OLG Frankfurt a. M.: Entstehung einer Terminsgebühr

Das OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.5.2025 – 30 W 47/25 hat über die Entstehung der Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 bei Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren entschieden.

Der Kläger verklagte die Beklagte vor dem AG. Dieses ordnete im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an (§ 128 Abs. 2 ZPO). Im Verkündungstermin verkündete das AG einen Verweisungsbeschluss an das LG. Dort wurde die Klage später zurückgenommen. Nachdem ein Kostenbeschluss ergangen war, beantragte die Beklagte die Terminsgebühr festzusetzen. Das LG lehnte dies ab. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

Das OLG  setzte die Terminsgebühr fest! Voraussetzung für das Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr ist gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG u. a., dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Der Rechtsstreit fiel nicht unter § 495a ZPO. Auf eine mündliche Verhandlung konnte daher grundsätzlich nicht verzichtet werden. Damit war die mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Beide Parteien hatten sich gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. In dieser Sache wurde eine Entscheidung getroffen, nämlich ein Verweisungsbeschluss erlassen. Damit liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr vor.

Das Gericht hätte den Verweisungsbeschluss zwar auch ohne mündliche Verhandlung erlassen können (§ 128 Abs. 4 ZPO). Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Gericht hat nach seinem Ermessen den Weg des schriftlichen Verfahrens gewählt. Die Parteien waren damit einverstanden. Anderenfalls hätten sie eine mündliche Verhandlung erzwingen können. Wird dieser Weg gegangen, fällt die Terminsgebühr eben an. Zwar hätte das AG das schriftliche Verfahren ohne weiteres wieder aufheben und den Beschluss gleichwohl erlassen können. Dann wäre die Terminsgebühr nicht angefallen. Derart ist das AG jedoch nicht verfahren. Maßgeblich ist nicht, was hätte geschehen können, sondern was geschehen ist. Es bleibt daher dabei: Die Terminsgebühr ist entstanden und damit nach Klagerücknahme gegen den Kläger festzusetzen.

Fazit: Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.

OLG Köln: Streitwert einer Räumungsklage

Dem Verfahren über den Streitwert einer Räumungsklage (OLG Köln, Beschl. v. 18.6.2025 – 27 W 3/25) ging die Verurteilung des Beklagten zur Räumung eines Hauses durch das AG und LG voraus. Der Kläger hatte seine Ansprüche auf das Ende des Mietvertrages durch Kündigung sowie sein Eigentum gestützt. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass in dem Mietvertrag zwischen den Parteien lediglich die Zahlung von Betriebskosten vereinbart wurde. Die Miete betrug 0 Euro. Der Streitwert wurde auf die Höhe der Betriebskosten festgesetzt (4.000,00 Euro). Unstreitig wäre die angemessene Miete 600 Euro monatlich gewesen. Demgemäß legt der Beklagtenvertreter Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und beantragt, den Streitwert auf 7.200 Euro (12 mal 600,00 Euro) festzusetzen.

Er hat damit Erfolg! LG und AG hatten übersehen, dass vorliegend § 41 Abs. 2 S. 2 GKG einschlägig ist. Der Kläger hatte seinen Räumungsanspruch vorliegend auch auf sein Eigentum gestützt. Damit ist nicht die Höhe des zu zahlenden Entgeltes (hier: nur die Betriebskosten), sondern der jährliche Nutzungswert maßgeblich. Letzterer richtet sich nicht nach den hier lediglich zu zahlenden Betriebskosten, sondern eben nach dem angemessenen Mietzins. Dies gilt, wenn die Räumung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder auch eines Gebäudeteils verlangt wird. Die Bewertungsvorschriften des § 41 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GKG kommen aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird. Steht beispielsweise auch § 985 BGB zur Diskussion, ist – wie hier – § 41 Abs. 1 S. 2 GKG maßgeblich.

Interessant ist noch Folgendes: Bei derartigen Rechtsmitteln im Rahmen der Streitwertfestsetzung fallen weder Kosten an, noch werden dieselben erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Das OLG konnte die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, weil gemäß den §§ 68 Abs. 2 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Festzuhalten ist daher: Wird der Räumungsanspruch nicht nur auf einen Vertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum) gestützt, ist für den Streitwert gemäß § 42 Abs. 2 S. 2  GKG nicht das zu zahlende Entgelt, sondern der Nutzungswert für ein Jahr maßgeblich.

