Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei der Erstellung eines Betriebsplans für ein landwirtschaftliches Unternehmen.

Betriebsplanung zur Bewilligung von Bankkrediten
BGH, Urteil vom 3. September 2026 – III ZR 95/24

Der III. Zivilsenat verweist eine Klage, die in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben ist, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

Der Kläger ist Landwirt. Im Jahr 2012 erwog er eine Erweiterung seines Milchviehbetriebs mit einem Boxenlaufstall. Er betraute den Beklagten, einen Verein, der seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Unternehmensberatung anbietet, mit der Erstellung eines Investitionskonzepts, das der finanzierenden Bank vorgelegt wurde. Der Kläger erhielt in der Folgezeit mehrere Kredite. Im August 2022 wurde eine Umschuldung durchgeführt, weil der Kläger die Kredite nicht mehr bedienen konnte.

Der Kläger macht geltend, der Boxenlaufstall habe sich als schwerwiegende Fehlinvestition herausgestellt. Bei pflichtgemäßer Betriebsplanung hätte er von der Investition abgesehen und den Kredit nicht aufgenommen.

Das LG hat die auf Zahlung der laufenden und künftigen Zins- und Tilgungsraten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an einen anderen Senat des OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger aufgrund der erstellten Betriebsplanung Kredite erhalten hat.

Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser den Beklagten um Beratung hinsichtlich der Frage gebeten, ob sich die beabsichtigte Investition rentiere. Die vom Beklagten erstellte Betriebsplanung habe fälschlicherweise einen positiven cashflow von rund 26.000 Euro ausgewiesen. Der Beklagte habe auf dieser Grundlage erklärt, unter dem Aspekt der Betriebsplanung bestünden keine Bedenken gegen die Investition. Daraufhin habe sich der Kläger zu deren Umsetzung entschlossen.

Dieses Vorbringen reicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung darzulegen. Selbst wenn der Beklagte nicht mit einer Risikoanalyse betraut gewesen ist, hätte er mit der behaupteten und nach dem Vorbringen des Klägers unzutreffenden Äußerung jedenfalls eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist für den geltend gemachten Schaden ursächlich, wenn der Kläger die auf das Ergebnis der Betriebsplanung gestützten mündlichen Äußerungen des Beklagten zur Grundlage für seine Investitionsentscheidung gemacht hat. Dass er die Planung selbst nicht eingesehen hat, steht dem nicht entgegen.

Vorteile, die der Kläger aufgrund der Investitionsentscheidung erlangt hat, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Beklagte.

Hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen steht dem Kläger gegebenenfalls ein Anspruch auf Freistellung zu. Ein darauf gerichteter Klageantrag ist, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen klargestellt hat, als minus in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten.

Praxistipp: Wenn die Übernahme von künftig fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen begehrt wird, sollte zumindest hilfsweise ausdrücklich ein Antrag auf Freistellung gestellt werden.

LSG Bayern: PKH-Bewilligung für eine Rechtsanwältin und zur Vertretung

Im Rahmen eines etwas außergewöhnlichen Falles hatte das LSG Bayern (Besch. v. 10.8.2026 – L 7 AS 592/26 B ER) die Gelegenheit, an bekannte Grundsätze zur Vertretung vor Gericht und zur PKH zu erinnern.

Eine Rechtsanwältin und ihr noch minderjähriger Sohn waren in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie hatten bereits Zahlungen der Hülfskasse erhalten. Darüber hinaus sah die Rechtsanwältin sich veranlasst, Grundsicherung zu beantragen, die sodann bewilligt wurde, allerdings nicht in dem von ihr gewünschten Umfang. Sie wehrte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim SG keinen Erfolg hatte. Hiergegen legte sie Beschwerde zum LSG Bayern ein, die teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen wurde. Weiterhin beantragte sie die Bewilligung von PKH.

Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerde ebenso für ihren Sohn eingelegt. Insoweit wurde die Beschwerde verworfen. Das OLG München hatte der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzogen und einen Amtsvormund eingesetzt. Die Erteilung der Prozessvollmacht richtet sich nicht nach den §§ 104 ff. BGB, sondern nach Verfahrensrecht. Und dort gilt: Prozessfähig wird man erst, wenn man volljährig ist. Darüber hinaus ist auf die §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB zu verweisen. Die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Sohn an die Mutter war daher nicht wirksam. Der Amtsvormund hat die Prozessführung nicht genehmigt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr PKH zu bewilligen und sie sich selbst als Rechtsanwältin beizuordnen, wurde, soweit die Beiordnung betroffen war, zurückgewiesen. Es geht hier nicht um den Zugang zum Gericht, die die PKH gewährleisten will, sondern darum, der Beschwerdeführerin eine Einnahmequelle in eigener Sache zu eröffnen. Dies ist von dem Zweck der PKH nicht gedeckt. Eine Selbstbeiordnung eines prozessierenden Rechtsanwalts ist daher nicht möglich (so auch BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 26/07, ArbRB 2008, 84 [Oetter]).

Festzuhalten ist daher: Die Prozessfähigkeit richtet sich nach dem Verfahrensrecht, nicht nach dem Bürgerlichen Recht. Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich selbst nicht beigeordnet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts möglich bleibt, wenn die Voraussetzungen des § 121 vorliegen!

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Diese Woche geht es um die Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.

Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
BGH, Urteil vom 29. Juli 2026 – XII ZB 618/25

Der XII. Zivilsenat wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Fall an, in dem ein Anwalt in der Beschwerdeschrift eine haftungsträchtige Formulierung verwendet hat.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinn in Anspruch. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der betreffende Schriftsatz ist überschrieben mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“. Im einleitenden Absatz heißt es:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lag dem Schriftsatz nicht bei. Er enthielt auch nicht die Erklärung, dass sich die Vermögensverhältnisse seit dem in erster Instanz gestellten Antrag nicht verändert haben.

Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, weil sie unter einer Bedingung eingelegt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich unzulässig.

Sind die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist allerdings regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Formulierung, das Rechtsmittel werde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt, ist eindeutig und lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde nur bedingt eingelegt wurde. [Auf den Umstand, dass in dem betreffenden Absatz von einer Berufung die Rede war, geht der BGH nicht ausdrücklich ein.]

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das OLG der Antragstellerin die ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Wiedereinsetzung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingereicht wurde noch eine Mitteilung, dass sich gegenüber der ersten Instanz nichts geändert hat.

Praxistipp: Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Frist zur Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Letzteres setzt voraus, dass die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2026 – VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 8). Die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck nebst Belegen reicht aus, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung.

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Umfang der Betreuung
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – XII ZR 72/26

Der XII. Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu § 59 Abs. 1 FamFG aus.

Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht zum Zugang zur Wohnung zu erweitern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er müsse die Wohnung wegen eines Wasserschadens betreten. Die Betroffene lasse dies aber nicht zu.

Das AG hat die beantragte Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, einen Betreuer zu ermächtigen, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu öffnen und zu betreten. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Anordnung einer Betreuung, deren Einschränkung und deren Aufhebung erfolgen ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Aufgabenkreises. In all diesen Fällen ist der Betreuer durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestellter Betreuer bei Fortdauer der Betreuung entlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25, NJW-RR 2026, 514 Rn. 20).

Im Streitfall betrifft die Entscheidung des AG nur die Festlegung des Aufgabenkreises. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung, den Aufgabenkreis zu erweitern, nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Praxistipp: Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, darf die Wohnräume des Betroffenen nicht ohne oder gegen dessen Willen betreten. Ob ihm das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.

Blog powered by Zöller: BGH rüstet auf gegen missbräuchliche Massen-Inkasso-Klagen

Für die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 Ländern abgetretenen Schadensersatzansprüche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelverträgen gebündelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, würde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre benötigen. So hat es der Kartellsenat des BGH vorgerechnet, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsstreit solchen Ausmaßes mit den gewöhnlichen Praktiken des Zivilprozesses nicht bewältigt werden kann. Die Instanzgerichte haben versucht, diesen gordischen Knoten aufzulösen, bis der BGH ihn nunmehr, neun Jahre nach Klageerhebung, mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom 12.5.2026 (KZR 6/24) durchgeschlagen hat.

Als Schwert diente ihm hierbei das Prozesshindernis des Rechtsmissbrauchs. Ohne die von anderen Senaten tolerierte Methode des Sammel-Inkasso in Frage zu stellen, führte der Kartellsenat aus, dass es nicht zulässig sein kann, die Gerichtsbarkeit mit Klagen eines solchen Ausmaßes faktisch außer Funktion zu setzen. Statt die Klage in toto als unzulässig abzuweisen, müsse aber versucht werden, sie durch Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO in handhabbare Portionen aufzuteilen. Das von dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen sei hier auf null reduziert. Nach der Trennung könnten die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet oder im Wege der Geschäftsverteilung wegen Überlastung auf mehrere (Hilfs‑)Spruchkörper verteilt werden. Dass durch die Trennung Kostenvorteile (Gebührendegression und Streitwertdeckelung) verloren gehen, müsse hingenommen werden.

Damit das Gericht sinnvolle Bündelungen vornehmen kann, ohne sich durch 70.000 Einzelansprüche durcharbeiten zu müssen, wäre der klagende Inkassodienstleister aufzufordern gewesen, seinen ungeordneten Klagevortrag entsprechend zu strukturieren. Der BGH zieht hierfür erfreulicherweise den in der Praxis viel zu wenig beachteten § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO heran, der zu derartigen Vorgaben ermächtigt.

Damit die sonach gebotene Prozesstrennung vorgenommen werden kann, wurde die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird, wenn innerhalb angemessener Frist keine ordnungsgemäße Strukturierung im vorbezeichneten Sinne erfolgt. Und um zu vermeiden, dass für die Trennung noch eine aufwendige Aufbereitung des Prozessstoffs vorzunehmen ist, obwohl die Klage letztlich wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen sein wird, gab er noch die Empfehlung, diese Begründetheitsfrage ausnahmsweise vor der Prüfung der Zulässigkeit zu klären. Es komme nämlich in Betracht, dass der klagende Inkassodienstleister gar nicht Inhaber der Klageforderungen wurde, weil die Abtretungen wegen Interessenkollision nach § 4 RDG nichtig sind. Ein solcher Widerstreit könne dann bestehen, wenn für die Klage, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Einflussnahme auf die Führung des Rechtsstreits ermögliche. Um dies zu klären, müsse das Gericht nach § 142 ZPO die Vorlage der Finanzierungsvereinbarung anordnen; ein Geheimhaltungsinteresse stehe dem nicht entgegen, wie sich aus der Wertung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG schlussfolgern lasse. Damit hat der BGH ein wirksames Mittel gegen eine zu weit gehende Kommerzialisierung der Rechtspflege aufgezeigt.

Positiv zu werten ist auch, dass die Entscheidung den Schutz der Justiz vor missbräuchlichen Klagen und die bestehenden Möglichkeiten zu einem aktiven richterlichen Prozessmanagement (§§ 139, 142, 145 ZPO) ins Blickfeld rückt. Ob sich dadurch allerdings die Problematik der Massenklagen generell bewältigen lässt, erscheint fraglich. Indem die Sammelklage durch Prozesstrennung auf mehrere Spruchkörper verteilt wird oder von vornherein massenhafte Einzelklagen erhoben werden, verringert sich zwar die Belastung einzelner Richter, nicht aber die Gesamtbelastung der Justiz. Diese wird durch den Verlust von Synergieeffekten (etwa bei der Sachverhaltsfeststellung) und divergierende Rechtsprechung (man denke an die Abgasaffäre) eher größer.

Nur völlig neue Modelle des kollektiven Rechtsschutzes, bis hin zur pauschalen Abfindung von massenhaft Geschädigten, könnten Abhilfe bringen. Im Fall des Lkw-Kartells steht das rechtswidrige Handeln fest. Zu welchen Mehrkosten es beim einzelnen Kunden geführt hat und ob er sie auf einen Abnehmer abwälzen konnte, muss nicht unbedingt in einer zur Verstopfung der Justiz führenden Prozessflut geklärt werden, ein an Billigkeit orientiertes Ergebnis (§ 287 ZPO lässt grüßen) könnte auch in einem pauschalierenden, vielleicht sogar einen Anflug von exemplary damages tragenden Verwaltungs- oder Adhäsionsverfahren erzielt werden. Neue Phänomene erfordern innovative Lösungen, die unter Umständen auch die Schranken des zivilistischen Denkens überwinden müssen.


Weiterer Blog-Beitrag zum Thema:
Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?
Prof. Gregor Vollkommer

 

BGH: Beschwer bei Abweisung eines Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Dem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten in einem Prozess vor dem Amtsgericht die Bezahlung von Büchern. Der Beklagte erhob eine Widerklage mit dem Antrag auf Auskunft über die von ihm bei der Klägerin gespeicherten Daten, die durch Teilanerkenntnisurteil positiv beschieden wurde. Der Beklagte erweiterte die Klage später noch um den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Das Amtsgericht wies im Schlussurteil diese Widerklage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das sodann gleichwohl mit der Berufung befasste landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die entscheidende Frage ist, ob der Beklagte hier ausreichend beschwert war, um Berufung einlegen zu können. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwer des Beklagten 500 Euro nicht übersteigt. Wer mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt, ist mit seinem (wirtschaftlichen) Interesse unterlegen. Hier hat der Beklagte kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es ging ihm um eine Information und um seine Persönlichkeitsrechte. Er wollte nicht, dass die Klägerin seine Daten zu Werbezwecken nutzt und er möglicherweise mit gleichnamigen anderen Personen verwechselt wird. Entsprechend der Rechtsprechung zur DS-GVO ist daher vorliegend ein Ansatz von 500 Euro nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung liegt damit nicht vor.

Dies wiederum bedeutet, dass die Mindestbeschwer für eine Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. Damit hat das Landgericht die Berufung zurecht verworfen, weswegen auch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos bleibt.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG.

Wirkung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 –XII ZB 524/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Konsequenzen der Regelung in § 64 Abs. 1 FamFG.

Die Antragstellerin begehrt Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Das AG hat ihrem Begehren nur teilweise entsprochen. Auf ihren Antrag hin hat ihr das OLG Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bewilligt und ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Wenige Tage nach Zustellung dieses Beschlusses reichte der Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist sowie einen mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz ein, der einen Beschwerdeantrag und die Beschwerdebegründung enthielt. Das OLG hat zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim AG eingelegt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mussten sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.

Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde. Selbst wenn der beim OLG eingereichte Schriftsatz nicht nur als Begründung, sondern zugleich als Einlegung des Rechtsmittels verstanden würde, genügte dies zur Einhaltung der gesetzlichen Form nicht. Die Beschwerde muss nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, im Streitfall also beim AG.

Das OLG musste den Schriftsatz im Streitfall jedenfalls deshalb nicht an das AG weiterleiten, weil aus der Überschrift „Antrag“ nicht hinreichend deutlich hervorging, dass das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz nicht nur begründet, sondern auch eingelegt werden soll.

Die (mangels rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung zu Unrecht ergangene) Wiedereinsetzungsentscheidung des OLG führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie fingiert lediglich die rechtzeitige Vornahme der versäumten Verfahrenshandlung, vermag aber sonstige Fehler – wie hier die Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht – nicht zu beheben.

Praxistipp: Im Zivilprozess kann eine sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO wahlweise auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Auch in solchen Verfahren sollte im Wiedereinsetzungsgesuch aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden soll.

BayVGH: Streitwert bei der Prozesskostenhilfe

In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 – 4 C 25.2425) einige wichtige Grundsätze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.

Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der „Hof“ selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgebühr anfällt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung benötigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zurückweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegenüber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner für die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu können, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt, die sich nach dem Wert richtet. Für derartige Fälle ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung für seine Gebühren zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet über diesen Antrag grundsätzlich der Einzelrichter. Für die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist § 23a RVG maßgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.

Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann – mit Ausnahme der recht niedrigen Gebühr für die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) – mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es für den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller für die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor Übernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzansprüche drohen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Befugnis eines Elternteils zur Anfechtung von Entscheidungen über Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls.

Keine Beschwerdebefugnis eines Elternteils gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 158/24

Der XII. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage.

Das Verfahren betrifft ein im Jahr 2014 geborenes Kind, das seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2015 bei seiner Mutter lebt. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche gerichtliche Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht.

Auf Anregung des Vaters hat das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat es von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdebefugt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht voraus.

Ein solcher Eingriff liegt zum Beispiel vor, wenn die angefochtene Entscheidung das Sorgerecht des Beschwerdeführers einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt, Nicht ausreichend ist es, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf das Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt.

Die Ablehnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB begründet danach keine Beschwerdebefugnis. § 1666 BGB gibt weder den Eltern noch dem Kind ein subjektives Recht auf Einschreiten des Staates. Die Ablehnung solcher Maßnahmen greift nicht in das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder sonstige Elternrechte ein.

Praxistipp: Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten in schwerwiegenden Belangen kann das Gericht einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten und nach § 1671 BGB das Sorgerecht insgesamt übertragen.

Blog powered by Zöller: Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?

Der BGH (KZR 6/24) hatte schon am 16. Dezember 2025 über das sog. LKW-Kartell verhandelt. Dort nimmt die Klägerin, ein auf Massenschadensfälle spezialisiertes und nach dem RDG zugelassenes Rechtsdienstleistungsunternehmen, drei LKW-Hersteller aus abgetretenem Recht von Speditionen und Logistikunternehmen aus 21 Ländern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf, Mietkauf oder Leasing) zahlreicher LKW in Anspruch. Es soll insgesamt um 70.000 Ansprüche gehen.

Der zunächst auf den 24. Februar 2026 anberaumte Verkündungstermin wurde auf den 12. Mai 2026 verlegt. Auf das Urteil warten nicht nur Kartellrechtler gespannt. Auch manche Zivilkammer wird bang nach Karlsruhe blicken, weil Inkassosammelklagen nicht auf das Kartellrecht beschränkt sind und die auch sonst erhobenen Sammelklagen locker 10.000 Schadensersatzansprüche und mehr umfassen, was jedes Arbeitspensum sprengt.

Bislang war die Antwort des BGH, der sich mit einem Hinweis auf eine mögliche Prozesstrennung begnügte, eher enttäuschend. Deutet die Verschiebung des Verkündungstermins auf neue Lösungen hin? Prozessbeobachter erwägen, ob eine Vorlage an den EuGH erfolgen wird, ebenso denkbar sei aber auch eine Aufspaltung der gebündelten Forderungen in zahlreiche Einzelverfahren oder dass es schlicht bei der Inkassosammelklage verbleibt und (neun Jahre nach Klageerhebung) eine Verhandlung zur Sache vor dem LG München I erforderlich werden wird.

Es gäbe in der Tat noch einen weiteren Ansatz:

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass § 260 ZPO eine nachträgliche Lücke enthält, weil er, anders als § 59 ZPO, keinen inneren Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche verlangt. Die heutigen digitalen Möglichkeiten der Mandanten-Akquise und der Datenverarbeitung sowie die Neuauslegung des RDG durch den BGH schufen überhaupt erst die Möglichkeit, eine bis dahin ungeahnte Bündelung fremder Ansprüche im Interesse einer kommerziellen und kollektiven Rechtsdurchsetzung in einer Person vorzunehmen („Änderung der Verhältnisse“, Weber/Groh, Rechtswörterbuch, Stichwort: Auslegung [Interpretation]). Das Instrument der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) ist aus demselben Grund unzureichend, weil der Aufwand 10.000 Verfahren und mehr zu zerlegen die Ressourcen der Gerichtsverwaltung sprengt, von den immensen Kostennachteilen der Parteien ganz zu schweigen.

Die nachträgliche Lücke bei der objektiven Klagehäufung ist (solange sich der Gesetzgeber des Problems nicht annimmt) im Wege einer analogen Anwendung des § 59 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VDuG zu schließen. Die Wahl zwischen einer objektiven und der hier ebenfalls denkbaren subjektiven Anspruchshäufung bei Massenschäden darf nicht zu einer grundlegend unterschiedlichen Art der Prozessführung führen. Eine Bündelung durch eine Inkassosammelklage ist danach nur für solche Ansprüche möglich, die aus „demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt sind“. Dies erfolgt anhand objektiver, ordnender Kriterien und kann in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 VDuG näher ausgeformt werden („gleichgerichtete Ansprüche“). Eine Sammelklage, die keine gleichgerichteten Ansprüche verfolgt, ist unzulässig. Allein ihr gemeinsamer Ausgangspunkt (Kartellbildung; Dieselskandal; Kapitalmarktinformation) genügt für eine prozessuale Zusammenfassung nicht (mehr).

Die nachfolgenden Schritte könnten sein:

Innerhalb „gleichgerichteter Sammelklagen“ strukturiert das Gericht den Verfahrensstoff weiter (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf diese Weise werden weitgehend vereinheitlichte Anspruchsbündel gebildet, die als ein prozessualer Anspruch behandelt (vgl. allgemein BAG v. 25.2.2021 – 8 AZR 171/19, MDR 2021 1072; BGH v. 19.5.2020 – KZR 8/18, WM 2021, 2360; näher G. Vollkommer, MDR 2021, 1115) und mit Teilurteil (§ 301 ZPO) abgeschichtet werden.

Bei bereits anhängigen „globalen“ Sammelklagen (wie im Ausgangsfall) sollte (wegen des gebotenen Vertrauensschutzes) eine nachträgliche Bildung „gleichgerichteter Ansprüche“ erfolgen, die dann im Wege der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) verselbständigt werden. Der Geschäftsverteilungsplan könnte ergänzend die Möglichkeit eröffnen, die abgetrennten Verfahrensteile auf andere Spruchkörper zu verteilen (arg. § 21e Abs. 3 Satz 1, 1. Fall GVG).

 


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