Das BMJV hat die neue PKH-Bekanntmachung 2019 bekannt gemacht. Dort sind die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO im einzelnen betragsmäßig aufgeführt. Die Bekanntmachung ist im BGBl. 2018 I, S. 2707 veröffentlicht und ansteuerbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s2707.pdf%27%5D__1547022245219
BGH zu § 49a WEG
§ 49a GKG über den Streitwert in Wohnungseigentumssachen ist eine nicht leicht verständliche Streitwertvorschrift. Dessen Abs. 1 S. 1, 2 lautet: „Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladener an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. ...“
Bei Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums vertritt der BGH bereits, dass sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beläuft (vgl. BGH v. 18.1.2018 – V ZR 71/17, MDR 2018, 558; BGH v. 19.7.2018 – V ZR 229/17, MDR 2018, 1178).
In einer neuen Entscheidung des BGH ging es nun um eine Streitigkeit über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren (BGH v. 15.11.2018 – V ZR 25/18). Hierzu hat der BGH festgestellt, dass sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots beläuft. Ohne dass es der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich aufführt, hat der BGH S. 2 von § 49a Abs. 1 GKG angewendet. Das Interesse des Rechtsmittelführers (§ 47 GKG) bildet also die entscheidungserhebliche Untergrenze. Dessen Interesse hat der BGH mit den erwähnten 20 % des Meistgebots bewertet.
Montagsblog: Neues vom BGH
Um die rechtliche Einordnung eines durchaus verbreiteten Vertragstyps geht es im ersten Blog des Jahres 2019.
Vertrag über Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug
Urteil vom 7. November 2018 – XII ZR 109/17
Mit der Abgrenzung zwischen Werk- und Mietvertrag befasst sich der XII. Zivilsenat.
Die Klägerin überlässt sozialen Institutionen unentgeltlich Kraftfahrzeuge zur Nutzung. Die Fahrzeuge sind mit Werbeflächen versehen, die die Klägerin interessierten Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Der Beklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, für die Überlassung einer solchen Werbefläche für fünf Jahre insgesamt 1.760 Euro netto zu zahlen. Die auf Zahlung dieser Vergütung gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.
Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von den Vorinstanzen sieht er den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht als Werkvertrag an, sondern als Mietvertrag. Die wesentliche Verpflichtung der Klägerin erschöpft sich darin, dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Nutzung der Werbefläche im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution für sich zu werben. Ein besonderer Erfolg, der zur Einordnung als Werkvertrag führen könnte, ist demgegenüber nicht vorgesehen.
Praxistipp: Verlängerungsklauseln in solchen Verträgen sind aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung in der Vergangenheit schon häufiger als unwirksam angesehen worden, vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.3.2018 – XII ZR 18/17.
Der Zivilprozess – Hurra, schon wieder eine neue Reform!
Bekanntlich gehen die Eingänge in Zivilprozesssachen schon seit Jahren zurück. Viele kundige Menschen, mitunter auch Juristen, haben sich mit dieser Tendenz beschäftigt. Aber keiner weiß so richtig genau, warum dies der Fall ist. Sicherlich gibt es dafür viele Ursachen. Oder wie man sagt: Es handelt sich um ein multikausales Phänomen.
Anstatt diese Tendenz auf sich beruhen zu lassen und sich zu freuen, dass die Rechtsgenossen sich offenbar weniger streiten (wollen), entfaltet man vielmehr neue Aktivitäten. Die Justizministerinnen und –minister wollen den Zivilprozess wieder attraktiver machen (vgl. den Bericht von Rebehn in DRiZ 2018, 370 ff.). Ist es wirklich die Aufgabe der Politik dafür zu sorgen, dass die Eingänge in der Zivilgerichtsbarkeit wieder steigen?
So ist einiges geplant: Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde soll endlich festgeschrieben und unter Umständen sogar ein wenig erhöht werden. Das Kammerprinzip soll wieder gestärkt werden. Weitere Spezialkammern sollen errichtet werden. Die Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO soll hingegen erhalten bleiben. Für die Amtsgerichte wird sich allerdings praktisch nichts ändern, ein Glück.
Wie die geplanten Maßnahmen dafür sorgen sollen, dass die Eingänge wieder steigen, bleibt allerdings im Wesentlichen das Geheimnis der Konferenz. Sachgerecht wäre es jedenfalls, die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde endlich festzuschreiben und auch ein wenig zu erhöhen, immerhin ist diese Grenze schon jahrelang nicht mehr verändert worden. Dies wird den Zivilprozess zwar nicht gerade attraktiver machen! Aber an dieser „Front“ muss endlich einmal Ruhe einkehren. Auch die Erhaltung des § 522 Abs. 2 ZPO ist zu begrüßen.
Alles andere kann und sollte man einfach beibehalten und die Praxis in Ruhe arbeiten lassen. Sie wird ihre Aufgaben so gut wie es angesichts der teilweise widrigen Verhältnisse und Umstände möglich ist auch ohne die Reformen bzw. Reförmchen erfüllen. So wie schon seit Jahrzehnten. Und so wie schon vor Jahrzehnten. Und so wie voraussichtlich noch in weiteren Jahrzehnten. Jedoch: Alles fließt, das einzig Konstante ist auch hier der Wille zur Veränderung mit wie stets mäßigen Konsequenzen. Es kreiste der Berg und gebar ein Mäuschen.
Montagsblog: Neues vom BGH
Um eine immer wieder diskutierte prozessuale Frage geht es im Silvester-Blog.
Bezugnahme auf Anlagen zur Substantiierung des Klageanspruchs
Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17
Mit der richterlichen Pflicht zur Berücksichtigung von vorgelegten Anlagen befasst sich der VI. Zivilsenat.
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1999 schwerst verletzt und bezieht von der beklagten Haftpflichtversicherung eine monatliche Rente von 900 Euro wegen vermehrter Bedürfnisse. Im Rechtsstreit begehrt sie unter anderem eine zusätzliche Rente von rund 500 Euro pro Monat wegen des Haushaltsführungsschadens. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.
Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück, weil dieses eine von der Klägerin vorgelegte Aufstellung ihres Tagesablaufs vor dem Unfall unberücksichtigt gelassen hat. Ein Gericht muss zwar nicht von sich aus umfangreiche Aktenkonvolute durcharbeiten, um den geltend gemachten Anspruch zu konkretisieren. Es muss aber Anlagen zur Kenntnis nehmen, die aus sich heraus verständlich sind und auf die die Partei zur Konkretisierung ihres Vorbringens ausdrücklich Bezug genommen hat. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Praxistipp: Damit über die Frage, ob eine Anlage aus sich heraus verständlich ist, möglichst kein Streit entsteht, empfiehlt es sich, den Inhalt jeder Anlage im Rahmen der Bezugnahme kurz zu erläutern.
Montagsblog: Neues vom BGH
Um eine prozessuale und eine materiell-rechtliche Frage geht es im Weihnachts-Blog.
Berufungsbegründung bei zwei selbständig tragenden Erwägungen
Beschluss vom 29. November 2018 – III ZB 19/18
Mit den formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung befasst sich der III. Zivilsenat.
Die klagende Krankenkasse nahm die Beklagte, die ein Pflegeheim betreibt, aus übergegangenem Recht eines gesetzlich versicherten Heimbewohners auf Ersatz der Kosten für einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch. Das LG wies die Klage ab, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die beim Patienten festgestellten Druckgeschwüre durch pflegerische Versäumnisse verursacht wurden und dass die Druckgeschwüre für die Einweisung in das Krankenhaus mitursächlich waren. Das OLG verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung nahezu ausschließlich mit dem ersten Aspekt befasse und hinsichtlich des zweiten Aspekts lediglich eine pauschale Rüge enthalte.
Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er stellt klar, dass sich auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz berufen kann. Diesen Anspruch hat das OLG verletzt, weil es zu strenge Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt hat. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die vom LG angeführten Gründe – eine größere Anzahl von Vorerkrankungen und eine auf „akute Bronchitis“ lautende Diagnose im Vorfeld der Einweisung – reichten nicht aus, um Zweifel an der Mitursächlichkeit der Druckgeschwüre zu begründen. Diese Rügen lassen einen hinreichenden Bezug zum Streitfall und zur angefochtenen Entscheidung erkennen und genügen deshalb den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
Praxistipp: Bei der Anfertigung einer Berufungsbegründung ist stets sorgfältig darauf zu achten, dass alle Hilfs- und Nebenbegründungen, die geeignet sind, das erstinstanzliche Urteil selbständig zu tragen, in der nach § 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Weise angegriffen werden.
Instandhaltung einer Telefonleitung in einer Mietwohnung
Urteil vom 5. Dezember 2018 – VIII ZR 17/18
Mit der Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache befasst sich der VIII. Zivilsenat.
Die Klägerin wohnt seit 2011 in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 2015 trat eine Störung am Telefonanschluss auf. Ursache war ein Defekt an einer Leitung, die vom Telefonanschluss im Untergeschoss des Gebäudes durch einen Kriechkeller bis zur Wohnung der Klägerin verläuft. Die beklagte Vermieterin kam dem Verlangen der Klägerin, die Leitung instand setzen zu lassen, nicht nach. Das AG verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Instandsetzung der Leitung. Das LG verurteilte die Beklagte lediglich zur Duldung der Instandsetzung und wies die weitergehende Klage ab.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH lässt offen, ob ein funktionierender Telefonanschluss in einer Mietwohnung zu dem nach der Verkehrsanschauung geschuldeten Mindeststandard gehört. Jedenfalls dann, wenn eine sichtbare Telefonanschlussdose in der Wohnung vorhanden ist, darf der Mieter mangels abweichender Vereinbarung erwarten, dass er diese ohne zusätzliche Verkabelungsarbeiten nutzen kann. Aus dieser Überlassungspflicht ergibt sich mangels abweichender Vereinbarung zugleich eine Erhaltungspflicht des Vermieters. Dieser muss erforderlichenfalls auch für die Reparatur von Anlagenteilen sorgen, die außerhalb der Wohnung liegen.
Praxistipp: Bei der Geltendmachung entsprechender Ansprüche ist zu prüfen, ob der Mietvertrag abweichende Regelungen enthält und ob dieser einer AGB-Kontrolle standhalten.
BGH: Das Fotografieren gemeinfreier Werke kann untersagt werden (Museumsfotos) – und wie es trotzdem funktionieren könnte
Der BGH ist der Ansicht, dass Museen gegen die Veröffentlichung von Fotos einen Unterlassungsanspruch haben, die entgegen ihrer Vertragsbedingungen in Ausstellungen fotografiert wurden. Dies gelte selbst dann, wenn die Werke selbst gemeinfrei seien. Die „Krücke“ die der BGH wählt, ist denkbar einfach:
Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.
Diesem Blogbeitrag das Schlagwort „Urheberrecht“ zuzuordnen, wäre also eigentlich verfehlt.
Während nun bei Wikipedia, wo die Bilder auftauchten, helle Aufregung und schlechte Stimmung herrscht, hat mein Kollege Christian Franz die einfache Lösung gefunden. Begibt man sich, wie der BGH, in rechtlicher Hinsicht weg von eigentumsähnlichen Rechten, die grundsätzlich dinglich gegenüber jedermann wirken, reisst man durch schuldrechtliche Lösungen Lücken auf, die zwar ein wenig Umgewöhnung erfordern, aber künftige Veröffentlichungen auf sichere Füße stellen dürften.
Praxistipp
Auf Seiten von Museen und sonstigen Ausstellern sollte unbedingt wirksam ein Fotografierverbot mit Besuchern vereinbart werden. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte die Mitnahme von Geräten zur Anfertigung von Fotos untersagen, was selbstverständlich mit einigem Aufwand einhergeht.
Auf Seiten der Veröffentlichenden sollte Wert darauf gelegt werden, dass keine Vertragsverletzung entstehen kann, wofür Ansätze ja schon erdacht sind.
Montagsblog: Neues vom BGH
Um formale Mindestanforderungen eines Kostenfestsetzungsantrags geht es in dieser Woche.
Bestimmtheit eines Kostenfestsetzungsantrags
Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 16/18
Mit den grundlegenden formellen Erfordernissen eines Kostenfestsetzungsantrags hatte sich der I. Zivilsenat zu befassen.
In einem Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte der Anwalt der Gläubigerin die Festsetzung von Anwalts-, Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt rund 280 Euro. Der Antrag enthielt eine Auflistung der Einzelbeträge unter Bezugnahme auf beigefügte Belege, zu denen unter anderem die erteilten Vollstreckungsaufträge gehörten. Das AG lehnte die Festsetzung ab. Die Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass in einem Kostenfestsetzungsantrag sowohl der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel als auch Grund und Höhe der geltend gemachten Kostenpositionen anzugeben sind. Wenn Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, muss der Antrag die nach § 10 Abs. 2 RVG vorgeschriebenen Angaben enthalten, also eine Auflistung der einzelnen Gebühren und Auslagen sowie ggf. erhaltener Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, eine Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und ggf. den zugrunde gelegten Gegenstandswert. Im Streitfall hatte der Antragsteller weder den Vollstreckungstitel noch die Grundlagen für die geltend gemachten Anwaltskosten angegeben. Eine Bezugnahme auf beigefügte Vollstreckungsaufträge reicht nicht aus.
Praxistipp: Da § 10 Abs. 2 RVG sowohl für die Rechnung an den Mandanten als auch für den Kostenfestsetzungsantrag maßgeblich ist, können die Angaben aus dem einen Dokument in das andere kopiert werden – sofern das Ausgangsdokument den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
LG München I zu Zahlungsgebühren bei Paypalzahlungen
Nach § 270a BGB ist bei bargeldlosen Zahlungen zusammen mit der EU-Verordnung 2015/751 in vielen Fällen ein Zahlungsentgelt untersagt. Das betrifft insbesondere SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Kartenzahlungen im Vier-Partner-System im gegenüber Verbrauchern. Diese Regelung hat bei Onlineshops, Onlinereiebüros und auch Airlines vieles geändert: Egal wie man zahlt, der Preis ist identisch. Ausgenommen von der Regelung sind insbesondere Zahlungen im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das sind insbesondere Zahlungen mit American Express und Diners Club.
Wie sieht es nun aus, wenn ein Zahlungsdiensteanbieter wie zum Beispiel Paypal zwischengeschaltet ist? Als reiner technischer Dienstleister dürfte man meinen, dass es sich auch dann um eine SEPA-Lastschrift oder Kartenzahlung im Sinne dieser rechtlichen Vorgaben handelt, die somit unentgeltlich erfolgen muss. Zahlungsvorgängen bei bei Paypal kann aber auch eine American Express Karte (Drei-Partner-System) oder Guthaben auf dem Paypalkonto zugrunde liegen, was keine SEPA-Zahlung wäre. Die Wettbewerbszentrale hat nun vor dem Landgericht München I erfolgreich einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Zusatzgebühren bei Paypalzahlungen durchgesetzt.
Praxistipp
Paypalzahlungen spätestens jetzt nur unentgeltlich angeboten werden.
LG München, Datum der Urteilsverkündung noch unbekannt, Az.: 17 HK O 7439/18
BGH: Änderung des Parteivortrages
Der BGH (Beschl. v. 24.7.2018 – VI ZR 599/16 , MDR 2018, 1395) hat zum wiederholten Male entschieden, dass sich im geltenden Prozessrecht keine Grundlage dafür findet, einen Vortrag einer Partei nicht zu berücksichtigen, weil er widersprüchlich zu vorherigem Vortrag ist, wenn letzterer ausdrücklich aufgegeben wurde. Vielmehr darf die Partei ihren Vortrag im Laufe des Prozesses grundsätzlich ändern, ergänzen oder berichtigen. Freilich kann all dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Viele Prozessbeteiligte gehen mit der Wahrheit leider sehr großzügig um, wie im Prozessalltag beständig zu beobachten ist. Viel häufiger als eine bewusste Lüge findet sich eine etwas eigenwillige Darstellung der Wahrheit. Es werden z. B. offenkundig wichtige Details einfach weggelassen. Oder es wird ein Verwirrspiel mit Begriffen gespielt. Oder es wird durch die Wahl bestimmter Worte etwas assoziiert, was nicht direkt behauptet werden dürfte. Ein schönes Beispiel für eine angebliche wahre Aussage ist die bekannte Formulierung des früheren Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika: „I did not have sexual relations with that woman, Miss …“ So ist es (leider) in der Praxis.
Ein widersprüchliches Vorbringen darf als unbeachtlich behandelt werden, wobei natürlich vorher versucht werden muss, den Widerspruch aufzuklären. Anders ist es, wenn ausdrücklich ein bisheriges Vorbringen aufgegeben und durch ein neues, anderes Vorbringen ersetzt wird. Hier gibt es in der Tat keine prozessuale Möglichkeit, eine solche Änderung nicht zu berücksichtigen. Allerdings verliert man durch ein solches Vorgehen natürlich sehr viel an Glaubwürdigkeit. Wenn es knapp wird, kann ein Prozess aus diesem Grunde ohne weiteres verloren gehen. Dann rächt sich die eigenwillige Darstellung der Wahrheit sofort.
Wenn man also gezwungen ist, den Vortrag zu berichtigen, sollte man dies im eigenen Interesse nachvollziehbar erklären, und zwar ausführlich und richtig. Das berühmte „Informationsversehen“ oder der angeblich „versehentlich eingefügte Textbaustein“ alleine wird dafür in aller Regel nicht ausreichend sein. Eine einmal verlorene Glaubwürdigkeit wiederherzustellen, ist ein mühsames Unterfangen. Daran wird die Entscheidung des BGH nichts ändern. Diejenigen, die es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, sollten sich demzufolge nicht zu früh freuen.