 

 

BGH: Wert der Beschwer für die Berufungsinstanz

Die Parteien sind Nachbarn. An Sylvester schoss der Kläger auf seinem Grundstück Böller ab. Die Beklagte sorgte sich um ihre Tiere (Pferde und Hunde) und fertigte Videoaufnahmen des Klägers an. Der Kläger erhob anschließend Klage und beantragte u. a., die Beklagte zu verurteilen, die aufgenommenen Bilder zu löschen und nicht zu verbreiten sowie es zukünftig zu unterlassen, Bilder des Klägers auf dessen Privatgrundstück anzufertigen. Darüber hinaus verlangte er Rechtsanwaltskosten aus einem Wert in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte legte Berufung ein. Diese wurde von dem LG verworfen, weil die Beklagte nicht mit mehr als 500 Euro beschwert sei, weil der Wert des Löschungsanspruch diesen Wert nicht überschreite.

Die Beklagte legte die diesbezüglich stets zulässige (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ein und hatte damit Erfolg. Die Sicht des LG verletzt die Beklagten in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz, da es den Zugang zu einer grundsätzlich eingeräumten zweiten Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Das LG hat das Rechtsschutzziel der Beklagten nicht vollständig berücksichtigt. Es hat vorliegend lediglich den Anspruch auf Löschung berücksichtigt und diesen mit weniger als 500,00 Euro bewertet. Zu dem gleichzeitig geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung hat es nichts gesagt. Deshalb kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das LG, hätte es diesen Anspruch berücksichtigt, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als die erwähnten 500 Euro gekommen wäre. Der BGH (Beschl. v. 25.3.2025 – VI ZB 32/24, MDR 2025, 879) setzte schließlich den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 Euro fest. Daraus folgt wohl, dass er den Unterlassungsanspruch in derselben Höhe bewerten möchte wie den Löschungsanspruch.

Obiter weist der BGH noch auf Folgendes hin: Da das AG die § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1 ZPO bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit angewendet hatte, musste das LG davon ausgehen, dass das AG nicht über die Zulässigkeit der Berufung entschieden hat (§ 511 Abs. 4 ZPO), weil es davon ausging, die Entscheidung unterliege ohnehin der Berufung. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht nach ständiger Rechtsprechung vor einer Verwerfung des Rechtsmittels die Zulassungsprüfung nachholen. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der Berufungsinstanz. Notwendig hierfür wäre vielmehr, dass tatsächlich ein Zulassungsgrund vorliegt. Ein solcher war aber hier nicht ersichtlich und wurde auch von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

Fazit: Bei der Festsetzung des Streitwertes sowie auch des Wertes einer Beschwer sind stets alle Anträge zu berücksichtigen!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um Ansprüche auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen getrenntlebenden Ehegatten.

Kein Verfahrenskostenvorschuss für vor- oder außergerichtliche Beratung
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – XII ZB 187/24

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von § 1360a Abs. 4 BGB.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit September 2022 dauerhaft getrennt. Kurz nach der Trennung ließ sich die Antragstellerin von ihrer späteren Verfahrensbevollmächtigten wegen der Trennungsfolgen rechtlich beraten. Die Rechtsanwältin richtete ein Schreiben an den Antragsgegner, in dem sie ihn unter anderem aufforderte, eine separate Wohnung zu beziehen, Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen und Auskunft zum Trennungsvermögen zu erteilen. Ferner verlangte sie die Übernahme von Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von rund 1.300 Euro. Das auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Begehren hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

BGH weist den Zahlungsantrag ab.

Kraft der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB ist ein Ehegatte auch nach einer Trennung gemäß § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten im Rahmen der Billigkeit die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen, wenn dieser eine persönliche Angelegenheit betrifft und der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die auch von anderen Gerichten und einem Teil der Literatur vertreten wird, ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB kein Anspruch auf Vorschuss für vor- oder außergerichtliche Kosten. Gegen einen solchen Anspruch spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch die Entstehungsgeschichte und die in den Gesetzesmaterialien zutage getretene Intention des Gesetzgebers. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber für den Zugang zur Beratungshilfe von einem vergleichbaren Vorrangverhältnis ausgegangen wäre wie für den in § 1360a Abs. 4 BGB geregelten Vorrang von privatrechtlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Prozesskostenhilfe.

Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gestützt werden, Aufwendungen für Prozesskosten gehören nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. Für vor- oder außergerichtliche Kosten gilt nichts anderes.

