Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Erledigung einer Berufung.

Erledigung einer Berufung nach Urteilsberichtigung
BGH, Urteil vom 27. März 2023 – VIa ZR 1140/22

Der VIa-Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Berufung und Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

In einem „Diesel-Fall“ hatte der Kläger erstinstanzlich zuletzt Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von rund 1.100 Euro begehrt.

Das LG sprach dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage etwas mehr als die Hälfte der geforderten Beträge zu. In den Entscheidungsgründen führte es aus, vom gezahlten Kaufpreis in Höhe von 23.500 Euro sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 16.500 Euro abzuziehen. Bei der in diesem Zusammenhang angegebenen zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 Euro würde sich allerdings nur ein Abzug in Höhe von rund 5.000 Euro ergeben, so dass die Klage in vollem Umfang begründet wäre. Der vom LG abgezogene Betrag ergäbe sich demgegenüber bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 Euro.

Der Kläger beantragte beim LG die Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und legte daneben fristgerecht Berufung ein. Wenige Tage später berichtigte das LG das angefochtene Urteil antragsgemäß. Der Kläger erklärte seine Berufung daraufhin für erledigt. Die Beklagte trat dem entgegen. Das OLG stellte antragsgemäß die Erledigung der Berufung fest.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Erledigungserklärung des Klägers ist zulässig, weil er nur auf diese Weise zu einem – in der in Rede stehenden Konstellation angemessenen – Anspruch auf Kostenerstattung gelangen kann.

Der Antrag ist auch begründet, weil die Berufung ursprünglich zulässig war und nachträglich unzulässig geworden ist.

Bei Einlegung der Berufung war der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil noch beschwert, weil ihm darin nicht der gesamte Klagebetrag zugesprochen worden war. Trotz des gestellten Antrags auf Urteilsberichtigung hatte er auch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Der Berichtigungsantrag bot kein vergleichbares Maß an Sicherheit, weil der Kläger nicht sicher sein konnte, ob der Tenor oder die in den Entscheidungsgründen enthaltene Angabe zur zu erwartenden Gesamtlaufleistung fehlerhaft war.

Mit der vom LG vorgenommenen Berichtigung ist die Beschwer entfallen. Ob diese Berichtigung zu Recht erfolgte, ist unerheblich, weil die Beklagte den Berichtigungsbeschluss nicht angefochten hat.

Praxistipp: Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein berichtigtes Urteil beginnt nur dann erneut zu laufen, wenn sich die vom Urteil ausgehende Beschwer erst nach der Berichtigung zweifelsfrei ergibt.

Blog powered by Zöller: Ziviljustiz im übergesetzlichen Notstand

Massenverfahren machen der Ziviljustiz schwer zu schaffen. Wenn zeitgleich Tausende von Klagen eingereicht, manchmal mit dem Lkw herangekarrt werden, bereitet schon die Lagerung auf den Geschäftsstellen große Probleme – von der richterlichen Sachbearbeitung ganz zu schweigen. Die Richterpensen sind auf solche Fluten nicht zugeschnitten, Richterstellen nicht ohne weiteres vermehrbar. Es kommt hinzu, dass sich in diesen Verfahren oft neuartige, schwierige Sach- und Rechtsfragen stellen. Das Gebot einer gleichrangigen Bearbeitung des Geschäftsanfalls ist dann unerfüllbar – und letztlich auch sachwidrig. Denn es ist unökonomisch, wenn sich mehrere Spruchkörper parallel mit denselben Fragen beschäftigen, u.U. divergierend judizieren, bis durch ein Obergericht wieder Rechtseinheit hergestellt werden kann. Es böte sich an, in solchen Sachen ein Musterverfahren zu betreiben und die Parallelverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung auszusetzen. Doch ein solches Vorgehen lässt § 148 ZPO nur für den Fall zu, dass eine klagebefugte Einrichtung eine Musterfeststellungsklage erhoben hat (s. Zöller/Greger, § 148 ZPO Rn. 5a).

Es wirkt daher wie ein Fall übergesetzlichen Notstands, wenn der BGH es als vertretbare, nicht unangemessene Sachbehandlung bewertet, dass die Terminierung derartiger Parallelprozesse zurückgestellt und zunächst nur ein sog. Pilotverfahren betrieben wird (BGH v. 9.3.2023 – III ZR 80/22, ZIP 2023,  R4). Selbst wenn dadurch Klagen jahrelang „auf Eis“ liegen, soll dies keine Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verzögerung begründen.

