Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine besondere Art der Beweisvereitelung.

Beweisvereitelung durch Einsatz eines Terminvertreters
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 157/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer Konstellation, die bis vor kurzem häufiger eintreten konnte.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Beklagte erhöhte den Beitrag zum 1. Januar 2021 und rund 57 Euro und zum 1. Januar 2022 um rund 5 Euro pro Monat. Der Kläger hält die Erhöhung für formell und materiell unwirksam und begehrt die Rückzahlung bereits bezahlter Differenzbeträge in Höhe von rund 1.000 Euro.

Die Beklagte bot in erster Instanz an, im Verhandlungstermin ihre technischen Berechnungsunterlagen zu übergeben, wenn das Gericht eine Geheimhaltungsanordnung nach § 172 Nr. 2 und § 174 Abs. 3 GVG erlässt. Das AG sah im Termin von einer solchen Anordnung ab, weil der Kläger nicht durch seinen Prozessbevollmächtigen vertreten war, sondern lediglich durch einen Rechtsanwalt mit Terminvollmacht. Nachdem das AG die Klage abgewiesen hatte, kam es in zweiter Instanz zu einem entsprechenden Ablauf. Das LG wies daraufhin die Berufung zurück.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisvereitelung vorliegen kann, wenn eine Partei die Vorlage von entscheidungserheblichen und geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen durch den Gegner verhindert, indem sie zu einem Termin, in dem eine Anordnung nach § 172 Nr. 2 und § 174 Abs. 3 GVG ergehen soll, lediglich einen Terminvertreter entsendet. Unter diesen Gegebenheiten ist eine Übergabe von Unterlagen unter Anordnung der Geheimhaltung sinnlos. Der Terminvertreter ist nicht mit der Prozessführung betraut und kann die übergebenen Unterlagen deshalb nicht selbst auswerten. Eine Weitergabe an den Prozessbevollmächtigten wäre ihm aufgrund der Geheimhaltungsanordnung verwehrt.

Negative Schlussfolgerungen zu Lasten der die Beweisführung verhindernden Partei dürfen aber nur dann gezogen werden, wenn diese zuvor auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis haben im Streitfall weder das AG noch das LG in der nach § 139 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Weise dokumentiert.

Darüber hinaus führte eine Beweisvereitelung entgegen der Auffassung des LG nicht dazu, dass der Vortrag der Beklagten zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen ohne weiteres als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr hätte das LG prüfen müssen, ob sonstige Beweisangebote vorliegen, und diesen gegebenenfalls nachgehen müssen.

Praxistipp: Seit 1. April 2025 sind Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 273a ZPO und §§ 16-20 GeschGehG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung möglich. Dies gilt gemäß § 37b Satz1 EGZPO auch für Verfahren, die am genannten Tag bereits anhängig waren.

OLG Frankfurt a.M.: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverlängerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verfügungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 3.11.2025 – 3 U 97/25, MDR 2026, 127 mit Besprechung von Palmen, MDR 2026, 23) ergangen, die ihrer Erwähnung wert ist.

Gegen das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Urteil des LG legt der Kläger innerhalb einer guten Woche Berufung ein, schöpfte dann aber die Berufungsbegründungsfrist fast aus. Die Frage war, ob dies für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausreicht. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller sein Anliegen allerdings mit dem nötigen Nachdruck verfolgen. Anderenfalls ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht so groß ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt sein könnte. Grundsätzlich besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die bloße Ausnutzung von gesetzlichen Fristen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht dringlichkeitsschädlich ist. Unter besonderen Umständen kann dies jedoch durchaus einmal der Fall sein.

Hier kamen verschiedene Umstände zusammen: Die Berufungsbegründung umfasst nur fünf Seiten. Es war nicht erkennbar, wieso es ca. sieben Wochen dauern musste, diese zu verfassen, zumal sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestand. Im Übrigen hatte der Kläger bereits in erster Instanz zahlreiche wenig sinnvolle „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet: So hatte er sich gegen die angeordnete Videoverhandlung gewandt, einen „Einspruch“ angekündigt und die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt.

