Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine gesellschaftsrechtliche Folge des Brexit.

Gesetzliche Rechtsnachfolge bei einer Einmann-Limited
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – II ZR 202/25

Der II. Zivilsenat unterwirft britische Gesellschaften (wieder) dem Recht des Verwaltungssitzes.

Die Beklagte hat im Jahr 2018 gegen eine Limited mit satzungsgemäßem Sitz im Vereinigten Königreich und deren alleinigen Gesellschafter, den hiesigen Kläger, einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungstitel erwirkt. In zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die von der Limited zu erstattenden Kosten insgesamt auf rund 3.600 Euro festgesetzt worden.

Im April 2022 erteilte die Rechtspflegerin für das Urteil und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse eine Rechtsnachfolgeklausel, der zufolge der Kläger auf Schuldnerseite Rechtsnachfolger der Limited ist.

Die dagegen gerichtete Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das KG hat die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich der Unterlassungspflicht für unzulässig erklärt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, der die Zwangsvollstreckung aus der Rechtsnachfolgeklausel weiterhin auch wegen der anderen Pflichten für unzulässig erklärt haben will, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass alle Rechte und Pflichten der Limited auf den Kläger übergegangen sind.

Innerhalb der Europäischen Union richtet sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft wegen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 54 AEUV) nach dem satzungsgemäßen Sitz.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Februar 2020 können sich dort eingetragene Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Ihre Rechtsfähigkeit ist seit dem Ablauf der in Art. 126 des Brexit-Abkommens vorgesehenen Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2020) nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat.

Aus dem zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) ergeben sich keine weitergehenden Rechtspositionen für Gesellschaften.

Im Streitfall ist danach deutsches Recht maßgeblich, weil die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.

Nach deutschem Recht unterliegen im Ausland eingetragene Kapitalgesellschaften dem Recht der Personengesellschaften. Eine Limited mit nur einem Gesellschafter ist wie ein Einzelkaufmann zu behandeln.

Im Streitfall ist deshalb seit 1. Januar 2021 der Kläger als Träger aller Rechte und Pflichten der Limited anzusehen.

Praxistipp: Nach der mittlerweile aufgehobenen Regelung in § 122m UmwG konnten britische Gesellschaften mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verschmolzen werden. Voraussetzung war, dass der Verschmelzungsplan vor Ablauf der Übergangsfrist (also bis 31. Dezember 2020) notariell beurkundet wurde.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen durch Behörden.

Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Behörde
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit § 130a ZPO.

Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Im April 2024 übersandte er aus dem für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Behördenpostfach ein Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Dokument enthält am Ende den Namenszug der Intendantin.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat beim AG vorgebracht, das Ersuchen genüge nicht den gesetzlichen Formanforderungen, weil darin nicht die Person benannt sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung dafür übernehme. Das AG hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und diese zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Der BGH erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, kann eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Ein Verfahrensverstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es an einem formwirksamen Vollstreckungsauftrag fehlt.

Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 753d Abs. 5 und § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet ist, Anträge auf elektronischem Wege einzureichen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ferner angenommen, dass die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Versand aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) auch dann erfüllt sind, wenn die Person, die das Dokument verantwortet und die Person, die es versendet, nicht identisch sind. Beim Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist diese Identität erforderlich, weil solche Postfächer einer bestimmten Person zugeordnet sind. Diese persönliche Zuordnung gibt es bei einem Behördenpostfach nicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Wiedergabe des Namens der Intendantin jedoch nicht dem ebenfalls in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO normierten Erfordernis, dass das Dokument von der verantwortenden Person signiert ist. Verantwortende Person in diesem Sinne ist nicht diejenige, die die Gesamtverantwortung für den Betrieb des Gläubigers trägt, sondern diejenige, die für das konkrete Dokument verantwortlich ist – zum Beispiel der zuständige Sachbearbeiter. Dessen Name ist auch dann im Dokument wiederzugegeben, wenn dieses wie im Streitfall in einem vollautomatisierten Massenverfahren erstellt und versandt wird.