So verständlich diese Praxis ist: Im Gesetz findet sie keine Stütze, und eine echte Lösung stellt sie auch nicht dar, denn irgendwann müssen die eingefrorenen Verfahren doch aufgetaut und weiter betrieben werden. Wie sollte auch die Verständigung auf ein Pilotverfahren zwischen verschiedenen Gerichten zustande kommen?  Abhilfe könnte nur durch völlig neue Formen der Verfahrensbündelung geschaffen werden; von dem sich abzeichnenden Gesetz über die Verbandsklage (BR-Drucksache 145/23) ist insoweit jedoch nichts zu erwarten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem missglückten Versuch einer beA-Einreichung in letzter Minute.

Wiedereinsetzung nach vorübergehendem Funktionsausfall eines Computers
BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wann ein Verschulden des Anwenders bei einem kurzfristig aufgetretenen Computerfehler mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Antragsgegner wurde in erster Instanz zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die von seinem Prozessbevollmächtigten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Beschwerdebegründung ging drei Minuten nach Fristablauf bei Gericht ein. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten als Ursache für die verspätete Einreichung ausgeschlossen werden kann. Das Vorbringen, bei dem für den beA-Versand eingesetzten Computer sei es um 23:50 Uhr zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Problem gekommen, das erst durch Neustart habe behoben werden können, lässt die Möglichkeit offen, dass das Problem durch einen Bedienungsfehler verursacht worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte mit der Bedienung eines Computers und den Arbeitsabläufen beim beA-Versand vertraut war, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Angesichts des im Streitfall bestehenden Zeitdrucks ist nicht auszuschließen, dass auch einem erfahrenen Benutzer ein Fehler passiert.

Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass es an einer Darlegung fehle, weshalb der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist im Wege der Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 ZPO übermittelt worden sei.

Praxistipp: Beim Versand per beA sollte stets eine Karenzfrist eingeplant werden, um auf „unerklärliche“ technische Probleme rechtzeitig reagieren zu können. Wer weniger als 30 Minuten vor Fristablauf mit dem Versand beginnt, kann im Falle eines zur Fristversäumung führenden Fehlers kaum auf Wiedereinsetzung hoffen.

KG: Konkurrierende Sonderzuständigkeiten nach dem GVG

Das KG hatte über die Zuständigkeit einer „Baukammer“ bzw. „Insolvenzkammer“ (§ 72a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 GVG) zu entscheiden und zur Auflösung des Konflikts auf den Schwerpunkt des Rechtsstreit abgestellt (Beschl. v. 16.1.2023 – 2 AR 2/23).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger schlossen mit einer GmbKG, H & Co. KG einen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung. Aufgrund des Vertrages wurden zu Gunsten der Kläger Auflassungsvormerkungen eingetragen. Die GmbH & Co. KG wurde insolvent. Die Kläger verlangten im hiesigen Verfahren vom Insolvenzverwalter mit der Klage die Erklärung der Auflassungen sowie Bewilligung der Eintragungen der Kläger als Eigentümer. Die Sache wurde bei der „Baukammer“ des LG eingetragen (§ 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Der Insolvenzverwalter erhob eine Widerklage, womit er die Kläger zur Löschung der Vormerkungen verurteilen lassen wollte. Dies stützte er auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.

Die Frage ist nunmehr, ob die „Baukammer“ oder die „Insolvenzkammer“ (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG) zuständig ist. Das KG ermittelte – sachgerecht – dazu folgendes: Für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO das übergeordnete Gericht zuständig. Auf Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des LG kann es hier nicht ankommen. Die Auslegung der §§ 72a, 119a GVG kann nicht durch das jeweilige Gerichtspräsidium erfolgen. Der Gesichtspunkt der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) kann gleichfalls keine Rolle spielen, weil sich durch die Widerklage der Streitgegenstand geändert hat (bzw. ergänzt wurde). Bei möglichen Missbrauchsfällen ist im Übrigen eine Abtrennung der Widerklage möglich (§ 145 ZPO). Da das Gesetz für derartige Fälle keine direkte Lösung vorsieht, bleibt damit nur noch, auf den Schwerpunkt des Rechtsstreites abzustellen.

Im hiesigen Fall kam das KG zu dem Schluss, dass bauvertragliche Gesichtspunkte im Laufe des Rechtsstreites aller Voraussicht nach keine besondere Rolle mehr spielen werden. Vielmehr wird es maßgeblich um insolvenzrechtliche Fragestellungen gehen. Letztlich ist damit die „Insolvenzkammer“ für dieses Verfahren zuständig.