Angesichts dieser Verzögerungsmaßnahmen ist vorliegend die fast vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich. Der Kläger hatte zwar die Zulassung der Revision beantragt, angesichts des § 542 Abs. 2 ZPO hatte dieser Antrag jedoch keinen Erfolg. Eine eventuelle Zulassung hätte die Revision ohnehin nicht eröffnet. Kein Gericht kann einen nicht gegebenen Rechtsweg eröffnen.

Bezüglich der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, für die sich im Gesetz selbst kaum Anhaltspunkte finden, muss man als Anwalt über ein gewisses Präsenzwissen verfügen, sonst kann man in zahlreiche Fallen laufen!

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Montagsblog Nr. 400 geht es (wenn auch nur am Rande) um einen Maschendrahtzaun.

Rechtsmittel bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZR 4/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 544 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1991 errichteten die damaligen Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun. Im Jahr 2020 errichteten die Beklagten stattdessen eine Betonmauer. Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Das AG hat die Beklagten hinsichtlich eines Teilbereichs des Zaunes antragsgemäß verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagten zur Wiederherstellung der gesamten Grenzanlage verurteilt. Den Streitwert haben beide Vorinstanzen auf 4.000 Euro festgesetzt.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück.

Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Beschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unabhängig vom Wert der Beschwer statthaft. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis unbegründet. Das LG hat die Berufungsbegründung der Beklagten zwar zu Unrecht als unzureichend angesehen. Aus den Ausführungen des LG zur Berufung der Klägerin ergibt sich aber, dass die Berufung der Beklagten aus Sicht des LG unbegründet war. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit kein Grund für die Zulassung der Revision vor.

Soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft, weil die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Wertgrenze von 20.000 Euro nicht überschritten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Grenze auch dann maßgeblich, wenn die Berufung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands als unzulässig verworfen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn beide Teile des Streitgegenstands denselben Streitstoff betreffen und deshalb die Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen besteht.

Praxistipp: Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird zum 1. Januar 2026 von 20.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht (BR-Drucksache 661/25 S. 2). Die bisherige Grenze bleibt maßgeblich, wenn die anzufechtende Entscheidung noch im Jahr 2025 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben oder die mündliche Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, noch im Jahr 2025 geschlossen worden ist.

OLG Köln: Verlängerung der Widerrufsfrist bei einem Prozessvergleich

Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anwälte der Klägerin bei den Anwälten der Beklagten telefonisch um eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anwälte der Klägerin eine Mail von den Anwälten der Beklagten. Danach bestünden keine Bedenken gegen eine Fristverlängerung. Unterzeichnet war die Mail mit O.X., Assistentin. Beide Rechtsanwälte waren mit der Fristverlängerung einverstanden. Mit Schriftsatz vom selben Tag informierten die Anwälte der Klägerin das Gericht. Mit am 8.8.2024 eingegangenem Schriftsatz widerriefen sie den Vergleich.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist. Es hielt die Vereinbarung zur Verlängerung der Widerrufsfrist für formunwirksam. Das OLG (Urt. v. 22.10.2025 – 11 U 116/24) folgt dem nicht, sondern hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das LG zurück. Die Verlängerung der Widerrufsfrist ist eine Prozesshandlung und unterliegt daher dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Eine besondere Formvorschrift existiert für eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Die §§ 129 ff. ZPO sind nicht einschlägig, da die Erklärung gegenüber dem Prozessgegner und nicht gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat. Es verhält sich vorliegend ähnlich wie bei der Zustimmung des Gegners zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Von daher ist es hier ausreichend, dass sich die beiden Rechtsanwälte über die Assistentin über die Verlängerung geeinigt haben. Damit war die Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam und der Widerruf des Prozessvergleichs rechtzeitig.

