FernUSG: Wer schützt wen vor wem?

Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Als solcher bedarf er nach § 12 Abs. 1 FernUSG der Genehmigung der für Fernunterrichtsangebote zuständigen Staatlichen Stelle für Fernunterricht. Fernunterrichtsverträge, die unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis abgeschlossen werden, sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – Lernenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung einer ggf. bereits geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der BGH hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mentoring Programm festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher i.S. des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S. des § 14 BGB anwendbar ist (BGH, Urt. v. 12.5.2025 – III ZR 109/24, MDR 2025, 1190). Das FernUSG verwendet in seinem § 2 Abs. 1 in Bezug auf den Vertragspartner eines Veranstalters von Fernunterricht die Begrifflichkeit „Teilnehmer am Fernunterricht“ ohne nähere Begründung, wer sich hinter einem Teilnehmer verbirgt. Werden hiervon sowohl Verbraucher als auch Unternehmer erfasst? Der BGH konstatiert, dass „eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln muss, … nicht veranlasst [ist], weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher“, so die zentrale Aussage des Gerichts zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (BGH, a.a.O., Rn. 34). In meinem Beitrag (Zum persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG: Werden auch Rechtsanwälte geschützt?, MDR 2025, 1233) habe ich meine Bedenken gegen diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf die Relation B2B – die das Gericht allerdings selbst als einschränkende Auslegung begreift – dargelegt.

Zugleich hatte der BGH noch angenommen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen.

Im Frühjahr dieses Jahres hat der BGH sich nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit zur Auslegung des FernUSG geäußert (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, MDR 2026, 434) und festgestellt, dass dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren ist, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden, wie bei Präsenzveranstaltungen, die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da das Gericht damit das FernUSG an die Erfordernisse moderner Leistungsangebote im Netz anpasst (Ring, MDR 2026, R77).

Stellt man die beiden Entscheidungen gegenüber, ist in 2025 eine erhebliche (m.E. aber schwer nachvollziehbare) Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die Relation B2B erfolgt, die keineswegs erforderlich gewesen wäre, da Unternehmer eines solchen Schutzes nicht bedürfen. 2026 erfolgt nun in sachlicher Hinsicht eine teleologische Reduktion des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, die mich die Frage hat aufwerfen lassen, „ob der BGH wieder `zurückrudert´“? (Ring, MDR 2026, R77) – und dies obwohl jetzt Verbrauchern als Teilnehmern von Online-Unterricht der durch das FernUSG ursprünglich seit 1976 gewährte Schutz vor unseriösen Digitalangeboten entzogen wird, die nicht weniger gefahrträchtig sind als echte (und weiterhin dem Anwendungsbereich des FernUSG) unterfallende Präsenzveranstaltungen. Läuft damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz das FernUS nicht in weiten Bereichen leer, weil nur noch der traditionelle Lehrbriefversand oder ein überwiegend asynchron durchgeführter Online-Unterricht erfasst wird?

Und ein dritter und letzter Aspekt: in einem weiteren Urteil vom selben Tag (BGH v. 5.2.2006 – III ZR 74/25, MDR 2026, 497 = WM 2026, 586) hat der BGH auch festgestellt, dass er nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt ist. Aus Sicht des BGH sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

Der BGH führt aus: „Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes … sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten … überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 26). Und: „Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; …). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 27).

Es hätte dem BGH gut angestanden, die Frage dem BVerfG vorzulegen – insbesondere unter dem Aspekt, ob die in Rede stehenden Normen (zumindest in der Relation B2B) einen Verfassungsverstoß begründen, eine Frage, die möglicherweise ohne die Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG im vergangenen Jahr nicht virulent geworden wäre, weil der Fernunterrichtsschutz mit guten Gründen auch auf einen bloßen Verbraucherschutz hätte begrenzt werden können.

 

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Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags über Streaming von Videoinhalten.

Kündigung eines Netflix-Vertrags mit Guthaben aus Prepaid-Karten
BGH, Urteil vom 16. April 2026 – III ZR 152/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit den Kündigungsbedingungen von Netflix und klärt dabei eine vertragsrechtliche Grundsatzfrage.

Die Beklagte bietet in Deutschland den Streamingdienst Netflix an. Ihre Nutzungsbedingungen sehen vor, dass eine Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel in Monat) gekündigt werden kann. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Karten tritt die Kündigung erst in Kraft, wenn das Kontoguthaben vollständig aufgebraucht ist. Der klagende Verbraucherschutzverband sieht darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a und § 307 Abs. 1 BGB. Das Kammergericht hat die auf § 1 UKlaG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Zu Recht hat das Kammergericht allerdings entschieden, dass die beanstandete Klausel eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB nicht ausschließt. Sie erfasst auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur den Fall einer ordentlichen Kündigung.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Klausel aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zu einer erheblich längeren Vertragsbindung führen können, als das Gesetz dies vorsieht.

Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Verträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren.

Digitale Inhalte können allerdings auch Gegenstand eines Mietvertrags sein (mit der Folge, dass gemäß § 548a BGB die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anwendbar sind). Ein Mietvertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn es im Kern um die dauernde Bereitstellung bestimmter Gegenstände geht – etwa einer Software, die der Kunde während der Vertragslaufzeit nutzen darf. Ein Dienstvertrag liegt hingegen vor, wenn das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht.

Das Angebot der Beklagten wird nicht durch die dauerhafte Überlassung bestimmter Inhalte geprägt, sondern durch das Anbieten eines laufend aktualisierten und personalisiert dargebotenen Bestandes von nicht im Voraus bestimmten Inhalten.

Dienstverträge mit monatlicher Abrechnung können nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. jedes Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die beanstandete Klausel kann hingegen zu einer Restlaufzeit von bis zu 39 Monaten führen, weil der günstigste Monatsbeitrag 4,99 Euro beträgt und die Beklagte Prepaid-Karten bis zum Betrag von 200 Euro anbietet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Hierbei ist insbesondere auch die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB zu berücksichtigen, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unbefristete Verträge über regelmäßig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen keine Kündigungsfrist vorgesehen werden darf, die einen Monat übersteigt.

Praxistipp: Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen, die aufgrund einer unwirksamen AGB-Klausel ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, können seit 13.10.2023 auch im Wege einer Verbandsklage nach § 14 VDuG (Abhilfeklage) oder § 41 VDuG (Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden; zu diesen Regelungen Vollkommer, MDR 2023, 1349.

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Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer überlassenen Geldmittel.

Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 9. April 2026 –III ZR 52/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit § 667 BGB.

Im Jahr 2020 betraute der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte bestätigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde für diesen Betrag Metalle für den Kläger erwerben und einlagern. In der Bestätigung einer beigefügten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.

Ende 2021 verlangte der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger hat daraufhin im Urkundenprozess auf Rückzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abzüglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt, sein Zahlungsbegehren aber in Höhe von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begründung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.

Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schlüssig.

Für einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags Erhaltenen nach § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags geleistet hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, genügt diesen Anforderungen und ist unstreitig.

Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Der Kläger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu näheren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.

Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Verwendung der überlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe Rückzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf Rückzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer überlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollständiges Erlöschen des Anspruchs ergibt.

Praxistipp: Die Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.

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Diese Woche geht es um die finanziellen Folgen eines Wasserleitungsschadens.

Erfüllung der Lieferpflicht bei Wasseranschluss auf Nachbargrundstück
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Dass Sparsamkeit manchmal teuer sein kann, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats in einem nicht alltäglichen Fall.

Der Beklagte ist Miteigentümer eines Gewerbegrundstücks. Die Klägerin – ein kommunales Versorgungsunternehmen – beliefert ihn mit Wasser. Hausanschluss und Wasserzähler befinden sich auf einem brachliegenden Nachbargrundstück, das der Stadt gehört. Grund hierfür ist, dass beide Grundstücke durch Teilung einer größeren Liegenschaft entstanden sind, die über diesen Anschluss versorgt wurde. Die Erwerber der anderen Teilgrundstücke ließen neue Wasseranschlüsse auf ihrem jeweiligen Grundstück erstellen. Der Beklagte beließ es nach dem Erwerb seines Grundstücks bei der ursprünglichen Anschlusssituation. Im Jahr 2004 bat er um eine Verlegung des Wasserzählers auf sein Grundstück. Die Klägerin war dazu nur bei gleichzeitiger Neuverlegung der Hausanschlussleitung bereit. Dies kam für den Beklagten nicht in Betracht.

Für den Wasserverbrauch im Jahr 2022 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von rund 300 Euro einen Betrag von rund 19.000 Euro in Rechnung. Der hohe Verbrauch resultierte aus einem Leitungsschaden, der auf dem Nachbargrundstück, aber hinter dem Anschluss und dem Wasserzähler des Beklagten aufgetreten war. Der Beklagten ließ den Schaden reparieren und zahlte auf die Forderung der Klägerin 1.600 Euro. Weitere Zahlungen lehnte er ab.

Die auf Zahlung des Restbetrags von rund 17.000 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das OLG hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob die für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer maßgebliche Übergabestelle auch dann rein technisch funktional durch die Hauptabsperrvorrichtung markiert wird, wenn diese aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundstückszuschnitts nicht (mehr) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers belegen ist.

Der BGH hat den Beklagten mit dem nunmehr veröffentlichten Beschluss gemäß § 552a ZPO darauf hingewiesen, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt und dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte hat das Rechtsmittel daraufhin zurückgenommen.

Entgegen der Auffassung des OLG kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich und kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Im Streitfall erweist sich die Beurteilung durch das OLG als rechtsfehlerfrei.

Grundsätzlich endet der Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens am Hausanschluss mit der Hauptabsperrvorrichtung. Entgegen der Auffassung des OLG geht an dieser Stelle nicht nur gemäß § 446 BGB die Gefahr eines Wasserverlusts auf den Kunden über. Mit dem Passieren der Übergabestelle hat das Versorgungsunternehmen vielmehr seine Lieferpflicht erfüllt und kann deshalb die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen – unabhängig davon, was hinter der Übergabestelle mit dem Wasser geschieht.

Der Umstand, dass sich die Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Beklagten befindet, führt im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Anschlusssituation beruht auf einer konkludenten Vereinbarung der Parteien. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, den Anschluss verlegen zu lassen. Weil er diese nicht genutzt hat, muss er die daraus resultierenden Risiken tragen.

Der BGH lässt offen, ob sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) grundsätzlich die Pflicht ergibt, den Hausanschluss auf dem vom Kunden genutzten Grundstück des Kunde anzuordnen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies einer abweichenden Individualvereinbarung nicht entgegen. Insbesondere stand es den Parteien frei, einen Wasserversorgungsvertrag unter Nutzung des bestehenden Hausanschlusses zu schließen.

Praxistipp: Nach § 10 AVBWasserV hat der Kunde die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses zu tragen, wenn diese durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

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Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

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Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung.

Mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigung und Verzug
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – VII ZR 187/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit Ersatzansprüchen aus § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im März 2021 mit der Errichtung eines Fahrsilos für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nahm die Anlage im September 2021 ab. Mitte Oktober machte er mit anwaltlichem Schreiben geltend, die Anlage sei undicht. Zugleich forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Die Beklagte führte die geforderten Arbeiten am letzten Tag der Frist durch.

Der Kläger macht nunmehr geltend, aufgrund des gerügten Mangels habe er seine Anfang Oktober (vor der Mangelrüge) eingeholte Maisernte Ende Oktober (nach der Mangelrüge und vor der Beseitigung des Mangels) veräußern und später für einen höheren Preis andere Futtermittel beschaffen müssen.

Das LG hat die auf Zahlung von rund 67.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann ein Ersatzanspruch des Klägers nicht wegen weit überwiegenden Mitverschuldens verneint werden. Den Feststellungen des OLG lässt sich nicht entnehmen, dass die geltend gemachten Mehrkosten für den Kläger bereits im Zeitpunkt der Maisernte oder zumindest im Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des Mangels erkennbar waren.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte den gerügten Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. Ungeachtet einer fristgerechten Nacherfüllung kann gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil die Siloanlage bis zur Behebung der Mängel nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob ein von der Beklagten zu vertretender Mangel vorlag und ob Umstände gegeben waren, die eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB rechtfertigen.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB besteht auch dann, wenn aufgrund der mangelhaften Reparatur einer Sache Folgeschäden an Bestandteilen entstehen, die von der geschuldeten Werkleistung nicht betroffen sind – zum Beispiel Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe eines Kraftfahrzeugs wegen mangelhaften Einbaus eines Keilriemens (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – VII ZR 63/18, MDR 2019, 406 Rn. 16 ff.).

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Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen einer Vertragsstrafe und einer Vereins- oder Verbandsstrafe.

Vertragsstrafevereinbarung in der Gemeinschaftsordnung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2025 – V ZB 129/24

Der V. Zivilsenat entscheidet, dass die §§ 339 ff. BGB jedenfalls für bestimmte Konstellationen anwendbar sind.

Die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. KG mit der Beklagten zu 2 als persönlich haftender Gesellschafterin, ist Sondereigentümerin einer Wohneinheit in einer Wohnungseigentumsanlage. Nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist der Eigentümer dieser Wohneinheit berechtigt, den Dachbereich (mit einer Fläche von über 1000 m²) auszubauen und das Dach aufzustocken. Für den Fall, dass die Bauzeit länger als fünfzehn Monate beträgt, ist eine Konventionalstrafe an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe von 15 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat vorgesehen.

Die Bauzeit ist um mehr als ein Jahr überschritten worden. Die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt deshalb Zahlung von rund 230.000 Euro nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagten bis zum Abschluss der Bauarbeiten zu weiteren monatlichen Zahlungen verpflichtet sind.

Die Klage hatte vor dem AG und dem LG Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

In Literatur und Instanzrechtsprechung ist umstritten, ob eine in der Gemeinschaftsordnung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgesehene Strafe den Regelungen über Strafversprechen (§§ 339 ff. BGB) unterliegt oder als Verbandsstrafe anzusehen ist, die im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG einer weniger weitgehenden gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Der BGH entscheidet die Frage nicht abschließend. Die im Streitfall vereinbarte Strafe sieht er aber – wie die Vorinstanzen – als Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB an.

Für diese Einordnung spricht schon, dass die Strafe im Falle einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit anfällt, ohne dass es einer Entscheidung der Wohnungseigentümer bedarf. Ob dies ausreicht, lässt der BGH ebenfalls offen. Im Streitfall kommt jedenfalls entscheidend hinzu, dass die Strafe ausdrücklich als Konventionalstrafe bezeichnet ist und dass sie nicht jeden Wohnungseigentümer treffen kann, sondern nur den Ausbauberechtigten.

Der BGH tritt den Vorinstanzen auch darin bei, dass eine Gemeinschaftsordnung Regelungen über eine Vertragsstrafe im Sinne von §§ 339 ff. BGB wirksam treffen kann. Die Vereinbarung einer solchen Regelung ist von der Privatautonomie gedeckt. Die Regelung unterliegt auch nicht einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) oder einer Missbrauchskontrolle nach § 242 BGB.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist § 343 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eine verwirkte Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, im Streitfall jedoch anwendbar. Diese Regelung wird nicht durch § 10 Abs. 2 WEG verdrängt, der jedem Wohnungseigentümer das Recht gibt, die Anpassung einer Vereinbarung zu verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Ein Antrag auf Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB zielt nicht auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung ab, sondern lediglich auf eine Abmilderung der Risiken aus einer im Voraus erfolgten Pauschalierung der Strafhöhe.

Einer Anwendung von § 343 BGB steht im Streitfall auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte zu 1 eine Handelsgesellschaft ist. Nach § 348 HGB kann eine Vertragsstrafe zwar nicht herabgesetzt werden, wenn sie von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen worden ist. In der Konstellation des Streitfalls erfolgt aber nur der Erwerb des Wohnungseigentums im Betrieb des Handelsgeschäfts. Die Vertragsstrafe ergibt sich hingegen aus dem Eintritt in die Gemeinschaftsordnung. Dieser erfolgt von Gesetzes wegen mit dem Eigentumserwerb.

Das LG wird deshalb prüfen müssen, ob die Strafe nach § 343 BGB herabzusetzen ist.

Praxistipp: Ein Antrag auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB muss nicht beziffert werden, weil die Höhe des Ermäßigungsbetrags ggf. dem Ermessen des Gerichts unterliegt (BGH, Urteil vom 22. Mai 1968 – VIII ZR 69/66, MDR 1968, 751).

OLG Brandenburg: Verjährung von Forderungen der Energieversorger

In der gerichtlichen Praxis entsteht häufig der Eindruck, dass sich Energieversorger aller Art sehr lange Zeit lassen, um ihre Forderungen geltend zu machen. Bei normalen Verbraucherverträgen wird zwar mitunter schon bei Rückständen von wenigen Hunderten Euro eine Zählerausbauklage eingereicht. Demgegenüber dauert es bei gewerblichen Strombeziehern oftmals sehr lange, bis endlich etwas geschieht.

Im konkreten Fall ( OLG Brandenburg, Urt. v. 20.8.2025 -4 U 29/25) musste die Klägerin (Stromlieferantin) lernen, dass für Stromlieferungen im gewerblichen Bereich aufgrund eines entsprechenden Versorgungsvertrages die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Bei Haushaltskunden hat der Energieversorger demgegenüber meistens Glück: Er kann sich Auf § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV (oder andere entsprechende Vorschriften) berufen. Danach ist die Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung, d. h.: Vor Zugang der Rechnung gibt es grundsätzlich keine Fälligkeit und auch keinen Anlauf der Verjährungsfrist. Diese Vorschrift gilt jedoch im gewerblichen Bereich nicht! Vielmehr bleibt es dort bei den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Da die Beklagte regelmäßig und vertragsgemäß ihren Zähler abgelesen sowie der Klägerin den (recht hohen) Verbrauch auch der Klägerin mitgeteilt hatte, lag auf Seiten des Energieversorgers sogar eine grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Aus demselben Grund scheiden auch deliktische Ansprüche des Energieversorgers gegen die Beklagte aus. Keinesfalls war die Beklagte dazu verpflichtet, von sich aus auf eine Rechnungserstellung zu drängen.

Fazit: Die interne Organisation mancher Energieversorger scheint durchaus optimierungsfähig zu sein. Wer nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Forderungen rechtzeitig geltend gemacht werden, hat das Nachsehen, wenn der Gegner die Verjährungseinrede erhebt.

 

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage der Gefahrtragung.

Verlustgefahr bei Geldüberweisung
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – IV ZR 161/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer ungewöhnlichen Fallkonstellation.

Die drei Beklagten habe sich in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Klägerin – ihre Schwester – zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs 30.000 Euro zu zahlen.

Beide Seiten waren durch Anwälte vertreten. Der Anwalt der Beklagten übermittelte der Anwältin der Klägerin eine schriftliche Fassung des ausgehandelten Vertragstextes per beA. Dieser sah vor, dass der vereinbarte Betrag auf ein Anderkonto des Anwalts der Klägerin zu überweisen ist. Die IBAN dieses Kontos war im Vertragstext angegeben.

Die Anwältin der Klägerin druckte das Dokument aus, unterschrieb es und sandte diese Fassung auf dem Postweg an den Anwalt der Beklagten. Nach der Unterzeichnung durch die Anwältin der Klägerin und vor dem Eingang beim Anwalt der Beklagten ersetzte eine unbekannt gebliebene Person die im Vertragstext angegebene IBAN durch die IBAN eines Kontos, dessen Inhaber unbekannt ist.

Der Anwalt der Beklagten unterzeichnete das Dokument in Unkenntnis dieser Fälschung und sandte es an die Anwältin der Klägerin zurück. Wenige Tage darauf überwies jeder Beklagte jeweils 10.000 Euro auf das angegebene Konto. Versuche, das Geld zurückzuerlangen, blieben erfolglos.

Das LG hat die auf Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen und Ersatz von Verzugsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagten zur Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Klägerin aus dem Vergleich zustehende Forderung nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag trotz der nach der ersten Unterschrift erfolgten Änderung wirksam ist. Selbst wenn die Angabe der IBAN nach dem Willen der Parteien zum Vertragsinhalt gehören sollte, hat ein versteckter Einigungsmangel bezüglich dieses Punktes gemäß § 155 BGB nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen zur Folge, weil nach dem hypothetischen Parteiwillen der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre.

Die Zahlung auf das im gefälschten Vertragsdokument angegebene Konto war zur Erfüllung nicht ausreichend. Schuldner und Gläubiger können zwar vereinbaren, dass eine Geldschuld durch Überweisung auf das Konto eines Dritten erfüllt werden kann. Im Streitfall ist der Angabe einer IBAN im Vertragstext aber nicht zu entnehmen, dass eine Zahlung auf dieses Konto unabhängig von der Person des Kontoinhabers schuldbefreiende Wirkung haben soll. Der im Vertrag enthaltenen Angabe, es handle sich um ein Anderkonto die Anwältin der Klägerin, ist vielmehr zu entnehmen, dass nur eine Zahlung an diesen befreiende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin und deren Anwältin nach Rücksendung des gegengezeichneten Vertragsdokuments die Angaben zum Empfängerkonto nicht korrigiert haben, keine stillschweigende Ermächtigung oder Genehmigung (§ 185 BGB), den geschuldeten Betrag auf das angegebene Konto zu überweisen.