Fazit: Dem KG ist es damit gelungen, ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium zu finden. Man sieht hier wieder einmal, dass gut gemeinte Neuregelungen immer wieder zu neuen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen führen.

 

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Diese Woche geht es um die Darlegungslast zu der Frage, ob ein Unfallgeschädigter erwerbsunfähig ist.

Zumutbare Erwerbstätigkeit nach Verkehrsunfall
BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Verteilung der Darlegungslast, wenn ein Unfallgeschädigter Ersatz für Verdienstausfall begehrt.

Bei einem Verkehrsunfall im August 2001, für dessen Folgen der beklagte Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, ist die damals 48 Jahre alte Geschädigte schwer verletzt worden. Sie verlor deshalb ihren Arbeitsplatz als Bürokauffrau. Mehrere Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte ab 2006 wieder erwerbsfähig sein werde. Im Dezember 2006 nahm das Arbeitsamt die Geschädigte aus der Vermittlung heraus, da sie nach Begutachtung durch einen Arzt als nicht mehr vermittlungsfähig erachtet wurde. Der klagende Rentenversicherungsträger trug die Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen und zahlte bis 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er verlangt von der Beklagten Erstattung der erbrachten Zahlungen in Höhe von rund 185.000 Euro.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage bis auf einen Betrag von rund 1.300 Euro abgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der auf den Kläger übergegangene Ersatzanspruch gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu kürzen ist, wenn sich die Geschädigte nicht hinreichend um die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit bemüht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Schädiger. Den Geschädigten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, welche Bemühungen er unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Entgegen der Auffassung des OLG können von einem Geschädigten, den das Arbeitsamt als nicht vermittlungsfähig ansieht, grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und keine weiteren Bemühungen um Rehabilitationsmaßnahmen erwartet werden.

Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zum Anlass nehmen dürfen, den Ersatzanspruch um eine Quote zu kürzen oder durch Ansetzen eines Mitverschuldensanteils von 100 % auf Null zu reduzieren. Vielmehr wären gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen, welche Einkünfte die Geschädigte bei hinreichenden Bemühungen hätte erzielen können, und der zu ersetzende Betrag um diese Beträge zu verringern. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit ebenfalls beim Schädiger. Den Geschädigten kann aber eine sekundäre Beweislast treffen, wenn der Schädiger eine Verdienstmöglichkeit hinreichend substantiiert vorträgt.

Praxistipp: Eine sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einem Übergang der Beweislast. Kommt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nach, liegt es an der beweisbelasteten Partei, dieses Vorbringen zu widerlegen.

Blog powered by Zöller: Urkundenvorlage und Datenschutz

Wenn das Gericht gem. § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde anordnet, kann dies nicht nur Geheimhaltungsinteressen des Urkundenbesitzers tangieren (s. dazu Zöller/Greger, § 142 ZPO Rn. 9). Enthält die Urkunde auch personenbezogene Daten Dritter, stellt sich des Weiteren die Frage, ob nicht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Herausgabe der Urkunde verbietet, weil die Daten zu anderen Zwecken als für den betr. Rechtsstreit erhoben wurden. Der EuGH hat diese Frage soeben auf Vorlage eines schwedischen Gerichts entschieden. Da die dortige Regelung mit § 142 ZPO übereinstimmt, ist die Entscheidung auch für die deutsche Prozesspraxis von größter Bedeutung.

Der Entscheidung zufolge ist die DSGVO in derartigen Fällen zwar anwendbar. Sie hindere das Gericht aber nicht, eine Vorlegung der Urkunde anzuordnen, denn der in Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta verbürgte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dürfe nicht beeinträchtigt werden. Zu beachten seien indessen die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Datenminimierung. So sei zu prüfen, ob die Sachaufklärung auch mit milderen Mitteln, etwa der Vernehmung ausgewählter Zeugen, erreicht werden könnte. Falls die Vorlegung des Dokuments angeordnet wird, seien besondere Datenschutzmaßnahmen in Betracht ziehen, etwa die Anonymisierung der Daten, die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Akten oder eine Anordnung an die Parteien, diese Daten nicht zu verfahrensfremden Zwecken zu verwenden.

Ausführliche Besprechung des EuGH-Urteils v. 2.3.2023 – C-268/21 demnächst im ‚Blickpunkt‘ der MDR und bereits als Kurzbeitrag in ZIP 2023, R4.

 

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Diese Woche geht es um die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht.

Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt trotz Vorsorgevollmacht
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 106/21

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen § 1896 Abs. 2 Satz 2 und § 1903 BGB.

Der 85jährige Betroffene leidet an einer leichten senilen Demenz. Nachdem er mehrfach über erhebliche Geldbeträge verfügt hatte und dabei Betrügern zum Opfer gefallen war, wurde seine Ehefrau im Dezember 2019 zur Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge bestellt und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Diese Anordnungen hat das AG im vorliegenden Verfahren verlängert. Die dagegen eingelegten Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Die Beschwerdeentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil bereits das AG einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen hätte bestellen müssen. Das LG hat diese Bestellung zwar nachgeholt. Es hätte den Betroffenen aber in Anwesenheit des Verfahrenspflegers erneut anhören müssen. Die ohne Verfahrenspfleger erfolgte Anhörung durch das AG ist nicht ausreichend.

Ergänzend weist der BGH unter Bezugnahme auf zwei frühere Entscheidungen darauf hin, dass die erteilte Vorsorgevollmacht der Anordnung einer Betreuung nicht entgegensteht, wenn die Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt im Sinne von § 1903 BGB vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht kann nicht verhindern, dass der Betroffene Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Bevollmächtigen abschließt.

Praxistipp: Beide vom BGH zitierten Entscheidungen betonen, dass ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden darf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht (BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – XII ZB 179/20, NJW 2021, 229 Rn. 12 [insoweit nicht in MDR 2021, 316]; Beschluss vom 27. Juli 2011 – XII ZB 118/11, MDR 2011, 1039, juris Rn. 17).

BGH zu den Anforderungen an anwaltliche Unterschriften

Der BGH hat zwei neuere Entscheidungen zur Frage der Unterschrift von Rechtsanwälten getroffen (Urt. v. 20.12.2022 – VI ZR 279/21 und Beschl. v. 6.12.2022 – VIII ZA 12/22, MDR 2023, 183):

Im ersten Fall wurde auf dem Briefkopf der M. Rechtsanwaltskanzlei (bestehend aus M. und J.) Berufung eingelegt, und zwar durch Rechtsanwalt B., der auch den Schriftsatz unterzeichnet hatte. Unter der Unterschrift war vermerkt „B. Rechtsanwalt“. Das LG hatte die Berufung verworfen. Der BGH akzeptiert dies nicht.

Grundsätzlich spricht die Vermutung dafür, dass Rechtsanwalt B mit seiner Unterzeichnung die vollständige Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Erschüttert wäre diese Vermutung z. B. dann, wenn er mit „i. A.“ unterzeichnet hätte. Da die Berufung mit dem Briefkopf der M. Rechtanwaltskanzlei eingelegt wurde, spricht hier alles dafür, dass B. in Vertretung dieser Rechtsanwälte tätig werden wollte. Diese Sichtweise entspricht auch dem Grundsatz, dass im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und was der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Ein besonderer Vertretungszusatz ist nicht erforderlich.

Mithin ist davon auszugehen, dass B. in Vertretung für die Kanzlei M. und J. Berufung eingelegt hat. Der BGH hebt daher den Verwerfungsbeschluss auf und weist darauf hin, dass das Berufungsgericht noch zu prüfen haben wird, ob B. tatsächlich Vertretungsmacht gehabt hat. Diese Prüfung wird zweifelsohne positiv ausgehen. Es erscheint schwer vorstellbar, dass B. für M. und J. tätig geworden ist, ohne dass diese ihn damit beauftragt und damit jedenfalls gleichzeitig konkludent bevollmächtigt haben sollten.

Im zweiten Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründung für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, und zwar mit dem Zusatz „Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter“.  Auch hier hatte das Berufungsgericht die Berufung verworfen.

Diese Entscheidung billigt der BGH. Durch den Zusatz hat der Rechtsanwalt zum Ausdruck gebracht, dass er – wiewohl er den Schriftsatz unterzeichnet hat – denselben nicht verantworten möchte. Gleichzeitig wurde der Schriftsatz aber durch den Rechtsanwalt, der ihn verantwortet hat, gar nicht unterzeichnet. Es ist aber notwendig, dass derjenige, der den Schriftsatz unterzeichnet, ihn auch vollständig verantwortet. Eine tatsächliche Prüfung des Schriftsatzes ist dafür nicht erforderlich, die Unterschrift alleine reicht aus. Der Anwalt darf also „auf volles Risiko gehen“! Der hier angebrachte Zusatz stellt die Einhaltung dieses Erfordernisses jedoch in Frage. Damit ist die Berufung zu Recht verworfen worden, weil es an dem Erfordernis der Unterschrift fehlt.

