BGH zur vorzeitigen Kündbarkeit von Fitnessstudioverträgen

In einer Entscheidung vom 04.05.2016 (Az.: XIII ZR 62/15) hat sich der BGH mit der vorzeitigen Kündbarkeit von Fitnessstudioverträgen befasst. Nach Abschluss eines 24-Monats-Vertrages wurde der Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt, was mit einigen Wohnortwechseln einherging. Den ersten Wohnortwechsel nahm er zum Anlass, den Vertrages außerordentlich zu kündigen.

Dem BGH zufolge sei eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, bei dem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Vertragsende für den Kunden unzumutbar ist.

Das Gericht verneint dies bei berufsbedingen Umzügen. Dies käme aber beispielsweise bei nutzungsverhindernden Erkrankungen oder einer Schwangerschaft in Frage.

Zu Recht lehnt der BGH eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 8 TKG ab. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung, die auch zu dem Zweck geschaffen wurde, um TK-Anbietern einen Anreiz für einen möglichst weitgehenden Netzausbau zu geben.

Ob die Ausführungen des BGH tatsächlich vollständig durchdacht sind, ist fraglich. Lässt sich ein Fitnessstudiobetreiber von Anfang an auf einen Vertragspartner ein, der über ein gesteigertes „Versetzungsrisiko“ verfügt, wie z.B. einen Soldaten auf Zeit, scheint es fraglich, ob der Studiobetreiber wirklich vor – nahezu vorhersehbaren – Wohnortwechseln geschützt werden muss. Auch im Übrigen weisen die meisten Beschäftigungsverhältnisse das Risiko auf, aus Sicht des Arbeitnehmers ungewollt beendet zu werden, wobei anschließend an die Mobilität von Arbeitssuchenden hohe Anforderungen gestellt werden. Ein Unterschied zu einer Erkrankung, die der BGH als möglichen Kündigungsgrund nennt, ist nur schwer zu erkennen. Auch die Ausführungen in der DSL-Entscheidung des BGH, in der es um ein  umzugsbedingtes Kündigungsrecht ging, was der BGH nach damaligem Recht ablehnte, wobei er auf hohe Anfangsinvestitionen durch Technikertermine und die Hardwarebereitstellung abstellt, passen zu den Wertungen in diesem Fall nicht wirklich.

Verbrauchern ist nach dieser Entscheidung zu raten, bei Vertragsschluss eine Regelung mit den Vertrag aufzunehmen, die für den Fall des Wohnsitzwechsels ohne Rücksicht auf die Gründe ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt.

Siehe auch zum Thema Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen: Blattner, MDR 2012, 743; Diekmann/Lube, MDR 2016, 69.

Zur Pressemitteilung des BGH

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Prüfungsumfang in der Rechtsmittelinstanz nach erfolgreicher Anhörungsrüge
Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, ob die Entscheidung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren auf eine Anhörungsrüge hin fortzusetzen, in der nächsten Instanz überprüft werden darf.

In einem Rechtsstreit um nicht gezahltes Anwaltshonorar hatte das AG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die als Klägerin auftretende GbR habe ihre Existenz nicht beweisen können. Nach einer Anhörungsrüge gegen dieses (wegen Nichterreichens der Wertgrenze nicht mit der Berufung anfechtbare) Urteil hatte es das Verfahren fortgesetzt und die Beklagten nach ergänzender Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten (die statthaft war, weil das AG zugleich eine von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage abgewiesen hatte) hob das LG das zweite Urteil des AG auf und wies die Anhörungsrüge gegen das erste Urteil des AG zurück.

