Montagsblog: Neues vom BGH

Einwurf-Einschreiben als „eingeschriebener Brief“
Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 299/15

Mit den Voraussetzungen einer gesetzlichen Formvorschrift befasst sich der II. Zivilsenat im Zusammenhang mit der Kaduzierung eines GmbH-Anteils.

Die Parteien stritten darum, ob der Gesellschaftsanteil der Beklagten an der klagenden GmbH wirksam kaduziert worden war. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Widerklage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Kaduzierung hingegen für formell und materiell wirksam und wies die Widerklage deshalb ab. In der Revisionsinstanz stritten die Parteien nur noch darum, ob eine Zahlungsaufforderung, die die Klägerin durch Einwurf-Einschreiben versandt hatte, der Vorgabe aus § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG genügt, wonach die Aufforderung „mittels eingeschriebenen Briefes“ zu erfolgen hat.

Der BGH weist die Revision zurück. Er beantwortet die (im Berufungsverfahren nicht thematisierte) Streitfrage dahin, dass ein Einwurf-Einschreiben den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG genügt. Bei Inkrafttreten der Regelung im Jahr 1896 gab es zwar noch kein Einwurf-Einschreiben. Entscheidend ist aber der Sinn und Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, den Zugang der Aufforderung zu gewährleisten und die Beweisführung zu erleichtern. Beide Ziele können durch ein Einwurf-Einschreiben im Wesentlichen in gleicher Weise erreicht werden wie durch ein Übergabe-Einschreiben. Die Wahrscheinlichkeit eines Zugangs ist beim Einwurf-Einschreiben sogar höher, weil nicht erforderlich ist, dass der Empfänger oder ein Familienangehöriger im Zeitpunkt der Zustellung anwesend sind oder das Schreiben später bei der Post abholen. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 VwZG a.F. steht nicht entgegen, weil das Verwaltungszustellungsgesetz zwingend eine persönliche Übergabe voraussetzt, also eine andere Zielsetzung verfolgt.

Praxistipp: Auch in Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Form vorsieht, ist ein Einwurf-Einschreiben häufig ein einfaches und zuverlässiges Mittel, um den Zugang einer Erklärung beweissicher zu dokumentieren.

Eintritt in ein Ankaufsrecht bei Erwerb eines Mietgrundstücks
Urteil vom 12. Oktober 2016 – XII ZR 9/15

Mit der Reichweite des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“ befasst sich der XII. Zivilsenat.

Die beklagte Stadt hatte von der ursprünglichen Eigentümerin Räume zur Nutzung als Stadtarchiv angemietet. Im Mietvertrag ließ sie sich ein Ankaufsrecht für eine noch zu vermessende Teilfläche des betroffenen Grundstücks einräumen. Die Vermieterin verpflichtete sich, das Ankaufsrecht bei Veräußerung an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Später wurde das Grundstück zweimal veräußert. Der erste Erwerber übernahm die Verpflichtungen aus dem Ankaufsrecht, der zweite nicht. Die Klage der zweiten Erwerberin auf Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber aus dem Ankaufsrecht nicht berechtigt ist, blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG sprach die begehrte Feststellung aus. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.

Der BGH weist das Rechtsmittel zurück. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass die aus dem Ankaufsrecht resultierenden Verpflichtungen nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf die Klägerin übergegangen sind. Nach der etablierten Rechtsprechung des BGH erfasst § 566 Abs. 1 BGB nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Ein Ankaufsrecht ist keine mietrechtliche, sondern eine kaufrechtliche Regelung. Es steht auch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Ankauf und Miete schließen sich vielmehr gegenseitig aus.

Praxistipp: Um Regressansprüche des Mieters zu vermeiden, sollte der Vermieter bei der Veräußerung des Mietgrundstücks darauf achten, dass eine Übernahme der Verpflichtung durch den Erwerber zweifelsfrei vereinbart wird.

OLG Düsseldorf: Bei PKW Kauf nach Online-Inserat, ist Inserat für vereinbarte Beschaffenheit relevant

Heutzutage ist der Kauf eines (gebrauchten) PKW nicht mehr nur beim Händler vor Ort die Regel. Vielmehr machen sich Kaufinteressenten auf der Suche nach dem richtigen Angebot immer öfter PKW-Verkaufsbörsen zu Nutze. Was passiert jedoch, wenn der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges von dem beschrieben Zustand, z.B. in Bezug auf Ausstattungsmerkmale abweicht, dies aber bei der Besichtigung vor dem Kaufvertragsschluss nicht bemerkt wird?

Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Beschreibung in der Online-Anzeige eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt und lediglich im Fall von erkennbaren Abweichungen vor Abschluss des Kaufvertrages Ausnahmen möglich seien.

Auch die Klausel „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung..“ half dem Verkäufer, einem Unternehmer, gegenüber dem Verbraucher als Käufer auch nicht weiter, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB.

Praxistipp:

Für Verkäufer heißt es daher, das Fahrzeug möglichst genau zu beschreiben. Auf Käuferseite ist unbedingt dazu zu raten, die Beschreibung des PKW aus der Verkaufsbörse aufzubewahren und zusammen mit dem PKW-Kaufvertrag abzulegen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2016 Az.: I-3 U 20/15)

Keine Streitwerterhöhung bei der Geltendmachung von Zinsen als entgangenem Gewinn

Das OLG Braunschweig ist in einem Beschluss vom 11.11.12016 (3 W 21/16) der Auffassung beigetreten, dass die Geltendmachung von Zinsen als entgangenem Gewinn den Streitwert nicht erhöht, wenn die Zinsen mit der Hauptforderung eingeklagt werden. Für die rechtliche Einordnung als Nebenforderung sei es unerheblich, dass der Berechnung des Schadens nicht über den gesamten Zeitraum der gleiche Hundertsatz zugrunde gelegt, sondern die Berechnung jeweils lediglich für den Zeitraum eines Jahres nach einem einheitlichen Zinssatz durchgeführt werde. Die Einordnung von entgangenen Kapitalanlagezinsen als Zinsnebenforderung führe auch weder zu einer Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes noch stelle sie einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Parteivertreter dar.

Die Entscheidung setzt sich ausführlich mit der BGH-Rechtsprechung sowie den Gegenargumenten auseinander.

BGH: Notwendiger Hinweis auf Ergänzung von Angaben im Rahmen der Wiedereinsetzung

Das LG hatte einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages war im Wesentlichen vorgetragen worden: „Rechtzeitig vor Fristablauf sei die unterzeichnete Berufungsbegründung zur Post gegeben und abgeschickt worden. Allerdings ging die Berufungsbegründung niemals beim LG ein. Das LG hielt diesen Vortrag nicht für ausreichend, vermisste insbesondere nähere Ausführungen zum Ablauf des Versendungsvorgangs.“

Der BGH (Beschl. v. 16. August 2016, VI ZB 19/16; MDR 2016, 1284) akzeptiert dies so nicht. Das LG wäre vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass nähere Angaben zur Versendung erforderlich seien. Es müssen allerdings alle für die Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, d. h. regelmäßig in dem Wiedereinsetzungsantrag, vorgetragen werden. Nach Fristablauf dürfen keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden. Jedoch können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden. Der Vortrag zur Versendung war zwar knapp, der BGH hält die diesbezüglichen Ausführungen jedoch noch nicht für so substanzlos, dass von einem ordnungsgemäßen Vortrag gar nicht mehr hätte ausgegangen werden können. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde erfolgten dann die näheren Ausführungen zur Versendung der Berufungsbegründung. Es wurde dargelegt, wer den Briefumschlag beschriftet und frankiert hat und in welchen Briefkasten er schließlich eingeworfen wurde. Dieser Vortrag war nunmehr fraglos ausreichend. Damit hob der BGH den Verwerfungsbeschluss des LG auf und verwies die Sache an das LG zur weiteren Prüfung zurück.

Hinweis: Bei derartigen Wiedereinsetzungsfragen muss also genau folgendes beachtet werden: Alle Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden. Nach Fristablauf können keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden. Erweist sich ein Vorbringen aus der Sicht des Gerichts als ergänzungsbedürftig, ist ein gerichtlicher Hinweis darauf erforderlich. Fehlt es an einem konkreten Vortrag überhaupt, ist ein Hinweis entbehrlich, da wegen Fristablaufes dann nicht mehr nachgebessert werden kann.

Wichtig ist noch, dass der BGH erneut folgendes betont hat: „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss die Partei nicht damit rechnen, dass die Einhaltung einer Frist gefährdet ist.“ Ist also eine rechtzeitige Versendung eines Schriftsatzes glaubhaft zu machen, wird eine Wiedereinsetzung in Regel bewilligt werden.

 

 

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Zuordnung einer Telefax-Nummer zu einem Gericht
Beschluss vom 5. Oktober 2016 – VII ZB 45/14

Mit der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Prozessbevollmächtigte der in erster Instanz unterlegenen Beklagten hatte die Berufung gegen das Urteil des AG zur Fristwahrung per Telefax übermitteln lassen. Das Original (mit dem Zusatz „vorab per Telefax an 2017-1009“) ging erst nach Fristablauf beim LGein. Auf einen Hinweis des LG, dass ein Faxeingang nicht festgestellt werden könne, machte der Prozessbevollmächtigte glaubhaft, dass seine Sekretärin den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs an die angegebene Telefaxnummer übermittelt hatte. Auf einen ergänzenden Hinweis des LG, diese Nummer sei dem AG zugeordnet, zeigte er auf, dass die Nummer sowohl im Dienstleistungsportal des Landes als auch im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder als Faxnummer des LG ausgewiesen ist. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er hält bereits die Feststellungen des LG zur Zuordnung der Faxnummer für unzureichend. Anlass zu eingehenderen Ermittlungen bestand aus Sicht des BGH schon deshalb, weil AG und LG eine gemeinsame Briefannahmestelle unterhalten und es deshalb naheliegt, dass eine Geschäftsordnungsregel getroffen wurde, wonach die bei einem dort vorhandenen Faxanschluss eingehenden Schreiben – ebenso wie ein im Original eingegangener Schriftsatz – als bei demjenigen Gericht eingegangen gelten, an das die Sendung adressiert ist. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass im Hinblick auf die Zuordnung der Faxnummer in den beiden Internetportalen jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dass der diesbezügliche Vortrag erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte, ist unschädlich, weil für den Prozessbevollmächtigten erst aus dem ergänzenden Hinweis des LG ersichtlich war, dass die Faxnummer einem anderen Gericht zugeordnet sein könnte.

Praxistipp: Wenn ein Gericht mitteilt, eine bestimmte Faxsendung nicht erhalten zu haben, sollte vorsichtshalber auch vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, woraus sich die Zuordnung der verwendeten Telefaxnummer zu dem betreffenden Gericht ergibt.

Schadensersatzpflicht eines Zuschauers für Verbandsstrafe
Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16

Ebenfalls der VII. Zivilsenat war zur Entscheidung eines Falls berufen, der für einige Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gesorgt hat.

Der Beklagte hatte als Zuschauer bei einem Fußballspiel der 2. Bundesliga einen dem Sprengstoffgesetz unterfallenden Knallkörper gezündet. Dabei wurden sieben andere Zuschauer verletzt. Der Deutsche Fußballbund setzte gegen den Heimverein eine Geldstrafe fest. Die auf Ersatz des gezahlten Betrags gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das OLG wies die Klage hingegen ab, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Durch den Stadionbesuch ist ein Zuschauervertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichtete, das Interesse des Klägers an einem ungestörten Spielablauf nicht zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat diese Pflicht verletzt und damit die durch Festsetzung der Verbandsstrafe eingetretene Vermögensbeeinträchtigung auf Seiten des Klägers verursacht. Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Zwischen der verletzten Pflicht und der daraus resultierenden Folge besteht ein hinreichender innerer Zusammenhang. Das Mittel der Verbandsstrafe als Sanktion für schuldhafte Störungen durch Zuschauer dient ebenfalls dem Zweck, einen störungsfreien Ablauf zu gewährleisten. Ob die der Festsetzung der Strafe zugrunde liegenden Regeln des DFB wirksam sind, ist irrelevant, weil die Entscheidung des Klägers, die Strafe zu zahlen, jedenfalls keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion darstellt. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Mitverschulden wegen unzureichender Einlasskontrollen berufen. Diese Kontrollen dienen nicht der Erfüllung einer Obliegenheit des Veranstalters gegenüber Zuschauern, die verbotene Gegenstände mit sich führen.

Praxistipp: Um Diskussionen über die Wirksamkeit der vom DFB erlassenen Verfahrensregeln (dazu BGH, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15) zu vermeiden, ist es zweckmäßig, den Regressanspruch erst nach Zahlung der Geldstrafe geltend zu machen.

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Beginn der Verjährung bei Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14

Mit einem allgemeinen Problem des Verjährungsrechts befasst sich der I. Zivilsenat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung einer zusätzlichen urheberrechtlichen Vergütung für die Überlassung von Entwürfen für Spiel- und Dekorationsgegenstände (unter anderem eine „Geburtstagskarawane“) in Anspruch. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Das OLG hielt die Klageansprüche unter anderem für verjährt, weil die Klägerin mehr als drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, auf die Ansprüche gestützt seien.

Der BGH verweist die Sache, die schon zum zweiten Mal in die Revisionsinstanz gelangt war, erneut an das OLG zurück. Er hält zwar die tatrichterlichen Feststellungen zum Kenntnisstand der Klägerin für frei von Rechtsfehlern. Er sieht die Klageansprüche aber deshalb als nicht verjährt an, weil die schöpferische Leistung, für die die Klägerin zusätzliche Vergütung begehrt, nach seiner früheren Rechtsprechung einem urheberrechtlichen Schutz generell nicht zugänglich war und diese Rechtsprechung erst mit einem im Jahr 2014 veröffentlichten (im gleichen Rechtsstreit ergangenen) Urteil aufgegeben wurde. Grundsätzlich reichen zwar Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen aus. Dies gilt aber nicht, wenn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Aussicht besteht, das Klagebegehren mit Aussicht auf Erfolg auf diese Tatsachen stützen zu können. Eine solche Situation war im Streitfall bis zum Jahr 2014 gegeben. Dass der BGH schon in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 offengelassen hatte, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, reichte für einen Verjährungsbeginn noch nicht aus.

Praxistipp: Wenn es zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sind Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung – anders als im Streitfall – in aller Regel unerlässlich.

Beweislast für Vereinbarung einer Baukostenobergrenze
Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13

Mit einer besonderen Ausgestaltung eines Architektenvertrags befasst sich der VII. Zivilsenat.

Die Klägerin hatte für die Beklagte Architektenleistungen erbracht. In einem vor Vertragsschluss unterbreiteten „Honorar-Vorschlag“ hatte sie die für die Berechnung maßgeblichen Baukosten mit rund 600.000 Euro angesetzt. In ihrer Schlussrechnung legte sie einen fast doppelt so hohen Betrag zugrunde. Ihre Klage auf Zahlung der sich daraus ergebenden Honorardifferenz blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Ein Architekt, der eine vereinbarte Kostengrenze nicht einhält, ist zwar nicht befugt, sein Honorar auf der Grundlage der höheren Kosten zu berechnen. Die Beweislast für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze liegt aber beim Auftraggeber. Anders als vom Berufungsgericht angenommen ist der vom BGH zu § 632 Abs. 2 BGB entwickelte Grundsatz, wonach der Unternehmer, der die taxmäßige oder übliche Vergütung fordert, eine vom Auftraggeber behauptete Preisvereinbarung widerlegen muss, hier nicht einschlägig. Die Vereinbarung der Baukostenobergrenze hat zwar Auswirkungen auf die Höhe des Honorars. Dennoch ist sie keine Vergütungsabrede, sondern eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des zu erbringenden Architektenwerks.

Praxistipp: Der Auftraggeber sollte darauf achten, dass eine Baukostengrenze im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet wird.

Novelle zum Pauschalreiserecht beschlossen

Am 1.11.2016 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie beschlossen. Wahrlich kein Kabinettstück was Berlin und Brüssel sich mit dieser Novelle leisten. Trotz der heftigen Kritik durch alle Verbände an dem Referentenentwurf ist weiterhin festzustellen, dass das Abstraktionsniveau des Regierungsentwurfes immer noch zu hoch ist. Viele Regelungen sind weder für Nichtjuristen, noch für Juristen klar und verständlich. Auch wenn das BGB grundsätzlich die Vertragstypen abstrahierend regelt, könnte der umzusetzende Text der Richtlinie mit Erklärungen und Beispielen anwenderfreundlicher gestaltet werden. Die Verständlichkeit des Textes würde auch durch eine sinnvolle Untergliederung der §§ 651a bis z BGB-E erhöht.

Wegen des vollharmonisierenden Ansatzes der Richtlinie ist der rechtliche Spielraum für Berlin gering. Nur sechs kleine Bereiche überlässt die Richtlinie dem Berliner Gesetzgeber, den dieser auch zu Recht nutzt. Dazu gehören die Ausnahmen für nichtgewerbliche Gelegenheitsreisen, Tagesreisen ohne Betragsbeschränkung, Geschäftsreisen ohne Rahmenvertrag mit einem Firmenreisebüro und die Anwendung der Pauschalreise auf Gastschulaufenthalte. Da die Richtlinie die Ausgestaltung des Insolvenzschutzes dem Mitgliedstaat überlässt, ist die Beibehaltung des in der Praxis bewährten Sicherungsscheins ebenfalls zu begrüßen. Beim Beratungsgespräch zur Buchung einer Reise laufen stationäre Reisebüros nicht Gefahr, in die Veranstalterhaftung zu geraten. Insoweit ist der Regierungsentwurf präziser als der Referentenentwurf. Ob sich der neue Begriff Pauschalreise praxisgerecht von dem neuen Reisetyp der verbundenen Reiseleistung besser abgrenzen lässt, habe ich Bedenken. Dazu ist die zwingende Vorgabe der Richtlinie zu schwammig.

Verwundert ist jeder Jurist, dass mit der geplanten Novelle Eckpfeiler deutschen Reiserechts abgebaut werden, auch wenn festzustellen ist, dass viele Regelungen des vorbildlichen deutschen Reiserechts übernommen wurden. So berechtigen Preiserhöhungen zum Rücktritt vom Vertrag erst ab 8 %, bisher ab 5 %. Bisher ist eine Erhöhung des Reisepreises durch AGB nicht möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als 4 Monate. Unverständlich ist, dass diese 4-Monatsgrenze durch eine Richtlinie, die den Verbraucher schützen will, zum Opfer fällt, da die Richtlinie keine abweichende AGB mehr zulässt. Gerade diese Grenze hat bisher in Deutschland dazu geführt, dass Preiserhöhungen in der Praxis keine Rolle spielten. Das wird sich ändern, wenn nun bis 20 Tage vor Reisebeginn ein Preiserhöhungsverlangen über z.B. 7,5 % möglich ist. Auch der Wegfall der einmonatigen Ausschlussfrist zur Anmeldung von Gewährleistungsrechten ist zu beklagen, so dass künftig Reisende bis zu zwei Jahre nach dem Reisende Ansprüche geltend machen können. Ferner wird eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist durch AGB nicht mehr möglich sein. Auch der Wegfall des Vertretenmüssens beim Schadensersatz widerspricht fundamental dem deutschen Schuldrecht, so dass sich der Reiseveranstalter nicht mehr wegen fehlender eigener Fahrlässigkeit nach §§ 276 II, 280 BGB entlasten kann. Der Veranstalter muss Schadensersatz leisten, selbst wenn er nachweist, dass weder ihn noch einen seiner Erfüllungsgehilfen und deren Leute bei der Information, sorgfältigen Reisevorbereitung und Reisedurchführung ein Verschulden an den aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umständen trifft. Letztlich keinen Dienst am Verbraucher erweist das Verbraucherschutzministerium, wenn es – im Gegensatz zum Referentenentwurf – die analoge Anwendung des Pauschalreiserechts auf veranstaltergleich angebotene Ferienunterkünfte fallen lässt und dem Druck der Branche nachgibt. Warum hat Berlin in Brüssel denn gerade um diese Verankerung der Analogie gekämpft? Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren diesen Vorschlag wieder in die Novelle aufnimmt, um die bisherige über 30-jährige Rechtsprechung des BGH durchzusetzen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalen Internet-Downloads
Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15

Der I. Zivilsenat hat seine mittlerweile etablierte Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers für unter Nutzung des Anschlusses begangene Rechtsverletzungen weiter ausgebaut.

Die Klägerinnen nahmen den Beklagten wegen illegalen Zugänglichmachens von 15 Musiktiteln in einer Internet-Tauschbörse in Anspruch. Ein von den Klägerinnen beauftragtes Unternehmen hatte festgestellt, dass diese Titel (zusammen mit knapp 800 weiteren Titeln) zu einem bestimmten Zeitpunkt mittels eines Tauschbörsenprogramms zum Herunterladen verfügbar gehalten wurden. Die betreffende Internetadresse war zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. Der Beklagte gab nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab. Dem Begehren der Klägerinnen nach Schadensersatz trat er unter anderem mit dem Vortrag entgegen, er habe die Dateien nicht zum Download angeboten und er verfüge nicht über Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau oder seine beiden 15 und 17 Jahre alten Kinder die Rechtsverletzung begangen hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Internetanschluss – trotz Verschlüsselung und Zugangssicherung mittels Benutzername und Passwort – unberechtigt durch Dritte genutzt worden sei. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG sprach den Klägerinnen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 3.000 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 1.200,40 Euro zu.

Der BGH weist die Revision des Beklagten zurück. Zur Frage der Passivlegitimation knüpft er an seine mittlerweile ständige Rechtsprechung an. Danach trägt der Rechtsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für eine Rechtsverletzung. Es spricht aber eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn im Tatzeitpunkt keine anderen Personen den Anschluss benutzen konnten. Hinsichtlich des Bestehens solcher Nutzungsmöglichkeiten trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.

Der Anschlussinhaber kann die tatsächliche Vermutung zum einen dadurch ausräumen, dass er vorträgt, der Anschluss sei nicht hinreichend gesichert gewesen. Wenn der Rechtsinhaber diesen Vortrag nicht widerlegen kann, haftet der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz. Wegen der unzureichenden Absicherung seines Anschlusses haftet er aber als so genannter Störer auf Unterlassung, Beseitigung und Ersatz der Abmahnkosten.

Der Anschlussinhaber kann die tatsächliche Vermutung auch dadurch ausräumen, dass er aufzeigt, andere Personen hätten Zugang zu dem Anschluss und Gelegenheit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt. Hierzu reicht aber, wie der BGH in der vorliegenden Entscheidung erneut hervorhebt, die allgemeine Behauptung, ein Dritter könnte Zugang gehabt haben, nicht aus. Im Streitfall blieb dem Beklagten die Berufung auf die mögliche Täterschaft eines Dritten im Ergebnis verwehrt, weil sein Anschluss verschlüsselt und passwortgesichert war und er keine konkrete Zugriffsmöglichkeit für Dritte aufgezeigt hatte.

Soweit der Anschlussinhaber anderen Personen den Zugang ermöglicht hat, muss er konkret vortragen, ob diese im Hinblick auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Im Streitfall konnte der Beklagte seine Haftung auch auf diesem Weg nicht abwenden, weil er vorgetragen hatte, seine Ehefrau habe die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen und seine Kinder dürften den Internetanschluss nur für 30 Minuten pro Tag nutzen und würden regelmäßig überwacht.

Praxistipp: Wenn außer dem Anschlussinhaber selbst nur Familienangehörige Zugang zu dem Internetanschluss hatten, hat der Anschlussinhaber letztendlich nur die Wahl, ob er sich selbst oder aber seine Angehörigen der Tat bezichtigen will. In dieser Lage wird es in der Regel wirtschaftlich vernünftiger sein, nach Abgabe der Unterlassungserklärung eine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schadensersatzes und der Abmahnkosten anzustreben.

Internetnutzung durch volljährige Mitbewohner, Besucher und Gäste
Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15

Dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht immer in der Haftungsfalle sitzt, zeigt eine weitere, am gleichen Tag ergangene Entscheidung des I. Zivilsenats.

In diesem Fall nahm die Klägerin den Beklagten wegen illegalen Veröffentlichens eines Films in einer Internet-Tauschbörse in Anspruch. Im Zeitraum der Rechtsverletzung hatte der Beklagte Besuch von seiner Nichte und deren Lebensgefährten, die beide volljährig sind und in Australien leben. Diesen hatte er das Passwort für den Internetzugang mitgeteilt. Nach der Abmahnung räumte die – wieder nach Australien zurückgekehrte – Nichte ein, den Film ins Internet gestellt zu haben. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung von Abmahnkosten. Die auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Der BGH stellt das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil wieder her. Er verneint eine Haftung des Beklagten als Täter, weil die Rechtsverletzung durch dessen Nichte begangen wurde. Abweichend vom LG sieht er den Beklagten auch nicht als Störer an.

Als Störer haftet nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, wer willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt, etwa dadurch, dass er eine zumutbare Möglichkeit zur Verhinderung der Tat nicht wahrgenommen hat. Beim Inhaber eines Internetanschlusses sind diese Voraussetzungen typischerweise erfüllt, wenn er den Anschluss nicht durch Verschlüsselung und Passwortschutz gegen unbefugte Nutzung sichert oder wenn er minderjährige Familienangehörige oder Besucher nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihnen eine Teilnahme verbietet.

Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht eine entsprechende Pflicht zur Belehrung nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Internetanschluss für rechtswidrige Zwecke nutzen. Dieser Grundsatz gilt nach der vorliegenden Entscheidung auch für volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner.

Praxistipp: Die Möglichkeit, einen volljährigen Dritten als verantwortlichen Täter zu benennen, wird wohl nur in Ausnahmefällen bestehen. Ein Dritter, der seine eigene Inanspruchnahme zu befürchten hat, wird nicht häufig geneigt sein, die Tat einzuräumen. Und eine Nichte aus Australien, die die Tat gesteht, wird eher selten beteiligt sein.

BGH: Regelmäßig keine Beschwer für Partei durch zu niedrige Streitwertfestsetzung

Der BGH hat den Streitwert eines Revisionsverfahrens auf EUR 1.000,- festgesetzt. Mit der Gegenvorstellung begehrt die Partei die Heraufsetzung des Streitwerts auf EUR 1.326,71.

Hierzu stellt der BGH fest, dass eine Partei – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zustehe – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert werde. Offengelassen hat der BGH die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob aufgrund einer mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten höheren Vergütung besondere Umstände gegeben seien, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (BGH v. 11.10.2016 – VIII ZB 94/14).

 

M.E. dürfte eine Beschwer bestehen, wenn der Partei ein Kostenerstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei zusteht. Denn mit einer höheren Streitwertfestsetzung könnte die Partei erreichen, dass ihr ein höherer Betrag erstattet wird, welcher der vereinbarten Vergütung dann näher käme.

 

 

 

BGH: Sporadische, aber sicherheitsrelevante Mängel können zum Rücktritt berechtigen

Ein Autokäufer hatte Probleme mit seinem Kupplungspedal, wobei der Mangel nur sporadisch auftragt und der Verkäufer daher eine Nacherfüllung nicht vornehmen wollte. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Zu recht, so der BGH.

Weitere Nacherfüllungsverlangen seien dem Käufer gem. § 440 Abs. 1 BGB unzumutbar. Trotz geringer Mangelbeseitigungskosten (rund 440 EUR), sei der Mangel aufgrund der massiven Sicherheitsgefahren durch den Defekt auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Praxistipp: Diese sehr gut nachvollziehbare Entscheidung stärkt Käuferrechte, wobei in der Praxis viele Käufer davor zurückschrecken werden, bei einem nur sporadisch auftretenden und damit wohl nur schwierig beweisbaren Mangel wirklich ihre Rechte durchzusetzen. Verkäufern kann nur geraten werden, auch bei nur sporadisch auftretenden Fehlern tendenziell lieber eine Nachbesserung zu viel vorzunehmen, als zu riskieren, dass der Käufer alleine aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktritt. Die wirtschaftlichen Folgen eines Rücktritts sind für den Käufer meist deutlich positiver, als für den Verkäufer.

 

BGH Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, Pressemitteilung