OLG Köln: Verlängerung der Widerrufsfrist bei einem Prozessvergleich

Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anwälte der Klägerin bei den Anwälten der Beklagten telefonisch um eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anwälte der Klägerin eine Mail von den Anwälten der Beklagten. Danach bestünden keine Bedenken gegen eine Fristverlängerung. Unterzeichnet war die Mail mit O.X., Assistentin. Beide Rechtsanwälte waren mit der Fristverlängerung einverstanden. Mit Schriftsatz vom selben Tag informierten die Anwälte der Klägerin das Gericht. Mit am 8.8.2024 eingegangenem Schriftsatz widerriefen sie den Vergleich.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist. Es hielt die Vereinbarung zur Verlängerung der Widerrufsfrist für formunwirksam. Das OLG (Urt. v. 22.10.2025 – 11 U 116/24) folgt dem nicht, sondern hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das LG zurück. Die Verlängerung der Widerrufsfrist ist eine Prozesshandlung und unterliegt daher dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Eine besondere Formvorschrift existiert für eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Die §§ 129 ff. ZPO sind nicht einschlägig, da die Erklärung gegenüber dem Prozessgegner und nicht gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat. Es verhält sich vorliegend ähnlich wie bei der Zustimmung des Gegners zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Von daher ist es hier ausreichend, dass sich die beiden Rechtsanwälte über die Assistentin über die Verlängerung geeinigt haben. Damit war die Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam und der Widerruf des Prozessvergleichs rechtzeitig.

Diese Sicht der Dinge ist jedenfalls gut vertretbar und auch praxisgerecht. Es gibt jedoch auch abweichende Entscheidungen (z. B.: LG Bonn, Urt. v. 30.12.1996 – 9 O 173/96,  MDR 1997, 783, wonach die Verlängerung der Form des Vergleiches bedarf). Sicherheitshalber sollte eine solche Vereinbarung jedoch zwischen den Prozessbevollmächtigten direkt getroffen werden, und zwar ohne die Assistenz einzuschalten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach einem selbständigen Beweisverfahren.

Klageerhebung nach erstinstanzlicher Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – V ZB 67/24

Der V. Zivilsenat beantwortet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung umstrittene Frage.

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren geführt. Nach dessen Abschluss setzte das Landgericht ihnen eine Frist von vier Wochen zur Klageerhebung. Die Antragsteller reichten am letzten Tag der Frist eine Klageschrift ein, zahlten den angeforderten Kostenvorschuss zunächst aber nicht.

Auf Antrag der Antragsgegner hat das LG den Antragstellern die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die Antragsteller haben hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Klage zugestellt. Das OLG hat die erstinstanzliche Kostenentscheidung daraufhin aufgehoben, den Kostenantrag zurückgewiesen und den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der BGH weist die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zurück.

Das LG hat den Antragstellern allerdings zu Recht gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens auferlegt, weil die nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzte Frist für die Erhebung der Klage abgelaufen und die Klage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht erhoben war.

Auch in diesem Zusammenhang ist § 253 Abs. 1 ZPO maßgeblich, wonach eine Klage erst mit Zustellung der Klageschrift erhoben ist. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung gemäß § 167 ZPO kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Zustellung aufgrund der um mehrere Wochen verzögerten Zahlung des Kostenvorschusses nicht demnächst erfolgt ist.

Dennoch hat das OLG die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu Recht aufgehoben, weil die Klageschrift im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugestellt war.

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Kostenentscheidung nach § 494 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ergehen darf, wenn die Klage zwar nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung über den Kostenantrag erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 28 Juni 2007 – VII ZB 118/06, MDR 2007, 1089).

Der BGH ergänzt dies nunmehr dahin, dass eine bereits ergangene Kostenentscheidung auf eine zulässige sofortige Beschwerde hin aufzuheben ist, wenn die Klage vor der Entscheidung über die Beschwerde zugestellt wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen ist. § 494a ZPO enthält keine hiervon abweichende Regelung.

Dem Antragsgegner entsteht dadurch kein Kostennachteil. Der Antragsteller hat in der genannten Situation grundsätzlich gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Praxistipp: Eine Rückwirkung nach § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung der Klage durch schuldhaftes Verhalten des Klägers um mehr als zwei Wochen verzögert wird.

Blog powered by Zöller: Wiedereinsetzung trotz Signaturfehlers

Nach ständiger Rechtsprechung hindert ein Anwaltsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn die Fristversäumung durch rechtzeitige Aufdeckung des Fehlers durch das Gericht noch hätte vermieden werden können. Es fehlt dann an der Kausalität des Anwaltsfehlers; sie wird durch die Unterlassung des Gerichts gewissermaßen überholt.

Zu der Frage, wann und wie das Gericht auf erkennbare Fehler zu reagieren hat, gibt es eine umfangreiche, sehr kasuistische Rechtsprechung, die in jüngster Zeit, vor allem bedingt durch die Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs, weiter ausdifferenziert worden ist (s. Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn. 20 ff., 23.15; § 130a Rn. 28). Der BGH betont zwar immer wieder, dass die Gerichte nicht generell dazu aufgerufen sind, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Längst festgeschrieben ist aber (angestoßen durch das BVerfG), dass die Falschadressierung eines Schriftsatzes dann unschädlich ist, wenn er so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen und der Zuständigkeitsmangel so leicht erkennbar ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Wann ein solcher Mangel erkannt werden muss und welche Zeit ein ordentlicher Geschäftsgang in Anspruch nehmen darf, darüber wird jedoch sehr einzelfallbezogen gestritten und entschieden.

Der elektronische Rechtsverkehr bringt hierzu permanent neue Fragestellungen hervor. Die letzte BGH-Entscheidung in diesem Kontext betraf den Fall, dass der fristgebundene Schriftsatz über das beA eines anderen als des einfach signierenden Rechtsanwalts eingereicht worden war. Der BGH entschied, dass dieser zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung führende Mangel von der Geschäftsstelle des Gerichts hätte erkannt und dem Einreicher ein entsprechender Hinweis gegeben werden müssen. Da bei Eingang des Schriftsatzes noch 30 Kalendertage bis zum Fristablauf offenstanden, hätte die ordnungsgemäße Einreichung dann nachgeholt werden können, denn länger als zehn bis zwölf Kalendertage dürfe eine solche rein formale Prüfung nicht dauern (BGH v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24).

Ein anderer Senat des BGH hat dies in einer Entscheidung v. 19.1.2023 (V ZB 28/22, MDR 2023, 381) noch anders gesehen. Demnach komme es auf die Erkennbarkeit eines Signaturfehlers für die Geschäftsstelle nicht an, denn dieser obliege nur die Prüfung des Dateiformats. Ob das Dokument ordnungsgemäß übermittelt wurde, betreffe dagegen die vom Gericht vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung. Dass der Vorsitzende den Signaturfehler bereits am übernächsten Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle erkennen würde, sei nicht zu erwarten gewesen. Wie der BGH wiederholt (allerdings im Zusammenhang mit Fragen der Zuständigkeit oder Statthaftigkeit) entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und ggf. nach Ablauf der Fristen überprüft (zuletzt BGH v. 6.8.2025 – XII ZB 103/25).

Auf der (einigermaßen) sicheren Seite ist der Anwalt daher nur, wenn er (abgesehen natürlich von sorgfältiger Ausgangskontrolle) fristwahrende Schriftsätze zehn bis zwölf Kalendertage vor Fristablauf einreicht.


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Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Einreichung von Schriftsätzen über ein Kanzlei-beA.

Nicht qualifiziert signierter Schriftsatz einer Berufsausübungsgesellschaft
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO und § 31b BRAO.

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist beim LG eine aus dem besonderen elektronischen Postfach der prozessbevollmächtigten Gesellschaft übersandte Berufungsbegründung eingegangen. Der Schriftsatz schließt mit dem Namen eines zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten und als Rechtsanwalt zugelassenen Partners ab, ist aber nicht qualifiziert signiert. Das LG hat die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung des LG kann ein Schriftsatz, der nur eine einfache Signatur – also die schriftliche Wiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts am Ende des Textes – enthält, auch über ein Kanzleipostfach im Sinne von § 31b BRAO wirksam eingereicht werden.

Ein nicht qualifiziert signierter Schriftsatze genügt beim Versand aus einem für einen Einzelanwalt eingerichteten beA allerdings nur dann den Anforderungen des § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO, wenn der Versand durch desjenigen Anwalt erfolgt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Beim Versand aus einem gemäß § 31b BRAO eingerichteten Kanzleipostfach – der aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf diese Vorschrift in § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO ebenfalls einen sicheren Übermittlungsweg darstellt – kann diese Anforderung jedoch schon deshalb nicht eingehalten werden, weil eine Berufsausübungsgesellschaft nur durch ihre zur Vertretung berufenen Anwälte handeln kann.

Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann erfüllt, wenn die Nachricht einen Nachweis der vertrauenswürdigen Herkunft (VHN) enthält und aus einem beim Versender erstellten Nachrichtenjournal hervorgeht, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, derjenige war, der den Schriftsatz über das Kanzleipostfach versandt hat.

Ob es – wie dies für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bereits bejaht worden ist (BGH, Urteil vom 6. April 2023 – I ZB84/22, NJW-RR 2023, 906 Rn. 28 ff. [insoweit nicht in MDR 2023, 933]) – ausreicht, dass am Ende des Schriftsatzes der Name eines zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts angegeben ist und ein anderer, ebenfalls zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt den Versand über das Kanzleipostfach vornimmt, lässt der BGH offen.

Praxistipp: Auch wenn der VIII. Zivilsenat – aus Sicht des Bloggers zu Recht – große Sympathie für die Auffassung erkennen lässt, dass für das Kanzlei-beA nichts anderes gelten kann als für das beBPo, entspricht es weiterhin anwaltlicher Vorsicht, wenn derjenige Anwalt den Versand übernimmt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Der Versand durch eine Kanzleikraft oder einen zwar zur Vertretung berechtigten, aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter reicht nicht aus. Der sicherste Weg besteht darin, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, diesen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um Ansprüche auf Entschädigung wegen Nutzungsausfall bei Beschädigung eines Leasingfahrzeugs.

Entschädigung für Nutzungsausfall bei Leasingfahrzeugen
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 – VI ZR 246/24

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Anrechnung von Vorteilen, die einem Geschädigten von dritter Seite zufließen.

Die klagende GmbH verlangt Entschädigung für Nutzungsausfall nach der Beschädigung eines Fahrzeugs bei einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagte vollständig einzustehen hat. Die Klägerin hatte das beschädigte Fahrzeug – einen Porsche 911 – geleast und ihrem Geschäftsführer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Bei dem Unfall entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Leasinggeberin stellte der Klägerin bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für 30 Tage einen Citroen DS3 Cross zur Verfügung. Die für die Miete dieses Fahrzeugs entstandenen Kosten hat die Leasinggeberin der Beklagten in Rechnung gestellt. Diese erkannte eine Mietzeit von 15 Tagen an und zahlte dafür 286,66 Euro. Die Klägerin machte zunächst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber eine Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 175 Euro pro Tag, abzüglich der gezahlten Betrags. Sowohl die Leasinggeberin als auch der Geschäftsführer der Klägerin haben ihnen zustehende Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Das AG hat die auf Zahlung von 3.738,34 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der BGH stellt das Urteil des AG wieder her.

Der BGH stellt klar, dass die Klage lediglich auf abgetretene Ansprüche des Geschäftsführers gestützt ist. Das LG durfte die Verurteilung deshalb nicht auf abgetretene Ansprüche der Leasinggeberin stützen. Eine entsprechende Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine Anschlussrevision eingelegt hat.

Dem Geschäftsführer, auf dessen Ansprüche die Klage gestützt ist, steht als Nutzungsberechtigtem ein eigener Anspruch gegen die Beklagte wegen Beschädigung des Fahrzeugs zu. Dieser Anspruch umfasst grundsätzlich auch eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall.

Ein Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall kann auch dann bestehen, wenn ein Dritter dem Geschädigten im betreffenden Zeitraum ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat und der daraus entstandene Vorteil nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften den Schädiger nicht entlasten soll. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es, wenn der Dritte wegen der Beschaffung des Ersatzfahrzeugs einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat.

Im Streitfall stand der Leasinggeberin ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zu, weil sie Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs war. Damit sind Entschädigungsansprüche des zur Nutzung berechtigten Geschäftsführers ausgeschlossen. Die Nutzung eines verfügbaren Ersatzfahrzeugs war dem Geschäftsführer nicht deshalb unzumutbar, weil er diesem Fahrzeug ein geringeres Prestige oder ein anderes Fahrgefühl beimaß (dazu BGH, Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22, MDR 2023, 31 Rn. 13).

Praxistipp: Wenn Ansprüche alternativ auf abgetretenes Recht verschiedener Personen gestützt werden sollen, muss dies aus dem Klagevorbringen hinreichend deutlich hervorgehen. Ferner muss die Reihenfolge angegeben werden, in der das Gericht die Ansprüche beurteilen soll.

BGH: Rechtliches Gehör vor der Verwerfung eines Rechtsmittels

Der entschiedene Fall (BGH, Beschl. v. 23.7.2025 – XII ZB 156/25) betraf eine Betreuungssache, die Entscheidung ist jedoch für alle Rechtsgebiete maßgeblich. Ein Amtsgericht hatte die Unterbringung eines Betroffenen genehmigt. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten verworfen. Begründung: Ein Schreiben des Betroffenen könne bereits deswegen nicht als Beschwerde ausgelegt werden, da es vor Erlass des entsprechenden Beschlusses eingegangen sei. Bei einer rechtzeitig nach Erlass des Beschlusses eingegangenen E-Mail mit einer angehängten Bilddatei habe die Unterschrift des Betroffenen gefehlt. Auf ein weiteres Schreiben des Betroffenen, das sich in der Akte befand, war das Landgericht nicht eingegangen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg! Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Rechtsmittelführer nämlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels rechtliches Gehör zu gewähren. Dies steht zwar nicht ausdrücklich in der ZPO, die nur in manchen Spezialfällen eine Verpflichtung zum rechtlichen Gehör anordnet, z. B. in § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich jedoch direkt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Da der BGH zur Auffassung gelangt, ein weiteres Schreiben des Betroffenen könne unter Umständen als rechtzeitige Beschwerde angesehen werden, ist es auch – was ausreichend ist – möglich, dass das Beschwerdegericht bei einer erneuten Würdigung aller Umstände zu einer anderen Entscheidung gelangt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wurde daher aufgehoben und die Sache wieder dorthin zurückverwiesen.

Wird vor einer Verwerfung eines Rechtsmittels somit kein rechtliches Gehör gewährt, kann eine Rechtsbeschwerde gegen den entsprechenden Beschluss mit einer Verfahrensrüge daher durchaus Erfolg haben! Dementsprechend sollten Gerichte nicht versäumen, in derartigen Fällen stets – nachweisbar – rechtliches Gehör zu gewähren.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Postulationsbefugnis bei Ansprüchen aus der Datenschutz-Grundverordnung

Anwaltszwang bei Ansprüchen wegen Datenschutzverstößen
BGH, Beschluss vom 15. September 2025 – I ZB 36/25

Der I. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 78 ZPO und Art. 80 DSGVO.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens, das der Beklagte im Auftrag des Gerichts in einem anderen Verfahren erstellt hat, an dem die hiesige Klägerin als Beklagte beteiligt ist.

Die im vorliegenden Verfahren erhobene, auf Art. 79 DSGVO gestützte Klage ist vor dem AG ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat die Klägerin, vertreten durch einen Verein, dessen Tätigkeit auf den Schutz personenbezogener Daten gerichtet ist, Berufung eingelegt. Das LG hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der BGH lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ab.

Das LG hat die Berufung zu Recht verworfen, weil die Klägerin entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war.

Aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift hat eine betroffene Person das Recht, eine gemeinnützige Einrichtung, die zum Schutz von personenbezogenen Daten tätig ist, mit der Einreichung von Beschwerden und der Wahrnehmung von Rechten aus Art. 77, 78, 79 und 82 DSGVO zu beauftragen. Daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Einrichtung Rechtsbehelfe selbst einlegen kann. Die Anforderungen an die Postulationsfähigkeit ergeben sich auch im Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 1 DSGVO aus § 78 ZPO.

Praxistipp: Nach § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Verwerfung einer Berufung als unzulässig unabhängig vom Streitwert mit der Rechtsbeschwerde (gegen einen verwerfenden Beschluss) bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde (gegen ein verwerfendes Urteil) angefochten werden. Das Rechtsmittel muss gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht – das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeiten, aber auch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz – befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Einen noch größeren Schritt in die Zukunft unternimmt das BMJ mit der Entwicklung und Erprobung eines vereinfachten, digital unterstützten Verfahren für Zahlungsklagen bis zu 5.000 € an bestimmten Amtsgerichten. Alle Neuregelungen sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; andererseits stellen sich neue Fragen bzw. bleiben Probleme ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen und bleiben bei allen Entwicklungen auf den neuesten Stand.

 

1. Aufsätze

  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

2. Literatur

 

Zöller, Zivilprozessordnung ZPO
Kommentar

— Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten —

Komplettaustausch der Kommentierung:

Zu den anderen zahlreichen geänderten Normen finden Sie den neuen Gesetzestext unter dem bisherigen Normtext und Annotationen an Ort und Stelle in den Kommentierungen selbst:

 

— Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz —

Komplettaustausch der Kommentierung:

Annotationen:

 

Hinzu kommt eine Reihe von regelmäßigen Annotationen, vor allem zu wichtiger neuer Rechtsprechung, u.a. auch zum elektronischen Rechtsverkehr:

 

3. Aktuelle Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschl. v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23: Videoverhandlung: Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion, MDR 2024, 320,
  • BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22: Videokonferenz: Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter, MDR 2023, 1131,
  • BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22: Videokonferenz: Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter, MDR 2023, 1570 (Greger),

 

4. Blog-Beiträge

Bericht über die 11. Prozessrechtstagung

Vom 5. bis 6. September 2025 fand in Tübingen die 11. Prozessrechtstagung unter dem Generalthema „Gesellschaft im Wandel – Verfahrensrecht im Wandel?!“ statt. Sie wurde von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M., Lukas Häberle (beide Universität Tübingen), Annalena Lederer von der Universität Augsburg und Anna Leoni Groteclaes von der Universität Heidelberg organisiert. In der bewährten Tradition der Veranstaltung wurde das Prozessrecht rechtsgebietsübergreifend beleuchtet.

Nach einleitenden Worten des Organisationsteams folgten Begrüßungsworte von Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich zur Geschichte des Universitätsstandorts Tübingen und dem imposanten denkmalgeschützten Tagungsort, der Alten Aula der Universität, sowie zum rechtshistorischen Umgang mit der Frage der Einheitlichkeit eines Prozessrechts unabhängig von heute fest etablierten Fachsäulen.

Wie bereichernd der Blick auf „das Prozessrecht“ von verschiedenen Positionen aus sein kann, zeigte sich im nachfolgenden Auftakt. Auf einen Impulsvortrag zum Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts von Stefan Edenharder und Simon Schlicksupp folgte eine Podiumsdiskussion mit den beiden Referenten und Dr. Stefan Drechsler, Jun.-Prof. Dr. Tobias Lutzi, LL.M., M.Jur. sowie RA Dr. Wolfgang Staudinger. Moderiert von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M., diskutierte die Gruppe verschiedene Facetten der Thematik vom Standpunkt des Zivil,- Straf- und Öffentlichen Rechts mit wertvollen Einblicken aus Wissenschaft und Praxis.

Es folgte ein Vortrag von Dr. Jonas Botta zur Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess und den Herausforderungen und Chancen eines digitalisierten Verfahrens. Im Anschluss referierte Dr. Stefan Drechsler zum Verfahren der Unionsgerichte und ihren Entwicklungen im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wandel des 21. Jahrhunderts.

Erstmals wurde die Tagung um ein Schwerpunktthema ergänzt, das sich in diesem Jahr antidiskriminierungs- und prozessrechtlichen Wechselwirkungen widmete. Dabei befasste sich Carolin Heinzel mit der prozessualen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten. Chris Ambrosi, LL.M. untersuchte im Anschluss die Beweislastverteilung des § 22 AGG. Parallel erörterte Philipp Roller die verfahrensrechtlichen Neuerungen durch die Entgelttransparenzrichtlinie, worauf ein Vortrag von Dr. Lisa Hahn zur Rolle der Verfahrenslotsen im Antidiskriminierungsrecht folgte.

Der erste Tagungstag endete mit einer Live-Ausgabe des Podcasts „Grundgesetzlich“ der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., der an das Schwerpunktthema anknüpfte.  Podcast-Host Janina Zillekens-McFadden unterhielt sich mit Maria Seitz über den Grundsatz „Equal Pay“.

Der zweite Tagungstag widmete sich vormittags dem Insolvenzrecht. Nach einer Darstellung der Geschichte der Insolvenzzwecke „von der Zerschlagung zur Sanierung“ von Dr. Ansgar Kalle, folgte ein praxisnaher Blick ins europäische Insolvenzrecht und der Abgrenzung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren von RAin Dr. Inga Hogrefe. Den Abschluss des insolvenzrechtlichen Vormittags bildete der Vortrag von Jannik Heine zu den Parteien des Adhäsionsverfahrens, der besonders anschaulich illustrierte, wie die verschiedenen Verfahrensordnungen rechtsgebietsübergreifend untersucht werden können.

Im Anschluss referierte Dr. Elena Waigel über die Bedeutung der Umweltprüfung im Verwaltungsverfahren.

Darauf folgte eine Darstellung der Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie ins deutsche Prozessrecht von Jun.-Prof. Dr. Tobias Lutzi, LL.M., M.Jur.

Anschließend wurden in einem zivil- und einem strafprozessualen Panel aktuelle Herausforderungen und Chancen eines potenziellen verfahrensrechtlichen Wandels diskutiert.

Im Strafrecht bildete ein Vortrag von RA Dr. Wolfgang Staudinger zu Digitalisierung und Protokollierung im Strafprozess den Auftakt. Im Anschluss trug Dr. Annina Eckrich zu einer notwendigen Erweiterung der Zeugnisverweigerungsrechte in modernen Familienformen vor. Sodann präsentierte Dr. Nils Hauser den Einspruch gegen den Strafbefehl im elektronischen Rechtsverkehr de lege lata und de lege ferenda.

Das zeitgleich stattfindende zivilprozessuale Panel begann mit einem Vortrag von Jun.-Prof. Dr. Markus Lieberknecht, LL.M. zur europarechtlichen Disclosure. Daraufhin referierte Christine Heidbrink rechtsvergleichend zum Grundsatz der Gewaltenteilung und strategischen Klimaklagen in Deutschland und den USA. Dr. Karin Arnold hielt im Anschluss einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Vortrag zur Intransparenz und Flüchtigkeit des Vermögens im 21. Jahrhundert.

Umrahmt wurden die Vorträge von gewinnbringenden Diskussionen. Es zeigte sich, wie fruchtbar ein fachsäulenübergreifender Austausch im Prozessrecht in Anbetracht vielfältiger Herausforderungen des modernen, effizienten Verfahrens und einer „Gesellschaft im Wandel“ ist.  In welcher Form und Intensität das Prozessrecht jenen gesellschaftlichen Wandel wiederum aufnehmen, bewirken oder gar vorantreiben kann und ob es dies überhaupt sollte, lässt sich in den nächsten beiden Ausgaben der GVRZ detailliert nachlesen.

Die 12. Prozessrechtstagung wird in Augsburg stattfinden.

KG: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Verfügungsklägerin hatte, nachdem das erstinstanzliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG eingelegt. Neben ausführlichen Darlegungen zum Verfügungsanspruch, auf die hier nicht einzugehen ist, hat das KG (Beschl. v. 30.6.2025 – 7 W 3/25) auch keinen Verfügungsgrund gesehen. Es hat vorliegend die Fallgruppe „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch dinglichkeitsschädliches Verhalten“ für einschlägig gehalten.

Hierbei können sowohl Verhaltensweisen vor Antragstellung als auch Verhaltensweisen während des Verfahrens herangezogen werden. Nach Antragstellung geht es insbesondere um das zögerliche Betreiben des Verfahrens durch die Verfahrensbevollmächtigten. Dies muss sich der Verfügungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Verfahrensbevollmächtigte muss die Bearbeitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorrangig erledigen. Dabei kann er sich in der Regel weder auf eine anderweitige starke Inanspruchnahme noch auf Urlaub berufen. Daraus folgt wiederum, dass Fristverlängerungs- und Terminsverlegungsanträge regelmäßig als dringlichkeitsschädlich anzusehen sind, wenn sie von einem noch nicht gesicherten Antragsteller gestellt werden. Im konkreten Fall wurde ein Antrag auf Fristverlängerung von vier Tagen schon als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit angesehen!

Zwar wird diese Frage in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, jedoch muss man als Rechtsanwalt dieses Problem immer im Hinterkopf haben, wenn es um den einstweiligen Rechtsschutz geht. Ansonsten besteht ohne weiteres die Gefahr, das man nur wegen einer geringfügigen Verzögerung unterliegt. Auch die vertretene Partei muss von Anfang an darauf hingewiesen werden, dass jegliche Verzögerungen zu einem Unterliegen im Verfahren führen können, weil dadurch die Eilbedürftigkeit entfällt.

Interessant war bei dieser Entscheidung noch folgender Gesichtspunkt: Der Verfügungsbeklagte wurde vor der Entscheidung nicht angehört. Die Entbehrlichkeit der Anhörung folgte daraus, dass er durch die Entscheidung nicht beschwert war. Bereits das LG hatte die Kosten dem Verfügungskläger auferlegt. Die Zurückweisung der Beschwerde durch das OLG bringt dem Verfügungsbeklagten somit keinen Nachteil.