Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine erbrechtliche Fragestellung.

Grabpflegekosten und Pflichtteil
Urteil vom 26. Mai 2021 – IV ZR 174/20

Mit der Berechnung des Zusatzpflichtteils nach § 2305 BGB befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die im Jahr 1931 geborene und im Jahr 2017 verstorbene Erblasserin hat den Kläger, den sie im Jahr 1981 adoptiert hatte, in einem eigenhändigen Testament zusammen mit sechs weiteren Personen als Erben eingesetzt. Dem Kläger ist ein Anteil von 5 % zugedacht; die Summe der zugedachten Anteile beträgt 55 %. Ferner hat die Erblasserin angeordnet, dass aus dem Nachlass für zwanzig Jahre die Kosten der Grabpflege zu tragen sind. Der Bruttowert des Nachlasses beträgt rund 16.000 Euro, die unstreitigen Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich auf rund 6.300 Euro, die Grabpflegekosten nach den Feststellungen des LG auf rund 9.500 Euro. Nach Abzug dieser Kosten verblieben für alle Erben zusammen also rund 200 Euro. Der Kläger, der bei gesetzlicher Erbfolge alleiniger Erbe gewesen wäre, verlangt einen Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB auf der Grundlage eines Nachlasswerts von rund 9.700 Euro, also ohne Abzug der Grabpflegekosten. Seine ursprünglich (unter Anrechnung eines bereits erhaltenen Betrags von 800 Euro) auf Zahlung von rund 3.600 Euro und in zweiter Instanz zuletzt auf Zahlung von rund 6.300 Euro gerichtete Klage ist vor dem AG und dem LG erfolglos geblieben.

Die auf Zahlung von 3.200 Euro gerichtete Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Zu den vom Erben gemäß § 1968 BGB zu tragenden Beerdigungskosten nur die Kosten des Bestattungsakts. Dieser findet seinen Abschluss mit der Errichtung einer dauerhaften Grabstätte. Die Kosten für das Grabmal und für Pflege und Instandsetzung des Grabs hat der Erbe zivilrechtlich nicht zu tragen. Insoweit kann er allenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet sein.

Die testamentarischen Erben sind allerdings aufgrund der Anordnung der Erblasserin, die als Auflage im Sinne von § 1940 BGB zu qualifizieren ist, zur Tragung der Grabpflegekosten verpflichtet. Als testamentarischer Erbe erhält der Kläger deshalb nur einen Anteil des nach Abzug der Grabpflegekosten verbleibenden Restbetrags von rund 200 Euro. Der Anteil des Klägers daran beträgt 9,09 % (ein Elftel). Dem Kläger sind im Testament zwar nur 5 % zugewandt worden. Da die Erblasserin insgesamt nur 55 % zugeteilt hat und ihr Testament dahin auszulegen ist, dass nur die darin genannten Personen Erben sein sollen, sind die einzelnen Anteile aber entsprechend zu erhöhen.

Zusätzlich zu diesem testamentarischen Erbteil von rund 20 Euro steht dem Kläger gemäß § 2305 BGB ein Zusatzpflichtteil in Höhe von 40,91 % des Nachlasses (die Differenz zwischen dem Pflichtteil von 50 % und dem testamentarisch zugedachten Anteil von 9,09 %) zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Nachlasswert insoweit ohne Abzug der Grabpflegekosten anzusetzen. Die Auflage im Testament ist nicht zu berücksichtigen, weil ein Pflichtteilsanspruch durch Auflagen nicht geschmälert werden darf. Dem Kläger stehen damit rund 4.000 Euro abzüglich der bereits erhaltenen 800 Euro zu.

Eine abschließende Entscheidung ist dem BGH nicht möglich, weil die Beklagten hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines der Erblasser gehörenden Nerzmantels aufgerechnet haben.

Praxistipp: Will der Erblasser auch gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten sicherstellen, dass die Grabpflegekosten aus dem Nachlass gezahlt werden, muss er bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag schließen. Die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen gehören nach § 1967 Abs. 2 BGB zu den Nachlassverbindlichkeiten.

BGH: Kosten für die Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen

Der BGH (Beschl. v. 24.2.2021 – VII ZB 55/18, MDR 2021, 647) hatte über die Kosten einer Partei zur Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden:

Die Parteien führten einen Bauprozess der durch einen Vergleich mit Kostenaufhebung beendet wurde. Die Beklagte meldete im Rahmen der Kostenausgleichung Handwerkerkosten an. Diese waren dadurch entstanden, dass für die Beweisaufnahme bei einem Ortstermin mit einem Sachverständigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten erforderlich waren. Das LG hatte die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung abgelehnt. Es handele sich um außergerichtliche Kosten, die eben gegeneinander aufgehoben seien. Das OLG hielt diese Argumentation für zu formal und hatte diese Kosten berücksichtigt. Die Kosten seien wie Sachverständigenkosten zu behandeln. Der BGH stellt die Entscheidung des LG wieder her!

