Kleine BRAO-Reform nimmt Gestalt an.

Durch den Bundestag ist es zwar noch nicht beschlossen. Aber immerhin hat der Rechtsausschuss am 8.3.2017 seine Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgegeben. Damit nehmen die geplanten Änderungen der BRAO (sog. kleine BRAO-Reform) endlich Gestalt an.

So soll der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab 1.1.2018 verpflichtet sein, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang
von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus wird durch eine Änderung des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO klargestellt, dass das Postfach auch schon vorher durch die BRAK empfangsbereit geschaltet werden darf. Freilich ordnet der bereits geltende § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase bis 31.12.2017 an. Im Ergebnis beginnt somit die „passive Nutzungspflicht“ für die Anwälte am 1.1.2018.

§ 27 BRAO soll ab 1.1.2018 dahingehend erweitert werden, dass es neben der Kanzlei und der Zweigstelle auch „weitere Kanzleien“ als Standortform geben soll. Diese Änderung soll klarstellen, dass ein Berufsträger bspw. innerhalb einer Sternsozietät mehrere gleichgeordnete Standorte haben kann. Der Begriff der Zweigstelle suggeriert bislang eine Nachordnung, obwohl er im berufsrechtlichen Sinne nur die Abgrenzung von der Zulassungs- bzw. Hauptkanzlei bedeuten sollte. Darüber hinaus hat die Bundesrechtsanwaltskammer für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer zukünftig ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten.

Eine besondere Bedeutung für die anwaltliche Selbstverwaltung und die demokratische Legitimation des Kammervorstands hat die Einführung einer Briefwahl ab 1.7.2018. Bislang kann der Kammervostand nur durch persönliche Stimmabgabe der Mitglieder in der Kammerversammlung gewählt werden. Während bei der Wahl zur Satzungsversammlung, die schon immer als Briefwahl durchgeführt wurde, ca. ein Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgeben, so sind es in der Kammerversammlung nur wenige Prozent. Viele Mitglieder scheuen die Anreise und die aufzuwendende Zeit. Zukünftig soll die Wahl parallel durch Briefwahl und in der Kammerversammlung erfolgen können. Auch die elektronische Wahl wird zugelassen.

Rechtsklarheit wird es auch bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt geben. Der BGH hat die Berufspflicht, ein Empfangsbekennntis zurücksenden zu müssen, jüngst gekippt, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung fehle (Urteil vom 26.10.2015, AnwSt (R) 4/15). Nunmehr wurde diese Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich geschaffen. Die 6. Satzungsversammlung hatte in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 bereits einen entsprechenden Vorratsbeschluss gefasst.

Lange wurde gerungen, ob die allgemeine Fortbildungspflicht für die Rechtsanwälte konkretisiert werden solle. Zudem sollten Bewerber für die Rechtsanwaltszulassung ihre berufsrechtlichen Kennntisse nachweisen. Beiden Vorhaben erteilte der Rechtsausschuss etwas lapidar eine Absage. Es werde kein Bedürfnis für derartige Regelungen gesehen.

Gleiches gilt übrigens für die Überlegungen als weiteres Sanktionsmittel im berufsaufsichtlichen Verfahren die Geldbuße mit vorzusehen. Bislang kann durch die Kammervorstände lediglich eine Rüge verhängt werden. Alternativ bleibt die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft. Für die Einführung eines weiteren Sanktionsmittels sah der Rechtsausschuss allerdings „aktuell keinen Anlass“.

Erfreulich ist zum Schluss noch das Ergebnis der Diskussion zur Anwendung des RDG auf ausländische Rechtsdienstleister. Hier konnte sich ein Vorschlag der BRAK durchsetzen. Nach § 1 Abs. 2 RDG wird voraussichtlich folgende Regelung gelten: „Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.“

BGH: Käufer muss bei eBay gesamte Artikelbeschreibung lesen

Um Gebühren bei eBay zu sparen, hat ein Verkäufer sein E-Bike für 100,00 EUR zum Verkauf angeboten, im Beschreibungstext aber deutlich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis 2.600,00 EUR beträgt. Mit diesem Preis war der spätere Käufer nicht einverstanden und klagte auf Erfüllung des Kaufvertrages gegen Zahlung von 100,00 EUR.