Die Beklagten sind auch nicht nach den Regeln über die Gefahrtragung von der Leistungspflicht freigeworden.

Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt bei Geldschulden im Zweifel der Schuldner das Übermittlungsrisiko. Dies gilt auch bei einer Überweisung.

Das Verlustrisiko ist nicht in entsprechender Anwendung von § 270 Abs. 3 BGB auf die Klägerin übergegangen. Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung steht es allerdings einer – zum Gefahrübergang auf den Gläubiger führenden – Risikoerhöhung im Sinne dieser Vorschrift gleich, wenn der Verlust auf dem Eintritt einer Gefahr beruht, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten geschaffen hat. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall jedoch nicht vorgetragen.

Der Sphäre der Klägerin wäre allenfalls eine Verfälschung des Dokuments in der Kanzlei ihrer Anwältin zuzurechnen, nicht aber eine Änderung auf dem Postweg. Dass die Klägerin die Angabe nicht überprüft hat, reicht für eine Zurechnung nicht aus, weil keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestanden haben. Dass die Anwältin der Klägerin das unterschriebene Dokument auf dem Postweg statt per beA übermittelt hat, führt ebenfalls nicht zum Übergang der Gefahr, weil es im außergerichtlichen Verkehr keine beA-Pflicht gibt.

242 BGB führt ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Konstellation des Streitfalls widerspräche der gesetzlichen Verteilung der Verlustgefahr.

Praxistipp: Die Entscheidung belegt, dass die Nutzung von beA auch im außergerichtlichen Verkehr ein erhöhtes Maß an Sicherheit bieten kann. Unabhängig davon kann die seit 9. Oktober 2025 vorgeschriebene Empfängerüberprüfung bei Überweisungen helfen, einen Verlust dieser Art zu vermeiden. Für die Beklagten des Streitfalls ist all dies ein schwacher Trost.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Präklusion neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz.

Nicht bestrittenes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 82/24

Der I. Zivilsenat stellt klar, dass eine bloße Verspätungsrüge nicht ausreicht, um neues Vorbringen unberücksichtigt zu lassen.

Der Kläger ist Berufsfotograf. Für die Beklagte, die unter anderem Fitnessgeräte anbietet und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, hat er im Jahr 2011 für ein Honorar von 180 Euro mehrere Fotos angefertigt. Einen daraus gefertigten Bildausschnitt, der ihre Geschäftsführerin zeigt, hat die Beklagte auf den Verpackungen ihrer Nahrungsergänzungsmittel und in Werbematerialien verwendet. Der Kläger macht geltend, der Bildausschnitt sei millionenfach verwendet worden. Deshalb stünden ihm ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG sowie Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft gemäß § 242 BGB bzw. § 32d UrhG zu.

Das LG hat die auf Auskunft und Rechnungslegung und auf Feststellung der Pflicht zur Einwilligung in eine Vertragsänderung gerichtete Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz hat der Kläger seine Ansprüche im Wege der Stufenklage weiterverfolgt. Das OLG hat die Beklagte antragsgemäß zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilt.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 242 BGB bzw. § 32d UrhG erfüllt sind.

Zu Unrecht hat das OLG jedoch den Vortrag der Beklagten zur Verwirkung des Anspruchs gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen.

Die diesbezügliche Behauptung, der Kläger habe die Verwendung des Bildausschnitts über acht Jahre hinweg nicht beanstandet, obwohl er mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden und monatliche Honorare in der Größenordnung von 15.000 Euro abgerechnet habe, ist zwar erstmals in zweiter Instanz erhoben worden, obwohl sie der Beklagten schon in erster Instanz möglich gewesen wäre. Der Vortrag muss dennoch berücksichtigt werden, weil der Kläger ihn nicht bestritten hat und unstreitiges Vorbringen nicht als verspätet zurückgewiesen werden darf.

Das OLG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu beurteilen haben, ob das vorgetragene Verhalten des Klägers zu einer Verwirkung des Anspruchs geführt hat.

Praxistipp: Die Entscheidung veranschaulicht, dass eine Partei unrichtigem Vortrag des Gegners auch dann inhaltlich entgegentreten muss, wenn er offensichtlich verspätet ist.