Die dagegen eingelegte Revision des Klägers bleibt erfolglos. Der BGH tritt der Auffassung des LG bei, wonach ein Rechtsmittelgericht überprüfen darf und muss, ob eine in der Vorinstanz ergangene Entscheidung, das Verfahren auf eine Anhörungsrüge hin fortzusetzen, rechtmäßig war. Er stützt dies auf den Umstand, dass gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO lediglich die Zurückweisung einer Anhörungsrüge unanfechtbar ist, eine vergleichbare Bestimmung für eine der Anhörungsrüge stattgebende Entscheidung hingegen fehlt. Ergänzend weist er auf die auch in den Gesetzesmaterialien angesprochene Parallele zwischen einer Anhörungsrüge und einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hin.

Praxistipp: Eine Partei, zu deren Lasten ein rechtskräftig abgeschlossener Rechtsstreit nach Anhörungsrüge fortgesetzt wird, sollte im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge dafür treffen, dass sie eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel anfechten kann.

Auslegung einer Besichtigungsklausel
Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 261/14

Mit allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung einer in Kaufverträgen häufig verwendeten Formulierung befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine fabrikneue Werkzeugmaschine gekauft. Bei der vorangegangenen Besichtigung hatte sie Zeichnungen von Werkstücken vorgelegt, die sie mit der Maschine bearbeiten wollte. Nach Auslieferung beanstandete sie, die Maschine sei zu diesem Zweck nicht geeignet. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das OLG sah es als nicht erwiesen an, dass die Parteien auf der Grundlage der vorgelegten Zeichnungen eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hatten. Die Frage, ob die Maschine die übliche Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB insoweit durch die in dem Kaufvertrag enthaltene Klausel „im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am … besichtigt“.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er erinnert daran, dass Freizeichnungsklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind, und vermag schon dem Wortlaut der hier in Rede stehenden Vereinbarung keinen umfassenden Gewährleistungsausschluss zu entnehmen. Ferner weist er darauf hin, dass Freizeichnungsklauseln, die an eine Besichtigung anknüpfen, sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache beziehen. Um einen solchen Mangel ging es im Streitfall nicht.

Praxistipp: Ein Verkäufer, der die Gewährleistung auch für solche Mängel ausschließen will, die nur bei näherer Untersuchung erkennbar sind, muss dies im Kaufvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

BGH: Verzugsschaden in Gestalt von Anwaltskosten

Der Beklagte hatte ein Darlehen in Höhe von 50.000 € bis spätestens zum 31.12.2012 zurückzuzahlen. Er hatte mehrfach angekündigt, diese Frist einzuhalten. Am 31.12.2012 erteilte er seiner Bank den Zahlungsauftrag. Die Darlehenssumme wurde erst am 4.1.2013 auf dem Konto des Klägers gut geschrieben. Der Kläger hatte am 2.1.2013 einen Rechtsanwalt beauftragt. Die insoweit entstandenen Kosten verlangt er vom Beklagten. Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils!

Der BGH (Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 169/14) entscheidet diverse interessante Streitfragen nicht, u. a. die Frage, wann ein Schuldner einer Geldforderung tatsächlich geleistet hat, vor allem wenn es sich – wie hier – um Zahlungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie handelt. Der BGH greift völlig zu Recht nur auf die in der Praxis noch wenig bekannten Vorschriften der §§ 675f Abs. 2 S. 1, 675n Abs. 1, S. 2, S. 4 zurück. Da der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, war der Zahlungsauftrag ohnehin erst am 2.1.2013, dem nächsten Arbeitstag, eingegangen und damit die nicht rechtzeitige Zahlung offensichtlich.

Der BGH hatte – im Hinblick auf durch Verzug entstehende Anwaltskosten – erst kürzlich entschieden, dass ein Gläubiger, dessen Schuldner sich in Verzug befindet, grundsätzlich auf Kosten des Schuldners einen Rechtsanwalt beauftragen darf, wobei das Mandat sich nicht auf die Abfassung eines einfachen Schreibens beschränken muss (Urt. v. 17.9.2015 – IX ZR 280/14 Rn. 8 ff; MDR 2015, 1408; siehe auch zur Ersatzpflicht für außergerichtliche Rechtsanwalts- und Inkassokosten, Woitkewitsch, MDR 2012, 500). Diesen Standpunkt bekräftigt der BGH erneut, sieht aber im konkreten Fall besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Nur diejenigen Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen, „die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind“. Eine solche Person hätte die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Beklagte die Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hat. Der 29.12.2012 war ein Samstag, der 30.12.2012 demnach ein Sonntag und der 31.12.2012 – ein Bankfeiertag – ein Montag. Der sich anschließende Dienstag war als 1.1.2013 ohnehin ein Feiertag. Angesichts der Höhe des Überweisungsbetrages war auch damit zu rechnen, dass eine „manuelle“ Prüfung der Überweisung erfolgen könnte, was erfahrungsgemäß zu zusätzlichen Verzögerungen führt. Letztlich hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass aufgrund dieser Umstände selbst ein am 28.12.2012 erteilter Überweisungsauftrag nicht mehr hätte rechtzeitig ausgeführt werden können. Unter diesen konkreten Umständen hätte der Kläger daher noch abwarten müssen, bis er den Anwalt beauftragte, zumal der Beklagte dazu verpflichtet ist, einen eventuellen Zinsschaden zu ersetzen.

Man sieht: Der BGH verschafft einmal mehr der – zweifelhaften – Einzelfallgerechtigkeit Geltung und ist ohne weiteres dazu bereit, dafür zuvor aufgestellte Grundsätze wieder über Bord zu werfen. Es ist kein Wunder, dass die Rechtsanwendung immer komplizierter wird, wenn die Grundsätze in jedem zweiten Fall durch Besonderheiten eines Einzelfalls durchlöchert werden wie ein Schweizer Käse. War es hier nicht die Pflicht des Beklagten, für einen pünktlichen Zahlungseingang zu sorgen?!

Gleichwohl sollte man in der Praxis aus dieser Entscheidung und aus der unsicheren Rechtslage im Hinblick auf die Zahlungsverkehrsrichtlinie vorsichtshalber folgende Konsequenz ziehen: Nach Verzugseintritt lieber noch drei Tage warten, bevor man „loslegt“. Damit kann man eine Menge Schwierigkeiten vermeiden.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Streitgegenstand und einheitlicher Lebenssachverhalt
Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14

Die nicht immer einfach zu beantwortende Frage, ob mehrere tatsächliche Vorgänge einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden, behandelt der IX. Zivilsenat in einem insolvenzrechtlich eingekleideten Fall.

Auf Antrag eines Sozialhilfeträgers wurde ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau des Insolvenzschuldners als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt. Der Unterhaltsanspruch war schon geraume Zeit zuvor rechtskräftig tituliert worden. Später war der Insolvenzschuldner in einem Strafverfahren rechtskräftig wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden. Auf das Rechtsmittel des Insolvenzschuldners wies das OLG den Antrag der Behörde dennoch ab, soweit er auf die Feststellung gerichtet war, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Nach Auffassung des OLG bilden der titulierte Anspruch auf Unterhalt und der Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Deshalb hielt es den zuletzt genannten Anspruch für verjährt.

Der BGH tritt dieser Beurteilung bei. Er stützt sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand bestimmt wird durch die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge (den Antrag) und den Lebenssachverhalt, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird (den Anspruchsgrund). Im Streitfall sieht er den Sachverhalt, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch ergibt (Verwandtschaft oder Ehe, Bedürftigkeit des Schuldners und Leistungsfähigkeit des Gläubigers), und den Sachverhalt, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB und § 170b Abs. 1 StGB ergibt (Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, Vorsatz, Schaden), als unterschiedlich an. Deshalb konnte die gerichtliche Geltendmachung und Titulierung des einen Anspruchs die Verjährung des anderen nicht hemmen.

Praxistipp: Wenn eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht kommt, sollte ein zivilrechtlicher Antrag auf Unterhaltszahlung vorsorglich auch auf § 823 Abs. 2 BGB und § 170b Abs. 1 StGB gestützt werden. Hierzu sind die zur Verwirklichung des Straftatbestands erforderlichen Tatsachen vollständig vorzutragen. Ob sich das Gericht damit befasst, wenn sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Unterhaltsrecht ergibt, steht auf einem anderen Blatt.

Anwaltskosten für außergerichtliche Mahnung
Urteil vom 25. Februar 2016 –X ZR 35/15 und X ZR 36/15

Mit einer immer wieder diskutierten Frage befasst sich der X. Zivilsenat in Zusammenhang mit einem Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.

Ein vom beklagten Luftverkehrsunternehmen durchgeführter Flug hatte eine Ankunftsverzögerung von mehr als drei Stunden. Nach den Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH stand den Passagieren, zu denen die Klägerin gehörte, deshalb eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro zu. Diesen Anspruch ließ die Klägerin durch einen Rechtsanwalt außergerichtlich geltend machen. Die Beklagte reagierte nicht. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte sie die Hauptforderung an, wandte sich aber gegen den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Mahnung. Insoweit blieb das Klagebegehren in zwei Instanzen erfolglos.

Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück. Mit den Vorinstanzen verneint er einen Anspruch aus § 286 BGB, weil der dafür erforderliche Schuldnerverzug erst durch die Mahnung eingetreten ist. Der Argumentation der Klägerin, aus der Fluggastrechteverordnung sei ein sofortiger Verzugseintritt abzuleiten, tritt er nicht bei. Anders als die Vorinstanzen hält der BGH zwar auch einen vom Eintritt der Verzugsvoraussetzungen unabhängigen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Beförderungspflicht für möglich. Im konkreten Fall hält er eine sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe jedoch nicht für erforderlich, weil die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Informationspflicht gerade dem Zweck dient, dem Passagier die (erstmalige) Geltendmachung seiner Ansprüche zu ermöglichen, und die Beklagte nach den Feststellungen des LG ihrer Informationspflicht nachgekommen war.

Praxistipp: Reisende, die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen und ein Informationsblatt ausgehändigt erhalten haben, sollten sich zunächst ohne anwaltliche Hilfe an die Fluggesellschaft wenden. Hierzu genügt ein Formschreiben nach einem der von verschiedener Seite im Internet angebotenen Muster. Erst wenn dieser Versuch erfolglos bleibt, sollte ein Anwalt mit der weiteren Geltendmachung der Ansprüche betraut werden.

BGH: Diebstahl von eingelagerter Einbauküche berechtigt nicht zur Mietminderung

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH mit einer exotischen Fallgestaltung auseinanderzusetzen. Eine Mieterin hatte eine Wohnung mit Einbauküche gemietet, für die auch eine monatliche Mietzahlung zu leisten war. Während der Vertragslaufzeit fragte die Mieterin an, ob sie die Küche abbauen und eine eigene Küche einbauen dürfte, was ihr unter der Bedingung erlaubt wurde, dass die alte Küche sicher einzulagern sei. Hiernach kam es zum Diebstahl der Küche, für die der Vermieter eine Versicherungszahlung erhielt. Die Mieterin war nun jedoch der Ansicht, dass sie den auf die Küche entfallenden Anteil der monatlichen Miete nicht mehr zahlen müsste, da die eingelagerte Küche gestohlen und trotz Zahlung durch eine Versicherung nicht ersetzt wurde.

Der BGH geht davon aus, dass hier kein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, § 536 Abs. 1 BGB. Durch die Vereinbarung, dass die alte Küche zwecks Einbau einer neuen Küche eingelagert wird, soll konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden sein, dass unter Beibehaltung des bisherigen Mietzinses der Vermieter nunmehr nicht mehr die Gebrauchsgewährung in Bezug auf die alte Küche schuldet. Durch den Diebstahl der eingelagerten Küche hat sich somit die Ist-Beschaffenheit der Mietsache nicht geändert, sodass die Mietsache nicht mangelbehaftet ist. Dem Anspruch auf volle Mietzahlung stehe auch im Hinblick auf die erhaltene Versicherungsleistung § 242 BGB nicht entgegen, da die Versicherungsleistung ausschließlich Ersatz für den Schaden in Bezug auf das verlorene Eigentum an der Küche sei.

Diese Entscheidung überrascht. Zwar ist die rechtliche Konstruktion mit einer Anpassung des Mietgegenstandes bei Beibehaltung des Mietzinses geschickt. Aber wie wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn sich die Mieterin später wieder dazu entschieden hätte, die alte Küche – ihr Vorhandensein vorausgesetzt – wieder in die Wohnung einzubauen: Würde sie dann tatsächlich die Grenzen Ihrer mietvertraglichen Rechte überschreiten und hätte der Vermieter dann möglicherweise sogar Ansprüche (z.B. Herausgabe aus § 985 BGB) gegen die Mieterin?

BGH Urt. v. 13.4.2016 – VIII ZR 198/15

Montagsblog: Neues vom BGH

Der BGH stellt seinen Richtern wöchentlich eine Sammlung aller Leitzsatzentscheidungen zur Verfügung, die in der vorangegangenen Woche veröffentlicht worden sind. In Anknüpfung an diese sog. Montagspost berichtet der Montagsblog wöchentlich über – ausgewählte – aktuelle Entscheidungen des BGH.

Werkvertrag zwischen Bauherr und Prüfingenieur
Urteil vom 31. März 2016 – III ZR 70/15

Mit der Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und der Erbringung von Leistungen auf vertraglicher Grundlage hatte sich der III. Zivilsenat zu befassen.

Die Kläger hatten den beklagten Prüfingenieur mit der Prüfung der Standsicherheit und der Bauüberwachung bei der Errichtung eines Einfamilienhauses betraut. Nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften genehmigte die Baubehörde das Vorhaben mit der Auflage, die Standsicherheit und die ordnungsgemäße Bauüberwachung durch Bescheinigungen eines Prüfsachverständigen nachzuweisen. Nach Errichtung des Gebäudes erwies sich eine Kellerwand aufgrund fehlerhafter statischer Berechnungen als nicht tragfähig. Das OLG wies die gegen den Prüfingenieur gerichtete Klage auf Ersatz der hieraus resultierenden Schäden mit der Begründung ab, der Beklagte sei hoheitlich tätig geworden und könne deshalb gemäß § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 Abs.1 GG nicht persönlich in Anspruch genommen werden.

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Nach seiner Auffassung erbrachte der Beklagte seine Tätigkeit auf der Grundlage eines mit dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrags. Der BGH stützt sich hierbei auf etablierte Rechtsprechung, wonach für die Frage, ob ein Sachverständiger hoheitlich tätig wird, die Aufgabe maßgeblich ist, deren Wahrnehmung seine Tätigkeit im konkreten Fall dient. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn die vom Sachverständigen vorzunehmende Prüfung einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit bildet. Daran fehlte es im Streitfall, weil dem Prüfingenieur nach den einschlägigen baurechtlichen Vorbereitungen nicht die Aufgabe zukam, die behördliche Entscheidung über die Baugenehmigung vorzubereiten. Die von ihm erstellten Bescheinigungen dienten vielmehr dazu, eine behördliche Überprüfung der darin behandelten Fragen überflüssig zu machen. Deshalb erbrachte der Sachverständige seine Leistungen auf der Grundlage eines Werkvertrags mit dem Bauherrn. Der vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägung, dieser Werkvertrag habe nur eine Überprüfung im öffentlichen Interesse zum Gegenstand gehabt, erteilte der BGH ebenfalls eine Absage. Aus der Interessenlage der Beteiligten ergab sich nach seiner Beurteilung vielmehr, dass die Tätigkeit des Beklagten auch dazu diente, den Bauherrn vor dem Eintritt von Schäden durch eine mangelhafte Baustatik zu bewahren.

Praxistipp: Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen auf behördliche Anordnung mit Prüfaufgaben betrauten Sachverständigen ist frühzeitig zu klären, auf welchen Vorschriften die Tätigkeit des Sachverständige beruhte und welcher Aufgabe sie diente.

Reaktion auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Beschluss vom 10. März 2016 – VII ZR 47/13
Beschluss vom 17. März 2016 – IX ZR 211/14

Mit zwei Aspekten der viel kritisierten Möglichkeit, eine Berufung nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, befassen sich der VII. und der IX. Zivilsenat.

Im ersten Fall hatte das Berufungsgericht in seinem nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis unter anderem ausgeführt, der geltend gemachte Feststellungsantrag – der auf eine Anregung des Landgerichts hin gestellt, von diesem aber als unbegründet angesehen worden war—sei unzulässig. Der Kläger reagierte auf diesen Hinweis mit einem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag. Das Berufungsgericht lehnte es ab, über den Hilfsantrag mündlich zu verhandeln, und wies die Berufung durch Beschluss zurück.

Im zweiten Fall hatte das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss unter anderem ausgeführt, eine von zwei Steuerberatern erteilte Auskunft, auf die der Kläger sein Begehren stützte, sei lediglich als unverbindliche Prognose anzusehen. Der Kläger hatte hierauf nicht reagiert. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen den daraufhin ergangenen Zurückweisungsbeschluss machte er geltend, das Berufungsgericht habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, wonach die Steuerberater eine verbindliche Zusicherung gegeben hätten.

Im ersten Fall hebt der BGH den angefochtenen Beschluss auf; im zweiten weist er die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Beide Senate stützen sich dabei auf den Grundsatz, dass das Berufungsgericht dem Berufungskläger Gelegenheit geben muss, auf den nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erteilenden Hinweis zu reagieren. Im ersten Fall beurteilte der BGH den vom Kläger gestellten Hilfsantrag als angemessene Reaktion auf den erteilten Hinweis, weil das Berufungsgericht erstmals Zweifel an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags geäußert hatte, während die Vorinstanz diesen Antrag sogar angeregt hatte. Das Berufungsgericht hätte deshalb über den Hilfsantrag mündlich verhandeln müssen. Im zweiten Fall war für den Kläger schon aus dem Hinweisbeschluss ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Äußerungen der Steuerberater anders bewertete als der Kläger. Deshalb hätte der Kläger schon innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf seinen abweichenden Vortrag und die Beweisangebote hierzu aufmerksam machen müssen. Wenn er diese Gelegenheit nicht wahrnimmt, ist es ihm verwehrt, die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu rügen.

Praxistipp: Wenn das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ankündigt, muss der Berufungskläger die erteilten Hinweise sorgfältig auswerten und innerhalb der gesetzten Frist umfassend darauf reagieren.

 

AG Dieburg zum Beginn der Widerrufsfrist und den Anforderungen an die Erklärung des Widerrufs im Fernabsatz

Vom AG Dieburg stammt eine Entscheidung, die sowohl für Verbraucher, als auch für Versandhändler interessant sein dürfte. Gleich zwei Fragen konnten hier geklärt werden

1. Anforderungen an eine Widerrufserklärung

Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind die Anforderungen an eine Widerrufserklärung gestiegen. Genügte bisher die simple Verweigerung der Annahme einer Sendung, um einen konkludenten Widerruf anzunehmen, so verlangt das Gesetz nun mehr, in § 355 Abs. 1 S. 2 f. BGB heißt es nun:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.

Im Fall des AG Dieburg war es so, dass der Käufer fünf Pakete eines Erfrischungsgetränkes bestellte und dem Lieferanten nach dem Ausladen des dritten Paketes mitteilte, dass er die Annahme der weiteren zwei Pakete verweigere. Diese wurden daraufhin an den Verkäufer zurückgesandt. Rund 2 Monate später forderte der Händler zur Bezahlung der zurückgesandten zwei Pakete, woraufhin der Verbraucher nochmals einen Widerruf erklärte.

Das AG Dieburg hält, dem Wortlaut der Norm zu recht, die Ablehnung der Annahme der Pakete nicht für eine ausreichende Widerrufserklärung:

Entgegen § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.“

Erst die Mitteilung des Kunden zwei Monate später könnte einen solchen Widerruf darstellen.

2. Beginn der Widerrufsfrist

Der Beginn der Widerrufsfrist lässt sich § 356 Abs. 2 BGB entnehmen. Alle dort genannten Fälle haben zur Voraussetzung, dass der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat. Auch bezüglich der noch nicht ausgeladenen zwei Pakete nimmt das AG Dieburg ein „Erhalten“ im Sinne der Norm an:

„Ob auf Grund der Lieferung in fünf Paketen § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, b oder c BGB Anwendung findet, kann hingegen dahinstehen, da der Kl. am 21.8.2015 alle fünf Pakete im Sinne dieser Vorschrift erhalten hat und deshalb die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Lieferungen handelte, ohne Belang ist. Unter Erhalt der Ware i.S.d. § 356 Abs. 2 BGB ist der „physische Empfang” (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 356 n.F. Rdnr. 4; Christmann, in: Bamberger/Roth, BeckOK, Stand: 1.11.2014, § 356 Rdnr. 5) bzw. der „physische Besitz” (vgl. Begr. des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 17/12637, S. 61) der Ware zu verstehen. Entscheidend soll demnach sein, ob der Verbraucher in der Lage ist, die Ware zu untersuchen (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 356 n.F. Rdnr. 4, § 438 Rdnr. 15). … Demnach kann der Unternehmer im Falle eines Kaufvertrags den Zeitpunkt als entscheidend für den Fristbeginn vorsehen, in dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware „in Besitz genommen” hat.
Eine Inbesitznahme durch den Kl. lag auch hinsichtlich der beiden abgelehnten Pakete vor, da dieser mit der Anweisung an den Paketboten, die Pakete zurückzuschicken, von seiner Sachherrschaft i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat. „In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab” (BGH, U. v. 2.12.2011 – V ZR 119/11 [= MMR 2012, 417]). Erforderlich ist ferner, dass die Sachherrschaft von einem entsprechenden Besitzwillen des Besitzers getragen wird (BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesem Maßstab spricht das Gesamtbild der Verhältnisse dafür, dass der Kl. hinsichtlich aller fünf Pakete bereits eine tatsächliche Sachherrschaft ausüben konnte. Dies folgt vor allem daraus, dass es alleine in seiner Entscheidung lag, ob er die Pakete behalten oder zurückschicken möchte. Insofern hatte er die Möglichkeit, über alle Pakete zu verfügen und den Inhalt zu überprüfen, obwohl der Paketbote diese einzeln aus dem Lieferwagen zur Haustür des Kl. transportierte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. die zwei nicht angenommenen Pakete nicht gesehen hat. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann es für die auf tatsächlichen Gründen beruhende Sachherrschaft des Kl. über die Ware als solche keinen Unterschied machen, ob der Lieferant alle fünf Pakete vor der Haustür abstellt und der Kl. diese möglicherweise begutachtet und näher kontrolliert oder ob er lediglich drei annimmt und hinsichtlich der anderen erklärt, diese nicht behalten zu wollen. Denn für die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft ist nicht erforderlich, dass der Kl. die Sache berührt, in den Händen hält oder in einen abgesicherten Bereich wie z.B. seine Wohnung verbringt und damit seine Herrschaftsposition sichert. Vielmehr ist ausreichend, wenn er eine solche Position innehält, über die Sache als solche tatsächlich zu verfügen. Dies war ihm möglich. Denn der tatsächliche Rücktransport durch den Lieferanten zeigt, dass er über die Gegenstände als solche verfügen konnte.
Dass der Kl. die beiden Pakete nicht annehmen wollte, ist für das Vorliegen eines Besitzwillens nicht schädlich. Denn dieser muss nicht auf den Erwerb bestimmter Sachen bezogen sein, vielmehr ist ein genereller Besitzwille ausreichend (BGH, U. v. 24.6.1987 – VI ZR 397/86). Ein solcher war hinsichtlich der Lieferung der Bekl. zumindest bis zur Erklärung, die Ware nicht vollumfänglich annehmen zu wollen, vorhanden. I.Ü. bezieht sich der Besitzwille nicht auf das Behalten der Gegenstände, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache (BGH, a.a.O.). Letztere bestand darin, dass der Kl. den Lieferanten anweisen konnte, die Ware wieder mitzunehmen, und in der Entscheidungsmöglichkeit über die Frage, in welcher Art und Weise mit den beiden Paketen zu verfahren ist.“

Gerade die Annahme des Gerichts, der Verbraucher hätte in dieser Situation über alle – auch die nicht angenommenen – Pakete tatsächlich in einer solchen Weise verfügen können, dass er in der Lage war, die Ware zu untersuchen, ist streitbar. Die praktische Lebenserfahrung zeigt, dass Lieferdienste keine Prüfung des Inhalts von Sendungen zulassen, bevor nicht die Annahme der Sendung erfolgt ist. Zutreffend führt das Gericht aber aus, dass dies dazu führen würde, dass findige Verbraucher durch die Verweigerung der Annahme einer Teilsendung gem. § 356 Abs. 2 lit b) BGB sich ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss verschaffen könnten (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

AG Dieburg, Urt. v. 4.11.2015 – 20 C 218/15 (21)

 

BGH: Widerrufsrecht im Fernabsatz nur im Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH den Widerruf  eines Verbrauchervertrages im Fernabsatz nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet. Ein Kunde hatte eine Matratze bestellt, die mit einer Tiefpreisgarantie beworben wurde. Nach Erhalt der Ware fand er ein günstigeres Angebot und bot dem Händler an, einen Widerruf durch Anpassung des Kaufpreises abzuwenden. Der Händler stimmte dem nicht zu, woraufhin der Verbraucher den Kaufvertrag widerrief. Der Händler hielt diesen Widerruf für rechtsmissbräuchlich, da das Widerrufsrecht im Fernabsatz lediglich die Prüfung der Ware wie im stationären Handel ermöglichen soll.

BGH lehnt Rechtsmissbrauch ab

Wie auch schon das AG Rottweil (Urteil vom 30. Oktober 2014 Az.: 1 C 194/14) und das LG Rottweil (Urteil vom 10. Juni 2015 Az.: 1 S 124/14) geht der BGH davon aus, dass der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der grundsätzlich ohne Begründung mögliche Widerruf sei lediglich in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er zum Beispiel eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

Auswirkungen für den Widerruf von Darlehensverträgen

Die Entscheidung dürfte auch auf andere Fallgestaltungen Auswirkungen haben:

Fälle, in denen Verbraucher alte Darlehensverträge widerrufen, um durch die Rückabwicklung (teils) erhebliche Rückzahlungen zu erhalten, werden von Darlehensgebern häufig mit dem Einwand der Verwirkung (aufgrund des lange zurückliegenden Vertragsschlusses) sowie der Rechsmissbräuchlichkeit angegangen. Der nur vereinzelt von Gerichten bejahte Rechtsmissbrauch (z.B. durch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.08.2015 – Aktenzeichen 3 U 31/15 bejaht) dürfte im Lichte dieser Entscheidung nicht mehr ohne weiteres bejaht werden.

BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15  Pressemitteilung des BGH