Praxistipp: Über einen Antrag auf Beratungshilfe entscheidet gemäß § 4 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zuständig ist gemäß § 24a Abs. 1 RPflG der Rechtspfleger.

BGH: Zulässigkeit und Prüfungsumfang bei Rechtsmitteln

Nicht nur die unteren Instanzen werden beständig mit mehr oder weniger nicht zielführenden Eingaben beschäftigt, manche davon erreichen auch den BGH. Im hier zu berichtenden Fall führte ein solcher Fall sogar zu zwei Entscheidungen des BGH (Beschl. v. 13.3.2024 und 4.12.2024 – II ZB 17/23)!

Das LG hatte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die von dem Antragsteller gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem OLG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde von dem OLG nicht zugelassen, jedoch vom Antragsteller gleichwohl eingelegt.

Der BGH verwarf zunächst die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Der Beschluss des OLG ist unanfechtbar (§ 577 Abs. 1 S. 2, § 574 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unanfechtbar, da es im Beschwerdeverfahren an einer dem § 544 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) entsprechenden Vorschrift fehlt. Der Gesetzgeber hatte von einer solchen Möglichkeit im Beschwerdeverfahren bewusst abgesehen. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Antragsteller muss den Beschluss des OLG mithin hinnehmen.

Die Konsequenz dieser Entscheidung war: Der Kostenbeamte des BGH musste dem Antragsteller eine Festgebühr in Höhe von 132 € in Rechnung stellen (GKG Anlage 1 Nr. 1826), und zwar ohne Rücksicht darauf, dass der vorstehend geschilderte Beschluss keine Kostenentscheidung erhielt. Die erwähnte Gebühr entsteht kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Zwar ist das Verfahren für die Beantragung von Prozesskostenhilfe, einschließlich des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens, grundsätzlich kostenfrei; dies gilt jedoch nicht für eine unzulässige Rechtsbeschwerde. Gegen die Kostenanforderung legte der Antragssteller Erinnerung ein und verwies darauf, dass die vorherige Entscheidung unrichtig sei.

Damit konnte er keinen Erfolg haben. Die Erinnerung ist allerdings gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Auch bei dem BGH ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens können nur noch die Entscheidungen im Kostenansatzverfahren auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Eine erneute Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung, auf der die Kostenrechnung beruht, ist nicht möglich. Die Erinnerung wurde daher zurückgewiesen. Diese Entscheidung erging zum Glück für den Antragsteller kostenfrei und auch ohne Kostenerstattungspflicht (§ 66 Abs. 8 ZPO).

Fazit: Beim Einlegen unzulässiger Rechtsmittel muss stets an die Kostenkonsequenz gedacht werden. Dies muss der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten immer deutlich kommunizieren. Hier ging es nur um eine recht niedrige Festgebühr. Wenn sich jedoch die Gebühren nach dem Streitwert richten, können sehr unliebsame Überraschungen drohen!

LAG Berlin-Brandenburg: Rücknahme eines Rechtsmittels aufgrund eines Vergleiches

Die Parteien des Rechtsstreites schlossen in einem anderen Verfahren einen Vergleich, der keine Kostenregelung enthielt. Aufgrund dieses Vergleiches nahm die Klägerin die im hiesigen Verfahren eingelegte Berufung zurück. Alsdann stritten die Parteien darüber, ob der Klägerin gemäß § 516 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen oder ob die Kosten nach § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben wären. Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 26.6.2024 – 12 Sa 1069/23) entscheidet im Sinne des § 98 ZPO.

Grundsätzlich hat derjenige, der eine eingelegte Berufung wieder zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese – allgemeine – Vorschrift gilt jedoch nur dann, wenn es keine gesetzlichen Sonderregelungen gibt. Vorliegend ist als eine solche gesetzliche Sonderregelung § 98 ZPO einschlägig. Danach sind die Kosten eines Vergleiches als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien keine abweichende Regelung treffen. Dies gilt auch für einen außergerichtlichen Vergleich. Eine solche abweichende Regelung haben die Parteien hier in dem Vergleich nicht getroffen. Die Parteien wollten vielmehr mit dem Vergleich bereits das Verfahren endgültig beenden.

Eine Rückausnahme zur Anwendung des § 98 ZPO greift dann, wenn das zuvor ergangene Urteil zwischen den Parteien als endgültig angesehen werden soll. Da hier in dem Vergleich weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden, die über das Urteil hinausgingen, liegt diese Rückausnahme nicht vor. Auch aus einer Auslegung des Vergleiches ergibt sich schließlich nichts anderes.

Das LAG hat sich mit dieser Sicht der Dinge an der Entscheidung des BGH v. 15.3.2006 – XII ZR 209/05, MDR 2006, 1125 orientiert und diese zu Recht auf den hier zu beurteilenden Fall angewendet.

VGH Mannheim: Gegenstandswert einer Aussetzungsbeschwerde

Ein Rechtsanwalt hatte nach § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss eines VG beantragt.

Maßgeblich ist nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG in Beschwerdeverfahren, in denen sich – wie hier –  die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, der „Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers“. In derartigen Fällen hat sich die Tendenz entwickelt, regelmäßig von einem Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache auszugehen. In Anlehnung an andere Entscheidungen legt der VGH (Beschl. v. 24.4.2024 – 11 S 1203/23) hier einen Bruchteil von 1/5 des Wertes der Hauptsache fest.

Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung und ist auch für den Zivilprozess relevant. Von der Faustregel „Gegenstandswert für die Aussetzungsbeschwerde ist regelmäßig 1/5 des Wertes der Hauptsache“ wird demgemäß hinfort in allen Verfahrensarten ausgegangen werden können.

Interessant ist noch, dass diese Entscheidung durch den Einzelrichter erfolgte (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG)

Anwaltsblog 28/2024: Terminsgebühr verdient durch tel. Besprechung mit gegnerischen Rechtsanwalt

Mit den Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei außergerichtlichen Besprechungen des Rechtsanwalts mit der Gegenseite hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – IX ZR 80/23):

Ein Rechtsschutzversicherer verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft die Rückzahlung der Terminsgebühr von 1.782,14 €, die er als Vorschuss für ein Berufungsverfahren seines Versicherungsnehmers an die Rechtsanwaltsgesellschaft gezahlt hat. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen eine Bank wegen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags war in erster Instanz abgewiesen, das Urteil am 6. Juli 2019 zugestellt worden. Die Beklagte legte am 6. August 2019 für den Versicherungsnehmer Berufung ein und begründete diese unter dem 8. Oktober 2019. Die Berufung wurde durch das OLG mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Die Beklagte behauptet, einer ihrer Geschäftsführer habe am 6. August sowie am 8. Oktober 2019 der Prozessbevollmächtigten der Bank telefonisch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diese habe jeweils die Weiterleitung der Vergleichsvorschläge an ihre Mandantin zugesagt.

Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG die Berufung zurückgewiesen. Das erste Telefonat am 6. August 2019 habe keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung beinhaltet, weil bereits zehn Minuten nach dem Gespräch Berufung eingelegt worden sei, obwohl der Vergleichsvorschlag noch von der gegnerischen Rechtsanwältin an die Bank habe weitergeleitet und besprochen werden müssen. Hinsichtlich des zweiten Telefonats am 8. Oktober 2019 sei maßgeblich, dass die Rechtsanwältin der Bank darin nach dem Klägervorbringen einerseits die Weiterleitung des Vergleichsvorschlags zugesagt, andererseits aber in dem – nur zwei Minuten dauernden – Gespräch erklärt habe, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. Jedenfalls für eine solche Fallgestaltung sei die Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine Terminsgebühr nicht allein dadurch anfalle, dass der Gegner die Weiterleitung des Vorschlags an seinen Mandanten zusage.

Die Revision der Rechtanwaltsgesellschaft hat Erfolg. Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt. Dementsprechend stellt der BGH an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen und sieht die Terminsgebühr als entstanden an, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt. Dagegen genügt es nicht, wenn es in dem Gespräch nur um die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens geht. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande.

An diesen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung einer teilweise abweichenden und von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten instanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die bloße Erklärung des anderen Prozessbevollmächtigten, das Angebot an den Mandanten zur Prüfung weiterzuleiten, nicht genügen soll, festzuhalten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entstehung der Terminsgebühr führt zu einer einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung.

 

Fazit: Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06 –, MDR 2007, 557).

AG Frankfurt am Main: Zulässigkeit einer Wertfestsetzung

Einige interessante Grundsätze zur Wertfestsetzung hat das AG Frankfurt am Main (Beschl. v. 16.4.2024 – 453 F 2070/22 UE) in Erinnerung gerufen:

Im Rahmen eines Stufenklageverfahrens hatte eine Partei beantragt, den Streitwert festzusetzen. Der Prozess war noch nicht beendet, da noch keine Entscheidung oder Einigung über den Zahlungsantrag vorlag. Es wurde vom AG der Streitwert festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legte die andere Partei Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 63 Abs. 1 GKG ist eine Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung zwar nicht zulässig. Da der Beschluss jedoch nicht als vorläufig ausgewiesen war, ist im Zweifel von einer normalen Wertfestsetzung auszugehen, die gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG beschwerdefähig ist.

Die Beschwerde ist begründet. Eine Wertfestsetzung hätte noch gar nicht erfolgen dürfen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG erfolgt eine solche erst, wenn das Verfahren beendet ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Entscheidung über den Zahlungsantrag noch offen ist. Demgemäß ist der Beschwerde abzuhelfen (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) und der Beschluss aufzuheben.

Benötigt einer der Rechtsanwälte eine Wertfestsetzung, um z. B. eine Vorschusskostenrechnung zu schreiben, hat er nicht die Möglichkeit, gemäß § 33 RVG einen Antrag auf Wertfestsetzung zu stellen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, mithin  die Angelegenheit beendet ist (§ 8 RVG). Ein Recht auf Vorschusszahlung gegen den Auftraggeber (§ 9 RVG) ist hierfür gerade nicht ausreichend (BFH v. 30.10.2023 – IV S 26/23, BFH/NV 2024, 37). Der Rechtsanwalt darf der Vorschussrechnung vielmehr den von ihm für angemessen gehaltenen Gegenstandswert zu Grunde legen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verbot von Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen für Rechtsanwälte.

Vermittlung von Anwaltsdienstleistungen im Internet
BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 89/23

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit Tatbestand und Rechtfolgen von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO.

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem Dienstleistungen für Betroffene im Zusammenhang mit einem möglichen Verkehrsverstoß angeboten werden. Zur rechtlichen Überprüfung der gegen einen Betroffenen erhobenen Vorwürfe arbeitet sie mit Rechtsanwaltskanzleien zusammen, unter anderem mit der beklagten GmbH. Die Kanzlei, an die die Klägerin den Betroffenen verweist, übernimmt dessen rechtliche Betreuung, prüft die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den erhobenen Vorwurf und übernimmt auf Wunsch des Betroffenen die weitere Vertretung. Sie hat an die Klägerin eine Lizenzgebühr zu zahlen, wenn die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen eine Deckungszusage erteilt.

Für ihre diesbezüglichen Vermittlungsleistungen im Zeitraum vom 1.12.2020 bis 30.6.2021 begehrt die Klägerin von der Beklagten Lizenzgebühren in Höhe von rund 230.000 Euro. Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt.

Das dort normierte Verbot einer entgeltlichen Vermittlung von Anwaltsmandaten richtet sich nicht nur gegen einen Anwalt, der für die Vermittlung einen Teil seiner Gebühren abgibt oder sonstige Vorteile gewährt, sondern auch gegen Dritte, die solche Vorteile entgegennehmen.

Die Klägerin hat im Streitfall Vermittlungsleistungen dieser Art erbracht. Ihre Tätigkeit erschöpft sich nicht im Betreiben einer Plattform, auf der Anwälte ihre Dienstleistungen anbieten. Vielmehr übermittelt sie der Partnerkanzlei den jeweiligen Fall bereits mit unterschriebener, auf diese lautender Vollmacht.

Ebenfalls zu Recht hat das OLG entschieden, dass eine gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoßende Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Ein Bereicherungsanspruch ist schon durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die darin vorgesehene Kondiktionssperre greift nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat. Im Streitfall liegt die zuletzt genannte Voraussetzung in der Person der Klägerin (als Erbringerin der Vermittlungsleistung) vor.

Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags hinzuweisen, weil sich die Klägerin intensiv und jahrelang mit § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO befasst und nach Möglichkeiten einer rechtswirksamen Vertragsgestaltung gesucht hatte. Dass die Beklagte die erkannte Unwirksamkeit des Vertrags für sich ausgenutzt hätte, ist nicht geltend gemacht.

Praxistipp: Der Rückforderung bereits gezahlter Vergütungen aus solchen Verträgen dürfte ebenfalls die Kondiktionssperre aus § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen.