2017: Pflicht des Rechtsanwalts zur Einreichung von Schutzschriften beim elektronischen Schutzschriftenregister

Zum 01.01.2017 tritt § 49c BRAO in Kraft. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen.

Wird gegen diese Vorschrift von dem Rechtsanwalt verstoßen und eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht, bleibt die eingereichte Schutzschrift verfahrensrechtlich wirksam und muss vom Gericht beachtet werden. Jedoch muss der Rechtsanwalt den Verstoß berufsrechtlich verantworten.

Richterbesoldung in Hessen

Das Land muss sparen. Obwohl die Justiz die Dritte Gewalt darstellt und infolgedessen eigentlich eine Sonderstellung verdient, ist das Gegenteil der Fall. Bei der Justiz muss immer am meisten gespart werden. Dies liegt auf der Hand. Denn: Welcher Politiker mag schon unabhängige Richter?

In den über 25 Jahren richterlicher Tätigkeit des Bloggers gab es – hoffentlich richtig erinnert – nur bestenfalls drei Jahre, in denen eine Gehaltserhöhung die tatsächliche Teuerungsrate überstieg. Seinerzeit gab es in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 noch alle zwei Jahre einen – wenn auch kleinen – Sprung nach oben. Diese – sozusagen – automatische Erhöhung hörte aber mit dem 49. Lebensjahr auf. Ab dem 49. Lebensjahr hat jeder Richter und jede Richterin in Hessen somit jährlich einen maßgeblichen Gehaltsrückgang zu verzeichnen, wohingegen die Lebenshaltungs- und auch sonstige Kosten immer weiter ansteigen; Jahr für Jahr. Hinzu kommt, dass sich im Laufe der genannten über 25 Jahre eine sehr große Schere zwischen der Besoldung von Richtern/Richterinnen und Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen in vergleichbarer Stellung geöffnet hat. Selbst die Anfangsgehälter in größeren Anwaltsbüros liegen heute weit über dem Endgehalt eines „normalen“ Richters bzw. einer Richterin. Wer von der Justiz in die Anwaltschaft oder in die Wirtschaft wechselt, wird in der Regel sein Gehalt verdoppeln. Aber dieser Weg ist für ältere Richter und Richterinnen nicht realistisch gangbar, was natürlich auch den Politikern klar ist.

Früher hat man oft gesagt, als Richter/Richterin habe man dafür auch weniger Arbeit. Diese Behauptung lässt sich jedoch heute nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Arbeit wird nicht weniger, sondern mehr. Woran dies liegt, habe ich – notgedrungen beschränkt auf Zivilsachen – an anderer Stelle ausgeführt (F. O. Fischer, DRiZ 2015, 392 ff.). Es gibt derzeit keine Anzeichen, dass sich diese Situation auch nur ansatzweise ändern wird, im Gegenteil. Die Politik verweigert der Justiz hartnäckig nicht nur die angemessene Besoldung, sondern darüber hinaus auch die angemessene Ausstattung. So hängen zahlreiche Verzögerungen im Justizbetrieb oft gar nicht mit den Richtern/Richterinnen zusammen, sondern mit den Geschäftsstellen. Diese sind noch mehr überlastet als die Richter/Richterinnen und einfach nicht mehr dazu in der Lage, ihre Aufgaben zeitnah und sachgerecht zu erfüllen. Durch die beständige Überlastung steigen auch die Krankenstände immer weiter an. Es kommt auch vermehrt zu Burnout-Syndromen.

Das BVerfG hat sich  nunmehr auch eingeschaltet. Ob dies für die Richterschaft gut oder schlecht ist, muss sich erst zeigen. Die Politik wird nämlich um jeden Preis versuchen, immer an der äußersten Grenze des Zulässigen nach unten entlang zu fahren und diesen „Spielraum“ beständig – soweit es irgendwie geht – ausnutzen.

Wenn Richter und Richterinnen streiken dürften, wäre es nunmehr bald an der Zeit, den unbefristeten Generalstreik auszurufen. Schade, dass es nicht geht und sich Richter und Richterinnen (fast) alles gefallen lassen! Hoffentlich ändert sich das, und zwar bald.

 

Kommt beA am 29.9. trotz Gegenwind?

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und mit ihm des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs läuft – wie zu erwarten – nicht ganz störungsfrei. Ursprünglich sah das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkerkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ejustice-Gesetz) vor, dass ab 1.1.2016 allen zugelassenen Anwälte durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Verfügung gestellt wird, § 31a BRAO.

Mit Presseerklärung vom 26.11.2015 teilte die BRAK mit, das beA erfülle „derzeit“ nicht alle Erwartungen an die Qualität in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Man verschiebe daher den Starttermin auf unbestimmte Zeit. Mit Presseerklärung vom 14.04.2016 kam jetzt die lang ersehnte Information zu dem neuen Starttermin. Am 29.9.2016 soll es soweit sein: das beA kann genutzt werden. Die Erstregistrierung (also das Anlernen des Zugangsmediums) wird mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin möglich sein. Auch die Bundesnotarkammer hat angekündigt, die Produktion und den Versand der Zugangsmedien ab sofort wieder aufzunehmen.

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb dieses Postfaches legt die BRAK auf die regionalen Rechtsanwaltskammern um. Diese wiederum erheben von ihren Mitgliedern (höhere) Beiträge oder Umlagen. Hiergegen hat sich bereits ein Mitglied gerichtlich gewandt. Der BGH entschied mit Urteil vom 11.1.2016 (AnwZ (Brfg) 33/15), dass eine Umlage zur Finanzierung des beA rechtmäßig ist; insbesondere werfe § 31a BRAO keine verfassungsmäßigen Bedenken auf.

Die Frage, wer die Kostenlast für das beA zu tragen hat, wird mittlerweile überschattet von der Frage, ob das beA auch genutzt werden muss. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass keine Pflicht besteht, das beA aktiv für den Versand zu nutzen. Der Gesetzgeber hat im neuen § 130a ZPO mehrere alternative Zugangswege vorgesehen, um mit den Gerichten zu kommunizieren.

Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des ejustice-Gesetz war es allerdings, alle zugelassenen Anwälte für Gerichte und Behörden elektronisch und auf einheitliche Art und Weise erreichbar zu machen. Daher vertritt die BRAK die Auffassung, das beA für alle Anwälte am 29.9. so einzurichten, dass es empfangsbereit ist. Um u.a. Haftungsgefahren zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, ab 29.9. das beA regelmäßig zu kontrollieren oder sich zumindest über E-Mail bei Eingängen benachrichtigen zu lassen.

Diese mittelbare Kontrollpflicht führt zu der häufig genannten passiven Nutzungspflicht. Diese Pflicht ist – wie die Pflicht den Hausbriefkasten zu leeren – naturgemäß gesetzlich nicht geregelt. Hiergegen wenden sich  Anwälte vor dem AGH Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie begehren, das beA nicht ohne Einwilligung des betroffenen Anwalts empfangsbereit zu schalten. Flankierend wurde nun durch Dehley, NJW 18/2016, 1274, festgestellt, dass § 31a BRAO keine passive Nutzungspflicht erlaube. Die faktische Freischaltung des Empfangs sei verfassungswidrig.

So bleibt mit Spannung zu erwarten, ob es bei dem Starttermin am 29.9. – für alle Anwälte – bleiben wird. Möglicherweise entschließt sich der Gesetzgeber noch zu einer Klarstellung im Gesetz.

 

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Rechtsanwaltskammer

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH (Urt. v. 11.1.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14) vertrat dieser die Ansicht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern auch gegenüber dem Beschwerdeführer im berufsaufsichtlichen Verfahren gelte.

Wird durch einen Dritten eine Beschwerde bei der Kammer eingereicht, so wird der betroffene Anwalt, der angeblich gegen Berufsrecht verstoßen haben soll, hierzu schriftlich angehört. Dessen Stellungnahme wird dem Dritten häufig wieder zugeleitet mit der Frage, ob sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt habe.

Im konkreten Fall war Beschwerdeführer eine weitere Rechtsanwaltskammer. Der Beschwerdegegner wurde im Rahmen der Anhörung  darauf hingewiesen, er könne einer Weiterleitung widersprechen. Da ein Widerspruch nicht erfolgt war, gelangte seine Stellungnahme zur beschwerdeführenden Rechtsanwaltskammer.

Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen mit einer Feststellungsklage. Er unterlag vor dem AGH Hamm wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses. Die beklagte Kammer hatte zuvor geäußert, sie werde Stellungnahmen des Klägers nicht mehr an Dritte weiterleiten.

Der BGH gab der Klage statt. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Die beklagte Kammer hatte nämlich in einem weiteren Aufsichtsverfahren gegen den Kläger wieder auf die erwähnte Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, sie beabsichtige bei fehlendem Widerspruch weiterhin eine Weiterleitung an den Beschwerdeführer.

Überdies sei die Klage auch begründet. Denn die Kammer könne sich nicht auf eine Befugnis berufen, die die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO einschränke. Insbesondere seien die beschwerdeführenden Dritten keine „Verfahrensbeteiligten“.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Kammer und Mitglied ist wesentlicher Bestandteil der anwaltlichen Selbstverwaltung und eine Fortsetzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Zukünftig darf daher keine Widerspruchslösung praktiziert werden. Die Weiterleitung von Stellungnahmen sollte nur erfolgen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Anwalts hierzu vorliegt.