Dem BGH zufolge ist der Verkäufer im Recht. Zwar sei grundsätzlich das Angebot durch Auslegung der Marktplatzregeln (= AGB von eBay) zu deuten. Weicht der Verkäufer hiervon aber ab, so hat diese Abweichung als speziellere Ausgestaltung Vorrang, es gilt damit der Kaufpreis von 2.600,00 EUR. Da der Käufer erklärt hatte, nicht an den Preis von 2.600,00 EUR gebunden sein zu wollen, läge hier zudem eine konkludente Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages vor.

Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu. Zwar war – wenn auch zu einem Kaufpreis von 2.600 € – zwischen den Parteien ursprünglich ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger – den (Fort-)Bestand dieses Vertrages vorausgesetzt – die Übergabe und Übereignung des gekauften E-Bikes, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien gem. § 433 Abs. 2 BGB vereinbarten (Rest-) Kaufpreises i.H.v. 2.500 €, hätte verlangen können. Aus dem Sachverhalt ergab sich aber zugleich, dass der Kläger seine nach dem Empfängerhorizont des Beklagten objektiv auf einen Kaufpreis von 2.600 € lautende Annahmeerklärung anschließend gem. § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2 BGB wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hatte, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmeerklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB letztlich an einem die Klageforderung tragenden Vertragsschluss der Parteien fehlte.

[…]

Die Auslegung des vom Beklagten geschalteten Angebots in seiner
Gesamtheit ergibt, dass das E-Bike nicht für 100 € zum Verkauf gestellt war.
Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite nach
seinem Empfängerhorizont zunächst davon ausgehen, dass der neben der
Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ erscheinende und optisch hervorgehobene Festpreis
betragsmäßig dem Angebot des Verkäufers entspricht. Dabei darf er jedoch
nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen
Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen
und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich
maßgebend herausgreifen.

[…]

Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich.

Praxishinweis

Auf Verkäuferseite könnte sich ein wenig aufrichtiges Vorgehen nach Ansicht des BGH offenbar lohnen. Unternehmer, die so handeln, verhandeln sich lauterkeitsrechtlich jedoch rechtswidrig, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Käufern ist in jedem Fall zur sorgfältigen Durchsicht sämtlicher Angebotsdetails zu raten. Im Falle eines Irrtums sollte unverzüglich eine Anfechtung erklärt werden. Dem Käufer, der dem Verkäufer mitteilt, er habe in Kenntnis der widersprüchlichen Preise den Kauf getätigt, wobei er nunmehr Lieferung begehrt, dürfte die Möglichkeit der Anfechtung mangels Irrtums nicht offen stehen.

Es steht zu befürchten, dass die Grundgedanken dieser Entscheidung auch auf andere Konstellationen ausgeweitet werden. z.B. ist denkbar, dass ein Produkt als „neu“ eingestellt wird, um aber später im Beschreibungstext zu offenbaren, dass der Gegenstand schon mehrere Monate genutzt ist und in einem Zustand „wie neu“ ist. Dies dürfte gegen die Vorgaben eBays verstoßen, zivilrechtlich nach der Entscheidung des BGH aber zu Problemen führen.

BGH Urteil vom 15.02.2017 Az.: VIII ZR 59/16

0,5-Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

Nach Nr. 3105 VV RVG entsteht eine 0,5-Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt nur einen solchen Termin wahrnimmt, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 dieser Regelung entsteht die Gebühr auch, wenn eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO (Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren) ergeht.

Der BGH hatte nun den Fall zu entscheiden, dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht gestellt worden ist, aber verfahrenswidrig gleichwohl ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren bei unterbliebener Verteidigungsanzeige ergangen ist. Dem anwaltlichen Klägervertreter steht hierfür gleichwohl die 0,5-Terminsgebühr zu (Beschluss v. 24.01.2017 – VI ZB 21/16). Maßgebliche Voraussetzung für den Anfall der Gebühr sei das Ergehen der Entscheidung. Mit der 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG solle gerade nicht der mit der Stellung des (Prozess-)Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils verbundene zusätzliche Aufwand des Prozessbevollmächtigten vergütet werden, sondern der dem Prozessbevollmächtigten ohne die Vorschrift drohende gebührenrechtliche Nachteil einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vermieden werden.

KG Berlin: Weiter grundsätzlich Störerhaftung des Wlan-Betreibers trotz Novellierung des TMG

Zwei rechtliche „Neuerungen“ haben in der jüngeren Vergangenheit Wlan-Betreiber aufhorchen lassen:

Zunächst sollte mit § 8 Abs. 3 TMG eine Regelung geschaffen werden, die die Verbreitung freier Wlan-Zugänge fördert (zur politischen Diskussion mehr hier).

Andererseits hat der EuGH in der Mc Fadden-Entscheidung die Voraussetzungen für den Entfall des Unterlassungsanspruchs (und damit von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnungs- und Gerichtskosten) enger gefasst, als das geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine Verschlüsselung und Identifikation der Nutzer getroffen werden müssten.

Auf dieser Grundlage hat sich die Freifunk-Initiative, die es Jedermann ermöglicht, für Dritte ein freies Wlan über den eigenen Anschluss anzubieten, das sog. ZAPP-Script entwickelt. Diese Softwareerweiterung verbirgt sich in der Routersoftware und sorgt dafür, dass auffälliges Nutzungsverhalten, welches bei einer Filesharing-Nutzung typisch ist, zu einer Sperrung des Internetzugriffs führt. Kann diese Einstellung dazu führen, dass ein Wlan-Betreiber nicht auf Unterlassung haftet?

Das KG Berlin ist der Ansicht, dass das ZAPP-Script grundsätzlich geeignet ist, einer Störerhaftung zu entgehen. Abschließend geklärt werden konnte dies jedoch nicht, da es nach einer Erledigungserklärung nur noch um die Kosten des Rechtsstreits ging, hier das Gericht eine Prognose stellen musste. Das Gericht führt aus:

 

Es kam also bei Beweispflicht des Klägers darauf an, ob er bei Verzicht auf einen Passwortschutz die sonstigen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Beweisbeschlusses vom 19. Januar 2016 (Bd. II Bl. 10 d.A.) tatsächlich und Rechtsverletzungen zumindest hinreichend erschwerend ergriffen hatte. Dies lässt sich nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärungen nicht abschließend beantworten. Auch wenn nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen V…, der allerdings den Router des Klägers selbst in Nachhinein sinnvoll nicht mehr begutachten konnte, den Angaben der vom Kläger benannten Zeugen P… und R… und den eigenen Bekundungen des informatorisch befragten Klägers schon manches dafür spricht, dass dies der Fall gewesen sein könnte, waren noch etliche Restzweifel und Fragen offen. Anders als vom Kläger schriftsätzlich behauptet worden ist, hatte der Zeuge P… das Aufspielen der Firmware auf den Router des Klägers nicht selbst vorgenommen, der Zeuge R… ohne nicht nicht, so dass die Beweisführung mittelbarer bleiben musste, was die Beweisanforderungen im Übrigen mit prägen muss und ein weiteres Abarbeiten der ohnehin schriftsätzlich von der Beklagten zum schriftlichen Sachverständigengutachten bereits angekündigten Fragen unentbehrlich gemacht hätte. Zur Versionsnummer des verwendeten Zapp-Scripts und zum eingestellten Schwellwert ist selbst aus der Aussage des Zeugen P… wenig Honig zu saugen. Unwägbarkeit und weiteren Aufklärungsbedarf zum Schwellwert wirft auch die Angabe des Zeugen R…, der auch größere Datenmengen heruntergeladen hat, auf, im Jahre 2013 habe es bei Benutzen des klägerischen Freifunkanschlusses durch ihn zwar durchaus mal „geruckelt“, im Ergebnis habe er aber die gewünschte Datenmenge erlangt.

Aus diesen Ausführungen könnte man entnehmen, dass entscheidend die Einstellung des ZAPP-Scriptes ist, der Schwellenwert, den der Nutzer beeinflussen kann, muss niedrig genug angesetzt werden. Auch sollten Nutzer ausreichend dokumentieren, wann sie welche Einstellungen vorgenommen haben, um im Falle eines Rechtsstreits dies zumindest ausreichend substantiiert darlegen zu können.

 

Praxistipp

§ 8 Abs. 3 TMG hat seinen Zweck verfehlt, da er nach Ansicht des KG Berlin zu keiner Privilegierung für Unterlassungsansprüche führt, die in der Praxis für Anschlussinhaber gravierender sind, als Ansprüche auf Schadensersatz.

Wer weiterhin ein anonymes und unverschlüsseltes Wlan für Jedermann anbieten möchte, dürfte derzeit nur dadurch weitgehende Rechtssicherheit erlangen, dass er den gesamten Datenverkehr über Server Dritte leitet. Diese sind dann im Falle von Rechtsverletzungen erster Ansprechpartner für Rechteinhaber und können sich i.d.R. auf die Privilegierung für Accessprovider zurückziehen. Die Freifunk-Initiative bietet hierzu eine kostenfreie Lösung an, bei der der Datenverkehr über Server von Freifunk geleitet werden (mehr Details hier).

Verbände oder Anwälte – wer klagt besser?

Obwohl der Referentenentwurf des BMJV für eine Musterfeststellungsklage noch „geheim“ ist, hat sich der Deutsche Anwaltverein in der letzten Woche in einer Stellungnahme dazu positioniert: Stellungnahme 14/17 DAV. Grundsätzlich begrüßt der DAV das Vorhaben, bemängelt aber, dass nur Verbänden, insbesondere Verbraucherorganisationen und Industrie- und Handelskammern, ein Klagerecht zustehen soll. Die Anwälte würden dadurch benachteiligt.

In der Tat soll die Klage wohl getreu der deutschen Tradition als Verbandsklage konzipiert werden. Nähere Details sind noch nicht öffentlich bekannt. Die derzeit muntere Aktivität von inländischen und ausländischen Kanzleien, Prozesse in der „Abgasaffäre“ zu bewerben, zu sammeln und vorzufinanzieren zeigt jedenfalls ein gewisses strukturelles Defizit unseres Zivilprozesses. Wir haben in Deutschland für die kollektive Durchsetzung von Ansprüchen kaum Klageinstrumente. Vor allem fehlt es an Möglichkeiten zur effektiven Bündelung individueller Ansprüche auf Kompensation.

Der Vorteil der Geltendmachung durch Verbände besteht immerhin darin, dass dann kein individueller Musterkläger mit den Mühen und dem Aufwand eines Musterverfahrens belastet wird, obwohl es doch letztlich um überindividuelle Interessen geht. Dennoch sollten mit Blick auf Massenschäden auch ad hoc (durch Anwälte) gebildete Interessengemeinschaften als Musterkläger zugelassen werden. Zudem sollte dem einzelnen Geschädigten auch ohne eigene Klage eine verjährungshemmende Registrierung möglich sein und eine Bindungswirkung des Musterentscheids zu Gute kommen.

Der problematische Aspekt der geplanten Musterfeststellungsklage ist insofern ein ganz anderer und weiterer: Wie kommt der einzelne Verbraucher an sein Geld? Eine Musterfeststellungsklage verschafft dem einzelnen Geschädigten keinen Titel gegen den Beklagten. Es muss eine individuelle Leistungsklage nachfolgen. Warum nicht auch hier gesetzgeberisch Hilfe leisten, etwa durch eine anschließende vergleichsweise Bereinigung von Gesamtschadensereignissen oder eine anschließende kollektive Titulierung von Leistungsansprüchen?

Montagsblog: Neues vom BGH

Löschung einer Limited im Register ihres Heimatstaats
Beschluss vom 22. November 2016 – II ZB 19/16
Beschluss vom 19. Januar 2017 – VII ZR 112/14

Mit den prozessualen Folgen der Löschung einer am Prozess beteiligten Limited Company im Register ihres Heimatstaats befassen sich der II. und der VII. Zivilsenat in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen.

In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall war zu Lasten eines in Deutschland belegenen Grundstücks eine Buchgrundschuld zugunsten einer Limited mit Sitz auf den Bahamas eingetragen. Im dortigen Handelsregister war die Gesellschaft wegen nicht beglichener Registergebühren gelöscht worden. Die Eigentümer des Grundstücks beantragten die Anordnung einer Pflegschaft für die Gesellschaft gemäß § 1913 BGB, mit dem Ziel, dass der Pfleger die Löschung der nicht mehr valutierten Grundschuld beantragt. Das AG wies den Antrag zurück. Das LG verwarf die Beschwerde der Eigentümer als unzulässig.

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der Eigentümer zurück. Die Eigentümer sind durch den Beschluss des AG nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt und deshalb nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, weil sie die Löschung der Grundschuld auf anderem Wege erreichen können. Wenn die Limited dem Recht der Bahamas unterliegt – was bei Gesellschaften außerhalb der EU einen effektiven Verwaltungssitz in diesem Staat voraussetzt – ist sie mit der Löschung im Handelsregister zwar erloschen. Für ihr in Deutschland belegenes Vermögen gilt sie aber als Restgesellschaft als fortbestehend, weil die Löschung auf einer staatlichen Zwangsmaßnahme beruht. Sie ist insoweit als deutsche Kapitalgesellschaft zu behandeln, für die entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist. Falls die Limited ihren letzten Verwaltungssitz in Deutschland hatte, unterliegt sie insgesamt dem deutschen Recht und ist mangels Eintragung im deutschen Handelsregister als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen anzusehen. In dieser Rechtsform ist sie trotz der Löschung auf den Bahamas weiterhin voll existent.

In dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall hatte der Kläger eine nach englischem Recht gegründete Private Limited Company auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch genommen. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil. Nach Erlass und vor Zustellung dieses Urteils wurde die Beklagte im englischen Register gelöscht. Das Versäumnisurteil wurde dennoch zugestellt, und zwar – wie schon die Klageschrift – an einen Wirtschaftsprüfer in London, den die Beklagte mit der Entgegennahme ihrer Post beauftragt hatte. Drei Monate nach der Zustellung legte ein Anwalt im Namen der Beklagten Einspruch ein. Das LG verwarf diesen wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Während des Berufungsverfahrens wurde die Beklagte wieder in das englische Register eingetragen. Ihre Berufung blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Anders als die Vorinstanzen verneint er eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils. Im Zeitpunkt der Zustellung war die Beklagte aufgrund der Löschung im Register nach englischem Recht – das als Gründungsstatut für die in der EU ansässige Beklagte unabhängig von deren Verwaltungssitz maßgeblich ist – nicht mehr existent. Mangels Vermögens im Inland bestand auch keine Restgesellschaft, so dass die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit insgesamt verloren hatte. Deshalb konnte das Versäumnisurteil nicht wirksam zugestellt werden. Allerdings wurde die Klage trotz des Verlusts der Rechtsfähigkeit und dem damit verbundenen Verlust der Prozessfähigkeit der Beklagten nicht unzulässig. Weil nach englischem Recht eine Wiedereintragung möglich ist, war der Rechtsstreit vielmehr entsprechend § 239 und § 241 ZPO unterbrochen, solange ein Antrag auf Wiedereintragung noch in Betracht kam. Gemäß § 249 ZPO konnte während der Unterbrechung aber keine wirksame Zustellung erfolgen. Deshalb begann die Einspruchsfrist nicht zu laufen.

Praxistipp: Eine Unterbrechung nach § 239, § 241 oder § 242 ZPO tritt gemäß § 246 ZPO nicht ein, wenn die betroffene Partei bei Eintritt des maßgeblichen Ereignisses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dieser kann aber die Aussetzung des Verfahrens beantragen.

BGH: Wann sind Entgelte für Papierrechnungen wirksam in AGB vereinbar?

Nun hat es der BGH erneut bestätigt, dies zudem mit einem sehr erfreulichen Ergebnis für Verbraucher:

Anders als noch die Vorinstanz, geht der BGH davon aus, dass eine Papierrechnung auch dann nicht berechnet werden darf, wenn der abgeschlossene Vertrag einen Internetanschluss beinhaltet (Argument der Vorinstanz sinngemäß: Dann kann der Kunde die Rechnung einfach selbst abrufen). Der BGH ist vielmehr der Ansicht, dass die Rechnung immer dann kostenfrei in Papierform zur Verfügung zu stellen ist, wenn das jeweilige Produkt auch über andere Wege, als per Internet abgeschlossen werden kann und verweist dabei auf die frühere Entscheidung.

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot, wie in der mündlichen Verhandlung des Senats noch einmal verdeutlicht wurde, nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte davon ausgehen, die gegenüber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen (zu Bedenken dagegen, Rechnungen lediglich zum Abruf über ein Internetportal bereit zu halten, siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 Rn. 14 mwN).

Da die Beklagte aber nicht allein diesen Kundenkreis bedient, kann sie ihrem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner  praktisch  ausnahmslos  über  einen  Internetzugang  verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2009 (aaO Rn. 21) weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen darf.

(BGH Urteil vom 9.10.2014 – Az.: III ZR 32/14)

 

 

Praxistipp:
Unternehmer sollten Internet-only-Produkte mit gesonderten Preislisten schaffen, die die Papierrechnung kostenpflichtig ausgestalten. Verbraucher sollten, sofern gewünscht, bei Waren und Dienstleistungen, die auch offline (und sei es per Post) bezogen werden können, auf eine kostenfreie Papierrechnung bestehen.

 

(BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – Az.: III ZR 296/16)

Warnfunktion der Fristsetzung (Vom Zer-schneiden von Gesetzen, 2. Folge)

Während in meinem letzten Blog-Beitrag vom „Zer-entscheiden“ im Verfahrensrecht (Thema: Wann muss das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen?) die Rede war, geht es nunmehr um das materielle Recht. Bekanntlich muss der Gläubiger dem Schuldner, wenn er Schadensersatz verlangen will, erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Bereits die unbefangene Lektüre des einschlägigen Gesetzestextes legt es hier doch eigentlich nahe, dass es erforderlich ist, dem Vertragspartner aufzuzeigen, worum es einem geht und ihm alsdann eine Frist zu setzen, innerhalb derer dieser im Sinne einer Beseitigung der geschilderten Beanstandungen reagieren soll.

Also etwa wie folgt: „Sie haben das Getriebe meines Autos repariert. Nunmehr lässt sich plötzlich der dritte Gang nicht mehr einlegen! Bitte bringen Sie das innerhalb von spätestens einer Woche wieder in Ordnung.“

Aber was bleibt von einer solchen Regelung übrig, wenn sich der BGH ihr annimmt: „Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.8. 2009 -VIII ZR 254/08, MDR 2009, 1329; v. 18.3.2015 – VIII ZR 176/14, MDR 2015, 576). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in der höflichen Form einer „Bitte“ gekleidet ist.“ (BGH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII ZR 49/15, MDR 2016, 1075)

Im konkreten Fall (es ging um eine recht mangelbehaftete Einbauküche) hatte die Klägerin in einer Mail auf fünf Seiten die zahlreichen Mängel bezeichnet und sodann erklärt: „Ich bitte – sicherlich verständlich – schon jetzt um eine schnelle Behebung der Mängel, damit ich die Küche in ihrer geplanten einwandfreien Funktionsweise auch vollständig in Betrieb nehmen kann.“ Diese Formulierung hat dem BGH ausgereicht, um die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S.1 BGB zu erfüllen!

Wer hätte das gedacht? Eigentlich erübrigt sich hier jeder Kommentar! Gleichwohl wurde in den führenden Fachzeitschriften diese Entscheidung offenbar für erörterungswürdig angesehen. Clemens Höpfner kritisiert in der NJW (2016, 3633 ff.) zu Recht diese Entscheidung und wendet u. a. ein: „Er (sc. der BGH) schränkt die Warnfunktion des Fristsetzungserfordernisses so umfassend ein, dass die Unterschiede zwischen Fristsetzung und Mahnung weitgehend nivelliert werden. Das widerspricht der ratio legis und schafft für beide Parteien unnötige Rechtsunsicherheit, ohne dass damit die Situation des Gläubigers effektiv verbessert wird.“ Wolf Müller, MDR 2017, 10 ff., verweist auf diese Kritik.

Fazit: Der BGH hätte es sich vorher lieber anders überlegen sollen, jetzt dürfte es zu spät sein; so auch Höpfner und Müller. Und erneut wurde – wie schon so oft – eine Chance vertan, etwas einmal nicht bis zur Konturenlosigkeit zu „zer-entscheiden“.

Montagsblog: Neues vom BGH

Gewährleistungsrechte vor Abnahme des Werks
Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13

Eine sehr umstrittene Frage beantwortet der VII. Zivilsenat in drei für BGHZ bestimmten Entscheidungen (VII ZR 301/13, VII ZR 193/15 und VII ZR 235/15), von denen die erste jetzt zugänglich ist.

Der später verstorbene Schwiegersohn des Klägers hatte die Beklagte mit Fassadenarbeiten an zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden betraut. Nach Fertigstellung verweigerte der Besteller die Abnahme mit der Begründung, das zum Anstrich verwendete Material entspreche nicht den vertraglichen Anforderungen. Ein selbständiges Beweisverfahren bestätigte den erhobenen Vorwurf. Die daraufhin erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er entscheidet, dass die in § 634 BGB vorgesehenen Gewährleistungsrechte grundsätzlich erst mit Abnahme des Werks entstehen, und zwar auch dann, wenn der Besteller die Abnahme nach Fertigstellung des Werks in Hinblick auf Mängel zu Recht verweigert. Vor der Abnahme kann der Besteller nach allgemeinen Regeln die mängelfreie Herstellung des Werks und nach Maßgabe von § 280 und § 281 BGB Schadensersatz verlangen. Gewährleistungsrechte darf er nur dann geltend machen, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsschuldverhältnis übergegangen ist. Letzteres setzt voraus, dass der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des Werklohns verlangt oder wenn er zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen. Das bloße Verlangen eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung reicht dafür nicht aus.

Praxistipp: Trotz der aufgezeigten Beschränkungen ist es für einen Besteller, der einen der Abnahme entgegenstehenden Werkmangel rechtzeitig erkannt hat, in der Regel vorteilhaft, die Abnahme zu verweigern.

Doppelte (qualifizierte) Schriftformklausel und Schriftformheilungsklausel in langfristigem Gewerbemietvertrag
Beschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZR 69/16

Mit den Konsequenzen des Formerfordernisses aus § 550 BGB befasst sich der XII. Zivilsenat.

Die Parteien stritten über die vorzeitige Kündigung eines auf zwei Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrags über Gewerberäume. Der ursprüngliche Mietvertrag war vom früheren Eigentümer mit einem anderen Mieter auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Als Nutzungszweck waren darin Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren vereinbart worden. Wenig später hatten sich die Vertragsparteien formlos darauf geeinigt, dass der Mieter auch einen Getränkehandel betreiben darf. Nach einiger Zeit trat der Beklagte, der ebenfalls einen Getränkehandel betrieb, anstelle des ersten Mieters in das Mietverhältnis ein. Nach der Veräußerung des Anwesens an die Klägerin vereinbarte diese mit dem neuen Mieter in einem schriftlichen Nachtrag eine feste Laufzeit bis 31.12.2016. Wenig später kündigte sie den Mietvertrag fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Die Räumungsklage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg, vor dem OLG allerdings nur aufgrund der ordentlichen Kündigung.

Der BGH, der gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte, tritt dem OLG in Ergebnis und Begründung bei. Die vereinbarte Befristung genügt nicht dem Formerfordernis des § 550 BGB, weil die von den Parteien geschlossene Nachtragsvereinbarung und der darin in Bezug genommene ursprüngliche Mietvertrag nicht den gesamten Inhalt des Mietverhältnisses wiedergeben. Die zwischen dem früheren Vermieter und dem früheren Mieter getroffene Vereinbarung über die Änderung des Nutzungszwecks hätte ebenfalls schriftlich geschlossen werden müssen. Der BGH sieht die formlose Änderungsvereinbarung als wirksam an, obwohl der ursprüngliche Mietvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel enthält, wonach jede Vertragsänderung der Schriftform bedarf und dies auch für eine Änderung der Schriftformklausel gilt. Der BGH lässt offen, ob eine solche Vereinbarung in AGB wirksam getroffen werden kann, und sieht eine nicht dem Formerfordernis genügende Vertragsänderung jedenfalls aufgrund des Vorrangs von Individualabreden als wirksam an. Im Ergebnis ebenfalls wirkungslos blieb eine im ursprünglichen Vertrag daneben enthaltene Klausel, wonach die Vertragsparteien jederzeit verpflichtet sind, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB gerecht zu werden. Eine solche Heilungsklausel darf nach Sinn und Zweck des § 550 BGB jedenfalls nicht einem Vermieter entgegengehalten werden, der als Erwerber des Grundstücks in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn er die längere Laufzeit selbst vereinbart hat.

Praxistipp: Um Zweifel an der Wirksamkeit zu vermeiden, sollte eine Laufzeitverlängerung nicht durch Bezugnahme auf den früheren Vertrag, sondern durch vollständige Neubeurkundung des gesamten Vertragsverhältnisses erfolgen.

Gesetzentwurf zur Erhöhung der Betreuervergütung veröffentlicht

In einer am 15.2.2017 veröffentlichten Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten wird vorgeschlagen, die Vergütungssätze in §§ 3, 4 VBVG anzuheben (vgl. Art. 7):

„§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „22,50“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.

§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „33,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „50,50“ ersetzt.“

Der Rechtsanwalt als Betreuer würde also künftig nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG einen Stundensatz von EUR 50,50 brutto erhalten.

Die Formulierungshilfe ist erreichbar unter:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/FH_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=1