OLG Frankfurt a. M.: Feststellung der Parteifähigkeit

Das OLG Frankfurt a. M. unterbreitete in seinem Beschl. v. 11.3.2025 – 9 U 54/24 einige interessante Ausführungen zur Prüfung der Parteifähigkeit, auch in der Berufungsinstanz.

Es ging um die Frage, ob eine angebliche Ltd. aus dem Vereinigten Königreich existiert oder nicht. In einem solchen Fall muss das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen die Existenz der Partei prüfen. Dabei sind alle in Frage kommenden Beweise zu erheben. Es gilt allerdings der Grundsatz des Freibeweises. Erst wenn nach der Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Existenz der Partei verbleiben, ist davon auszugehen, dass die Parteifähigkeit fehlt. Dabei darf die Parteifähigkeit nicht als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offengelassen werden. Die Parteifähigkeit ist eine Sachurteilsvoraussetzung, ohne die kein Urteil ergehen darf.

Da die Parteifähigkeit in jeder Instanz zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht nicht an die Feststellung der Eingangsinstanz gebunden. Die §§ 529, 531 ZPO sind daher darauf gleichfalls nicht anwendbar.

In dem Vereinigten Königreich gibt es keine dem hiesigen Handelsregister vergleichbare Einrichtung. Die Existenz einer Ltd. kann wie folgt nachgewiesen werden: Vorlage der „articles of association“, Legitimationsbeschluss über die Bestellung des „director“, Bescheinigung eines „notary public“ oder des „Companies House“.

Anwaltsblog 19/2025: Überspannung anwaltlicher Sorgfaltspflichten bei Wiedereinsetzungsanträgen

Was bei nicht rechtzeitiger Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wegen behaupteter Internetstörungen in Wiedereinsetzungsanträgen vorgetragen werden muss, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 24. April 2025 – III ZB 12/24):

 

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. November 2023 die Berufung mit Schriftsatz vom selben Tage. Der Schriftsatz ging am 21. November 2023 um 7.20 Uhr beim zuständigen OLG Dresden ein. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags versicherte die Rechtsanwältin anwaltlich, sie habe aufgrund einer Knieverletzung mit ihrem Laptop im „Homeoffice“ gearbeitet und dabei über das Internet auf den Kanzleiserver zugegriffen. Die Berufungsbegründung habe sie um 22.56 Uhr aus ihrem beA-Postfach – ihrer damaligen Überzeugung nach – an das von ihr in der Empfängermaske ausgewählte zuständige OLG Dresden versandt. Nachdem im Ordner „Gesendet“ des beA-Postfachs die erfolgreiche Übermittlung angezeigt worden sei, habe sie noch einen Fristverlängerungsantrag in einer anderen Sache gefertigt. Beim Versuch, diesen anschließend in der e-Akte des Anwaltsprogramms auf dem Kanzleiserver zu speichern, habe sie festgestellt, dass die Internetverbindung zwischenzeitlich abgebrochen sei. Daraufhin habe sie bis gegen 24.00 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die Verbindung über die Internet- und Netzwerkeinstellungen an ihrem Computer sowie durch Aus- und Einschalten des Laptops und des Routers wiederherzustellen. Ohne Internetverbindung habe sie auch nicht das Prüfprotokoll zur Übermittlung der Berufungsbegründung aus dem beA-Postfach herunterladen, ausdrucken und die Übermittlungsdaten auf ihre Richtigkeit prüfen können. Dies habe sie erst am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr nachholen können, nachdem sich die Internetverbindung habe wiederherstellen lassen. Dabei habe sie feststellen müssen, dass die Berufungsbegründung am Vorabend um 22.56 Uhr tatsächlich unerklärlicherweise an das unzuständige OLG Nürnberg übersandt worden sei. Daraufhin habe sie deren Übermittlung an das OLG Dresden umgehend nachgeholt.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist komme auch mit Blick auf die angeführten Geschehnisse am Abend des 20. November 2023 nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die verspätete Übermittlung der Berufungsbegründung an das zuständige OLG Dresden nicht durch ein ihm zurechenbares Anwaltsverschulden verursacht worden sei. Es erschließe sich nicht, dass eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle stattgefunden habe. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte im unmittelbaren Anschluss an den Übermittlungsvorgang die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO abrufen und eingehend kontrollieren müssen. Stattdessen habe sie  zunächst noch andere Schriftsatzvorgänge über das beA-Postfach abwickeln wollen, wobei es erst im Zuge dieser weiteren Übermittlungsvorgänge zu technischen Störungen gekommen sei. Nach dem geschilderten Geschehensablauf sei nicht auszuschließen, dass bei einer unmittelbar anschließenden Eingangskontrolle ein Abruf des Prüfprotokolls des unzuständigen OLG Nürnberg noch möglich gewesen wäre und der Übermittlungsfehler rechtzeitig hätte festgestellt werden können. Dessen ungeachtet könne das Vorbringen zu aufgetretenen technischen Störungen die Prozessbevollmächtigte des Klägers ohnehin nicht entschuldigen.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dass die Prozessbevollmächtigte unverschuldet gehindert gewesen wäre, die Berufungsbegründung an das richtige Gericht zu übermitteln, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein der Partei zuzurechnendes Anwaltsverschulden an der Versäumung einer Frist liegt vor, wenn die für eine Prozessführung erforderliche, übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts außer Acht gelassen worden ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht zwar die an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu stellenden Anforderungen überspannt. Dies hat sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt. Eine Überdehnung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten liegt darin, dass das Berufungsgericht der Prozessbevollmächtigten angelastet hat, nicht sofort nach dem Versand der Berufungsbegründung um 22.56 Uhr auch die vom Justizserver automatisch erstellte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO im beA-System abgerufen und kontrolliert, sondern erst noch einen Fristverlängerungsantrag in einer anderen Sache gefertigt zu haben. Die anwaltliche Sorgfalt erfordert es, beim Versand von fristgebundenen Schriftsätzen per beA zu kontrollieren, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Danach ist es zwar unerlässlich, dass der Rechtsanwalt die vom Justizserver generierten Eingangsbestätigungen für die von ihm übermittelten fristgebundenen Schriftsätze (überhaupt) abruft und kontrolliert und damit den Übermittlungsvorgang insgesamt abschließt. Allerdings bleibt es seiner eigenen Arbeitsorganisation überlassen, wann er dies tut, sofern er nicht wiederum durch die Wahl dieses Zeitpunkts die anwaltliche Sorgfalt verletzt. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Reicht er ihn nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird. Schöpft er eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr gerechnet werden konnte. Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen – insbesondere in den Abend- und Nachtstunden – in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu der eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung den Zugang des Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Dieser zeitliche „Sicherheitszuschlag“ wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen. Entsprechendes gilt bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA, da auch im elektronischen Rechtsverkehr Verzögerungen beispielsweise durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung einzukalkulieren sind. Ob dabei ebenfalls eine zeitliche Reserve in der Größenordnung von 20 Minuten zu fordern ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls war die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angegebene Zeitspanne von ungefähr 55 Minuten als Sicherheitszuschlag ausreichend, die ihr ohne den nur wenige Minuten nach 22.56 Uhr erfolgten Internetausfall noch zur Verfügung gestanden hätte, um die Eingangsbestätigung abzurufen und zu kontrollieren, die Fehlübersendung zu bemerken und die Übermittlung der Berufungsbegründung an das richtige Empfängergericht nachzuholen.

Danach steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht schon entgegen, dass seine Prozessbevollmächtigte den korrekten Zugang der Berufungsbegründung nicht unmittelbar im Anschluss an deren Versendung überprüft hat. Dass die Vorinstanz insoweit gleichwohl von einem Sorgfaltspflichtverstoß ausgegangen ist, hat sich indes nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. Denn die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist selbständig tragend auch darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers zum Ausfall der Internetverbindung und zu den von seiner Prozessbevollmächtigten entfalteten Bemühungen zu deren Wiederherstellung unzureichend ist und damit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass das Unterbleiben einer rechtzeitigen „Reparatur“ des Übermittlungsfehlers auf einem Verschulden ihrerseits beruht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Fehlfunktion technischer Einrichtungen den Rechtsanwalt nur dann entlastet, wenn die Störung plötzlich und unerwartet aufgetreten ist und weder durch regelmäßige Wartungen der Geräte hätte verhindert werden können noch auf einem Bedienfehler beruht. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen und glaubhaft zu machen, wobei außer der Art des Defekts und der Maßnahmen zu seiner Behebung auch dargelegt werden muss, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege – also im elektronischen Rechtsverkehr durch eine gemäß § 130d Satz 2 ZPO zulässige Ersatzeinreichung etwa per Telefax – möglich war. Ob das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat, es werde „lediglich in allgemeiner Form…mitgeteilt“, dass am 20. November 2023 nach 22.56 Uhr das Internet ausgefallen sei, wofür „nachvollziehbare Belege…fehlen“, kann dahinstehen. Dazu ist lediglich anzumerken, dass mit einem – nach allgemeiner Lebenserfahrung gelegentlich durchaus auftretenden – Abbruch der Internetverbindung die Art der technischen Störung hinreichend genau beschrieben (anders als etwa mit einem „Computerdefekt“) und durch die abgegebene anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht sein dürfte. Die Vorinstanz, die die Schilderungen zu den Bemühungen um die Wiederherstellung der Internetverbindung als „rudimentär“ bewertet hat, hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass sie sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Internetverbindung erfolglos ergriffen hat bzw. aus konkret bezeichneten Gründen nicht hat ergreifen können. Zwar sind insoweit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, zumal ein Internetausfall vielfältige und nicht immer sicher identifizierbare Ursachen haben kann (z.B. ungünstige Wetterbedingungen, Kabelbrüche durch Straßenbauarbeiten, technische Probleme im Verantwortungsbereich des Internetanbieters, Defekte oder Störungen des Routers, Konfigurations-, Software- oder Hardwareprobleme innerhalb des lokalen Netzwerks oder des Endgeräts). Von einem Rechtsanwalt als professionellem Anwender kann jedoch erwartet werden, dass er diejenigen ganz einfachen, ohne besondere technische Kenntnisse auch von Laien umsetzbaren und weitgehend allgemein geläufigen Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung einer Internetverbindung kennt und ergreift. Dazu gehört nicht nur das Aus- und Einschalten des Routers und des Computers sowie die Überprüfung von dessen Internet- und Netzwerkeinstellungen, sondern jedenfalls auch die Kontrolle, ob die Netzwerkkabel am Router und (bei einer LAN-Verbindung) am Computer noch richtig eingesteckt sind. Dazu ist hier nichts vorgetragen worden. Insbesondere hat die Prozessbevollmächtigte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie überprüft habe, ob sich die Kabelverbindungen gelöst hätten. Da es schon insoweit an einem ausreichenden Wiedereinsetzungsvorbringen fehlt, muss nicht abschließend entschieden werden, ob auch die einfach zu bewerkstelligende Errichtung eines WLAN-Hotspots über ein Smartphone und dessen Nutzung als Ersatz-Internetverbindung zu den Maßnahmen gehört, zu denen im Wiedereinsetzungsverfahren hätte vorgetragen werden müssen.

 

Fazit: Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 –, MDR 2021, 896).

Anwaltsblog 18/2025: Darf ein Schriftsatz nur aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt werden?

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein qualifiziert elektronisch signierter Schriftsatz nur aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz signiert hat, dem Gericht übermittelt werden darf (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 5/24):

Eine fristgemäß eingegangene Berufungsbegründung ist von RA Dr. I. qualifiziert elektronisch signiert. Im zugehörigen Prüfvermerk ist als Absender der Nachricht RA Dr. E. genannt mit dem Hinweis: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“. Im Briefkopf der Berufungsbegründung sind mehrere Berufsträger angegeben, u.a. Rechtsanwälte Dr. E. und Dr. I. In der Berufungsbegründung wird einleitend RA Dr. E. als „Ansprechpartner“ genannt. Am Ende des Schriftsatzes findet sich nur die Angabe „Rechtsanwalt“, ein Name ist dort nicht angegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Der Schriftsatz sei per EGVP, also nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg, eingereicht worden. Es wäre deshalb eine qualifizierte elektronische Signatur des Einreichers notwendig gewesen. Zwar habe Rechtsanwalt Dr. I. die Berufungsschrift qualifiziert elektronisch signiert; es sei aber nicht hinreichend sicher, ob dieses Sozietätsmitglied den eingereichten Schriftsatz auch bewusst eingereicht habe und ihn habe verantworten wollen. Denn eine einfache Signatur am Ende der Berufungsbegründung etwa durch maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens fehle. Die Berufungsbegründung sei lediglich mit „Rechtsanwalt“ unterzeichnet. Hinzu komme, dass die Berufungsbegründung ausweislich des Prüfvermerks „aus dem EGVP“ des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden sei, der im Kopf der Berufungsbegründung als Sachbearbeiter („Ansprechpartner“) aufgeführt sei. Dieser habe auch die Berufung eingelegt und das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet. Damit stehe nicht fest, welcher der beiden Anwälte die Berufungsschrift verantworte.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Klägerin sei nicht fristgemäß begründet worden, da der beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht genüge, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten beA (§ 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, nicht unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO beim Berufungsgericht eingereicht worden ist. Denn die Berufungsbegründung ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht, noch auf einem sicheren Übermittlungsweg iSd. § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Aus den Angaben im Prüfvermerk ergibt sich, dass die Berufungsbegründung zwar aus dem beA des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden ist, aber nicht von ihm persönlich. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei auch nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO wirksam eingereicht worden, da nicht feststehe, welcher der beiden Anwälte die Berufungsbegründung verantworte. RA Dr. I. hat die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass er die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmen wollte; diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.

Diese mit der qualifizierten elektronischen Signatur von RA Dr. I. verbundene Vermutung ist nicht erschüttert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich weder daraus, dass RA Dr. E. das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet und die Berufung eingelegt hat, noch daraus, dass er als „Ansprechpartner“ in der Berufungsbegründung angegeben ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch unschädlich, dass der Name von RA Dr. I. am Ende des Schriftsatzes nicht genannt ist und der Schriftsatz nicht aus dessen beA versandt worden ist. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich.

 

Fazit: § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24 –, juris).

Anwaltsblog 17/2025: Für die beA-Ersatzeinreichung reicht die bloße Bezeichnung der Störung nicht aus!

Erneut hatte sich der BGH mit der Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO zu befassen, insbesondere mit den Anforderungen an die „aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände“, die zur Ersatzeinreichung berechtigen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24):

 

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 21. April 2023 (Freitag) um 11.24 Uhr per Telefax eine Berufungsschrift an das Berufungsgericht übersandt. Darin heißt es einleitend: „Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung“. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Der am letzten Tag der Berufungsfrist übermittelte Schriftsatz sei entgegen § 130d Satz 1 ZPO nur per Telefax und daher nicht formgerecht als elektronisches Dokument gemäß § 130a ZPO eingereicht worden. Die Voraussetzungen einer wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg seien nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden (§ 130d Satz 2 und 3 ZPO). Die Ersatzeinreichung per Telefax habe lediglich den Hinweis „Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung“ enthalten. Eine Glaubhaftmachung erfordere eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Das gelte auch bei einer allgemeinen Störung des beA, und zwar unabhängig davon, ob diese Störung gerichtsbekannt sei und ob das Gericht sich von ihr Kenntnis verschaffen könne. Die Glaubhaftmachung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um eine allgemeine, mehrtägige Störung des beA gehandelt habe. Auch bei einer gerichtsbekannten Störung des beA bedürfe es der näheren Schilderung und Glaubhaftmachung der hindernden Umstände.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat durch sein Telefax vom 21. April 2023 nicht formgerecht Berufung eingelegt. Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das gilt auch für die Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 4 ZPO). Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 130d Satz 2 ZPO). Nach § 130d Satz 3 Halbs. 1 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Fehlt die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Halbs. 1 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam.

Der Beklagte hat die vorübergehende Unmöglichkeit, die Berufungsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, im Telefax vom 21. April 2023 bereits nicht ausreichend dargelegt. Nach § 130d Satz 2 ZPO ist eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei spielt zwar keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Möglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist, weil auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen soll. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird jedoch klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Eine vorübergehende Unmöglichkeit iSv. § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird. Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es daher zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.

Die der Ersatzeinreichung vom 21. April 2023 beigefügte Erklärung „vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung“ ist schon deshalb keine ausreichende Darlegung, weil sie keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände enthält. Denn die Darstellung des Defekts beschränkt sich auf die Bezeichnung „Übertragungsstörung“, die ganz verschiedene Auswirkungen und Ursachen haben kann. Auch die zeitlichen Zusammenhänge erschließen sich allein durch den wertenden und konkretisierungsbedürftigen Begriff „dauerhaft“ nicht. Unerheblich ist, ob die EGVP-Kommunikation vom 18. April 2023 um 18.00 Uhr bis zum 21. April 2023 um 21.20 Uhr gestört war. Auch dann wäre eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände erforderlich. Denn es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine Ersatzeinreichung ausscheidet, weil diese technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument gewesen wäre.

 

Fazit: Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – V ZB 11/22 –, MDR 2023, 862).

KG: Beschwerde im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens

In einem der letzten Beiträge wurde auf eine Entscheidung des KG (Beschl. v. 2.1.2025 – 2 W 18/24) hingewiesen, wonach die Zurückweisung von Anträgen auf Ablehnung eines „Obergutachtens“ sowie auf eine ergänzende Begutachtung durch einen bereits bestellten Sachverständigen nicht beschwerdefähig sind.

Nunmehr hat ein anderer Senat des KG (Beschl. v. 10.3.2025 – 21 W 5/25) diese Entscheidung ergänzt und ausdrücklich und gleichfalls mit langer und sorgfältiger Begründung entschieden, dass die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.

Da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlt, könnte eine Beschwerde nur nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 zulässig sein. Wenn eine Partei im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, Ergänzungs- oder Gegenfragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, ist dies kein „Gesuch“ i. S. d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Unter einem Gesuch ist lediglich ein förmlicher Antrag zu verstehen. Denn über diese Punkte hat das Gericht zur Not gemäß den § 492 Abs. 1, § 411 Abs. 3 nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu befinden. Im Übrigen gehen die Möglichkeiten der Parteien im selbständigen Beweisverfahren nicht weiter als im ordentlichen Verfahren. Aber auch im „normalen“ Zivilprozess ist gegen die Ablehnung von ergänzenden Fragen kein Rechtsmittel gegeben. Hinzu kommt, dass im selbständigen Beweisverfahren keine Würdigung der Beweise stattfindet und deswegen Entscheidungen nach den § 411 Abs. 3 und § 412 ZPO nicht erfolgen können.

Im konkreten Fall kam der Antrag von einem Streitverkündeten. Dies ändert jedoch nichts, da ein Streitverkündeter nicht mehr Rechte hat als die Partei selbst (§ 67 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren (nur für die Anwaltskosten, da für das Gericht eine Festgebühr entsteht) wurde pauschal auf 25 % der Hauptsache geschätzt. Das KG hat die Kosten der erfolglosen Beschwerde dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Parteien sind insoweit nicht rechtlos gestellt. Wenn es zu einem streitigen Verfahren kommt, muss gegebenenfalls das Prozessgericht den gestellten Anträgen nachgehen. Gegen dessen (Hauptsache)Entscheidung ist dann ein Rechtsmittel gegeben. Das Unterlassen weiterer Aufklärung kann sodann gegebenenfalls mit einer Verfahrensrüge angegangen werden.

Im Übrigen erscheint noch Folgendes möglich: Es kann die Anhörung des Sachverständigen beantragt werden. Einen solchen Antrag darf das Gericht kaum ablehnen. In diesem Rahmen könnten dann dem Sachverständigen die notwendigen Fragen gestellt werden.

Anwaltsblog 15/2025: Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle

Was eine Partei vortragen muss, um Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gewährt zu bekommen, hat erneut den BGH beschäftigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 36/24):

Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist. Hierzu hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten ausführen und anwaltlich versichern lassen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei organisiert sei und dass eine bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte G. am 17. Mai 2024 versehentlich die am 7. Juni 2024 ablaufende Berufungsbegründungsfrist als erledigt vermerkt habe, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, weil ihre Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle der Post unzureichend sei.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet. So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten über eine Ausgangskontrolle verfügt, die den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Dazu gehört u.a. die Anordnung, die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft zu überprüfen. Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind. Bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher hat der Rechtsanwalt das zuständige Personal anzuweisen, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren. Von einer erfolgreichen Übermittlung darf der Rechtsanwalt nicht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Gemessen daran hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Ihr Vortrag zur allabendlichen Kontrolle hat sich auf folgenden – anwaltlich versicherten – Satz beschränkt: „Vor Büroschluss wird von Frau G. noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gelöscht.“ Es fehlen jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, „ob alle Fristsachen erledigt“ sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen hat. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete fristgebundene Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind. Die Erklärung, es werde noch einmal kontrolliert, ob „alle Fristsachen erledigt“ sind, impliziert nicht, dass die spezifischen an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind. Der Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag war damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.

 

Fazit: Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, „ob alle Fristsachen erledigt sind“, impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.

BGH: Kostenaufbringung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der PKH

In einer in der „Insolvenzverwalterszene“ durchaus mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der BGH (Beschl. v. 13.2.2025 – IX ZB 27/24) an seiner Auffassung, der Bundesagentur für Arbeit sei es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen (§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO), wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist, festgehalten. Bezüglich dieser Frage hatte es in letzter Zeit ablehnende Entscheidungen verschiedener OLG gegeben.

Das Beschwerdegericht hatte die von dem Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt, und zwar mit der Begründung, die Bundesanstalt für Arbeit sei wegen der genannten Ansprüche gemäß § 116 S. 1. Nr. 1 ZPO wirtschaftlich beteiligt und habe einen Kostenbeitrag zu leisten, da sie bei einem Erfolg des Prozesses das 3,2-Fache der aufzuwendenden Kosten aus der Masse zurückerhalten werde. Der letzteren Erwägung tritt der BGH durchaus bei. Der BGH betont jedoch im Gegensatz zum Beschwerdegericht: Die betroffenen Arbeitnehmer selbst können als Kleingläubiger nicht zu den Prozesskosten herangezogen werden. Insofern wäre es widersprüchlich, die Bundesanstalt heranzuziehen, die durch die Insolvenz ohnehin maßgeblich belastet wird. Eine Einsatzpflicht von Mitteln der Bundesanstalt hätte im Übrigen zur Folge, dass dieser an sich zweckgebundene Mittel für andere Zwecke entzogen würden.

Interessant war noch ein Nebenaspekt der Entscheidung: Der BGH hat weiterhin entschieden, dass die schlichte Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht.

Diese Entscheidung kommt den Bedürfnissen der Insolvenzverwalter entgegen.

Anwaltsblog 14/2025: Keine Pflicht des Gerichts zur rechtzeitigen Erteilung eines Hinweises an die Partei bei Fristversäumung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob einer Prozesspartei, deren Prozessbevollmächtigter gut 14 Tage vor Fristablauf statt der Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete Kostenrechnung an das Berufungsgericht übermittelt hatte, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23):

In einem Berufungsverfahren war die Begründungsfrist für den Kläger bis zum 14. August 2023 verlängert worden. Am 25. Juli 2023 ging auf dem Justizserver eine aus dem beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte Datei ein. Hierbei handelte es sich um eine an den Kläger gerichtete E-Mail seines Prozessbevollmächtigten mit der als Anhang beigefügten Kostenrechnung für das Berufungsverfahren. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Fristablauf eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers per beA einen Schriftsatz vom 18. Juli 2023 mit der Berufungsbegründung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe selbst am 25. Juli 2023 die Berufungsbegründung übermitteln wollen und dabei versehentlich nicht die betreffende Datei, sondern ein E-Mail-Schreiben an seinen Mandanten ausgewählt, das „unmittelbar neben der Berufungsbegründung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert“ gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hinweisen müssen; dann hätte das Versehen noch geheilt werden können.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Kontrollpflichten erstrecken sich u.a. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie – anhand des zuvor vergebenen Dateinamens – ob die richtige Datei übermittelt wurde. Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen. Sein für die Fristversäumung ursächliche Verschulden entfällt auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsgericht war aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Eingang der am 25. Juli 2023 übermittelten Datei zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass von diesem anstatt einer Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail eingereicht wurde. Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen für die Partei führt. Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristversäumnis entgegen zu wirken. Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verpflichtet. Es lag nicht offen zutage, dass am 25. Juli 2023 seitens des Klägers (gerade) der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung übermittelt werden sollte und deshalb die Auswahl des übersandten – nicht die Berufungsbegründung enthaltenen – elektronischen Dokuments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste. Eine leicht erkennbare Fehlerhaftigkeit der am 25. Juli 2023 erfolgten Übermittlung eines Dokuments an das Berufungsgericht ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem betreffenden Tag für den Kläger als einzige Frist diejenige zur Berufungsbegründung lief. Denn das Berufungsgericht musste den Umstand, dass überhaupt ein Schriftsatz der Klägerseite eingegangen ist, nicht ohne Weiteres mit dem noch mehr als 14 Tage später anstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Zusammenhang bringen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Bezeichnung und den Inhalt der übermittelten Datei über die Bedeutung des eingereichten Dokuments im Unklaren war und einen Fehler des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments für möglich gehalten haben könnte, wäre das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Kläger verpflichtet gewesen. Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen ein Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingeht oder an einem offensichtlichen äußeren formalen – ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung unschwer erkennbaren – Mangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet. Dagegen lässt der Eingang einer Datei – beinhaltend eine an den Mandanten gerichtete E-Mail mit der Bitte um Bezahlung der angehängten anwaltlichen Kostenrechnung – aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die nach der Übermittlung vorzunehmende beA-Ausgangskontrolle des absendenden Rechtsanwalts, die gerade (auch) eine Prüfung der Übereinstimmung der übermittelten mit der zu übermittelnden Datei umfassen soll, versagt hat und dass der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, mit der erfolgten Versendung die Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die Ausgangskontrolle von dem dafür zuständigen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus.

 

Fazit: Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – VIII ZB 80/22 –, MDR 2023, 796).

Anwaltsblog 13/2025: Unzulässigkeit einer Berufung, wenn Begründung vom Mandanten erstellt worden ist!

Der BGH hatte über die Zulässigkeit einer Berufung zu entscheiden, bei der Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht erfolgt war (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – IX ZB 46/23):

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch. Der Beklagte, der sich vor dem Amtsgericht selbst vertreten hat, hat Widerklage erhoben und verlangt Schadensersatz, weil Mandate, die den geltend gemachten Vergütungsansprüchen zugrunde lägen, zur Unzeit gekündigt worden seien. Er hat im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz eine Mehrzahl von Ablehnungsgesuchen gestellt, die als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig angesehen worden sind. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Ein von dem Beklagten beauftragter Rechtsanwalt hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und eine 44 Seiten lange Berufungsbegründung zu den Akten gereicht, die sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch inhaltlich dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten stark ähnelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden sei.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der als Berufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollmächtigten verfasst worden sei. Dieser habe den Schriftsatz ohne eigene Prüfung lediglich unterzeichnet. Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar, sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat. Ausnahmen hiervon werden für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.

Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat erkannt und näher begründet, dass der Schriftsatz, der zur Begründung der Berufung zu den Akten gereicht worden ist, abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollmächtigten verfasst worden ist. Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die Berufungsbegründungsschrift ihrem Inhalt nach den Schluss erlaubt, dass der Prozessbevollmächtigte das von dem Beklagten stammende Schriftstück unbesehen unterzeichnet hat. Dies hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten angenommen. Es hat anhand des Inhalts des Schriftsatzes begründet, dass ein an den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts und den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt die von dem Beklagten ausgearbeitete Berufungsbegründung entweder gar nicht, nicht ohne Änderungen oder ohne Distanzierung eingereicht haben würde. Darauf beruht die Überzeugung, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten müsse die Berufungsbegründung ohne eigenverantwortliche Prüfung eingereicht haben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Berufungsbegründungsschrift in weiten Teilen aus unverständlichen, teils wirren Ausführungen bestehe, die juristische Fachkenntnisse vermissen ließen. Dies zeigt sich an dem elf Ziffern (zum Teil mit Unterpunkten) umfassenden Antragsprogramm. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein an den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Überprüfung Gericht und Gegner ein derartiges Antragsprogramm unterbereitet und etwa beantragt hätte, die Sache noch vor der Durchführung des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Antrag zu 4). Auch die weiteren Inhalte der Berufungsbegründungsschrift begründen die Überzeugung, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe diese unbesehen unterzeichnet. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass es an der von § 520 ZPO geforderten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts fehlt. Die Berufungsbegründungsschrift wird stattdessen durch weitgehend unverständliche und wirre Ausführungen geprägt, die bei eigenverantwortlicher Prüfung durch einen Rechtsanwalt nicht zu erwarten gewesen wären.

 

Fazit: Für ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat. Ausnahmen hiervon werden für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat.

KG: Beschwerde im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens

In einem selbständigen Beweisverfahren hatte das LG einen Antrag der Antragsgegnerinnen und Streithelferinnen auf Einholung eines „Obergutachtens“ sowie auf ergänzende Begutachtung durch den bereits bestellten Sachverständigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde von den Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt.

Das KG (Beschl. v. 2.1.2025 – 2 W 18/24) verwarf die sofortigen Beschwerden als unzulässig. Eine gesetzliche Zulassung der sofortigen Beschwerden gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Die gestellten Anträge sind solche nach den §§ 492 Abs. 1, 412 ZPO. Es ist in diesen Vorschriften keine Zulassung einer sofortigen Beschwerde gegen einen entsprechenden ablehnenden Beschluss ausgesprochen worden.

Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ablehnung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs) ist eine sofortige Beschwerde auch nicht möglich. Der Rechtsschutz im selbständigen Beweisverfahren kann nicht weitergehen als im Hauptsacheverfahren. Hier kann die Unterlassung einer weiteren Begutachtung jedoch nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Hauptsache gerügt werden. Eine Pflicht zur Einholung eines „Obergutachtens“ oder zur erneuten Begutachtung besteht im Übrigen auch nur ausnahmsweise und setzt, wie es sich aus den §§ 412, 411 Abs. 3, 144 ZPO ergibt, eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise voraus. Eine solche Würdigung findet jedoch im selbständigen Beweisverfahren noch gar nicht statt.

Die hier entschiedene Frage war früher streitig, wurde aber vom BGH bereits in dieser Art und Weise entschieden (BGH, Beschl. v. 9.2.2010 – VI ZB 59/09, MDR 2010, 767). Das KG ruft dies in Erinnerung und bestätigt diese Entscheidung: Anträge nach § 412 ZPO, denen das Gericht nicht nachgeht, können daher erst im anschließenden Hauptsacheverfahren (so es überhaupt dazu kommt!) einer weiteren Sachbehandlung zugeführt werden. Allerdings gilt auch hier: Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 412 ZPO ist nicht gegeben. Die Nichteinholung kann nur in einem Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Hauptsacheentscheidung gerügt werden.