OLG Brandenburg: Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren

Gegen den Antragsteller war in einer Familiensache ein rechtskräftig gewordener Versäumnisbeschluss ergangen. Alsdann wurden gegen ihn aufgrund der in dem Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung Kosten festgesetzt. Dagegen wendete sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, der das AG nicht abhalf. Er machte geltend, die Kostenentscheidung sei falsch, die Entscheidung inhaltlich zu hinterfragen und er könne ohnehin keine Kosten bezahlen.

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 4.1.2019 – 13 WF 1/19) weist ihn unzweideutig darauf hin, dass diese Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren alle nicht relevant sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Kostengrundentscheidung nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch kann gegen die Entscheidung, die die Kostengrundentscheidung enthält, nicht mehr vorgegangen werden, wenn diese rechtskräftig ist. Und schließlich ist auch die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigt werden könnte.

Selbst weitergehende materiell-rechtliche Einwände können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, mit einer wichtigen Ausnahme: Sie sind unstreitig. Dies wird freilich nur selten der Fall sein, vorliegend ist dafür nichts ersichtlich. Das Kostenfestsetzungsverfahren muss von derartigen Einwänden entlastet werden. Gibt es einmal tatsächlich solche Einwände, so bleibt der betroffenen Partei die Möglichkeit, eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu erheben.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt: Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen. Die Kostengrundentscheidung ist über die gegebenenfalls zulässige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend. Entsprechend seiner Zwecksetzung sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig.

Manchmal schadet es nicht, auch einmal Basiswissen in Leitsätze zu gießen, um an die Grundsätze zu erinnern, die im Laufe der Jahre durchaus einmal vergessen werden können. Dies getreu der alten Devise: Manche halten das für gängige Praxis, was sie 30 Jahre lang falsch gemacht haben.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine bislang ungeklärte Frage im Zusammenhang mit Wohnungseigentümergemeinschaften.

Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaften
Beschluss vom 21. März 2019 – V ZB 111/18

Mit einer in Literatur und Rechtsprechung bislang umstrittenen Frage befasst sich der V. Zivilsenat.

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz. Das LG wies den Antrag zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu.

Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der BGH bestätigt die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Auffassung, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann ein Recht auf Prozesskostenhilfe hat, wenn weder sie noch die ihr angehörenden Wohnungseigentümer in der Lage sind, die Kosten aufzubringen. Verfügt die Gemeinschaft nicht über die erforderlichen Mittel, muss sie die Finanzierungslücke durch eine Umlage auf die Eigentümer oder durch eine Kreditaufnahme schließen. Können einzelne Eigentümer den auf sie entfallenden Anteil der Kosten nicht erbringen, muss dies durch eine ergänzende Umlage bei den übrigen Eigentümern ausgeglichen werden. Hierbei ist unerheblich, ob die Kostentragung für die Eigentümer zumutbar ist.

Praxistipp: Um die Voraussetzungen darzulegen, muss sowohl für die Eigentümergemeinschaft als auch für jeden einzelnen Eigentümer eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden. Darüber hinaus muss dargelegt werden, weshalb die Aufnahme eines Kredits nicht in Betracht kommt.

BGH: … einmal wieder zur Wiedereinsetzung

Dem Anwalt der Antragstellerin war in einer Familiensache ein Beschluss am 25.7. zugestellt worden, das Empfangsbekenntnis wurde versehentlich auf den 25.6. datiert. Er legte am 27.7. sofortige Beschwerde ein. Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die Beschwerde verspätet sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In einem von einem Kanzleiangestellten mit „i. A.“ unterzeichneten Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss erst am 25.7. zugestellt wurde, was sich auch aus dem Verfahrensablauf ergab. Gleichzeitig wurde beantragt, die Stellungnahmefrist um drei Wochen, mithin bis zum 20.9. zu verlängern. Das OLG bestätigte daraufhin, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden sei und verlängerte die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß. Die Beschwerdebegründung ging am 13.10. ein. Die Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung und begründete dies wie folgt: Sie habe den Kanzleiangestellten angewiesen (was leider unerledigt geblieben sei), einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen und anschließend auch noch von der Geschäftsstelle des OLG die Auskunft erhalten, die Frist liefe bis zum 16.10.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und das Rechtsmittel verworfen. Der BGH (Beschl. v. 19.12.2018 – XII ZB 53/18, MDR 2019, 302) billigt dies. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdebegründungsfrist ohnehin bis zum 25.9. lief. Die vom Gericht ausgesprochene Verlängerung bis zum 20.9. ging damit in jedem Fall ins Leere. Abgesehen davon bezog sich der Verlängerungsbeschluss, da eine antragsgemäße Verlängerung erfolgte, nur auf den von der Antragstellerin gestellten Verlängerungsantrag. Dieser Verlängerungsantrag war jedoch kein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, sondern lediglich ein Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zu dem Beschluss.

Eine Wiedereinsetzung scheidet vorliegend aus, da die Frist schuldhaft versäumt wurde. Dem Kanzleiangestellten hätte der Anwalt nicht die Fristverlängerung überlassen dürfen, denn dieser konnte eine solche gar nicht wirksam beantragen. Dieser Antrag unterliegt nämlich nach § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang. Das hätte der Anwalt wissen müssen. Die angeblich falsche Auskunft der Geschäftsstelle vermag den Anwalt schließlich auch nicht zu entlasten. Nachdem der gestellte Antrag selbst bei großzügigster Auslegung sich lediglich auf den 20.9. bezogen hatte, durfte der Anwalt sich keinesfalls auf die Auskunft der Geschäftsstelle verlassen, sondern hätte selbst den Lauf der Frist gewissenhaft prüfen müssen.

Zwei Dinge sind hier einer Erinnerung wert: Zum einen darf nicht vergessen werden, dass auch der Fristverlängerungsantrag regelmäßig dem Anwaltszwang unterliegt. Zum anderen ist für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung grundsätzlich der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich. Da hier aber die Mitteilung des Gerichts sich auf den Antrag bezog, wird dieser sozusagen einbezogen und damit zum Maßstab der ausgesprochenen Fristverlängerung. In diesem Fall wäre mithin mehr anwaltliche Sorgfalt angezeigt gewesen. Im Übrigen kann nicht oft genug vor der Unsitte gewarnt werden, anwaltliche Schriftsätze mit „i. A.“ von Kanzleiangestellten unterzeichnen zu lassen.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Um einen nicht alltäglichen Fall der Staatshaftung geht es in dieser Woche.

Staatshaftung bei fehlerhafter Zustellung
Urteil vom 21. Februar 2019 – III ZR 115/18

Mit den formellen Voraussetzungen einer Zustellung im Parteibetrieb und den haftungsrechtlichen Folgen eines Fehlers befasst sich der III. Zivilsenat.

Die Klägerin hatte eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung erwirkt und eine im Dienst des beklagten Bundeslandes stehende Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung an den Verfügungsschuldner beauftragt. Nach Ablauf eines Monats beantragte der Schuldner erfolgreich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, mit der Begründung, diese sei mangels wirksamer Zustellung nicht rechtzeitig vollzogen worden. Der Kläger begehrt deshalb vom Beklagten Ersatz der Kosten des Verfügungsverfahrens. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er tritt dem OLG darin bei, dass zur ordnungsgemäßen Zustellung der einstweiligen Verfügung die Übersendung einer beglaubigten Abschrift erforderlich war. Ob ein diesbezüglicher Zustellungsmangel auch bei einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 189 ZPO geheilt werden kann, lässt der BGH offen. Selbst wenn eine Heilung möglich ist, führt diese nur zur Wirksamkeit der Zustellung, nicht aber zum Wegfall des aufgrund der fehlerhaften Handhabung durch den Gerichtsvollzieher begründeten Haftung aus § 839 BGB. Die Heilung kann allerdings zur Folge haben, dass im Ergebnis kein ersatzfähiger Schaden eintritt. Letzteres setzt aber voraus, dass die Heilungswirkung im weiteren Verlauf erkannt worden ist. Das OLG wird nach der Zurückverweisung deshalb die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen haben, ob eine beglaubigte oder eine nicht beglaubigte Abschrift zugestellt wurde und welche Aussichten ein Rechtsmittel des Klägers gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gehabt hätte.

Praxistipp: Wenn die zuzustellende Entscheidung farbige Abbildungen oder dergleichen enthält, sollte sichergestellt werden, dass diese auch in der Abschrift farbig wiedergegeben sind.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um zwei anwaltliche „Betriebsunfälle“ geht es in dieser Woche.

Antrag auf Ergänzung eines Verlustigkeitsbeschlusses
Urteil vom 18. Dezember 2018 – II ZB 21/16

Mit der Frist für einen Antrag auf Ergänzung eines nicht zustellungsbedürftigen Beschlusses befasst sich der II. Zivilsenat.

Mehrere Aktionäre hatten die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten angefochten. Nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage legte einer der Kläger zunächst Berufung ein, nahm diese aber später zurück. Das Berufungsgericht erklärte ihn des Rechtsmittels für verlustig und legte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Rund vier Monate später beantragte ein Streithelfer der Beklagten, der dem Rechtsstreit schon in erster Instanz beigetreten war und in zweiter Instanz einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hatte, die Ergänzung des Beschlusses dahin, dass der Kläger auch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Das OLG verwarf den Antrag als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass ein nach § 516 Abs. 3 ZPO ergangener Beschluss nicht gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustellungsbedürftig ist, sondern gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitgeteilt werden kann. Der Beschluss enthält keine Terminbestimmung und setzt auch keine Frist in Lauf. Dass ein Antrag auf Ergänzung eines solchen Beschlusses entsprechend § 321 ZPO innerhalb von zwei Wochen gestellt werden muss, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Notwendigkeit einer Ergänzung im Sinne von § 321 ZPO erweist, stellt eine Ausnahmesituation dar, an der die formalen Anforderungen für die Übermittlung nicht auszurichten sind. Die Zweiwochenfrist des § 321 ZPO beginnt deshalb mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses. Im Streitfall war sie bei Stellung des Ergänzungsantrags seit langem abgelaufen.

Praxistipp: Anders als bei einem Rechtsmittel in der Hauptsache beginnt die Frist für den Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung für den Streithelfer nicht schon mit der Übermittlung der Entscheidung an die Hauptpartei, sondern erst mit Zugang beim Streithelfer.

Überprüfung des Zeitpunkts, zu dem eine Kündigung zugegangen ist
Urteil vom 14. Februar 2019 – IX ZR 181/17

Mit der Pflicht eines Rechtsanwalts, Angaben seines Mandanten zu überprüfen, befasst sich der IX. Zivilsenat.

Die Klägerin betraute den beklagten Rechtsanwalt Anfang Januar mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber. Sie teilte mit, das Kündigungsschreiben sei ihr am 23. Dezember zugestellt worden. Der Beklagte reichte die Kündigungsschutzklage am 13. Januar ein. Einen im Gütertermin geschlossenen Vergleich widerrief er fristgerecht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil es zu der Überzeugung gelangt war, dass der vom Arbeitgeber beauftragte Bote das Kündigungsschreiben bereits am 22. Dezember gegen 11 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hatte und die Klage deshalb einen Tag zu spät erhoben worden war. Daraufhin verlangte die Klägerin vom Beklagten zunächst die Zahlung des Betrags, den sie aufgrund des widerrufenen Vergleichs erhalten hätte. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. In einem zweiten Rechtsstreit verlangte sie wegen verspäteter Einreichung der Kündigungsschutzklage Erstattung von Verdienstausfall in Höhe von rund 26.000 Euro. Dieses Begehren blieb in den beiden ersten Instanzen ebenfalls ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hätte der Beklagte den genauen Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben zugegangen ist, aufklären und bei verbleibenden Zweifeln die Klagefrist anhand des frühestmöglichen Termins berechnen müssen. Ein Rechtsanwalt braucht zwar Tatsachenangaben seines Mandanten nicht durch eigene Nachforschungen überprüfen, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit erkennbar sind. Etwas anderes gilt aber für so genannte Rechtstatsachen, d.h. Umstände, für deren zutreffende Erfassung rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Dazu gehört nicht nur der Zeitpunkt, zu dem eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung zugestellt wurde, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem eine Willenserklärung zugegangen ist. Im Streitfall musste der Beklagte die Angabe der Klägerin deshalb eigenständig überprüfen. Hierbei hätte er erkennen können und müssen, dass das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember datiert und den Vermerk „per Boten“ trägt. Ausgehend davon hätte er von einem Zugang noch an diesem Tag ausgehen müssen, wenn die Klägerin nicht zweifelsfrei ausschließen konnte, dass das Schreiben bis zum Abend dieses Tages noch nicht in ihren Briefkasten gelangt war.

Praxistipp: Die rechtskräftige Abweisung einer Schadensersatzklage steht einer erneuten Klage nicht entgegen, wenn diese auf eine andere Pflichtverletzung gestützt wird.

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei

Nach Auffassung des OLG Schleswig (Beschluss vom 22.01.2019 — 16 W 146/18) kann ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden, wenn die zu einem Güteversuch geladene Partei nicht erscheint, der erschienene Prozessbevollmächtigte von der Partei jedoch zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt wurde (so auch schon BGH NJW-RR 2011, 1363; str.). § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO knüpfe lediglich im Hinblick auf die Tatsachenaufklärung, nicht aber im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen an die Fähigkeit eines zum Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreters zur inhaltlichen Erörterung an. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob es dann in der Verhandlung tatsächlich zum Vergleich komme.

Rechtspolitisch sollte der Gesetzgeber eine Änderung von § 141 ZPO überdenken. Dem in der ZPO niedergelegten Interesse an einer gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten sollte der entsprechende Nachdruck verliehen werden, mit dem die Bereitschaft der Parteien zur Teilnahme an Gerichtsterminen erhöht wird.

Kein elektronischer Rechtsverkehr beim Bundesverfassungsgericht – aber bei allen anderen Gerichten

Der elektronische Rechtsverkehr scheint kurioserweise dort besonders beliebt zu sein, wo ihn das Gesetz noch nicht zugelassen hat.

Kurz vor Weihnachten sah sich das BVerfG veranlasst, durch Pressemitteilung (Nr. 84/2018 vom 7.12.2018) auf einen Beschluss hinzuweisen, in dem eine per DE-Mail eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18; dazu Wöbbeking, CR 2019 Heft 1 R7). Der entschiedene Einzelfall gab dazu nicht unbedingt Veranlassung, denn das BVerfG sah die in Rede stehende Verfassungsbeschwerde auch wegen ausreichender Substantiierung als unzulässig an. Die im Beschluss enthaltenen Ausführungen, dass der Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig ist, weil das Gesetz den elektronischen Rechtsverkehr beim BVerfG bislang nicht vorsieht, haben vor diesem Hintergrund eher generalpräventiven Charakter.

Anlass zu dieser Klarstellung dürfte der Umstand gegeben haben, dass das BVerfG mittlerweile das einzige deutsche Gericht ist, bei dem der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet ist. Bei allen anderen Gerichten sind elektronische Einreichungen seit gut einem Jahr zulässig. Rechtsanwälten steht mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA; dazu etwa Bacher MDR 2017, 613) hierfür ein besonders sicherer Kommunikationsweg zur Verfügung.

Allerdings ist die Zahl der elektronischen Eingänge bei den meisten Gerichten bislang eher gering. Ein wesentlicher Grund dafür dürfte die Angst vor technischen Komplikationen und dadurch verursachten Fristversäumnissen sein. Dass diese Gefahr besteht, belegt der Umstand, dass seit Inkrafttreten der neuen Regeln bereits drei oberste Gerichtshöfe des Bundes elektronische Einreichungen wegen Verwendung einer sog. Containersignatur als unwirksam angesehen haben (BSG, Beschl. v. 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B, NJW 2018, 2222; BAG, Beschl. v. 15.8.2018 – 2 AZN 269/18, MDR 2018, 1519; BVerwG, Beschl. v. 7.9.2018 – 2 WDB 3/18, NVwZ 2018, 1880). Diese Risiken dürften aber weitaus geringer wiegen als das Risiko, dass eine kurz vor Fristablauf begonnene Übermittlung per Telefax scheitert. Bezeichnenderweise gewährten das BSG und das BVerwG in den zitierten Entscheidungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und das BAG ließ die Frage nur deshalb offen, weil es das Rechtsmittel aus anderen Gründen als unzulässig ansah. Bei missglückten Übermittlungsversuchen per Telefax ist die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingegen fast die Regel (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.9.2018 – IX ZB 67/17, MDR 2019, 82 [Bacher]).

Die formellen Anforderungen an elektronisch übermittelte Schriftsätze ergeben sich aus der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV, dazu Bacher, MDR 2019, 1). Um sie einzuhalten – und um im Falle eines Fehlers Aussicht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu haben – bedarf es in der Anwaltskanzlei einiger organisatorischer Vorkehrungen (näher dazu Bacher in: Vorwerk, Das Prozessformularbuch, 11. Aufl. 2019, Kapitel 28 Rn. 72 ff.). Der Aufwand dafür dürfte sich aber in überschaubaren Grenzen halten und durch die zusätzliche Sicherheit im Vergleich zum Telefaxversand mehr als aufgewogen werden.

Praxistipp: Auch wenn dies beim Versand aus dem beA nicht mehr zwingend erforderlich ist, sollte jeder elektronische Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

OLG Hamburg: Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung im Widerspruchsverfahren

Einem Verfahren vor dem OLG Hamburg (Beschl. v. 12.11.2018 – 7 W 27/18) erließ das Landgericht auf Antrag des Antragstellers (eine bekannte Person des öffentlichen Lebens) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin (einen Zeitschriftenverlag). Als  Anschrift gab der Antragsteller die Adresse seiner Rechtsanwälte an. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und begründete diesen nur damit, der Antrag sei wegen der fehlenden Anschrift unzulässig gewesen. Daraufhin legte der Antragsteller sein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Anschrift dar. Gleichzeitig teilte er höchstvorsorglich seine Anschrift mit. Alsdann erklärten die Parteien das Widerspruchsverfahren übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte die Kosten der Antragsgegnerin auf. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führte hingegen zur Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller durch das OLG.

Das Widerspruchsverfahren bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt, der isoliert für erledigt erklärt werden kann. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zunächst mangels Angabe einer Anschrift unzulässig. Entsprechend den § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die Angabe einer Anschrift, nicht unbedingt der Wohnanschrift, erforderlich, unter der die betroffene Partei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist; und zwar deswegen, weil zum einen die Partei für den Gegner erreichbar sein muss (z. B. für Zustellungen sowie die eventuelle Vollstreckung von Kostenansprüchen) und zum anderen eine persönliche Ladung durch das Gericht möglich sein muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Angabe der Anschrift schutzwürdige Belange der betroffenen Partei entgegenstehen. Dies kann bei einem Prominenten, der unter Umständen hartnäckige Fanbesuche befürchten muss, durchaus denkbar sein.

Diese Belange müssen allerdings bereits in der Antragsschrift dargelegt werden. Auch bei Prominenten ist es jedoch nicht selbstverständlich, dass diese ihre Anschrift verheimlichen wollen oder müssen. Vielmehr gibt es zahlreiche Prominente, die aus ihrer Anschrift gar kein Geheimnis machen. In der Antragsschrift wurde hierzu allerdings nichts dargelegt. Demgemäß war der Widerspruch zunächst begründet. Erst im Laufe des Verfahrens wurde er durch neuen Vortrag unbegründet. Deswegen entspricht es der Billigkeit (§ 91a ZPO), die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Anhaltspunkte dafür, die Kosten der Antraggegnerin aufzuerlegen, gibt es nicht. Die Antragsgegnerin hatte ohne weiteres das Recht, sich gegen die offenbar unzulässige einstweilige Verfügung zu wehren. Es hätte nämlich auch unter Umständen bei der Unzulässigkeit bleiben können. Der weitere Vortrag des Antragstellers war genauso wenig vorauszusehen wie die weitere Entwicklung der Sache. Schließlich hätte es der Antragsteller ohne weiteres in der Hand gehabt, von Anfang an vollständig und richtig vorzutragen.

Nachdem das OLG Hamburg hier bewährten Grundsätzen der Praxis und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 9.12.1987 – IVb ZR 4/87, MDR 1988, 393), wird man konstatieren können, dass letztlich die Klägervertreter für die Kosten werden aufkommen müssen. Man sieht einmal mehr, wie man immer auch im Detail bei den Formalien besondere Aufmerksamkeit walten lassen muss. Anderenfalls kann es sich bitter rächen. Das Mandat wird zum Regress und der Mandant unter Umständen zum Gegner.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um zwei anwaltliche Vorgehensweisen der Kategorie „unschädlich, aber dennoch unnötig“ geht es in dieser Woche.

Korrektur eines falsch adressierten Schriftsatzes
Beschluss vom 25. Oktober 2018 – V ZB 259/17

Mit den Sorgfaltsanforderungen bei der Korrektur eines falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatzes befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger waren in erster Instanz vor dem LG unterlegen. Am letzten Tag der Frist übermittelte ihr Anwalt eine Berufungsschrift an den Telefaxanschluss des LG. Der Schriftsatz wurde an das zuständige OLG weitergeleitet, ging dort aber erst einige Tage später ein. Mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch machten die Kläger geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe die unzutreffende Adressierung nach Unterzeichnung des Schriftsatzes bemerkt, einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet und die mit dem Versand betraute Kanzleikraft angewiesen, den korrigierten Schriftsatz zu versenden. Das OLG versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das OLG zurück. Abweichend vom OLG hält es der BGH für ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte den Fehler korrigiert und die Kanzleikraft angewiesen hat, den korrigierten Schriftsatz zu versenden. Nach der etablierten Rechtsprechung des BGH ist es in solchen Situationen nicht erforderlich, dass der Anwalt den fehlerhaften Schriftsatz vernichtet, durchstreicht oder in sonstiger Weise unbrauchbar macht. Entgegen der Auffassung des OLG bedarf es auch nicht einer ausdrücklichen Anweisung an die Kanzleikraft, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten. Eine solche Anweisung ist bereits konkludent in dem Auftrag enthalten, den korrigierten Schriftsatz zu versenden. Der Anwalt darf sich auch ohne diesbezügliche Klarstellung darauf verlassen, dass beide Anweisungen befolgt werden.

Praxistipp: Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, erscheint es in solchen Situationen dennoch empfehlenswert, den fehlerhaften Schriftsatz mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die einen versehentlichen Versand verhindert.

Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft
Beschluss vom 18. Dezember 2018 – XI ZB 16/18

Mit den Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners befasst sich der XI. Zivilsenat.

Nach dem Widerruf von zwei Verbraucherdarlehensverträgen nahm der Kläger die Beklagte zu 1 auf Erstattung der auf den ersten Vertrag erbrachten Leistungen in Höhe von rund 5.000 Euro und die zum gleichen Unternehmensverbund gehörende Beklagte zu 2 auf Erstattung der auf den zweiten Vertrag erbrachten Leistungen in Höhe von rund 17.000 Euro in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. In seiner Berufungsschrift gab der Kläger nur die Beklagte zu 1 als Gegner an. In der Berufungsbegründung verfolgte er sein erstinstanzliches Begehren gegen beide Beklagten weiter. Das OLG wies die Berufung gegen die Beklagte zu 1 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Im gleichen Beschluss verwarf es die Berufung gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig.

Der BGH weist die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers zurück. Abweichend vom OLG hält der BGH die Berufung jedoch auch gegenüber dieser Beklagten für zulässig. Eine Berufungsschrift richtet sich im Zweifel gegen alle Streitgenossen auf der Gegenseite, die in erster Instanz obsiegt haben, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich eine beschränkte Einlegung des Rechtsmittels ergibt. Aus dem Umstand, dass nicht alle erstinstanzlichen Streitgenossen auf der Gegenseite ausdrücklich als Berufungsbeklagte benannt werden, darf ein solcher Beschränkungswille nicht abgeleitet werden, wenn eine Beschränkung angesichts des erstinstanzlichen Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erschiene. Im Streitfall erschien eine Beschränkung fernliegend, weil das LG die Abweisung der Klage gegenüber beiden Beklagten auf die Erwägung gestützt hatte, die – gleichlautenden – Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß und der Widerruf sei deshalb verfristet. Im Ergebnis bleibt die Rechtsbeschwerde dennoch erfolglos, weil der BGH der materiell-rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen beitritt und deshalb die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2 aus denselben Gründen wie das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 1 für unbegründet erachtet.

Praxistipp: Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen erscheint es empfehlenswert, in der Rechtsmittelschrift stets alle erstinstanzlichen Gegner anzugeben. Die vollständige Angabe aller Rechtsmittelführer ist ohnehin stets erforderlich.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um einen speziellen Fall der Berufshaftung geht es in dieser Woche.

Hinweispflicht des Steuerberaters bei eigenem wirtschaftlichem Interesse
Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16

Mit grundlegenden Fragen zur Haftung eines Steuerberaters befasst sich der IX. Zivilsenat.

Die beiden beklagten Steuerberater hatten dem Kläger empfohlen, zur Steueroptimierung geschlossene Fonds zu zeichnen, und sich hierfür an eine Vermittlergesellschaft zu wenden. An dieser Gesellschaft waren die Beklagten mittelbar zu je einem Viertel beteiligt. Der Kläger zeichnete mehrere Schiffsfonds. Später nahm er die Beklagten wegen unzureichender Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG verurteilte die Beklagten überwiegend antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb zum größeren Teil ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache auf die Revision der Beklagten an das OLG zurück. Mit dem OLG ist der BGH allerdings der Auffassung, dass die Beklagten die ihnen als Steuerberater obliegenden Beratungspflichten verletzt haben. Ein Steuerberater ist zwar grundsätzlich auch dann nicht zur Beratung über nicht-steuerliche Aspekte verpflichtet, wenn er seinen Mandanten zum Zwecke einer steueroptimierenden Kapitalanlage an Dritte verweist. Er muss den Mandanten aber gegebenenfalls darüber informieren, dass für ihn mit der empfohlenen Kapitalanlage wirtschaftliche Vorteile verbunden sind. Anders als das OLG sieht der BGH die Beweislast dafür, dass die Kapitalanlage bei Erteilung des gebotenen Hinweises nicht erfolgt wäre, jedoch beim Kläger. Anders als in klassischen Fällen der Kapitalanlage verneint der BGH eine Umkehr der Beweislast, weil es  ungeachtet der besonderen Fallkonstellation um die Haftung eines Steuerberaters geht. Einen Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers lehnt der BGH ebenfalls ab, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte.

Praxistipp: Ist der Schaden durch mehrere, in unterschiedlichen Jahren getroffene Investitionsentscheidungen verursacht, so läuft dennoch eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn alle Investitionen allein auf der ursprünglichen Beratung beruhen. Anders ist es, wenn der Steuerberater jedes Jahr aufs Neue den gleichen Rat erteilt hat.