Praxistipp: Für den Versand aus einem Kanzlei-Postfach im Sinne von § 31b BRAO hat der BGH vor kurzem die Auffassung geäußert, es spreche viel dafür, dass auch in diesem Fall eine Identität zwischen verantwortender und versendender Person nicht erforderlich sei (BGH, B. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, MDR 2025, 1493 Rn. 18 ff.). Letztendlich hat er die Frage aber offengelassen (aaO Rn. 31). Generell empfiehlt es sich, jeden an das Gericht übermittelten Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des darin als verantwortende Person angegebenen Rechtsanwalts zu versehen – auch wenn ein sicherer Versandweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird.

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Diese Woche geht es um die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

Vollstreckung eines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung
BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 76/24

Der VII. Zivilsenat entscheidet eine umstrittene Frage zur Auslegung von § 887 Abs. 2 ZPO.

Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von rund 225.000 Euro verurteilt worden. Die Gläubigerin hat beantragt, sie gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zur Hinterlegung des genannten Betrags beim zuständigen Amtsgericht zu ermächtigen und die Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, an die Gläubigerin einen Vorschuss in der genannten Höhe zu zahlen.

Das LG hat antragsgemäß entschieden. Das OLG hat die Verurteilung zur Zahlung dahin eingeschränkt, dass diese zugunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu erfolgen hat.

Der BGH stellt die Entscheidung des Landgerichts wieder her.

Der BGH tritt den Vorinstanzen darin bei, dass die Stellung einer Bauhandwerkersicherung eine vertretbare Handlung darstellt und ein darauf gerichteter Anspruch nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist und dass der Gläubiger gemäß § 264 Abs. 1 BGB auswählen kann, auf welche Art der Sicherung er seinen Vollstreckungsantrag richtet, sofern der Schuldner vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung keine Wahl vorgenommen hat.

Entgegen der Auffassung des OLG hat der Schuldner den ihm nach § 887 Abs. 2 ZPO obliegenden Vorschuss auch im Falle einer Hinterlegungspflicht nicht an die Hinterlegungsstelle zu zahlen, sondern an den Gläubiger. Die genannte Vorschrift sieht eine Zahlung an den Gläubiger vor, ohne zwischen dem Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zu differenzieren. Die Gefahr, dass der Gläubiger den Vorschuss zweckwidrig verwendet, besteht auch bei anderen Ansprüchen. Der Schuldner kann diese Gefahr dadurch abwenden, dass er die geschuldete Leistung erbringt.

Praxistipp: Hat der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht schon vor der Vollstreckung durch Erklärung (§ 263 BGB) ausgeübt, darf die Vollstreckung nur auf die ausgewählte Leistung gerichtet werden. Auch ein Anspruch auf Stellung einer Bankbürgschaft kann aber nach § 887 ZPO vollstreckt werden (OLG Frankfurt a.M., B. v. 17.12.2007 – 24 W 61/07, OLGR Frankfurt 2008, 602).

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Diese Woche geht es um die Relevanz von Hilfsanträgen bei der Berechnung der Beschwer in einem Rechtsmittelverfahren.

Wert der Beschwer bei nicht beschiedenen Hilfsanträgen
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – I ZR 119/24

Eine Entscheidung des I. Zivilsenats verdeutlicht, dass das Bestreben, das Kostenrisiko möglichst gering zu halten, mit Nebenwirkungen verbunden sein kann.

Die Klägerin hat die Beklagte im Jahr 2018 mit dem Transport und der anschließenden Lagerung einer Druckmaschine betraut. Bei der Auslieferung der Maschine im Jahr 2022 stellte sich heraus, dass die Maschine starke Rostschäden aufweist und nicht mehr funktionsfähig ist. Die Klägerin beziffert den daraus resultierenden Schaden auf rund 370.000 Euro. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die in Nr. 24.1.2 ADSp vorgesehene Haftungsobergrenze von 35.000 Euro. Die Klägerin macht geltend, diese Obergrenze sei gemäß Nr. 27.1 ADSp nicht einschlägig, weil die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe.

Die Klägerin begehrt Zahlung von 35.001 Euro. Für den Fall, dass dieser Antrag in vollem Umfang Erfolg hat, verlangt sie ergänzend die Zahlung weiterer 335.000 Euro und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat der Klägerin einen Ersatzanspruch in Höhe von 35.000 Euro zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Der BGH setzt den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 1 Euro fest.

Für die Berechnung der geltend zu machenden Beschwer ist nur die Differenz zwischen dem Hauptantrag und dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag maßgeblich. Diese beträgt 1 Euro.

Die Hilfsanträge der Klägerin wären nur dann maßgeblich, wenn das OLG über sie entschieden hätte. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt der aufgezeigte Grundsatz nicht nur für Hilfsanträge, die für den Fall gestellt worden sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für solche, die unter der Bedingung stehen, dass der Hauptantrag Erfolg hat.

Praxistipp: Um die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offenzuhalten, muss der Hauptantrag in solchen Fällen auf Zahlung von mehr als 20.000 Euro gerichtet sein. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger mithin mindestens 55.001 Euro einklagen müssen, um eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit der Haftungsobergrenze herbeiführen zu können.

KG: Erledigungserklärung in zweiter Instanz nebst Kostenentscheidung

Das KG (Beschl. v. 28.3.2025 – 2 W 9/25) hatte über die Kostentragung trotz Obsiegens im Falle einer „verspäteten“ Erledigungserklärung zu entscheiden.

Dem lag folgender Sacherhalt zugrunde: Die Gläubigerin brachte gegen die Schuldnerin vor dem LG einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ein (§ 888 ZPO). Nach Zustellung des Antrages wurde der vollstreckte Anspruch durch die Übersendung der gewünschten Unterlagen erfüllt. Dies teilte die Schuldnerin dem Gericht mit. Die Schuldnerin hatte allerdings die Unterlagen bereits früher an ihren Rechtanwalt geschickt. Dort waren sie aber versehentlich zunächst liegen geblieben und wurden erst nach Zustellung des Zwangsgeldantrages an die Gläubigerin weitergeleitet.

Daraufhin reagierte die Gläubigerin zunächst nicht mehr, auch nicht auf die Nachfragen des LG. Das LG wies sodann den Antrag zurück und legte die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin auf. Diese legte gegen den entsprechenden Beschluss sofortige Beschwerde ein und erklärte das Zwangsgeldverfahren für erledigt, die Schuldnerin widersprach.

Da die Schuldnerin nicht zugestimmt hatte, lag hier eine einseitige Erledigungserklärung vor, die auch im Zwangsgeldverfahren zulässig ist. Ein solcher Antrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz angebracht werden. Da die Schuldnerin den Anspruch verspätet erfüllt hatte, ist das Verfahren tatsächlich erledigt worden. Entscheidend für die Erfüllung ist der Eingang der Unterlagen bei der Gläubigerin, nicht der Eingang derselben bei dem Anwalt der Schuldnerin. Unerheblich ist auch, dass die Gläubigerin in der Beschwerdeinstanz mit neuem Vortrag aufwartete. Ein solcher ist im Beschwerdeverfahren zulässig (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung (§ 891 S. 3, § 91, § 97 ZPO) geht allerdings teilweise zu Lasten der Gläubigerin. Die Kosten der ersten Instanz hat die Schuldnerin zu tragen, da sie verspätet erfüllt hatte. Allerdings wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin auferlegt, da sie die Erledigung erst in der Beschwerdeinstanz erklärt hatte (§ 97 Abs. 2 ZPO) und dieser Erklärung ohne weiteres bei gewissenhafter Prozessführung auch vorher hätte abgeben können.

Fazit: Auch wenn im Beschwerdeverfahren noch einiges nachgeholt werden kann, sollte die Kostenfolge des § 97 Abs. 2 ZPO nicht übersehen werden. Nachlässige Prozessführung darf zudem nicht belohnt werden.

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Diese Woche geht es um die Rechtsstellung eines Miterben in Bezug auf einen zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück

Teilungsversteigerung trotz Pfändung eines Erbteils
BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 63/23

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Rechten eines Miterben im Verhältnis zu den Miteigentümern und zu einem Gläubiger, zu dessen Gunsten der Erbteil gepfändet worden ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks. Einer der beiden Miteigentumsanteile steht der Beteiligten zu 2 alleine zu, der andere beiden Beteiligten in Erbengemeinschaft. Im November 2018 ordnete das AG auf Antrag der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beteiligte zu 2 ließ in der Folgezeit den Miterbenanteil der Beteiligten zu 1 pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Kurze Zeit darauf übertrug die Beteiligte zu 1 ihren Erbteil auf die Beteiligte zu 3.

Der Antrag der Beteiligten zu 2, das Versteigerungsverfahren aufzuheben oder hilfsweise einzustellen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Zu Recht hat das LG entschieden, dass kein Hindernis vorliegt, das gemäß § 28 ZVG zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens führt.

Nach § 2042 Abs. 2 BGB und § 180 Abs. 1 sowie § 181 Abs. 2 ZVG kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung eines Grundstücks auch dann beantragen, wenn lediglich ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört. Mit einem solchen Antrag macht er den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft geltend. Diesen Anspruch darf nach der allgemeinen Regelung in § 2039 Satz 1 BGB jeder Erbe ohne Mitwirkung der übrigen Erben geltend machen.

Die Pfändung und Überweisung des Erbteils steht weder der Einleitung noch der Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens entgegen.

Der Schuldner eines gepfändeten Rechts darf über dieses weiterhin Verfügungen treffen, sofern diese das Pfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen. In der Literatur ist umstritten, ob die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nach Pfändung des Erbteils zu einer Beeinträchtigung führt. Der BGH lässt diese Frage offen und entscheidet, dass im Falle einer Teilungsversteigerung jedenfalls dann keine Beeinträchtigung vorliegt, wenn lediglich ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört. Der Pfandgläubiger hat ohnehin nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Auseinandersetzungsguthaben. Mit der Teilungsversteigerung setzen sich seine Rechte an dem Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Übererlöses fort.

Ob die Übertragung des Erbteils auf die Beteiligte zu 3 im Verhältnis zur Beteiligten zu 2 wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. Diese Frage hat nur Auswirkungen darauf, wer nunmehr als Antragsteller des Versteigerungsverfahrens anzusehen ist. Dieses Verfahren ist aber unabhängig davon durchzuführen, ob die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 diese Stellung einnehmen.

Praxistipp: Einen Antrag auf Teilungsversteigerung darf nach § 180 Abs. 1 und § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer stellen. Der Einwand, der Antragsteller sei materiell nicht berechtigt, darf nur im Wege der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden (BGH, U. v. 8.7.2021 – V ZB 94/20, MDR 2021, 1415 Rn. 10).

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Diese Woche geht es um den Neubeginn der Verjährung wegen Vollstreckungshandlungen

Vollstreckung aus unbestimmtem Titel
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – XII ZB 377/24

Der XII. Zivilsenat füllt eine Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Antragsteller ist im Jahr 2008 rechtskräftig zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsgegner verurteilt worden. In der Folgezeit ergriff der Antragsgegner – ein Jobcenter, das den unterhaltsberechtigten Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbrachte – verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen. Im Juni 2021 erklärte das OLG die Zwangsvollstreckung wegen Unbestimmtheit der Tenorierung für unzulässig. Einen Monat später beantragte der Antragsgegner, den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils festzustellen. Diese Feststellung erging im September 2022. Nach einem erneuten Vollstreckungsversuch beantragte der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung wegen Verjährung für unzulässig zu erklären. Dieser Antrag hatte in den beiden ersten Instanzen keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die vor Juni 2021 erfolgten Vollstreckungshandlungen haben gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils zum Neubeginn der Verjährung geführt.

Nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB gilt diese Wirkung (rückwirkend) als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Entgegen der Auffassung des OLG fällt die im Juni 2021 ergangene Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung wegen Unbestimmtheit des Titels für unzulässig erklärt worden ist, unter den Tatbestand dieser Vorschrift. Die hinreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels ist eine wesentliche Grundlage für die Vollstreckung.

Die Entscheidung des OLG ist jedoch im Ergebnis zutreffend. Entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger den Eintritt der Verjährung verhindern, indem er innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung ergreift.

Nach dem bis Ende 2001 geltenden Verjährungsrecht hat der BGH in der im Streitfall gegebenen Konstellation die Regelung in § 212 Abs. 2 BGB a.F. entsprechend angewendet, wonach die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung trotz Abweisung der Klage fortgilt, wenn der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt. Die damals konstatierte Regelungslücke ist durch das seit 2002 geltende Verjährungsrecht nicht geschlossen worden. Sie ist wie früher durch entsprechende Anwendung der – nunmehr in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen – Regelung über die Abwendung der Verjährung nach Abweisung einer Klage zu schließen. Dass die Klageerhebung nach neuem Recht nicht mehr zur Unterbrechung, sondern nur noch zur Hemmung der Verjährung führt, steht dem nicht entgegen.

Im Streitfall hat der Antragsgegner den Eintritt der Verjährung mithin durch den Antrag auf Feststellung des vollstreckbaren Inhalts und durch die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet.

Praxistipp: Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen gemäß § 197 Abs. 2 BGB auch dann der regelmäßigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB, wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.

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Diese Woche geht es um die Vollstreckung eines Beseitigungstitels, die der Zustimmung eines Dritten bedarf.

Zwangsvollstreckung bei Nutzungsrechten Dritter
BGH, Beschluss vom 6. März 2025 – I ZB 38/24

Der I. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen von § 887 ZPO.

Die Schuldnerin ist rechtskräftig zur Beseitigung baulicher Maßnahmen auf einem mit einer Reitanlage bebauten Grundstück verurteilt. Zu der Anlage gehören Pferdeboxen, die die Schuldnerin gegen Entgelt zum Einstellen von Pferden an Dritte überlassen hat. Die Einsteller sind vertraglich zur Mitnutzung von Teilen der Anlage (Reithalle, Reitplatz, Führanlage) berechtigt, deren Beseitigung die Gläubiger anstreben. Die Gläubiger begehren die Ermächtigung, die Beseitigung auf Kosten der Schuldnerin selbst vornehmen zu lassen, und die Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Das AG hat den Anträgen stattgegeben. Das OLG hat sie zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger bleibt ohne Erfolg.

Eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ist nicht zulässig, wenn ein Dritter zur Nutzung oder Mitnutzung des zu beseitigenden Objekts berechtigt ist und der Dritte weder seine Zustimmung erteilt hat noch zur Duldung der Maßnahmen verurteilt worden ist.

Im Streitfall gehören die vermieteten Pferdeboxen zwar nicht zu den zu beseitigenden Anlagen. Den Einstellern steht an diesen Anlagen aber zumindest ein vertragliches Mitbenutzungsrecht zu. Schon deshalb darf eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur mit ihrer Zustimmung stattfinden. Ob die Einsteller an den zu beseitigenden Anlagen Mitbesitz erworben haben, ist unerheblich.

Ob eine Vollstreckung nach § 888 ZPO zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil diesbezügliche Anträge nicht gestellt sind.

Praxistipp: Wenn nicht feststeht, ob eine Zustimmung erforderlich ist und vorliegt, empfiehlt es sich, in erster Linie eine Vollstreckung nach § 887 ZPO und hilfsweise ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu beantragen. Dann muss der Schuldner darlegen, dass und aus welchen Gründen ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist und was er konkret unternommen hat, um eine Zustimmung des Dritten zu erhalten (BGH, B. v. 27.11.2008 – I ZB 46/08, Tz. 12 – MDR 2009, 748).

OLG Frankfurt a. M.: Rechtsmittel bei Entscheidungen nach § 769 ZPO

In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 23.10.2024 – 3 W 28/24) hatte der Kläger vor dem LG eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO erhoben und damit einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO verbunden. Das LG lehnte diesen Antrag ab. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde verworfen.  Es folgt der ganz h. M.: Entscheidungen, die im Rahmen des § 769 ZPO erfolgen, sind nicht beschwerdefähig (BGH v. 21.4.2004 – XII ZB 279/03, MDR 2004, 1137). Dies ergibt sich daraus, dass § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschrift regelt, dass ein Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung in verschiedenen Fallkonstellationen nicht anfechtbar ist.

Das erstinstanzliche Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die getroffene Entscheidung jederzeit zu ändern und kann damit einer Änderung der Prozesslage sofort Rechnung tragen. Dies ist ausreichend, denn dieses Gericht kann die Prozessaussichten am besten beurteilen. Das Beschwerdegericht soll dort nicht hineinreden können. Diesem Erfordernis war das LG vorliegend auch nachgekommen.

Interessant sind hier außerdem die Nebenentscheidungen. Das OLG legt dem Kläger als Unterlegenem zunächst die Kosten des Verfahrens auf (§ 97 Abs. 1  ZPO). Dies ist klar. Auf die Festsetzung eines Gegenstandswertes wurde verzichtet, da vorliegend keine Wertgebühr, sondern eine Festgebühr anfällt (Nr. 1812 Anl. 1 GKG). Für die Festsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit war der notwendige (§ 33 Abs. 1 RVG) Antrag nicht gestellt worden. Im Übrigen dürfte diese Tätigkeit für den Rechtsanwalt allerdings nicht mehr zu dem Rechtszug gehören. § 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG ist, da Beschwerde eingelegt wurde, nicht (mehr) einschlägig. Maßgeblich müsste dementsprechend Nr. 3500 VV RVG sein (0,5-Gebühr).

Wichtig ist: Im Rahmen von Entscheidungen nach § 769 ZPO kann man sich ein Rechtsmittel sparen. Man muss jedoch daran denken, dass die Entscheidung vom Gericht jederzeit geändert werden kann. Bei einem günstigen Prozessverlauf kann sich also ein entsprechender Antrag lohnen! Wenn in einer Beschwerdeinstanz separate Gebühren anfallen, lohnt sich stets ein Antrag auf Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren!

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Diese Woche geht es um den Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwaltern auf Ansprüche aus einem Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge.

Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einem Treuhandvertrag zur Bestat-tungsvorsorge
BGH, Urteil vom 16. Januar 2025 – IX ZR 91/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO – und mit anderen Möglichkeiten zum Schutz vor einem Gläubigerzugriff.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erstattung von Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte auf der Grundlage eines Treuhandvertrags erbracht hat.

Die Schuldnerin beauftragte im Juni 2020 die Streithelferin der Beklagten mit der Durchführung ihrer dereinstigen Bestattung. Aus diesem Anlass schloss sie mit der Beklagten eine als Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, alle von der Schuldnerin zur Finanzierung ihrer Bestattung eingezahlten und noch einzuzahlenden Beträge anzulegen und treuhänderisch zu verwalten. Der Treuhandvertrag enthält ferner die Bestimmung, dass die Schuldnerin zur Sicherung der Bestattungskosten ihre Ansprüche aus dem Treuhandvertrag an die Streithelferin abtritt und diese die Abtretung annimmt.

Die Schuldnerin erbrachte eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro und einzelne Raten in Höhe von insgesamt 240 Euro. Im April 2021 wurde auf ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die auf Auszahlung des verwahrten Betrags gerichtete Klage blieb vor dem AG und dem LG ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der geltend gemachte Anspruch nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor der Pfändung (und damit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter) geschützt.

Eine unmittelbare Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf Bezüge gerichtet ist, die zu Unterstützungszwecken geleistet werden, oder dass er aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von höchstens 5.400 Euro stammt. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch nicht entsprechend anwendbar.

850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst Versicherungen, mit denen Personen entlastet werden, die nach § 1968 BGB die Kosten der Bestattung zu tragen haben. Die bedingte Unpfändbarkeit von solchen Ansprüchen dient zugleich dem Zweck, Armenbestattungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die bedingte Unpfändbarkeit aber nur für Leistungen auf Grund von Versicherungsverträgen vorgesehen. Deshalb fehlt es an einer planmäßigen Regelungslücke in Bezug auf andere Verträge, die ähnlichen Zwecken dienen.

Nach der Zurückverweisung wird das LG jedoch zu prüfen haben, ob die Schuldnerin die Ansprüche auf Rückzahlung des verwahrten Betrags schon vor Insolvenzeröffnung an die Streithelferin abgetreten hat. Eine solche Abtretung bleibt auch dann wirksam, wenn der Vertrag, auf dem der abgetretene Anspruch beruht, nach § 115 oder § 116 InsO unwirksam geworden ist.

Das LG wird gegebenenfalls ferner zu prüfen haben, ob die Abtretung nur zur Sicherung von Ansprüchen der Streithelferin erfolgt ist oder zu deren Erfüllung. Nur im Falle einer Sicherungsabtretung steht dem Kläger ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu.

Praxistipp: Ob eine Abtretung nur zu Sicherungszwecken oder zum Zwecke der Erfüllung (erfüllungshalber) erfolgt, hängt unter anderem vom Zweck der Abtretungsvereinbarung ab.