BGH zu der Verlängerung einer Stellungnahmefrist

In einem Arzthaftungsprozess hatte das LG – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen. Das OLG kündige in einem 15 Seiten langen Beschluss an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es räumte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von mehreren Wochen ein, die am 29.6.2017 endete und führt u. a. aus: Die Frist sei schon länger als die übliche Zweiwochenfrist. Fristverlängerungen kämen daher nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Der Klägervertreter beantragte gleichwohl eine Fristverlängerung und begründet diese wie folgt: Er sei der alleinige Sachbearbeiter dieses Falles und vom 9. bis zum 26.6.2017 in Urlaub. Die notwendige Besprechung mit dem Kläger könne erst danach stattfinden. Das OLG wies den Fristverlängerungsantrag mit Beschluss vom 12.6.2017 zurück, entschied am 30.6.2017 und wies die Berufung zurück.

Das BGH (Beschl. v. 15. Mai 2018 – VI ZR 287/17, MDR 2018, 1014) akzeptiert dies zu Recht nicht. Eine von einem Gericht gesetzte Frist muss objektiv ausreichen, um auch eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, anderenfalls wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der von dem Kläger ins Feld geführte Grund für die Fristverlängerung konnte von dem Gericht noch nicht berücksichtigt werden, als es die Frist gesetzt hatte. Der Kläger hatte das Gesuch um Fristverlängerung nachvollziehbar und eingehend begründet. Dieses Gesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Eine nicht ganz geringe Anzahl von Gerichten bzw. Spruchkörpern ist mit ihrer Tätigkeit meistenteils zeitlich eher im Rückstand. Besonders deutlich sieht man dies immer bei den Entscheidungen des BVerfG. Großes Erstaunen bei der Anwaltschaft löst es mitunter aus, wenn auf einen Antrag auf Verlegung eines Termins mit einer Vorverlegung reagiert wird. Es gibt aber immer wieder Gerichte bzw. Spruchkörper, die keinerlei Rückstände haben. Diese neigen dann oftmals zu einer Überbeschleunigung. Zwar sollen gemäß § 272 Abs. 3 ZPO die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden. Mit einer Überbeschleunigung ist aber in aller Regel niemandem gedient. Außerdem muss auch ein Rechtsanwalt einmal in Urlaub fahren können und dürfen. Und: Dass es sich nach dem Urlaub die Aktenbearbeitung immer staut (woran auch die Digitalisierung nichts ändern wird), dürfte jedem Richter bekannt sein. Vor diesem Hintergrund mutet die Entscheidung des OLG eher kurios an und ist vom BGH zu Recht aufgehoben worden.

EuGH: Nicht immer Widerrufsrecht bei Kauf auf einer Messe

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers soll diesen entweder vor den Nachteilen schützen, die Ware nicht ausgiebig vor dem Kauf geprüft zu haben (Fernabsatz) oder vor Vertragsabschluss nicht gründlich die Tragweite des Geschäfts überschaut zu haben („Haustürgeschäfte“, Versicherungen, Finanzdienstleistungen).

Haustürgeschäfte heißen seit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Jahr 2014 außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB.

Dem EuGH wurde eine Vorabentscheidungsersuchen des BGH vorgelegt, in dem es darum ging, ob ein – nur auf Messen tätiger – Händler bei dem Verkauf eines Dampfreinigers auf einer Messe den kaufenden Verbraucher über sein Widerrufsrecht hätte belehren müssen. Entscheidende Frage war hier, ob die Voraussetzungen des § 312b Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen:

„Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. „

Rechtlicher Knackpunkt ist hier das „für gewöhnliche Ausüben seiner Tätigkeit“.

Der EuGH hält es für möglich, dass ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum ist, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, sodass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestünde.

Der EuGH stellt klar auf den Sinn und Zweck der Regelung ab:

„Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.“

Die Frage, welchen Eindruck der Messestand hier vermittelte, ist dann wieder vom nationalen Gericht zu klären.

Hier werden vermutlich Kriterien wie

  • eine deutlich erkennbare Beschriftung des Messestands,
  • das (großvolumige) Verteilen von Rabattgutscheinen auf der Messe,
  • die gewöhnliche Art des Vertriebes von Produkten des Unternehmens (z.B. allgemein bekannt kein stationärer Handel).

Praxistipp

Für Messeverkäufer dürfte es daher attraktiv sein, möglichst deutlich nach Außen hin zu zeigen: Hier werden Verträge abgeschlossen. So haben sie die Möglichkeit, dem Widerrufsrecht des Verbrauchers zu entgehen. Dies sollte auch z.B. durch Fotos des Messestands dokumentiert werden.

Messekäufer werden genauer hinsehen müssen, ob ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Ist dies nicht der Fall, kann ein solches – auch unabhängig von der gesetzlichen Situation – vertraglich vereinbart werden. Seriöse Messeverkäufer werden sich vermutlich auf eine solche Regelung in vielen Fällen einlassen.

EuGH Urt. v. 07.08.2018, C-485/17, Verbraucherzentrale Berlin e.V. / Unimatic Vertriebs GmbH

Montagsblog: Neues vom BGH

Dass die sorgfältige rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht nur theoretische Bedeutung hat, belegt eine aktuelle Entscheidung des BGH.

Lieferung und Montage einer Einbauküche
Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 19/18

Der VII. Zivilsenat erinnert daran, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche je nach den Umständen des Einzelfalls rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren ist.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für 10.020 Euro eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nach der Montage unterzeichnete sie ein Übergabeprotokoll, in dem vermerkt ist, dass die Arbeitsplatte in Ordnung sei. Später bemängelte die Klägerin, die Arbeitsplatte sei abweichend von der Bestellung nicht durchgehend in schwarz-weiß-grau gehalten, sondern weise über weite Strecken eine beigefarbene, rote und braune Färbung auf. Die auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 3.800 Euro gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Das LG sah den geltend gemachten Anspruch gemäß § 640 Abs. 2 BGB (seit 28.4.2017: § 640 Abs. 3 BGB) als unbegründet an, weil die Klägerin das Werk in Kenntnis des geltend gemachten Mangels vorbehaltlos abgenommen habe.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach ein Vertrag über Lieferung und Montage einer Küche je nach Leistungsschwerpunkt als Kauf mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag einzuordnen ist. Weder das AG noch das LG haben sich mit dieser Frage befasst. Sie durfte im Streitfall nicht offen bleiben, weil das Kaufrecht eine dem § 640 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung nicht kennt.

Praxistipp: Ob § 640 Abs. 3 BGB, der seinem Wortlaut nach nur die Ansprüche auf Nacherfüllung und Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung sowie das Recht auf Minderung und Rücktritt ausschließt, auch einem auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch entgegensteht, ist für das seit 1.1.2002 geltende Werkvertragsrecht noch nicht abschließend geklärt; vgl. dazu etwa Schwenker/Rodemann in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 640 Rn. 22).  

BGH: Die „wiederholte“ Aufhebung und Zurückverweisung eines Rechtsstreits

Der BGH (Urt. v. 12.4.2018 – III ZR 105/17, MDR 2018, 759) hatte über die persönliche Haftung einer hinter einer angeblichen Gesellschaft aus den Bahamas stehenden natürlichen Person zu entscheiden. Der Rechtsstreit war schon zwei Mal von dem OLG an das LG zurückverwiesen worden. In der angefochtenen Entscheidung wurde der Rechtsstreit nach 13 Jahren Prozessdauer erneut, mithin zum dritten Mal (!), an das LG zurückverwiesen. Der BGH nimmt dies nicht hin, sondern hebt seinerseits das Urteil des OLG auf und verweist den Rechtsstreit an das OLG zur eigenen Entscheidung zurück.

Gemäß § 538 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung dieser Vorschrift im Jahre 2002 deutlich gemacht, dass eine eigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht die Regel, eine Zurückverweisung hingegen die seltene Ausnahme sein soll. Bei der erforderlichen Interessenabwägung durch das Berufungsgericht, ob eine solche Entscheidung wirklich sachgerecht ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Sache schon einmal zurückverwiesen wurde. Weiterhin ist zu beachten, dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme sicher zu erwarten sein muss. Es ist nicht ausreichend, wenn sie vielleicht notwendig wird, weil den Parteien noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verfehlt. Die Tatsache, dass die Sache bereits zwei Mal zurückverwiesen wurde, wurde bei der Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Weiterhin war zum Zeitpunkt der Entscheidung gar nicht erkennbar, ob tatsächlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Sicher zu erwarten waren hier lediglich die erneute Vernehmung eines Zeugen sowie die Anhörung beider Parteien. Dies kann nicht als aufwändig bezeichnet werden. Alles Weitere war von einem derzeit noch gar nicht absehbaren Prozessverlauf abhängig. Es erscheint somit zwar möglich, dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zu erwarten ist, dies ist aber keinesfalls notwendig und damit für eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht ausreichend.

Es ist in letzter Zeit vermehrt zu beobachten, dass verschiedene Spruchkörper mancher Berufungsgerichte Urteile erstinstanzlicher Gerichte einfach aufheben und die Rechtsstreite zurückverweisen, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen fast ersichtlich nicht vorliegen. Anstatt sorgfältig zu arbeiten, werden im Termin dann „finstere Drohungen“ ausgesprochen, um sodann wenigstens einem der Beteiligten den erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung, wenigstens hilfeweise, „abzunötigen“. Eine der Parteien wird diesen Antrag schon stellen, denn wenigstens eine ist oftmals an einer Verzögerung interessiert. Auch können die Rechtsanwälte natürlich erneut Gebühren verdienen!

Fazit: Dementsprechend werden solche Urteile, wenn sie denn einmal angefochten werden, regelmäßig in der Revisionsinstanz ihrerseits aufgehoben. Dies ist auch richtig so, denn den Parteien, die eigentlich im Zentrum des Interesses stehen sollten, nutzt all dies nichts. Spätestens nach der ersten, allerspätestens nach der zweiten Zurückverweisung müsste klar sein, dass hier im Interesse der Parteien ein sachgerechtes Tätigwerden des Berufungsgerichts erforderlich ist und nicht etwa eine erneute Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung, die sich auf Kritik an der angefochtenen Entscheidung beschränkt, ein paar wenig sagende Hinweise und Anmerkungen enthält und niemand wirklich weiterbringt. Manche Spruchkörper einiger Berufungsgerichte sollten sich hin und wieder vergegenwärtigen, dass sie eben solche und damit Tatsacheninstanzen sind und gerade keine Revisionsgerichte!

EuGH zu Cordoba: Urheber sind doch nicht vogelfrei!

Urheber haben das Recht zu entscheiden, wie mit ihren Werken verfahren werden können. Die Verwertungsrechte ergeben sich aus den §§ 15 ff UrhG. Dazu gehört auch das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen gem. § 19a UrhG, der wohl heute bedeutendsten Nutzungsart durch die Bereitstellung im Internet.

Eine Vielzahl von Entscheidungen hat sich mit dem auseinandersetzen müssen, was durch die heutige Technik alles möglich geworden ist, sich dabei stets fragen müssen: Ist das ein öffentliches Zugänglichmachen? Der EuGH hat dabei eine Vielzahl von Kriterien geschaffen, anhand derer eine Beurteilung stattfindet. Der eigentlich auf den ersten Blick einleuchtende Begriff wurde damit massiv verkompliziert und vielen Wertungsfragen (= Raum für Sonderfälle) verknüpft.
Die bisherigen Erkenntnisse:

  • Das Verlinken auf eine fremde Website ist außer in Ausnahmefällen kein (neues) öffentliches Zugänglichmachen, denn es wird keine neue Öffentlichkeit erreicht. Es war bereits vorher im Netz öffentlich zugänglich (EuGH Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13 – „BestWater“).
  • Das Einbinden fremder Inhalte durch Einbetten (wie z.B. ein iFrame) ist (außer in Sonderfällen der Umgehung von Zugangssperren) kein öffentliches Zugänglichmachen (EuGH Urteil vom 21.10.2014 – C-348/13).

Wie sieht es aber aus, wenn ein irgendwo (!) im Netz frei zugängliches Bild auf einem anderen Server neu hochgeladen wird? Grundlage des Falles war eine Veröffentlichung eines Referates auf einer Schulwebsite. Der Schüler hatte die Fotos aber schlicht im Internet „gemopst“.  Der BGH war sich ob der vorausgehenden Rechtsprechung des EuGH nicht sicher, ob dieser Fall eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht und legte dies dem EuGH vor. Grund hierfür war, dass das Foto dem (vermeintlich) gleichen Publikum (Internetnutzer) auf die gleiche technische Art und Weise bereits zugänglich war, nämlich auf der Website des Urhebers.

Hätte der EuGH hier ein öffentliches Zugänglichmachen abgelehnt, wäre das der Anfang vom Ende des Urheberrechtsschutzes gewesen. Es träte quasi mit der ersten Veröffentlichung eines Werkes im Internet die digitale Erschöpfung ein, ohne dass der Urheber – anders als in den Link- und Einbettungsfällen – noch Einfluss auf die Nutzung des Werkes hätte.

Der EuGH hat folglich heute, wie erwartet, hier ein öffentliches Zugänglichmachen mit gewichtigen Argumenten bejaht.

31      Im Ergebnis wäre somit das Werk des Urheberrechtsinhabers, selbst wenn er beschlösse, es nicht mehr auf der Website wiederzugeben, auf der es ursprünglich mit seiner Zustimmung wiedergegeben worden ist, weiterhin auf der Website zugänglich, auf der die neue Einstellung erfolgt ist. Der Gerichtshof hat aber bereits betont, dass der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 51).

32      Zweitens sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich vor, dass sich das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit erschöpft.

33      Ginge man aber davon aus, dass, wenn auf einer Website ein Werk eingestellt wird, das zuvor auf einer anderen Website mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist, dieses Werk keinem neuen Publikum zugänglich gemacht wird, liefe dies darauf hinaus, eine Regel über die Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufzustellen.

34      Eine solche Regel widerspräche nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, sondern nähme dem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zugänglichmachung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107 und 108).

35      Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist in Anbetracht der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung eines solchen Werks für ein neues Publikum einzustufen ist. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.

Diese Entscheidung entspricht wohl dem gesunden Menschenverstand und – ausweislich der Formulierung des Vorlagebeschlusses des BGH – auch der dortigen Vermutung.

(EuGH Urt. v. 07.08.2018, C‑161/17)

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die formellen Mindestanforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geht es in dieser Woche.

Erkennbarkeit der Berufungsanträge in Zurückweisungsbeschluss
Urteil vom 12. Juni 2018 – II ZR 229/16

Der II. Zivilsenat stellt klar, dass ein mit Rechtsmitteln anfechtbarer Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 zurückgewiesen wird, denselben formellen Inhaltsanforderungen unterliegt wie ein Berufungsurteil.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Mehrheitsgesellschafterin der insolventen GmbH und deren ehemaligem Geschäftsführer Ersatz wegen einer Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens. Das LG verurteilte die beiden Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 24.750 Euro. Das OLG wies die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.

Der BGH verweist die Sache aus formellen Gründen an das OLG zurück. Um eine Überprüfung in der Revisionsinstanz zu ermöglichen, muss ein mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbares Berufungsurteil erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel begehrt hat. Diese Anforderungen gelten auch für einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbaren Beschluss, mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Hierbei reicht es aus, wenn der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erteilende Hinweis die erforderlichen Angaben enthält und das Gericht im Zurückweisungsbeschluss darauf Bezug nimmt. Im Streitfall ließ sich weder dem Zurückweisungs- noch dem Hinweisbeschluss entnehmen, was die Beklagten mit ihrer Berufung anstrebten. Deshalb war der Beschluss ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen. In seiner „Segelanweisung“ führt der BGH ergänzend aus, dass die vom LG angestellten Erwägungen rechtlich nicht tragfähig sind, der geltend gemachte Anspruch nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aber dennoch begründet sein kann.

Praxistipp: Nach der derzeit bis 31.12.2019 befristeten Regelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt.

BGH zur Erstattungfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten oder: Kennen Sie die Insel Neuwerk?

Kennen Sie die Insel Neuwerk? Ein beschauliches Stückchen Land in der Elbe- und Wesermündung, ca. 12 Kilometer vor der Küste Cuxhavens und auch zu Fuß über das Watt zu erreichen. War sie einst Zufluchtsort für einen großen Viehdieb, was 1535 zu einer Erstürmung der Insel führte (mehr zur Geschichte der Insel), könnte Sie nun ganz anderen Personen Unterschlupf gewähren: Rechtsanwälten im Rahmen der Reisekostenabrechnung oder genauer gesagt: Den von Ihnen vertretenen Parteien.

Grundsätzlich (mit Ausnahmen) gilt: der Gegner muss nur die Reisekosten des eigenen Anwalts im Obsiegensfalle erstatten, wenn dieser entweder am Gerichtsort oder am Wohnsitz der eigenen Partei ansässig ist.  Eine weitere Ausnahme gilt bei Wettbewerbsverbänden. Hier seien Besprechungen zwischen Verband und Rechtsanwalt regelmäßig nicht erforderlich, lediglich ein im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt sei ersatzfähig.

Neu ist nun, dass fiktiv eine Prüfung erfolgt, welche Reisekosten im Gerichtsbezirk maximal hätten anfallen können, bis zu dieser Höhe könne eine Erstattung verlangt werden:

Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Aus der Hüfte geschossen dürfte eine längere Recherche zur größtmöglichen Entfernung am Amtsgericht Berlin-Mitte eher wenig lohnenswert sein. Eine Spezialität dürfte sich aber für die Gerichte ergeben, die in Hamburg-Mitte angesiedelt sind. Zum Bezirk Hamburg-Mitte gehört nämlich auch die Insel Neuwerk. Je nach Verkehrslage ist die kürzeste Entfernung nach Cuxhaven-Sahlenburg 127 – 220 km, dazu kommen dann noch 10 km Wattweg zur Insel Neuwerk.

Dieses ziemlich schräge Bild passt auch in die ansonsten an der Entscheidung des BGH geübte Kritik z.B. vom Kollegen Christian Franz

Das Landgericht Pinneberg ist übrigens für die Insel Helgoland zuständig, wobei eine Anreise ohne Boot oder Flugzeug schwierig erscheint.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17
Update: Die Lösung ist da! https://gerichtsbezirke.de/

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Um grundlegende Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung geht es in dieser Woche.

Festhalten an erstinstanzlich vertretener Rechtsauffassung
Beschluss vom 7. Juni 2018 – I ZB 57/17

Der I. Zivilsenat sieht eine Berufung, die auf die bloße Wiederholung einer in erster Instanz erfolglos vertretenen Rechtsauffassung gestützt wird, als zulässig an.

Das LG hatte eine auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt habe. Mit ihrer Berufung wiederholte die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, an der in der Klageschrift benannten Adresse könnten auch an solchen Tagen Zustellungen vorgenommen werden, an denen ihr Geschäftsführer nicht anwesend sei, weil die Mitarbeiter eines anderen, an derselben Adresse ansässigen Unternehmens entsprechend bevollmächtigt seien. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Eine Berufung ist zwar grundsätzlich unzulässig, wenn der Berufungskläger lediglich seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag wiederholt, ohne sich mit abweichenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen. Ist der Berufungskläger in erster Instanz aus rechtlichen Gründen erfolglos geblieben, genügt es aber, wenn er seine bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung erneut darlegt. Im Streitfall beruhte die erstinstanzliche Klageabweisung allein auf der rechtlichen Erwägung, die vorgetragene Bevollmächtigung reiche zur Begründung einer ladungsfähigen Anschrift nicht aus. Deshalb durfte die Klägerin ihre Berufungsbegründung auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränken.

Praxistipp: Ungeachtet der relativ großzügigen Mindestanforderungen sollte sich der Berufungskläger in seiner Rechtsmittelbegründung vorsorglich auch mit der rechtlichen Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen.

Glaubhaftmachung des Werts des Beschwerdegegenstands
Beschluss vom 21. Juni 2018 – V ZB 254/17

Der V. Zivilsenat bekräftigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die fristgerechte Glaubhaftmachung des Werts des Beschwerdegegenstands nicht zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung gehört.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, die Außenfassade des bisher in grün gehaltenen Gebäudes grau anstreichen zu lassen. Die Anfechtung dieses Beschlusses blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Ein Berufungskläger muss zwar gemäß § 511 Abs. 3 ZPO darlegen und glaubhaft machen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Wertgrenze (600 Euro, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt. Anders als bei einer Nichtzulassungsbeschwerde führt ein Verstoß gegen diese Obliegenheit aber nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Vielmehr muss das Berufungsgericht den Wert auch ohne Glaubhaftmachung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen schätzen. Im Streitfall sah sich der BGH außer Stande, die Schätzung selbst vorzunehmen. Auch wenn es nur um die Farbe geht, kann zwar der auf den Kläger entfallenden Anteil an den Kosten des Neuanstrichs als Anhaltspunkt genommen werden. Aus dem für die Rechtsbeschwerdeinstanz relevanten Tatsachenvorbringen ließ sich aber nicht entnehmen, wie hoch die maßgeblichen Gesamtkosten sind.

Praxistipp: Um eine ihm ungünstige Schätzung zu vermeiden, sollte der Berufungskläger stets bestrebt sein, die Überschreitung der Wertgrenze eingehend vortragen und glaubhaft machen.

 

BGH: Aussetzung eines Rechtsstreites bis zur Zustellung einer Streitverkündung

Der BGH (Urt. v. 22.3.2018 – I ZR 76/17) hatte über eine Klage aufgrund von Geschmacksmusterverletzungen wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu entscheiden. Die Beklagte verkündete im Laufe des Prozesses einer Firma mit Sitz in der Volksrepublik China und einer weiteren Firma mit Sitz in Taiwan (Republik China) den Streit. Die Zustellung in Taiwan scheiterte, ein Zustellungsnachweis bezüglich der versuchten Zustellung in der Volksrepublik China ist bisher noch nicht zu der Verfahrensakte gelangt. Die Beklagte verlor den Prozess in den Tatsacheninstanzen.

Die Beklagte hatte allerdings beantragt, das Verfahren bis zur Zustellung der Streitverkündungen auszusetzen. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Der BGH billigt dies. Ein Fall des § 148 ZPO liegt hier nicht vor. Eine Aussetzung ist nur im Hinblick auf einen Prozess oder ein Verfahren möglich, das von dem Ausgangsverfahren verschieden ist. Bei einer Streitverkündung handelt es sich aber nicht um eine anderes Verfahren, sondern um einen innerprozessualen Vorgang im Ausgangsrechtsstreit.

Es könnte daher lediglich erwogen werden, § 148 ZPO analog anzuwenden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass eine Aussetzung zu einem Verfahrensstillstand führt und damit effektiver Rechtsschutz während der Zeit der Aussetzung nicht erfolgen kann. Die Regelung des § 148 ZPO ist daher aufgrund dieser Umstände als abschließend zu verstehen. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Aussetzung im Hinblick auf eine Streitverkündung für zulässig erachtet worden war, betraf dies Aussetzungen im Hinblick auf Streitverkündungen in anderen Verfahren.

Somit steht fest: Ein Rechtsstreit kann nicht gemäß § 148 ZPO bis zur Zustellung einer Streitverkündung ausgesetzt werden, auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschrift. Trifft das Gericht mithin eine Entscheidung, obwohl die Streitverkündung noch nicht zugestellt wurde, werden durch diese Verfahrensweise die Rechte auf ein faires Verfahren, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Allerdings wird man sich durchaus die Frage stellen müssen, ob dies auch gilt, wenn eine Zustellung einer Streitverkündung unproblematisch möglich ist (z. B. im Inland) und den Prozess nur geringfügig verzögert. Eine förmliche Aussetzung dürfte dann im Übrigen gar nicht erforderlich sein, weil all dies noch im Rahmen eines „normalen“ Verfahrensablaufes liegt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um das Spannungsverhältnis zwischen Auskunfts- und Geheimhaltungsinteressen unterschiedlicher Mandanten eines Rechtsanwalts geht es in dieser Woche.

Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte
Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17

Der IX. Zivilsenat bejaht einen grundsätzlichen Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der gesamten Handakte seines Rechtsanwalts.

Die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft hatte eine später insolvent gewordene Gesellschaft in zwei Verfahren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Herausgabe der Handakten dieser Verfahren blieb vor dem AG und dem LG erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Nach § 675 und § 667 BGB hat ein Rechtsanwalt an seinen Mandanten grundsätzlich alles herauszugeben, was er aus Anlass der Mandatsausübung erhalten hat. Dazu gehören seine Handakten. Ein Anspruch ist zwar ausgeschlossen, soweit der Anwalt durch die Herausgabe der Akten seine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Mandanten verletzen würde. Persönliche Geheimhaltungsinteressen von dritten Personen, die an Besprechungen beteiligt waren, reichen hierfür aber nicht aus. Der Anwalt darf sich auch nicht auf die Behauptung beschränken, die Handakte enthalte Schriftstücke von Personen, zu denen ein Mandatsverhältnis bestehe. Er muss zumindest aufzeigen, inwiefern das Mandat Berührungspunkte zu anderen Mandaten haben kann. Ferner muss er darlegen, weshalb er entgegen § 50 Abs. 1 BRAO für die unterschiedlichen Mandate nicht gesonderte Handakten geführt hat.

Praxistipp: Schon beim Ablegen eines Schriftstücks in eine Handakte sollte nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass darin keine Geheimnisse eines anderen Mandanten enthalten sind.