Diese Sicht der Dinge ist jedenfalls gut vertretbar und auch praxisgerecht. Es gibt jedoch auch abweichende Entscheidungen (z. B.: LG Bonn, Urt. v. 30.12.1996 – 9 O 173/96,  MDR 1997, 783, wonach die Verlängerung der Form des Vergleiches bedarf). Sicherheitshalber sollte eine solche Vereinbarung jedoch zwischen den Prozessbevollmächtigten direkt getroffen werden, und zwar ohne die Assistenz einzuschalten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach einem selbständigen Beweisverfahren.

Klageerhebung nach erstinstanzlicher Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – V ZB 67/24

Der V. Zivilsenat beantwortet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung umstrittene Frage.

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren geführt. Nach dessen Abschluss setzte das Landgericht ihnen eine Frist von vier Wochen zur Klageerhebung. Die Antragsteller reichten am letzten Tag der Frist eine Klageschrift ein, zahlten den angeforderten Kostenvorschuss zunächst aber nicht.

Auf Antrag der Antragsgegner hat das LG den Antragstellern die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die Antragsteller haben hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Klage zugestellt. Das OLG hat die erstinstanzliche Kostenentscheidung daraufhin aufgehoben, den Kostenantrag zurückgewiesen und den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der BGH weist die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zurück.

Das LG hat den Antragstellern allerdings zu Recht gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens auferlegt, weil die nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzte Frist für die Erhebung der Klage abgelaufen und die Klage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht erhoben war.

Auch in diesem Zusammenhang ist § 253 Abs. 1 ZPO maßgeblich, wonach eine Klage erst mit Zustellung der Klageschrift erhoben ist. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung gemäß § 167 ZPO kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Zustellung aufgrund der um mehrere Wochen verzögerten Zahlung des Kostenvorschusses nicht demnächst erfolgt ist.

Dennoch hat das OLG die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu Recht aufgehoben, weil die Klageschrift im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugestellt war.

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Kostenentscheidung nach § 494 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ergehen darf, wenn die Klage zwar nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung über den Kostenantrag erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 28 Juni 2007 – VII ZB 118/06, MDR 2007, 1089).

Der BGH ergänzt dies nunmehr dahin, dass eine bereits ergangene Kostenentscheidung auf eine zulässige sofortige Beschwerde hin aufzuheben ist, wenn die Klage vor der Entscheidung über die Beschwerde zugestellt wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen ist. § 494a ZPO enthält keine hiervon abweichende Regelung.

Dem Antragsgegner entsteht dadurch kein Kostennachteil. Der Antragsteller hat in der genannten Situation grundsätzlich gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Praxistipp: Eine Rückwirkung nach § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Zustellung der Klage durch schuldhaftes Verhalten des Klägers um mehr als zwei Wochen verzögert wird.

Blog powered by Zöller: Wiedereinsetzung trotz Signaturfehlers

Nach ständiger Rechtsprechung hindert ein Anwaltsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn die Fristversäumung durch rechtzeitige Aufdeckung des Fehlers durch das Gericht noch hätte vermieden werden können. Es fehlt dann an der Kausalität des Anwaltsfehlers; sie wird durch die Unterlassung des Gerichts gewissermaßen überholt.

Zu der Frage, wann und wie das Gericht auf erkennbare Fehler zu reagieren hat, gibt es eine umfangreiche, sehr kasuistische Rechtsprechung, die in jüngster Zeit, vor allem bedingt durch die Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs, weiter ausdifferenziert worden ist (s. Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn. 20 ff., 23.15; § 130a Rn. 28). Der BGH betont zwar immer wieder, dass die Gerichte nicht generell dazu aufgerufen sind, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Längst festgeschrieben ist aber (angestoßen durch das BVerfG), dass die Falschadressierung eines Schriftsatzes dann unschädlich ist, wenn er so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen und der Zuständigkeitsmangel so leicht erkennbar ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Wann ein solcher Mangel erkannt werden muss und welche Zeit ein ordentlicher Geschäftsgang in Anspruch nehmen darf, darüber wird jedoch sehr einzelfallbezogen gestritten und entschieden.

Der elektronische Rechtsverkehr bringt hierzu permanent neue Fragestellungen hervor. Die letzte BGH-Entscheidung in diesem Kontext betraf den Fall, dass der fristgebundene Schriftsatz über das beA eines anderen als des einfach signierenden Rechtsanwalts eingereicht worden war. Der BGH entschied, dass dieser zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung führende Mangel von der Geschäftsstelle des Gerichts hätte erkannt und dem Einreicher ein entsprechender Hinweis gegeben werden müssen. Da bei Eingang des Schriftsatzes noch 30 Kalendertage bis zum Fristablauf offenstanden, hätte die ordnungsgemäße Einreichung dann nachgeholt werden können, denn länger als zehn bis zwölf Kalendertage dürfe eine solche rein formale Prüfung nicht dauern (BGH v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24).

Ein anderer Senat des BGH hat dies in einer Entscheidung v. 19.1.2023 (V ZB 28/22, MDR 2023, 381) noch anders gesehen. Demnach komme es auf die Erkennbarkeit eines Signaturfehlers für die Geschäftsstelle nicht an, denn dieser obliege nur die Prüfung des Dateiformats. Ob das Dokument ordnungsgemäß übermittelt wurde, betreffe dagegen die vom Gericht vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung. Dass der Vorsitzende den Signaturfehler bereits am übernächsten Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle erkennen würde, sei nicht zu erwarten gewesen. Wie der BGH wiederholt (allerdings im Zusammenhang mit Fragen der Zuständigkeit oder Statthaftigkeit) entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und ggf. nach Ablauf der Fristen überprüft (zuletzt BGH v. 6.8.2025 – XII ZB 103/25).

Auf der (einigermaßen) sicheren Seite ist der Anwalt daher nur, wenn er (abgesehen natürlich von sorgfältiger Ausgangskontrolle) fristwahrende Schriftsätze zehn bis zwölf Kalendertage vor Fristablauf einreicht.


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Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Einreichung von Schriftsätzen über ein Kanzlei-beA.

Nicht qualifiziert signierter Schriftsatz einer Berufsausübungsgesellschaft
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO und § 31b BRAO.

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist beim LG eine aus dem besonderen elektronischen Postfach der prozessbevollmächtigten Gesellschaft übersandte Berufungsbegründung eingegangen. Der Schriftsatz schließt mit dem Namen eines zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten und als Rechtsanwalt zugelassenen Partners ab, ist aber nicht qualifiziert signiert. Das LG hat die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung des LG kann ein Schriftsatz, der nur eine einfache Signatur – also die schriftliche Wiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts am Ende des Textes – enthält, auch über ein Kanzleipostfach im Sinne von § 31b BRAO wirksam eingereicht werden.

Ein nicht qualifiziert signierter Schriftsatze genügt beim Versand aus einem für einen Einzelanwalt eingerichteten beA allerdings nur dann den Anforderungen des § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO, wenn der Versand durch desjenigen Anwalt erfolgt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Beim Versand aus einem gemäß § 31b BRAO eingerichteten Kanzleipostfach – der aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf diese Vorschrift in § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO ebenfalls einen sicheren Übermittlungsweg darstellt – kann diese Anforderung jedoch schon deshalb nicht eingehalten werden, weil eine Berufsausübungsgesellschaft nur durch ihre zur Vertretung berufenen Anwälte handeln kann.

Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann erfüllt, wenn die Nachricht einen Nachweis der vertrauenswürdigen Herkunft (VHN) enthält und aus einem beim Versender erstellten Nachrichtenjournal hervorgeht, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, derjenige war, der den Schriftsatz über das Kanzleipostfach versandt hat.

Ob es – wie dies für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bereits bejaht worden ist (BGH, Urteil vom 6. April 2023 – I ZB84/22, NJW-RR 2023, 906 Rn. 28 ff. [insoweit nicht in MDR 2023, 933]) – ausreicht, dass am Ende des Schriftsatzes der Name eines zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts angegeben ist und ein anderer, ebenfalls zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt den Versand über das Kanzleipostfach vornimmt, lässt der BGH offen.

Praxistipp: Auch wenn der VIII. Zivilsenat – aus Sicht des Bloggers zu Recht – große Sympathie für die Auffassung erkennen lässt, dass für das Kanzlei-beA nichts anderes gelten kann als für das beBPo, entspricht es weiterhin anwaltlicher Vorsicht, wenn derjenige Anwalt den Versand übernimmt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Der Versand durch eine Kanzleikraft oder einen zwar zur Vertretung berechtigten, aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter reicht nicht aus. Der sicherste Weg besteht darin, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, diesen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um Ansprüche auf Entschädigung wegen Nutzungsausfall bei Beschädigung eines Leasingfahrzeugs.

Entschädigung für Nutzungsausfall bei Leasingfahrzeugen
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 – VI ZR 246/24

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Anrechnung von Vorteilen, die einem Geschädigten von dritter Seite zufließen.

Die klagende GmbH verlangt Entschädigung für Nutzungsausfall nach der Beschädigung eines Fahrzeugs bei einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagte vollständig einzustehen hat. Die Klägerin hatte das beschädigte Fahrzeug – einen Porsche 911 – geleast und ihrem Geschäftsführer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Bei dem Unfall entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Leasinggeberin stellte der Klägerin bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für 30 Tage einen Citroen DS3 Cross zur Verfügung. Die für die Miete dieses Fahrzeugs entstandenen Kosten hat die Leasinggeberin der Beklagten in Rechnung gestellt. Diese erkannte eine Mietzeit von 15 Tagen an und zahlte dafür 286,66 Euro. Die Klägerin machte zunächst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber eine Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 175 Euro pro Tag, abzüglich der gezahlten Betrags. Sowohl die Leasinggeberin als auch der Geschäftsführer der Klägerin haben ihnen zustehende Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Das AG hat die auf Zahlung von 3.738,34 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der BGH stellt das Urteil des AG wieder her.

Der BGH stellt klar, dass die Klage lediglich auf abgetretene Ansprüche des Geschäftsführers gestützt ist. Das LG durfte die Verurteilung deshalb nicht auf abgetretene Ansprüche der Leasinggeberin stützen. Eine entsprechende Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine Anschlussrevision eingelegt hat.

Dem Geschäftsführer, auf dessen Ansprüche die Klage gestützt ist, steht als Nutzungsberechtigtem ein eigener Anspruch gegen die Beklagte wegen Beschädigung des Fahrzeugs zu. Dieser Anspruch umfasst grundsätzlich auch eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall.

Ein Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall kann auch dann bestehen, wenn ein Dritter dem Geschädigten im betreffenden Zeitraum ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat und der daraus entstandene Vorteil nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften den Schädiger nicht entlasten soll. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es, wenn der Dritte wegen der Beschaffung des Ersatzfahrzeugs einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat.

Im Streitfall stand der Leasinggeberin ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zu, weil sie Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs war. Damit sind Entschädigungsansprüche des zur Nutzung berechtigten Geschäftsführers ausgeschlossen. Die Nutzung eines verfügbaren Ersatzfahrzeugs war dem Geschäftsführer nicht deshalb unzumutbar, weil er diesem Fahrzeug ein geringeres Prestige oder ein anderes Fahrgefühl beimaß (dazu BGH, Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22, MDR 2023, 31 Rn. 13).

Praxistipp: Wenn Ansprüche alternativ auf abgetretenes Recht verschiedener Personen gestützt werden sollen, muss dies aus dem Klagevorbringen hinreichend deutlich hervorgehen. Ferner muss die Reihenfolge angegeben werden, in der das Gericht die Ansprüche beurteilen soll.

BGH: Rechtliches Gehör vor der Verwerfung eines Rechtsmittels

Der entschiedene Fall (BGH, Beschl. v. 23.7.2025 – XII ZB 156/25) betraf eine Betreuungssache, die Entscheidung ist jedoch für alle Rechtsgebiete maßgeblich. Ein Amtsgericht hatte die Unterbringung eines Betroffenen genehmigt. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten verworfen. Begründung: Ein Schreiben des Betroffenen könne bereits deswegen nicht als Beschwerde ausgelegt werden, da es vor Erlass des entsprechenden Beschlusses eingegangen sei. Bei einer rechtzeitig nach Erlass des Beschlusses eingegangenen E-Mail mit einer angehängten Bilddatei habe die Unterschrift des Betroffenen gefehlt. Auf ein weiteres Schreiben des Betroffenen, das sich in der Akte befand, war das Landgericht nicht eingegangen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg! Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Rechtsmittelführer nämlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels rechtliches Gehör zu gewähren. Dies steht zwar nicht ausdrücklich in der ZPO, die nur in manchen Spezialfällen eine Verpflichtung zum rechtlichen Gehör anordnet, z. B. in § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich jedoch direkt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Da der BGH zur Auffassung gelangt, ein weiteres Schreiben des Betroffenen könne unter Umständen als rechtzeitige Beschwerde angesehen werden, ist es auch – was ausreichend ist – möglich, dass das Beschwerdegericht bei einer erneuten Würdigung aller Umstände zu einer anderen Entscheidung gelangt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wurde daher aufgehoben und die Sache wieder dorthin zurückverwiesen.

Wird vor einer Verwerfung eines Rechtsmittels somit kein rechtliches Gehör gewährt, kann eine Rechtsbeschwerde gegen den entsprechenden Beschluss mit einer Verfahrensrüge daher durchaus Erfolg haben! Dementsprechend sollten Gerichte nicht versäumen, in derartigen Fällen stets – nachweisbar – rechtliches Gehör zu gewähren.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Postulationsbefugnis bei Ansprüchen aus der Datenschutz-Grundverordnung

Anwaltszwang bei Ansprüchen wegen Datenschutzverstößen
BGH, Beschluss vom 15. September 2025 – I ZB 36/25

Der I. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 78 ZPO und Art. 80 DSGVO.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens, das der Beklagte im Auftrag des Gerichts in einem anderen Verfahren erstellt hat, an dem die hiesige Klägerin als Beklagte beteiligt ist.

Die im vorliegenden Verfahren erhobene, auf Art. 79 DSGVO gestützte Klage ist vor dem AG ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat die Klägerin, vertreten durch einen Verein, dessen Tätigkeit auf den Schutz personenbezogener Daten gerichtet ist, Berufung eingelegt. Das LG hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der BGH lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ab.

Das LG hat die Berufung zu Recht verworfen, weil die Klägerin entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war.

Aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift hat eine betroffene Person das Recht, eine gemeinnützige Einrichtung, die zum Schutz von personenbezogenen Daten tätig ist, mit der Einreichung von Beschwerden und der Wahrnehmung von Rechten aus Art. 77, 78, 79 und 82 DSGVO zu beauftragen. Daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Einrichtung Rechtsbehelfe selbst einlegen kann. Die Anforderungen an die Postulationsfähigkeit ergeben sich auch im Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 1 DSGVO aus § 78 ZPO.

Praxistipp: Nach § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Verwerfung einer Berufung als unzulässig unabhängig vom Streitwert mit der Rechtsbeschwerde (gegen einen verwerfenden Beschluss) bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde (gegen ein verwerfendes Urteil) angefochten werden. Das Rechtsmittel muss gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden.