BGH: Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistungsverträgen muss nicht zeitanteilig berechnet werden

Auch Verträge, die die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben, sind (zum Beispiel im Fernsabsatz) widerruflich. § 357 Abs. 8 BGB gibt vor, wie dann vorzugehen ist:

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

Im Falle einer Online-Partnervermittlung berechnete diese den Wertersatz, indem Sie prüfte, wieviele Kontakte dem Kunden vermittelt wurden, dies mit der Anzahl der versprochenen Kontakte verglich und hiervon einen 25%igen Abzug vornahm. Beispiel:Im Rahmen einer sechsmonatigen Mitgliedschaft zum Preis von 269,40 Euro garantierte der Anbieter dem Kunden fünf Kontakte. Da dem Kunden zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits 13 Kontakte vermittelt wurden, sollte nach Ansicht des Anbieters ein Wertersatz in Höhe der 269,40 EUR abzgl. 25% erfolgen.

Gegen dieses Vorgehen wandte sich die Verbraucherzentrale Hamburg, deren Revision gegen die erfolglose Berufung vor dem OLG Hamburg ebenfalls fruchtlos blieb. Das OLG Hamburg hatte die Zulässigkeit dieses Vorgehens damit begründet, dass der Anlaufaufwand bei Dienstleistungen wie hier durch die Erstellung eines Nutzerprofils unverhältnismäßig höher ist, als der Aufwand während der weiteren Laufzeit. Der BGH erkläre:

Die Vorschriften des Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünftige Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht bestehen nicht.

Für Unternehmer ergibt sich hieraus der Praxistipp, in gleicher Weise vorzugehen, wie diese Online-Partnervermittlung: Niedrigschwellige (Mindest-)Leistungsversprechen, die möglichst sehr schnell erfüllt werden, erhöhen den erzielbaren Wertersatzanspruch.

BGH, Beschl. v. 30.11.2017, I ZR 47/17

 

OLG Düsseldorf / OLG München: Kündigung des Telefonanschlusses bei Umzug erst bei Umzug möglich

Durch § 46 Abs. 8 S. 3 TKG ist eine bis dahin in der Rechtsprechung teils gelebte Praxis in das Gesetz gelangt: Wer umzieht und am Zielort nicht die (zumindest) identische Leistung von Telekommunikdationsdiensten erbracht bekommt, kann vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit aus dem Vertrag aussteigen. Dies soll mit einer Dreimonatsfrist möglich sein (dazu eingehend: Böse in: MMR-Aktuell 2012, 334893)

Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dies seitdem regelmäßig zum Anlass genommen, die unklare Regelung, zu der auch in der Hinsicht keine Gesetzgebungsmaterialien vorhanden sind, zu ihren Gunsten auszulegen. Die drei Monate, so die Anbieter, beginnen erst mit dem Umzug. Die Folge: Der Kunde zahlt noch drei weitere Monate für eine nicht erbrachte Leistung.

Diese, in meinen Augen rechtswidrige Auffassung, wurde nun gleich von zwei Gerichten bestätigt: Sowohl das OLG München, als auch das OLG Düsseldorf halten dieses vorgehen für lauterkeitsrechtlich zulässig, also für mit dem Gesetzteswortlaut vereinbar. Als Argument soll angeführt worden sein, dass andernfalls ein hohes Missbrauchspotential bestünde, falls ein angekündigter Umzug dann doch nicht durchgeführt würde.

Kommentar

Wenn auch die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht sind, ist es schwer vorstellbar, dass die Entscheidungen im Wesentlichen auf dieser Erwägung beruhen sollen: Ein vorgetäuschter Umzug führt eben nicht zur wirksamen Kündigung sondern dazu, dass weiterhin Monatsentgelte geschuldet sind. Der Überwachungsaufwand ist dabei auch nicht größer, als bisher, sollten die Anbieter tatsächlich die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangen. Käme es zu Mehrkosten durch die neuerliche Bestellung einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL), so wären diese Kosten als Schadensersatz vom pflichtwidrig handelnden Kunden zu tragen.

Auch im Übrigen hier den Kunden heranziehen zu wollen, damit sich etwaige Investitionen des Anbieters amortisieren, ist unpassend. Einerseits kann eine erstmalige Mindestvertragslaufzeit zum Zwecke der Amortisation bereits verstreichen sein, wenn der Kunde umzugsbedingt kündigt. Andererseits führ die Lesart des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG dazu, dass „faule“ Anbieter belohnt werden: Wer fleissig in den Netzausbau investiert und an vielen Orten seine Leistungen anbietet, vielleicht auch auf neue Technologien wie LTE setzt, führt schlicht nach einem Umzug den Vertrag mit dem Kunden fort und erhält die geschuldete Vergütung im Gegenzug zu erbrachten TK-Leistungen. Wer sich nur auf besonders lukrative Regionen konzentriert, den Ausbau daher in dünn besiedelten Gebieten nur schwach vorantreibt oder gar keine Leistungen dort anbietet, muss eben zurückstecken. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Umzugsquote von 9 % gehört ein Umzug aufgrund der geänderten Anforderungen insbesonderes der beruflichen Entwicklung nun einfach zur Normalität.

OLG München, Urteil vom 18. Januar 2018, Az.: 29 U 757/17

LG Koblenz: Trinkgeld-Klausel in AGB bei Kreuzfahrten rechtswidrig (und: Auch Verbände können nichts Rechtswidriges erlauben)

Kreuzfahrten werden immer mehr zum Massenprodukt. Auch stets fallende Preise sorgen für die zunehmende Beliebtheit. Eine Möglichkeit, um bei Angebotspreisen zu mogeln, wenden viele Veranstalter seit Jahren an: Es wird zusätzlich zum Angebotspreis eine verpflichtende Trinkgeldpauschale zusätzlich vereinbart, die pro beanstandungsfreiem Tag, auf See anfällt. Bei der Abreise ist dies dann beim Checkout auf dem Schiff zu bezahlen. Nur wenige Urlauber trauen sich erfahrungsgemäß, diese Pauschale von der Rechnung streichen zu lassen. So können Reedereien – auf den ersten Blick – günstigere Reisepreise anbieten.

Das Landgericht Koblenz hält solche Klauseln, die sich in AGB verstecken, für rechtswidrig. Es kommt dabei über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Sonderregelung des § 312a Abs. 3 S. 1 BGB zur Anwendung, wonach nur ausdrückliche Vereinbarungen über solche Entgelte neben der Hauptleistung zulässig sind. Dieses Erfordernis erfüllt eine Erwähnung in den AGB nicht.

Übrigens:

Der Reiseveranstalter hat offenbar vorab versucht, bei anderen Verbraucherschutzverbänden den Segen für Ihr Vorgehen zu erhalten. Das Gericht stellt hier fest:

Uneherblich ist der Einwand der Beklagten, dass die beanstandete Bestimmung in einer mit anderen Verbraucherschutzverbänden abgestimmten Art und Weise verwendet werde. Da die Vorschrift des § 312a Abs. 3 S. 1 BGB zwingendes Recht ist (§ 312k Abs. 1 BGB), stehen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Disposition von Verbraucherschutzverbänden oder anderen Personen

Kurz: Netter Versuch.

Praxistipp:

Wer in der Vergangenheit aufgrund solcher Regelungen Trinkgelder gezahlt hat, könnte möglicherweise aufgrund der Verwendung unwirksamer AGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter in gleicher Höhe aus §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB haben. Hier dürfte sich aber die Frage stellen, ob der Reisende nicht schlicht die Trinkgeldpauschale auf dem Schiff hätte streichen lassen müssen. In Anbetracht durchaus umfangreicher Endabrechnungen beim Checkout für zusätzliche Verpflegung, Getränke und Dienstleistungen im Rahmen einer Kreuzfahrt dürfte dies aber nur zu einem geringen Anteil zu Lasten des Reisenden Berücksichtigung finden.

LG Koblenz, Urt. v. 11.09.2017, Az.: 15 O 36/17

LG Leipzig: Kundendaten aus unwirksamer Werbeeinwilligungsklausel „kontaminiert“

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat mal so richtig aufgeräumt bei Primacom. Der TK-Anbieter hatte eine Vielzahl von rechtswidrigen Gestaltungen in Werbe- und Vertragsmaterialien, wobei es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die daraus gewonnenen Kundendaten ging.

Aus dem Formulierungsgiftschrank stammt auch folgende Werbeeinwilligungsklausel, auf deren Grundlage Primacom scheinbar Daten verarbeitet hat:

„Ich stimme hiermit der Nutzung und/oder Übermittlung meiner Daten an Dritte zu Werbe- und marktforschungszwecken im Auftrag der GEsellschaft zu und erkläre mich einverstanden, per Telefon, Brief und/oer E – Mail im Rahjmen von Marketingaktionen über Produktveränderungen informiert zu werden. Ich bin berechtigt, mein Einverständnis jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber der Gesellschaft zu widerrufen.“

Diese Klausel wirkt, als sei sie in den Anfangszeiten des Marketings erstellt worden. Sämtliche Anforderungen, die die Rechtsprechung an wirksame Werbeeinwilligungsklauseln stellt, hält diese Klausel nicht ein. Es ist unklar, wer die Daten erhält (Empfänger von Daten), es ist unklar, für welche Produkte die Nutzung erfolgen soll. Noch jüngst hatte der BGH diese Kriterien bestätigt (BGH, Urt. v. 14.3.2017 – VI ZR 721/17, MDR 2017, 571).

Praxistipp: Werbeeinwilligungen bedürfen heutzutage gehöriger Aufmerksamkeit, um den Betroffenen ausreichend zu informieren. Durch weitere Maßnahmen, wie dem Einsatz eines Double-Opt-In-Verfahrens, dem eine möglichst zuverlässige Dokumentation der Einwilligungen folgt, ist dies zu flankieren. Der Lohn für diese Bemühungen sind dann jedoch äußerst wertvolle Kundendatensätze. Insbesondere renommierte Unternehmen haben kein Interesse an abgefischten Werbedatensätzen, sind jedoch für rechtmäßig erlangte Rohdaten bereit, mehr zu investieren. Die Entscheidung des LG Leipzig zeigt, dass der Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten ebenfalls ahndbar ist, was bisher nur in seltenen Fällen verfolgt wurde. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung ändern sich insbesondere die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, sodass auf viele Unternehmen diese Herausforderung zukommt.

LG Leipzig Urt. v. 03.11.2017, 04 HK 0 2188/16

BGH: Prüfpflichten zur Unternehmereigenschaft für B2B- Onlineshops – oder – Unmöglichkeit vieler UWG-Testkäufe?

Onlineshops unterliegen vielfältigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegenüber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies fängt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zusätzliche Versandkosten hinzuweisen(§ 1PAngV)  und führt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des § 312j BGB, zum Beispiel der Buttonlösung in § 312j Abs. 3 BGB. Im reinen B2B-Verkehr sind auch weitgehende Gewährleistungsausschlüsse möglich (§ 475 BGB), ein Widerrufsrecht besteht nicht von Gesetzes wegen (§ 312g BGB). Zuletzt sind viele Regelungen des UWG (direkt) nur auf Sachverhalte mit Verbraucherberührung anwendbar, so zum Beispiel die „schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Sollte der Warenabsatz an Verbraucher vernachlässigbar sein, so stellt sich die Frage, wie wirksam ausgeschlossen werden kann, dass Verbraucherinteressen durch einen Onlineshop betroffen werden können. Klar war bisher: Eher versteckt eingearbeitete Hinweise, womöglich noch in AGB, dass ein Vertrag lediglich mit Unternehmern abgeschlossen wird, sind nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2016 – 12 U 52/16, MDR 2017, 76). Immer wieder sprachen Gerichte von Kontrollpflichten der Shopbetreiber, ohne konkrete Maßnahmen als ausreichend gelten zu lassen.

Durch eine jüngere Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16) könnte (!) nun Klarheit in die Vorgaben kommen. In dem dortigen Fall war

  • jede Seite des Shops mit einem Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentlicheInstitutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. §13 BG“ ausgestattet,
  • im Bestellprozess ein Feld „Firma“ vorgesehen und
  • im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. §13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“ aufgenommen.

Der Shopbetreiber hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wobei ein vom Unterlassungsgläubiger beauftragter Rechtsanwalt nun eine Testbestellung ausführte, die bestätigt wurde. In das Feld „Firma“ wurde dabei „Privat“ geschrieben. Die auf diesen Vorfall gestützte Geltendmachung einer Vertragsstrafe blieb erfolglos.

Der BGH geht davon aus, dass der den Testkauf durchführende Rechtsanwalt gerade nicht ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen hat, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Testkauf erfolgte hier in anwaltlicher Eigenschaft. Es läge damit kein Verkauf an einen Verbraucher vor. Durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben im Kaufprozess sei der Beklagten eine Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben möglich, was einem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entgegenstünde.

An mancher Stelle wird diese Entscheidung als Paukenschlag bezeichnet, andere meinen zumindest in einem Teil der Ausführungen nunmehr klare Vorgaben für Shopbetreiber zu erkennen. Insbesondere die Ausführungen des BGH

„Der Testkauf der Klägerin war damit darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßeszu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbräuchlich.“

lassen aber daran zweifeln. Warum hätte sonst noch das Erfordernis der „Verstoßprovokation“ genannt werden müssen? Es scheint vielmehr so, als wolle sich der BGH noch Türen offenhalten, was den Unterlassungsanspruch angeht, zumindest aber der provozierten Testbestellung zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht zum Erfolg verhelfen. Führt man diesen Gedanken zu Ende, dürften Testbestellungen im Bereich von verbraucherschützenden Wettbewerbsregelungen in Zukunft zumindest deutlich schwieriger werden. Unterlassungsverpflichtungen würden konsequenterweise massiv an Gewicht verlieren, da Verstöße hiergegen nur noch durch „Zufallsberichte“ von Verbrauchern aufgedeckt werden könnten, handeln doch sowohl Unterlassungsgläubiger, als auch deren Beauftragte in aller Regel nicht als Verbraucher, wenn eine Testbestellung erfolgt.

Praxistipp: Die in der Entscheidung angesprochenen Vorgaben sollten B2B-Shopbetreiber unbedingt einhalten. Ein Restrisiko, ob Shopbetreiber damit in ausreichendem Maße ihren Prüfpflichten nachkommen, ist aber auch durch die jüngste Entscheidung nicht abschließend geklärt. In sonstigen B2C-Sachverhalten sollte die Ausgestaltung von Testbestellungen überdacht werden, die nach dieser Rechtsprechung vor neue Anforderungen gestellt werden dürfte. An die Rechtsprechung verbleibt der Wunsch, die möglicherweise lediglich misslungene Formulierung in der Entscheidung des BGH durch sicher handhabbare Vorgaben an Shopbetreiber zu korrigieren.

OLG Celle: Anforderungen an Werbekennzeichnung in Social Media (hier: Instragram)

Influencer sind heutzutage in der Regel bezahlte Nutzer von sozialen Netzwerken, deren Beiträge eine größere Leserschaft (follower) erreicht. Wird ein solches Medium zu werblichen Zwecken verwendet, tritt der werbliche Charakter in den Hintergrund, der Follower meint viel mehr, tatsächlich eine Produktempfehlung zu erhalten. Eine solche Vermengung redaktioneller und werblicher Inhalte begegnet § 58 RStV mit einer Pflicht zur deutlichen Kennzeichnung als Werbung, dies folgt auch aus § 5a Abs. 6 UWG, den das Gericht hier aufgrund des Vorgehens eines klagebefugten Verbandes angewendet hat.

Konkret hatte ein Instragram-Autor ein Bild eingestellt, dieses mit einem Beschreibungstext versehen und hiernach die für solche Plattformen üblichen Hashtags gesetzt. Das zweite von sechs Hashtags lautete #ad.

„An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen   Filialen von #r. & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! @m. _r. Eyes: R. Y. S. S. Mascara &      M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette

#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“

Das ging dem OLG Celle zu weit. Auf den ersten Blick sei der werbliche Charakter nicht erkennbar. Ob die Formulierung „#ad“ grundsätzlich geeignet sei, einen werblichen Inhalt zu kennzeichen, hat das Gericht nicht mehr klären müssen, dies dürfte aber selbst bei isolierter Nutzung zweifelhaft sein.

In der Praxis dürften Youtuber & Co. damit deutlicher anzugeben haben, wann ein werblicher Inhalt vorliegt. Vielen Werbenden in den sozialen Netzwerken ist bis heute die Impressumspflicht (erstmalig LG Aschaffenburg) ebenfalls nicht klar, hier lauern Abmahnrisiken. Wichtig: Diese Risiken bestehen insbesondere für diejenigen, die Werbung in solchen Werbekanälen beauftragen (zur Haftung der Auftraggeber BGH Urteil vom 7. Oktober 2009 · Az. I ZR 109/06), so wurde auch hier das werbende Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen.

OLG Celle Urteil vom 08.06.2017 Az.: 13 U 53/16

OLG Frankfurt/M.: Wissenschaftlicher Beitrag als geschäftliche Handlung

Der Wettbewerbssenat des OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 11.5.2017 – 6 U 76/16) hat zu der Frage Stellung genommen, inwiefern gegen eine wissenschaftliche Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden kann. Der Beklagte ist Arzt an einer Universitätsklinik, Schlafforscher und Lehrbeauftragter. Er veröffentlichte in einer führenden Zeitschrift für Schlafmedizin einen Aufsatz über eine Studie betreffend die Wirksamkeit von Unterkieferschienen, die bei Schlafapnoe (Atemstörung mit Stillstand, vor allem nachts) helfen können. Das Ergebnis der Studie war, dass die von der Klägerin vertriebenen Schienen weniger wirksam sein sollen als andere Schienen, die von der A-Gruppe vertrieben werden. Die A-Gruppe hatte die Studie durch nicht unerhebliche Drittmittel gefördert.

Die Klägerin ging gegen den Beklagten wegen irreführender Angaben nach § 5 UWG vor. Während das LG (Kammer für Handelssachen) der Klage noch stattgegeben hatte, weist das OLG die Klage ab, eine Revision wurde nicht zugelassen. Nach der Auffassung des OLG fehlt es hier an einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Wissenschaftliche Äußerungen unterfallen grundsätzlich nicht dem UWG. Die Veröffentlichung entspricht nach Form, Inhalt und Diktion einem wissenschaftlichen Beitrag. Der Beklagte kann sich auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen.

Allerdings greift dieser Schutz dann nicht, wenn die wissenschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben ist. Wegen der finanziellen Unterstützung der Studie durch die A-Gruppe hatte das LG angenommen, dies sei hier der Fall. Das OLG hingegen hält die Verwendung von Drittmitteln nicht für ausreichend. Die Drittmittelförderung wurde in dem Aufsatz nicht verschwiegen, vielmehr wurde im Anhang ausdrücklich darauf hingewiesen. Darüber hinaus hat auch die Klägerin die Studie unterstützt, jedenfalls indem sie ihre Schienen zur Verfügung gestellt hat. Das OLG sah in der Studie allerdings durchaus gewisse Qualitätsmängel. Dies ist gleichfalls nicht ausreichend, notwendig wäre vielmehr eine objektive Fehlerhaftigkeit bzw. eine Unvertretbarkeit der Äußerungen. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte als Co-Promotor des Forschungsteams der A-Gruppe tätig war, reicht nicht aus, um schon von einer geschäftlichen Handlung auszugehen.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass auch ein Wissenschaftler sich oftmals genau überlegen muss, was er schreibt! Die Gummiklauseln des Wettbewerbsrecht ermöglichen Angriffe, mit denen man nicht gerechnet hätte. Voraussichtlich wird aber die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) bei derartigen Streitigkeiten immer siegen, wenn die wirtschaftliche Verstrickung nicht offensichtlich ist, die veröffentlichte Meinung offensichtlich gekauft ist oder der Beitrag schon einfachsten wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt. Über die Herkunft von Drittmitteln sollte allerdings stets Rechenschaft abgelegt werden. Auch der seriöse juristische Autor wird, wenn er irgendwie in die Materie verstrickt ist, immer wenigstens in der ersten Fußnote darauf hinweisen.

Musterfeststellungsklage – BMJV veröffentlicht Diskussionsentwurf – was ändert sich gegenüber dem Referentenentwurf?

Nach dem „geheimen“ Referentenentwurf (RefE) – dazu dieser Blogbeitrag vom Februar 2017  – hat das BMJV nun einen Diskussionsentwurf für eine Musterfeststellungsklage (DiskE) vorgelegt. Er ist seit Kurzem auf der Homepage des BMJV als Gesetzgebungsvorhaben veröffentlicht und wurde bereits an interessierte Verbände zur Stellungnahme versandt. Zwischen den Entwürfen gibt es eine Reihe von sehr entscheidenden Unterschieden.

  1. Einengung des Anwendungsbereichs

Die Musterfeststellungsklage hat ihren relativ weiten Anwendungsbereich zwischen RefE und DiskE verloren. Während der RefE allein an den Begriff des „Rechtsverhältnisses“ anknüpfte, verlangt der DiskE ein „Rechtsverhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern“. Der DiskE ist also auf Verbraucherangelegenheiten beschränkt und bezieht Gewerbetreibende und sonstige Unternehmen nicht mehr ein. Das ist gerade bei Massenschäden ein entscheidender Nachteil, da nun deliktsrechtliche Ansprüche aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung und die durch rechtswidrige Geschäftspraktiken entstandenen Schäden kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht mehr Verfahrensgegenstand sein können. Der Anwendungsbereich sollte also wieder erweitert werden.

  1. Reduzierung der klagebefugten Einrichtungen

Klagebefugt sind nur noch die qualifizierten Einrichtungen, die beim Bundesamt der Justiz oder im Verzeichnis der Europäischen Kommission eingetragen sind. Dazu gehören vor allem inländische und ausländische Verbraucherzentralen, -vereine und -verbände. Weder die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern noch die rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen sind klagebefugt. Es kommt damit übrigens zu solchen pikanten Details, dass eine griechische oder slowenische Industrie- und Handelskammer, die nach ihrem nationalen Recht zur Durchsetzung von Verbraucherrechten berechtigt und in die Liste der Kommission eingetragen ist, klagen kann – nicht aber eine deutsche IHK. Da die Verbandsklageaktivität der IHK und Handwerkskammern in Deutschland aber bislang ohnehin nicht spürbar ist, ist ihr Ausschluss aus der Klageberechtigung kein großer Verlust. Anders sieht es freilich bei den rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen aus. Darunter fallen auch die mehr als 5000 Innungen in Deutschland und die große Anzahl der Berufs- und Wettbewerbsverbände. Sie sind regelmäßig klageaktiv, wobei hier die Wettbewerbszentrale mit tausenden von Klagen und Abmahnungen jährlich herausragt. Sie sollte nicht außen vor bleiben, zumal das Wettbewerbsrecht inzwischen ausdrücklich auch dem Schutz der Verbraucher dient.

  1. Erhöhung des Quorums

Der RefE sah noch vor, dass durch die klagebefugte Einrichtung mindestens 10 Fälle anhand konkreter Anhaltspunkte dargelegt werden, die von dem Musterverfahren betroffen sind. Der DiskE erhöht auf 50 Verbraucher und stellt sogar eine Erhöhung auf 100 Betroffene zur Debatte. Außerdem muss die Betroffenenzahl nun glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht werden. Dafür soll „die detaillierte Beschreibung einschließlich der Angaben zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände … konkreter Fälle mit Einwilligung der Betroffenen genügen“. Allein das Einholen der Einwilligungen und die Darlegung dürfte bei 50 oder 100 Fällen einen derartigen Aufwand machen, dass genau das passiert, was wir von der Einziehungsklage nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO bislang schon kennen: Sie findet nicht statt, weil sie nicht organisierbar ist. Es ist also dringend zu raten, das Quorum und die Darlegungslast zu den einzelnen Fällen nicht zu erhöhen.

  1. Einschränkung der Bindungswirkung

Während der RefE nur eine einseitige Bindung zu Gunsten der angemeldeten Verbraucher vorsah, stellt der DiskE auch eine beiderseitige Bindung zur Debatte. Das macht die Klage natürlich für den Beklagten attraktiver, da weitere Individualklagen effektiver ausgeschlossen werden können. Es trägt auch zur abschließenden Erledigung eines Gesamtschadensereignisses bei. Eigene Beteiligungsrechte der Anmelder gibt es im Gegenzug allerdings nicht. Für Verjährungswirkung und Bindungskraft genügt eine Anmeldung zum Verfahren, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Musterverfahren möglich ist, allerdings nicht mehr nach Kenntnis des Musterurteils. Ohne Beteiligungsrechte auch an ein negatives Urteil gebunden zu sein, verstößt allerdings gegen das rechtliche Gehör. Das Gesetz sieht auch keine Wahrnehmung der prozessualen Rechte der Anmelder durch den Kläger oder etwa nachlaufende Beteiligungsrechte der Anmelder vor. Zur Vermeidung eines Grundrechtsverstoßes muss das Gesetz deshalb entweder zu der einseitigen Bindung zurückkehren, oder gewährleisten, dass die Betroffenen ihre Beteiligungsrechte andersgeartet, ggf. über einen Repräsentanten, wahrnehmen.

  1. Keine Leistungstitel, Vergleich

Nicht vorgesehen ist – sowohl im RefE als auch im DiskE – eine Entschädigungsphase nach Abschluss des Musterverfahrens. Die Geschädigten müssen ihre Leistungsansprüche auch zukünftig auf der Grundlage des Musterentscheids in Einzelklagen durchsetzen. Damit werden die hinlänglich bekannten Probleme des behäbigen und umständlichen Verfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) nicht behoben. Bis die Individualverfahren abgeschlossen sind und individuelle Leistungsansprüche tituliert sind, können Jahre vergehen.

Immerhin sieht der Entwurf einen kollektiven und gerichtlich geprüften Vergleichsschluss vor, den die Angemeldeten aber nicht annehmen müssen. Hierzu können sie sich auch noch bis zur öffentlichen Bekanntmachung der gerichtlichen Genehmigung anmelden. Im Hinblick auf das Bedürfnis nach einer Gesamterledigung komplexer Schadensereignisse ist dies eine realistische Option schneller Anspruchs-durchsetzung. Insbesondere die Möglichkeit eines späten Opt in nach Kenntnis des Vergleichs ist eine gute Idee.

 

OLG Hamm: Doppeltes Einstellen von Artikel bei Amazon wettbewerbswidrig

Die Handelsplattform Amazon ist für Verbraucher unter anderem deswegen sehr beliebt, da – bis auf wenige Ausnahmen – keine Doubletten von Artikeln gefunden werden. Jeder einzigartige Artikel wird nur einmal gelistet. Dies gewährleistet Amazon durch Abfrage des EAN-Codes des jeweiligen Produktes. Im Rahmen der Artikeldarstellung werden dann die unterschiedlichen Händler aufgelistet, bei denen das Produkt zu unterschiedlichen Preisen erhältlich ist, was dem Kunden einen effektiven Preisvergleich ermöglicht.

Die Kehrseite der Medaille für Händler ist, dass die Artikelbeschreibungen inhaltlich nur begrenzt beeinflusst werden können, sich zudem Artikelbeschreibungen auch immer wieder ändern können. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet für etwaige Rechtsverletzungen jeder einzelne Marketplace Händler als Störer auf Unterlassung (BGH Urteil vom 3. März 2016 Az.: Az. I ZR 140/14, MDR 2016, 1102), wenn nicht regelmäßig die Angebote auf Rechtsverstöße überwacht werden. Noch wichtiger für die Praxis ist de Umstand, dass bei der Auswahl mehrerer Händler für das identische Produkt der Preis wohl das entscheidendste Kriterium zur Auswahl eines Händlers sein dürfte.

Ein findiger Händler wollte zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Durch Veränderung des EAN-Codes umging er die Doublettensuche von Amazon und konnte so seine eigene Artikelbeschreibung anlegen, für das Produkt als einziger Händler auftauchen.

Ein Wettbewerber nahm den Unternehmer auf Unterlassung in Anspruch, das OLG Hamm gab ihm Recht:

Das Gericht bejaht eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da das neue Angebot eine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über das Merkmal der Verfügbarkeit der Ware enthält. Hierbei verweist das OLG Hamm auf die Rechtsprechung des EuGH. Dass der durchschnittliche Verbraucher bei Eingabe der Artikelbezeichnung mindestens zwei Suchergebnisse erhalten hätte und so hätte feststellen können, dass das Produkt doch von mehreren Händlern erworben werden kann, ist unbeachtlich, weil ein Nutzer auch direkt (z.B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link auf die in Rede stehende Artikeldetailseite gelangen konnte und auf diese Weise von vornherein keine Möglichkeit hatte, Informationen über mögliche andere Anbieter zu erhalten.

Besonders pikant: Das OLG Hamm hat dem Kläger einen Auskunftsanspruch zugestanden, womit auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensers zumindest dem Grunde nach feststehen dürfte. Der Kläger könnte hier, zum Beispiel weil er preisgünstigter Anbieter des „legitimen“ Angebotes war, den ihm entgangenen Gewinn von dem Beklagten ersetzt verlangen.

Für die Praxis ist daher unbedingt davon abzuraten, identische Artikel unter Umgehung der „Doublettensperre“ von Amazon einzustellen. Man könnte zur Umgehung der „Doublettensperrung“ an das Einstellen von Produktbundles denken, wobei Amazon hier sehr enge Regelungen vorgibt, wonach beispielsweise der Verkauf von Proteinpulver unter Beifügung eines Shakers schon kein zulässiges Bundle darstellen soll. Es bleibt wohl nur die „zulässige“ Teilnahme am Wettbewerb auf Amazon, indem man sich dem (fairen) Preiskampf stellt und im Übrigen regelmäßig die Angebote auf Rechtsverletzungen überwacht.

 

OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2017 Az.: 4 U 80/16

OLG Hamm: Verlag haftet, wenn Anzeigen nicht auf fehlende Identitätsangaben geprüft werden

Der Verfügungskläger vertreibt Produkte, für den ein Mitbewerber unlauter wirbt, konkret ging es unter anderem um einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach in Anzeigen in den meisten Fällen die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den die Anzeige geschaltet wurde, anzugeben sind.

Für den Verfügungskläger bestanden im Wesentlichen die Hürde, dass der Zeitungsverlag nur fremde Inhalte abdruckt.

In der Praxis könnte man zunächst meinen, dass Zeitungsverlage hier eine rein technische Dienstleistung ausüben, indem angelieferte Anzeigenvorlagen gesetzt und gedruckt werden. Aufgrund der finanzierenden Funktion für den redaktionellen Teil ist bei einer Abwägung der Verantwortlichkeit zudem die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit mit einzubeziehen, die langwierige Prüfungen insbesondere bei täglich erscheinenden Publikationen entgegenstehen könnte.

Der BGH hat die Pflicht zur Prüfung auf evidente Verstöße begrenzt und dies beispielsweise verneint bei

  • blickfangmäßigen Preisangaben ohne Hinweis auf Versandkosten (BGH, Urteil vom 07.05.1992 – I ZR 119/90 – Pressehaftung II)
  • irreführender Beschreibung eines Schlankheitsmittels, das ein Sattessen erlaubte (BGH, Urteil vom 10.02.1994 – I ZR 316/91 – Schlankeitswerbung)
  • nicht schlussverkaufsfähiger Ware bei Bewerbung im Rahmen eines Schlussverkaufs (BGH, Urteil vom 10.11.1994 – I ZR 147/92 – WSV-Werbung für Möbel)

Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss hier aber klare Worte für die Prüfungspflichten bei einem Presseerzeugnis gefunden, dass nur monatlich veröffentlicht wird und über keinen nennenswerten redaktionellen Teil verfügt:

„Ein Presseunternehmen trifft jedenfalls eine Pflicht zur Prüfung von Werbeanzeigen Dritter auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (BGH, Urteil vom 05.02.2015 l ZR 136/13 – [TIP der Woche] «juris;», dort Rdnr. 31). Bei dem vorbezeichneten Wettbewerbsverstoß dürfte es sich um einen derartigen Verstoß handeln. Bereits bei flüchtiger Durchsicht der streitgegenständlichen Werbeanzeige fällt auf, dass diese den Verbraucher zwar in die Lage versetzen soll, unmittelbar eine Bestellentscheidung zu treffen und diese auch sofort in die Tat umzusetzen, indes keinerlei Angaben zum Vertragspartner des Verbrauchers bei einer eventuellen Bestellung enthält und dem Verbraucher so eine ganz wesentliche Information vorenthält. Die Regelung in § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört überdies zu den auch für die eigene Kundenakquise der Verfügungsbeklagten – namentlich bei der Einwerbung von Anzeigenkunden – bedeutsamen gesetzlichen Regelungen.“

Verlage sind daher erneut an eine zumindest kursorische Prüfung der geschalteten Anzeigen zu erinnern, gerade bei nur wöchentlich oder monatlich erscheinenden Werken, die ggf. auch einen verminderten redaktionellen Teil haben (z. B. Kostenlose Wochenzeitungen, Gratis-Fernsehzeitschriften). Hierzu sollte unbedingt die Prüfung gehören, ob die Kontaktdaten des Werbenden vollständig angegeben sind, dies sind in der Regel:

  • Bürgerlicher Name oder Firma inklusive Rechtsformzusatz
  • Postleitahl, Ort, Straße, Hausnummer, eine Postfachangabe ist nicht ausreichend

Ausnahmen können sich bei besonders kleinformatigen Anzeigen aus § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG ergeben, wobei vertiefte Kenntnisse von Verlagen wohl nicht verlangt werden können.

Die Inanspruchnahme eines Verlages kann sich, insbesondere bei stets wechselnden Handlungspersonen auf Auftraggeberseite oder bei Auslandsbezug, als effektiveres Mittel darstellen, um nachhaltig Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen. Indem Verlage über Wettbewerbsverstöße informiert werden, steigen deren Prüfungspflichten (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012 – Aktenzeichen 6 U 76/11).

OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 06.07.2017 I-4 U 33/17