OLG Düsseldorf: Versehentliche Doppelanlage einer Akte

In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.7.2019 – I-10 W 75/19) reichte ein Rechtsanwalt bei einem LG eine Klageschrift ein. Vorsichtshalber war diese Klage zuvor gefaxt worden. Das Faxexemplar enthielt den Vermerk „per Fax vorab“, nicht aber das Original. Auf der Geschäftsstelle wurden zwei Akten angelegt. Für beide Vorgänge wurden die Verfahrensgebühren nach Nr. 1210 Anlage I GKG in Rechnung gestellt. Gegen die Kostenrechnung wurde Erinnerung eingelegt, der das LG nicht abhalf. Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG war bei dem OLG Düsseldorf erfolgreich. Den Klägervertreter hat hier der Vermerk „per Fax vorab“ gerettet. Bei derartigen Vorgängen ist nämlich auf den Empfängerhorizont abzustellen. Aus diesem ergibt sich, dass der Rechtsschutz hier nur einmal begehrt wurde. Die Schriftstücke waren erkennbar miteinander verknüpft und gingen im kurzen Abstand ein. Unschädlich ist dabei sogar, dass das Original der Klageschrift nicht mehr den Vermerk „per Fax vorab“ erhielt.

Fehlt allerdings ein solcher Vermerk, handelt es sich um eine fahrlässig verursachte versehentliche Klageeinreichung. In einem solchen Fall fällt die Gebühr zwei Mal an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.5.1999 – 10 W 45/99, MDR 1999, 1156). Natürlich können die Gebühren durch eine Rücknahme reduziert werden (Nr. 1211 Anlage 1 GKG). Man muss also genau darauf achten, dass man diesen Vermerk anbringt, am besten natürlich sowohl auf dem „Fax-vorab“ als auch auf dem Original.

Es ist verständlich, dass viele Rechtsanwälte ihre Schriftsätze vorsorglich vorab faxen, wenngleich dies für die Geschäftsstellen sehr aufwändig ist und die Akten unnötig dick werden lässt. Es kommt allerdings vor, dass Schriftsätze nicht nur „per Fax vorab“, sondern darüber hinaus noch mit dem beA und auch im Original versandt werden. Davon sollte wirklich Abstand genommen werden. An sich reicht das beA alleine! Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass es in manchen Gerichten durchaus länger dauern kann, bis ein solcher Schriftsatz tatsächlich dem Richter bzw. dem Spruchkörper mit der richtigen Akte vorgelegt wird. In besonderen eiligen Fällen kann es daher ausnahmsweise tatsächlich Sinn ergeben, auch – trotz beA-Versendung – vorab zu faxen. Im Zweifel kann auch einmal ein Anruf bei der Geschäftsstelle helfen.

 

 

 

BVerfG: Rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung zu „gerichtskundiger“ Tatsache im Zivilprozess

Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist in der oberstgerichtlichen Praxis eine beständige Aufhebungsgrundlage. Im konkreten Fall hat das BVerfG mit Beschl. v. 17.9.2020 – 2 BvR 1605/16, MDR 2020, 1524 eine Entscheidung eines Amtsgerichts wegen mehrfachem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Wichtig für die alltägliche Praxis erscheinen hinsichtlich dieses Beschluss folgende Aspekte:

Nachdem Art. 103 Abs. 1 GG das Recht gibt, sich sowohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern, sind für beide Aspekte dieselben Grundsätze maßgeblich. Dabei muss sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich befassen. Der wesentliche Kern des Tatsachenvortrages, der von zentraler Bedeutung ist, muss allerdings beschieden werden. Wenn dazu in der angefochtenen Entscheidung nichts geschrieben wurde, muss von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden.

Die Gerichtskundigkeit einer relevanten Tatsache ist ein Unterfall der Offenkundigkeit nach § 291 ZPO. Wenn das Gericht eine Tatsache als gerichtskundig ansehen möchte, muss es diese jedoch zuvor in den Prozess einführen und darf der betroffenen Partei nicht dadurch den Gegenbeweis abschneiden, dass es erst in der Entscheidung die Gerichtskundigkeit behauptet.

Im konkreten Fall hatte das AG übereinstimmenden Vortrag der Parteien zum Vorliegen von AGB übergangen und war demgegenüber von einer Individualvereinbarungen ausgegangen. Darüber hinaus war das AG von der Angemessenheit einer Forderung der Höhe nach ausgegangen, ohne vorher darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Preise bekannt seien. So hatte die betroffene Partei keine Möglichkeit mehr, diese Erwägungen in Frage zu stellen bzw. einen Gegenbeweis anzutreten.

Fazit: Die Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs werden immer höher. Als Richter muss man sich bei fast jedem Satz, den man schreibt, die Frage stellen, ob damit nicht schon eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in einem Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümern.

Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht
Beschluss vom 22. Oktober 2020 – V ZB 45/20

Mit dem Verhältnis zwischen § 281 und § 233 ZPO befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten über die Berechtigung zur Nutzung einer Terrasse und die Pflicht zur Erstellung von Jahresrechnungen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Beklagte legte Berufung bei dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen LG ein. Dieses hatte das AG in seiner Rechtsmittelbelehrung als zuständig bezeichnet. Auf einen Hinweis des LG, dass gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Gericht am Sitz des OLG zuständig sei, beantragte die Beklagte, den Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO dorthin zu verweisen. Das LG kam dem nicht nach und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen eine bei einem unzuständigen Gericht eingelegte Berufung ausnahmsweise entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen sind, liegen nach Auffassung des BGH nicht vor, weil es keinem Zweifel unterliege, dass Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art unter den Tatbestand von § 72 Abs. 2 GVG fielen. Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des AG führe in solchen Fällen nicht zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 281 ZPO, sondern lediglich dazu, dass der Berufungskläger beim zuständigen Gericht erneut Berufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne.

Praxistipp: Auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann, stellt es in der Regel den sichersten Weg dar, die Berufung bei dem Gericht einzulegen, das in der Rechtsbehelfsbelehrung als zuständig bezeichnet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig zu Tage tritt; wenn dies in Betracht kommt, ist es am sichersten, bei beiden in Frage kommenden Gerichten fristgerecht Berufung einzulegen.

BGH: Sorgfaltsanforderungen bei der Rechtsmittelbegründung per Telefax

Der BGH hat sich erneut mit Beschl. v. 15.9.2020 – VI ZB 60/19 mit der Fristwahrung per Telefax befasst. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt begann am Tage des Fristablaufes um 23.40 Uhr, eine Berufungsbegründung an die Außenstelle eines OLG zu übermitteln. Um 23.47 Uhr erhielt er eine Fehlermeldung, es wurden einige Seiten übermittelt, allerdings nicht diejenige mit der Unterschrift. Anschließend wurde eine erneute Übermittlung versucht, die wiederum scheiterte, was um 23.53 Uhr feststand. Ein letzter Versuch scheiterte gleichfalls, was um 00.01 Uhr feststand. Kurze Zeit später gelang es, die Berufungsbegründung in einer Zeit von knapp zwei Minuten an die Hauptstelle des OLG zu übermitteln. Das Faxgerät des Rechtsanwalts war so eingestellt, dass es im Rahmen einer Anwahl jeweils vier Übermittlungsversuche hintereinander unternahm. So wurde die Frist versäumt.

Der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos! Denn es bleibt – was ausreichend ist (!) – zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Rechtsanwalts beruht. Dieses muss sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Zunächst fasst der BGH informativ die Grundsätze der Sorgfalt in derartigen Fällen zusammen: Grundsätzlich darf eine Frist bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden. Risiken, die aus technischen Gegebenheiten resultieren, dürfen nicht auf den Benutzer abgewälzt werden. Normalerweise reicht es, die richtige Nummer zu wählen und so rechtzeitig mit der Übermittlung zu beginnen, so dass mit ihrer Beendigung vor Fristablauf unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Allerdings müssen auch Verzögerungen einkalkuliert werden, mit denen gleichfalls unter normalen Umständen zu rechnen ist (z.B. unterschiedliche Übertragungsgeschwindigkeiten und Belegung des Empfangsgerätes durch andere Sendungen). Demgemäß ist ein Sicherheitszuschlag von ungefähr 20 Minuten einzuplanen. Scheitert jedoch eine Übermittlung, so sind alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen. Hierzu gehört u. a., eine weitere Faxnummer des Gerichts zu ermitteln (z.B. über den Internetauftritt des Gerichts) und die Sendung dorthin zu übermitteln bzw. dies wenigstens zu versuchen. Dies ist vor allem dann geboten, wenn das Gericht (z. B., weil es Außenstellen unterhält) über mehrere verschiedene Faxanschlüsse verfügt.

Demgemäß ist dem Rechtsanwalt hier vorzuwerfen, dass er – nach dem Scheitern des zweiten Übermittlungsversuchs – noch einen dritten an die Außenstelle versucht hat anstatt einen ersten Versuch an die Hauptstelle. Dies gilt vor allem angesichts des Umstandes, dass jeder der beiden Versuche mit sogar vier Anwahlversuchen verbunden war.

Fazit: Es ist daher stets riskant, Fristen vollständig auszuschöpfen. Und wenn es einmal gleichwohl passieren sollte, muss man am Ende einen kühlen Kopf bewahren und genau überlegen, was man tun muss. Ansonsten könnte zum einen die Frist versäumt werden und zum anderen auch die anschließende Wiedereinsetzung scheitern. Am besten, man setzt sich eine interne Frist, die mindestens eine Stunde vor der tatsächlichen Frist endet.

BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Kenntnisnahme eines Schriftsatzes

Der BGH hat mit Beschl. v. 28.5.2020 – I ZR 214/19 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs  auch für den Fall angenommen, dass ein frist­ge­recht ein­ge­reich­ter Schrift­satz aufgrund gerichtsinterner organisatorischer Probleme ver­se­hent­lich un­be­rück­sich­tigt bleibt.

Das LG hatte eine Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG kündigte im Rahmen eines Hinweisbeschlusses an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Stellungnahmefrist für die Beklagte zu diesem Beschluss wurde mehrfach verlängert. Nach Fristablauf wies das OLG die Berufung zurück und nahm auf den Hinweisbeschluss Bezug. Am letzten Tag der Frist war jedoch eine Stellungnahme eingegangen, und zwar im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese wurde dem zuständigen Senat aber erst nach Erlass des Beschlusses vorgelegt. Dies lag daran, dass der Drucker in der Wachtmeisterei des Hauptgebäudes ausgefallen war und deswegen der Schriftsatz in einem Nebengebäude ausgedruckt wurde. Infolge des verlängerten Transportweges kam es zu der verspäteten Vorlage.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das rechtliche Gehör verletzt. Ein Verschulden des Spruchkörpers ist dafür nicht erforderlich. Gerichtsinterne organisatorische Probleme dürfen sich nicht zu Lasten der Rechtssuchenden auswirken. Eine versehentliche Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes reicht daher für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Allerdings muss bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Entscheidung auch auf der Nichtberücksichtigung beruhen. Wenn die Beklagte in dem nicht berücksichtigten Schriftsatz nur auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen hätte, könnte ausgeschlossen werden, dass das OLG bei Kenntnis des Schriftsatzes abweichend entschieden hätte. Im hier zu beurteilenden Fall hatte sich der Schriftsatz jedoch mit dem Hinweisbeschluss argumentativ auseinandergesetzt, darüber hinaus war noch ein neuer Vortrag erfolgt. Zudem wurde noch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt.

Unter diesen Umständen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG – was ausreichend ist – bei Kenntnisnahme des Schriftsatzes abweichend von der tatsächlichen Entscheidung entschieden hätte. Demgemäß hat der BGH den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Fazit: Der Verfahrensablauf ist ärgerlich. Aufgrund eines Druckerausfalls wird der Rechtsstreit möglicherweise deutlich teurer. In derartigen Fällen sollten die Justizverwaltungen sofort reagieren und per Mail alle Gerichtsmitglieder darüber verständigen, dass die Vorlage von Schriftsätzen länger dauern könnte. Weiterhin ist zu erwägen, Gerichtskosten gegebenenfalls niederzuschlagen. Auch müssten unter Umständen seitens der Beteiligten Amtshaftungsansprüche geprüft werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um gerichtliche Anordnungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20

Mit den Befugnissen des Gerichts gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen Beitragserhöhungen. Die Beklagte reichte unter anderem ein Anlagenkonvolut ein, aus dem sich nach ihrem Vorbringen Einzelheiten zu den Grundlagen ihrer Prämienkalkulation ergeben. Zugleich beantragte sie, die Klägerin, deren Prozessbevollmächtigte, den gerichtlichen Sachverständigen und eventuell bestellte Privatgutachter der Klägerin zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das LG übergab dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zunächst nur die von der Beklagten eingereichte Liste der nach ihrer Ansicht geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen. Anschließend schloss es die Öffentlichkeit aus und ordnete an, dass die während des nicht öffentlichen Teils anwesenden Personen auf Klägerseite zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet sind, soweit sie die in der Liste aufgeführten Unterlagen betreffen. Die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen diese Anordnung blieb erfolglos.

Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten haben ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH bestätigt, dass ein Krankenversicherer ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Grundlagen seiner Prämienkalkulation hat, dem die Gerichte bei der Anwendung von § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2 und § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung tragen müssen. Die Entscheidung des LG, im Streitfall eine Geheimhaltung anzuordnen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Entgegen einer in Literatur und Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung ermöglicht § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG jedenfalls zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch eine Geheimhaltungsanordnung, die sich nur an einzelne Personen richtet.

Praxistipp: Um eine ungeschützte Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen an die Gegenseite sicher zu vermeiden, sollten diese grundsätzlich erst eingereicht werden, nachdem das Gericht Anordnungen zur Geheimhaltung getroffen hat.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Weisungsrecht des Tatrichters gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen.

Bauteilöffnung durch den Sachverständigen
Urteil vom 23. September 2020 – IV ZR 88/19

Mit den Befugnissen und Pflichten des Tatrichters gemäß § 404a ZPO befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Hochwasserschadens. Sie macht geltend, das Fundament des versicherten Gebäudes sei durch den Wassereintritt zerstört worden. Die Beklagte hält hingegen eine Reparatur für möglich und will nur die dafür erforderlichen (geringeren) Kosten übernehmen. Die auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung wegen Zerstörung gerichtete Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Die Revision der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das OLG hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, den gerichtlichen Sachverständigen zu einer Bauteilöffnung anzuweisen. Der BGH lässt allerdings offen, ob ein Gericht überhaupt befugt ist, einem Sachverständigen Weisungen dieser Art zu erteilen. Er entscheidet lediglich, dass dem Gericht hinsichtlich der Frage, ob es eine solche Weisung erteilt, jedenfalls ein Ermessen zusteht. Hierbei ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den Interessen der beweisbelasteten Partei und den mit einer Durchführung des Gutachtenauftrags für den Sachverständigen verbundenen Anforderungen vorzunehmen und insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Im Streitfall war das Absehen von einer Weisung angesichts der hohen Schadens- und Haftungsrisiken nicht ermessensfehlerhaft, zumal die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, selbst eine Bauteilöffnung zu veranlassen.

Praxistipp: Eine Partei, die eine Bauteilöffnung selbst veranlassen will, sollte dies möglichst vor Abschluss der ersten Instanz tun, um eine Präklusion in der Berufungsinstanz zu vermeiden.

BGH: Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postweg und Anforderungen an den folgenden Wiedereinsetzungsantrag

Der BGH (Beschl. v. 28.4.2020 – VIII ZB 12/19) hat sich mit den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschäftigt und insbesondere deutlich gemacht, dass ein Anwalt nicht zwingend zu den Leerungszeiten des Briefkastens vortragen muss.

Sachverhalt: Eine Berufungsbegründung war ausgeblieben. Die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist war am 10.9.2018 abgelaufen. Nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Berufungsbegründung sei am 28.8.2018, einem Freitag (tatsächlich war der 28.8.2018 allerdings ein Dienstag!) vom Rechtsanwalt an seinem letzten Arbeitstag vor dem Jahresurlaub nach Büroschluss „persönlich ausgefertigt, unterzeichnet, in einen Briefumschlag verpackt und ausreichend frankiert in einen Briefkasten der Deutsche Post AG eingelegt“ worden. Sie müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Eine Berufungsbegründung vom 28.8.2018 war beigefügt worden. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung. Begründung: Es sei kein Vortrag zum Standort des Briefkastens sowie dessen Leerungszeiten erfolgt. Der 28. August sei kein Freitag gewesen, sondern ein Dienstag. Die ordnungsgemäße Adressierung des Umschlages sei nicht nicht dargelegt worden. Die Schilderung sei auch deswegen nicht glaubhaft, da zuvor die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis weit in den Urlaub hinein verlängert worden war.

Anforderungen an Vortrag: Der BGH akzeptiert diese Entscheidung nicht, sondern hebt sie auf und bewilligt selbst die beantragte Wiedereinsetzung! Das OLG hat zu strenge Anforderungen gestellt und darüber hinaus gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Vortrag genügt grundsätzlich den Anforderungen. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum zwischen Einwurf und Fristende bedurfte es keiner näheren Angaben zum Ort und zu den Leerungszeiten. Die ordnungsgemäße Adressierung ergab sich aus der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Berufungsbegründung. Bei der falschen Tagesangabe habe es sich, wie später ausführt worden war, um eine Verwechslung gehandelt. Gemeint gewesen, sei natürlich Freitag, der 31.8.2018. Der Schriftsatz sei am Dienstag verfasst, aber eben erst am Freitag verschickt worden.

Aufklärung von Widersprüchen im Vortrag: Vor allem hätte das OLG dem Rechtsanwalt hier die Gelegenheit geben müssen, zu diesem Widerspruch vorzutragen, bevor es die Berufung verworfen hat. Sofern das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken möchte, muss es dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit geben, etwaige Lücken zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Wenn insoweit noch ergänzungsbedürftige Angaben erforderlich sind, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten war, können diese auch noch mit einer Rechtsbeschwerde nachgeholt werden. Die Fristverlängerung bis weit nach dem Urlaubsantritt alleine sei nicht dazu geeignet, Zweifel an der Darstellung des Geschehensablaufes aufkommen zu lassen.

Fazit: Im Gegensatz zu den meisten OLG ist der BGH bei Wiedereinsetzungsfragen regelmäßig sehr großzügig (eigentlich zu großzügig) und neigt dazu, vielen Erklärungen Glauben zu schenken, denen man eigentlich durchaus mit größerer Skepsis begegnen müsste.

KG: Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage und willkürliche Verweisung

Das KG hat sich mit  Beschl. v. 17.3.2020 – 2 AR 5/20, MDR 2020, 679 mit dem Erfüllungsort bei der Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs aus einem Leasingvertrag und der Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 1 GVG sowie der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auseinander gesetzt.

Sachverhalt: Der in Berlin wohnhafte Kläger hatte mit der im Bezirk des LG Braunschweig ansässigen Beklagten einen Leasingvertrag geschlossen. Nach der Zahlung einiger Leasingraten erklärte er den Widerruf des Vertrages und erhob bei dem LG Berlin eine negative Feststellungsklage. Es sollte festgestellt werden, dass die Beklagte von dem Kläger keine weiteren Leasingraten verlangen kann. Hilfsweise – bei Erfolg dieses Antrages – machte der Kläger die Rückzahlung der bereits erbrachten Leasingraten geltend. Die Einzelrichterin einer allgemeinen Zivilkammer verwies den Rechtsstreit auf einen weiteren Hilfsantrag des Klägers hin an das LG Braunschweig, da die dortige örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Das LG Braunschweig lehnte jedoch die Übernahme des Rechtsstreites ab, so dass das KG das zuständige Gericht bestimmten musste (§ 36 Nr. 6 ZPO).

Gerichtliche Zuständigkeit bei einer negativen Feststellungsklage: Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem potentiellen Leistungsanspruch. Gemäß § 29 ZPO hätte die Beklagte den Kläger vor dem LG Berlin auf Weiterzahlung der Leasingraten verklagen müssen. Deswegen ist das LG Berlin auch für die negative Feststellungsklage zuständig. Dabei kommt es zunächst nur auf die Zuständigkeit für den Hauptantrag an. Sollte das Gericht, das für den Hauptantrag zuständig ist, für den Hilfsantrag nicht zuständig sein, kann eine Verweisung des Rechtsstreites erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag erfolgen, nicht vorher.

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des LG Berlin war daher falsch. Aber bekanntlich kann auch ein falscher Verweisungsbeschluss bindend sein (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ein Verweisungsbeschluss, der nicht von dem zuständigen Richter erlassen wurde, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Einzelrichterin der allgemeinen Zivilkammer hatte nämlich hier übersehen, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 348 Abs. 1 Nr. 2. b) ZPO, § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt. Darüber hinaus handelt es sich diesbezüglich sogar um eine originäre Kammersache. Die Einzelrichterin hätte mithin gar nicht alleine entscheiden dürfen. Damit liegt ein doppelter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. Dies macht den Verweisungsbeschluss unwirksam. Das KG erklärt folglich das LG Berlin für zuständig.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine nicht ganz einfache prozessuale Situation in der Berufungsinstanz.

Übergang von einem bedingten zu einem unbedingten Widerklageantrag
Urteil vom 7. Juli 2020 – XI ZR 320/18

Mit § 524 Abs. 4 ZPO befasst sich der XI. Zivilsenat.

Die Kläger nahmen die Beklagte nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen in Anspruch. Die Beklagte machte geltend, der Widerruf sei unwirksam, und erklärte vorsorglich die Aufrechnung mit den ihr zustehenden Ansprüchen auf Erstattung der ausgezahlten Darlehenssumme. Für den Fall, dass die Klage zumindest teilweise Erfolg hat, erhob sie ferner Widerklage auf Zahlung des von ihr errechneten Saldos. Das LG wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Widerrufs ab. In der Berufungsinstanz erklärte die Beklagte nach einem Hinweis des OLG, sie stelle die Wirksamkeit des Widerrufs nicht mehr in Abrede. Zugleich beantragte sie die Zurückweisung der Berufung und die Verurteilung der Kläger zur Zahlung des errechneten Saldos. Die Kläger zahlten einen Teil des geforderten Betrags und schlossen sich insoweit einer Erledigungserklärung der Beklagten an. Mit ihrer Berufung verfolgten sie fortan nur noch einen Teil ihrer Klageansprüche weiter. Das OLG verwarf die Berufung der Kläger als unzulässig und wies die Widerklage als unbegründet ab.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos. Das OLG hat die Höhe des der Beklagten zustehenden Zahlungsanspruchs zwar unzutreffend berechnet. Dies bleibt im Ergebnis aber weitgehend folgenlos, weil das Berufungsgericht über den Widerklageantrag inhaltlich nicht entscheiden durfte. Der in zweiter Instanz erfolgte Übergang von einer bedingten zu einer unbedingten Widerklage stellt eine Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar. Da die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist, war hierfür eine wirksame Anschlussberufung erforderlich. Die hierfür maßgeblichen, in § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO normierten Voraussetzungen hat die Beklagte zwar eingehalten. Gemäß § 524 Abs. 4 ZPO hat die Anschließung aber ihre Wirkung verloren, weil die Berufung der Kläger teilweise zurückgenommen und im Übrigen als unzulässig verworfen worden ist. Die vom OLG ausgesprochene Klageabweisung ist deshalb durch die (klarstellende) Feststellung zu ersetzen, dass die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren hat.

Praxistipp: Die Einlegung einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde ist in solchen Fällen sinnvoll, wenn der Beklagte sich die Möglichkeit vorbehalten will, seinen Anspruch erneut geltend zu machen. Nach der Entscheidung des OLG wäre dies im Streitfall ausgeschlossen gewesen; nach der Entscheidung des BGH bleibt es – vorbehaltlich einer möglicherweise eingetretenen Verjährung – möglich.