Fazit: Man kann nicht oft genug betonen, dass bei Zusätzen zu Unterschriften große Vorsicht geboten ist.

 

 

 

 

 

 

BGH: Separate Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

Der BGH (Beschl. v. 17.11.2022 – V ZB 38/22) hat entschieden, dass eine separate Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag möglich ist. Jedoch muss diese Entscheidung gesondert mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Der Kläger hatte den Prozess in erster Instanz verloren. Er beantragte sodann Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil er seine Bedürftigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte. Danach legte er die Berufung auf eigenes Kostenrisiko ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dieser Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen. Gut fünf Wochen später verwarf das OLG dann die Berufung. Der Kläger beantragte nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.

Diesen Antrag weist der BGH zu Recht zurück. Grundsätzlich ist das Verfahren über die Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachzuholende Prozesshandlung zu verbinden (§ 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, separat darüber zu entscheiden (§ 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dann aber ist diese Entscheidung auch gesondert anzufechten (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 2 ZPO). Erfolgt keine Anfechtung, wird der Beschluss für das weitere Verfahren bindend und kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, jedenfalls was den beschiedenen Sachverhalt betrifft.

Genauso liegen die Dinge hier. Zwar hatte sich das OLG bei dem Verwerfungsbeschluss erneut mit der Frage der Wiedereinsetzung auseinandergesetzt. Dies war jedoch genauso unnötig wie unschädlich. Die Wiedereinsetzung, vor allem im Rahmen von Antragsverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz, ist ein sehr schwieriges Feld. Hier kann sehr viel falsch gemacht werden. Der Rechtsanwalt muss sehr vorsichtig sein und jede Entscheidung eines Gerichts stets genau auf ihre Richtigkeit und eventuelle Anfechtbarkeit prüfen.

BGH: Unpfändbarkeit des Pflegegeldes

In einem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 20.10.2022 – IX ZB 12/22, MDR 2023, 187) ging es um die Einkommensberechnung einer Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Der Sohn der Schuldnerin ist pflegebedürftig. Die Schuldnerin selbst übernimmt die Pflege. Das Pflegegeld, das dem Sohn zusteht, wird von diesem an die Schuldnerin weitergeleitet. Die Frage ist nun, ob dieses Geld bei der Schuldnerin als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört sonstiges Einkommen des Schuldners, das nicht gepfändet werden darf, nicht zur Insolvenzmasse. Damit wird über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch § 850e ZPO anwendbar, insbesondere die Nrn. 2. und 2a (Arbeitseinkommen wird mit Sozialleistungen zusammengerechnet soweit diese der Pfändbarkeit unterworfen sind).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (Unpfändbarkeit von Geldleistungen, die Körperschaden ausgleichen) nicht einschlägig ist, denn die Schuldnerin selbst ist nicht pflegebedürftig (vgl. auch § 14 SGB XI). Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen. Das Pflegegeld bleibt bei Unterhaltsansprüchen und -verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI unberücksichtigt. Daraus folgt, dass es im Übrigen an sich den allgemeinen Vorschriften der ZPO unterfällt.

Allerdings bejaht der BGH sodann die Voraussetzungen des § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 BGB. Das Pflegegeld unterfällt § 399 Abs. 1 BGB. Die Leistung kann nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen, da hier die Leistung mit der Person so verknüpft ist, dass sie, würde sie ein anderer erbringen, als eine andere Leistung erscheinen wird. Eine andere Sicht der Dinge würde zudem auch den Zielen der Pflege, eine Betreuung in der häuslichen Atmosphäre zu ermöglichen, entgegenlaufen. Hinzu kommt, dass der Pflegebedürftige in seiner Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes frei ist.

Die zuvor streitige Frage ist daher nunmehr für die Praxis abschließend geklärt. Pflegegeld, das von dem Pflegebedürftigen an einen Pflegenden weitergeleitet wird, die die Pflege erbringt, ist bei diesem Pflegenden unpfändbar. Es ist bei der Einkommensberechnung daher nicht mit anderem Einkommen des Pflegenden zusammenzurechnen.