück.

Die Voraussetzungen des § 148 Abs- 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem LG für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Die vom LG zu entscheidende Frage, ob der gegen den früheren Eigentümer gerichtete Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit zwar entscheidungserheblich. Eine Entscheidung des LG über diese Frage ist aber nur für die Parteien jenes Prozesses bindend, also für die hiesigen Beklagten und den früheren Eigentümer des Grundstücks, nicht aber für die hiesige Klägerin.

Eine Aussetzung allein aus Gründen der Prozessökonomie ist nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Praxistipp: Für den Erwerber könnte es sich in solchen Situationen empfehlen, dem früheren Eigentümer dem Streit zu verkünden, um zumindest die Regressmöglichkeit für den Fall abzusichern, dass die Vormerkung gelöscht, der Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs aber bejaht wird.

KG: Aussetzung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Einem Verfahren vor dem KG (Beschl. v. 22.7.2019 – 2 W 1/19) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin und die Streithelferin sind die einzigen Gesellschafter der Antragsgegnerin, deren wesentliches Vermögen ein Grundstück darstellt. Die Antragstellerin und die Streithelferin streiten sich in unterschiedlichen Parteirollen in zahlreichen Prozessen vor dem LG Berlin und dem KG. Im Wesentlichen geht es dabei um die Einziehung von Geschäftsanteilen und die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern.

Im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren geht der Antrag der Antragstellerin dahin, die Antragsgegnerin müsse sie als Gesellschafterin mit allen Rechten und Pflichten behandeln. Außerdem beantragt sie, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen und Änderungen der Geschäftsführerschaft eintragen zu lassen.

Das LG hat das Verfahren ausgesetzt. Bei dem KG ist derzeit ein Berufungsverfahren anhängig, worin es um die Frage geht, ob am 15. Mai eine Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Die Beantwortung dieser Frage sei für das einstweilige Verfügungsverfahren vorgreiflich. Gegen den Aussetzungsbeschluss hat die Streithelferin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des LG Berlin.

Abgesehen davon, dass hier schon keine Vorgreiflichkeit besteht und das LG auch kein ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt hat, kommt die Aussetzung hier schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht in Betracht. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus demselben Sachkomplex ausgesetzt werden. Eine Aussetzung ist mit der besonderen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht vereinbar. Lediglich beim Aufhebungsverfahren nach den § 927, § 936 ZPO wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Aussetzung statthaft sei. Ein solches Verfahren liegt jedoch hier nicht vor.

Das LG muss daher in dem einstweiligen Verfügungsverfahren entscheiden, ohne dass es die Hauptsacheentscheidung des KG abwarten darf.

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Diese Woche geht es um die sukzessive Geltendmachung von Teilforderungen in getrennten Prozessen.

Keine Aussetzung bei getrennter Geltendmachung von Teilforderungen
Beschluss vom 27. Juni 2019 – IX ZB 5/19

Mit dem Anwendungsbereich von § 148 ZPO befasst sich der IX. Zivilsenat.

Der klagende Rechtsanwalt war von den Beklagten beauftragt worden, die Freigabe von zwei Grundschulden zu erwirken. Die Beklagten hatten einen Vorschuss von rund 7.000 Euro gezahlt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit stellte der Kläger insgesamt rund 11.000 Euro in Rechnung. Die Beklagten klagten in einem ersten, mittlerweile in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit auf Rückzahlung von rund 4.000 Euro, mit der Begründung, sie hätten mit dem Kläger ein Pauschalhonorar von rund 3.000 Euro vereinbart. Der Kläger trat diesem Begehren entgegen und erklärte die Aufrechnung mit einem Teil seiner Honorarforderung. Gut ein Jahr später klagte er in einem separaten Rechtsstreit den nach seiner Auffassung noch offenen Betrag von rund 4.000 Euro ein. Das AG setzte das Verfahren gemäß § 148 ZPO aus. Das LG wies die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers zurück.

Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers hat schon deshalb Erfolg, weil das LG durch den Einzelrichter entschieden hat und dies nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt. In seinen Hinweisen für das weitere Verfahren gibt der BGH zu verstehen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen auch inhaltlich unzutreffend sind. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die in dem anderen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung für das auszusetzende Verfahren präjudiziell ist, also Rechtskraft-, Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet. Eine solche Wirkung kann zwar auch dann entstehen, wenn dieselbe Forderung im einen Verfahren eingeklagt und im anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellt wurde. Im Streitfall betreffen die Aufrechnung im ersten Rechtsstreit und die Klage im vorliegenden Rechtsstreit aber unterschiedliche Teile der Honorarforderung. Die Rechtskraft der Entscheidungen ist auf den jeweils betroffenen Teil der Forderung beschränkt. Eine präjudizielle Wirkung kann deshalb nicht eintreten.

Praxistipp: Eine zeitliche Synchronisierung der beiden Prozesse können die Parteien in der gegebenen Konstellation allenfalls durch einen einvernehmlichen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens erreichen. Eine solche Anordnung führt aber gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB dazu, dass die Verjährung nach sechs Monaten weiterzulaufen beginnt.

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Um die verfahrensrechtlichen Konsequenzen eines abgelehnten Befangenheitsgesuchs geht es im (urlaubsbedingt etwas verspäteten) Montagsblog in dieser Woche

Säumnis trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs
Urteil vom 5. Juli 2018 – IX ZR 264/17

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit den Wirkungen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde für ein laufendes Zivilverfahren.

Der klagende Rechtsanwalt und die Beklagte machten wechselseitig Forderungen aus einem beendeten Mandatsverhältnis geltend. In zweiter Instanz verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 16.000 Euro. Kurz danach focht er den Vergleich an. Nach Terminsbestimmung lehnte er die Mitglieder des Berufungssenats wegen Befangenheit ab. Dieses Gesuch wies das OLG in anderer Besetzung zurück. Dagegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Zu dem vom OLG anberaumten Verhandlungstermin erschien er nicht. Das OLG stellte durch erstes Versäumnisurteil fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Den Einspruch des Klägers, der wiederum nicht zur Verhandlung erschien, verwarf das OLG als unzulässig.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass das OLG mit einer Entscheidung in der Sache zuwarten würde, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Deshalb waren die abgelehnten Richter dazu berufen, der Sache Fortgang zu geben. Eine Aussetzung analog § 148 ZPO kam nicht in Betracht.

Praxistipp: Ein Befangenheitsgesuch gegen einen erstinstanzlichen Richter ist nach der Rechtsprechung des BGH erst mit Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts endgültig erledigt.

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Mit einem ungewöhnlichen Verfahrensverlauf befasst sich die Entscheidung aus dieser Woche.

Keine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Zustellung einer Streitverkündung
Beschluss vom 22. März 2018 – I ZR 76/17

Der I. Zivilsenat stellt klar, dass Schwierigkeiten bei der (Auslands-)Zustellung einer Streitverkündung keinen zureichenden Grund für eine Aussetzung des betreffenden Rechtsstreits bilden.

Die Klägerin nimmt die in den USA ansässige Beklagte wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters durch Vertrieb von Schutzhüllen für iPads in Anspruch. Die Beklagte machte unter anderem geltend, die von ihr angebotenen Hüllen seien von zwei Unternehmen in Taiwan und Hongkong entworfen worden. Vorsorglich verkündete sie diesen beiden Unternehmen den Streit. Der Versuch, die Streitverkündungsschrift in Taiwan zuzustellen, scheiterte. Aus Hongkong ging keine Rückmeldung ein. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Ihre Berufung blieb erfolglos.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Er legt dar, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Zustellung der Streitverkündungsschriften weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässig ist, weil es an einem anderen Verfahren fehlt, das vorgreiflich sein könnte. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz eines gescheiterten oder mit ungewissem Ausgang gebliebenen Zustellungsversuchs verstößt auch nicht gegen die Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Eine Streitverkündung hat nicht den Zweck, einer Partei die Möglichkeit eröffnen, sich auf ergänzendes Vorbringen des Streitverkündeten zu stützen.

Praxistipp: Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die streitverkündende Partei im eigenen Interesse gehalten, das Gericht bei der Zustellung nach besten Kräften zu unterstützen.

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Sozialversicherungsrechtliche Vorfragen
Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

Dass Fragen des Sozialversicherungsrechts auch in vermeintlich einfachen Haftungsfällen eine Rolle spielen können, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats.

Ein Arbeitnehmer der Klägerin war beim Anliefern von Kies auf einer Baustelle verunglückt. Die Klägerin machte geltend, die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der Beklagten hätten den Unfall durch unzureichende Sicherung einer Leiter verursacht, und verlangte von der Beklagten, die zugleich die Lieferung des Kieses in Auftrag gegeben hatte, Ersatz  fortgezahlten Arbeitsentgelts aus Vertrag und Delikt. Das AG wies die Klage ab. Das LG bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen, weil im Innenverhältnis der Gesamtschuldner die Arbeitnehmer der Beklagten allein verantwortlich seien, diese aber unter das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Fall 3 und § 105 Abs. 1 SGB VII fielen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er tritt dem LG darin bei, dass die Arbeitnehmer der Beklagten im Innenverhältnis der Gesamtschuldner den Schaden alleine zu tragen haben, stützt dieses Ergebnis aber nicht auf § 840 Abs. 2, sondern auf § 254 BGB und den Grundsatz, dass ein Gesamtschuldner, der eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenverhältnis nicht darauf berufen darf, er sei in der Erfüllung dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden. Dennoch hebt der BGH das Berufungsurteil auf, weil das LG keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob Entscheidungen von Unfallversicherungsträgern oder Sozialgerichten zu der Frage ergangen sind, ob die beteiligten Arbeitnehmer der Klägerin und der Beklagten Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung waren und ob ein Versicherungsfall vorliegt. Entscheidungen zu diesen Fragen sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII für die Zivilgerichte bindend. Solange eine bindende Entscheidung der zuständigen Stellen nicht vorliegt, muss das Zivilgericht gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII das Verfahren aussetzen, sofern die betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen für dessen Entscheidung relevant sind.

Praxistipp: Die Partei, die sich auf eine ihr günstige Rechtsfolge aus §§ 104 bis 107 SGB VII beruft, sollte möglichst frühzeitig darauf hinwirken, dass die für diese Fragen zuständigen Stellen eine Entscheidung treffen.

Streitgegenstand bei Schadensersatzklage gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht
Urteil vom 18. Mai 2017 – VII ZR 122/14

Mit der Bestimmung des Streitgegenstands befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte. Während der Bauarbeiten entstand Streit darüber, ob der Beklagte bei Vertragsschluss im eigenen Namen oder im Namen der bauausführenden GmbH gehandelt hatte. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz in Höhe von rund 200.000 Euro in Anspruch. Zur Begründung führte er zunächst aus, der Wert der erbrachten Leistungen bleibe um den genannten Betrag hinter den an den Beklagten geleisteten Zahlungen zurück. Später machte er geltend, für die Fertigstellung des Hauses seien erhebliche Mehraufwendungen erforderlich. Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 32.000 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwand sei verjährt, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handle und die Verjährung deshalb nicht schon durch die gerichtliche Geltendmachung der ursprünglichen Klageforderung gehemmt worden sei.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Mit dem OLG geht er davon aus, dass die Verjährung durch Klageerhebung nur für den geltend gemachten Streitgegenstand gehemmt wird. Abweichend von der Vorinstanz sieht er im Übergang vom negativen zum positiven Interesse aber keine Änderung des Streitgegenstands. Zum maßgeblichen Lebenssachverhalt gehört allein, dass der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und dem Kläger ein Schaden entstanden ist, nicht aber die Art und Weise, in der dieser Schaden berechnet wird.

Praxistipp: Von den unproblematischen Fällen einer bloßen Neuberechnung des Schadens zu unterscheiden sind Fälle, in denen das ursprünglich geltend gemachte Begehren auf die Verletzung einer anderen Pflicht gestützt wird.