Der BGH weist einmal mehr darauf hin, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein einfaches Verfahren handelt, worin keine komplexe materiell-rechtlichen Fragen erörtert werden sollen und können. Demgemäß sind kostenrechtliche Vereinbarungen entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen. Ein Parteiwille muss zumindest andeutungsweise im Wortlaut zum Ausdruck kommen. Zwar zählen Kosten eines Sachverständigen zu den Gerichtskosten, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO hälftig zu teilen sind, wobei zu den Sachverständigenkosten auch die Kosten seiner Hilfskräfte gehören. Es besteht aber im Wesentlichen Einigkeit in der Rechtsprechung darüber, dass die Kosten, die einer Partei in diesem Zusammenhang entstehen, eben außergerichtliche Kosten darstellen. Sie sind bei der Partei entstanden und nicht bei dem Sachverständigen. Der Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenentscheidung ergibt keinen Anhaltspunkt, dies anders zu sehen. Im Übrigen hätten es die Parteien selbst in der Hand gehabt, diese Kosten im Rahmen des Vergleiches zu berücksichtigen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht um Fragen des Verbrauchsgüterkaufs.

Kostenvorschuss beim Verbrauchsgüterkauf
Urteil vom 7. April 2021 – VIII ZR 191/19

Mit den Voraussetzungen und Wirkungen eines Verbrauchsgüterkaufs befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Der Kläger betrieb bis Juli 2012 eine Tischlerei und stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die mit Hölzern handelt. Anfang 2012 bestellte er bei einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten Brettschichtholz zur Sanierung der Terrasse seines neben der Tischlerei gelegenen Privathauses. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die Geschäftsadresse. Im Jahr 2015 beanstandete der Kläger Risse an den Leimfugen, die nach seiner Auffassung auf einer nicht der erforderlichen Nutzungsklasse entsprechende Verleimung beruhen. Die Beklagte machte geltend, das bestellte und gelieferte Holz entspreche dem üblichen Standard. Die auf Zahlung eines Vorschusses für Ausbau und Entsorgung der verbauten Hölzer und für Lieferung und Einbau neuer Hölzer gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. Das OLG wies die Klage hingegen ab.

Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit hindeuten. Im Streitfall war der Kläger zwar Gewerbetreibender. Der in Rede stehende Vertrag war aber auf die Anschaffung von Hölzern für private Zwecke gerichtet. Dies war dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten nach den Feststellungen des OLG bekannt oder zumindest erkennbar. Deshalb liegt ein Verbrauchergeschäft vor.

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Maßgeblich ist die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB. Die Hölzer sind für den Bau der Terrasse und damit für ein Bauwerk verwendet worden. Dies ist eine übliche Verwendungsweise im Sinne der genannten Vorschrift, weil Holz zu den Materialien gehört, die für ein Bauwerk eingesetzt werden. Ob die bestellten und gelieferten Hölzer für diesen Zweck geeignet waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Im neu eröffneten Berufungsrechtszug wird das OLG Feststellungen zur Höhe des Anspruchs treffen müssen. Ein Anspruch auf Vorschuss für die Beschaffung neuer Hölzer ist allerdings schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Anders als ein Mieter oder ein Besteller eines Werks ist ein Käufer grundsätzlich nicht berechtigt, einen Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. Eine Ausnahme gilt nur für Einbau- und Ausbaukosten, für die § 439 Abs. 3 BGB in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung einen Ersatzanspruch vorsieht. Nach der für den Streitfall noch maßgeblichen früheren Rechtslage besteht ein solcher Anspruch, wenn der Verkäufer den Aus- und Einbau wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern darf. Der Kläger wird im Ergebnis also nur einen Teil dieser Kosten ersetzt verlangen können.

Praxistipp: Ersatz der Kosten für die Beschaffung einer mangelfreien Sache kann der Käufer verlangen, wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 ff. BGB erfüllt sind.

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Diese Woche geht um einen Fall der Staatshaftung, der möglicherweise nicht so ungewöhnlich ist, wie er auf den ersten Blick erscheinen mag.

Beratungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung
Urteil vom 11. März 2021 – III ZR 27/20

Mit der Pflicht zum Hinweis auf eher überraschende Gestaltungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst sich der III. Zivilsenat.

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin, die schwerbehindert ist, erhielt im Januar 2014 eine Rentenauskunft, nach der die zu erwartende Rente auf der Basis der bisherigen Beiträge rund 922 Euro und bei Weiterzahlung der bisherigen Beiträge bis zur Regelaltersgrenze im April 2016 rund 985 Euro betrug. In einem persönlichen Beratungstermin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger überreichte der Berater eine als unverbindlich bezeichnete Probeberechnung, nach der bei einem Rentenbeginn am 1. Juli 2014 eine monatliche Rente von rund 935 Euro zu erwarten war. Auf Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2014 bewilligte die Beklagte eine monatliche Altersrente ab 1. Dezember 2014 in Höhe von rund 890 Euro. Grund hierfür war, dass die Kalendermonate mit vollwertigen Beiträgen aufgrund des Hinausschiebens des Rentenbeginns einen gesetzlich festgelegten Durchschnittswert überstiegen und damit die zuvor gegebenen Voraussetzungen für die Anrechnung zusätzlicher (fiktiver) Entgeltpunkte entfallen waren. Ein Widerspruch und eine Klage vor den Sozialgerichten blieben erfolglos. Die auf Zahlung der Differenz von monatlich 45 Euro gerichtete Amtshaftungsklage blieb in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war die Beklagte jedenfalls ab 15. Juli 2014 verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie weniger Rente bekommt, wenn sie erst zum 1. Dezember 2014 in Ruhestand geht. Die gesetzliche Beratungspflicht soll sicherstellen, dass die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Hierzu muss der Rentenversicherungsträger insbesondere auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen. Entgegen der Auffassung des OLG widerspricht ein solcher Hinweis nicht dem Zweck der hier maßgeblichen Regelung, wonach zusätzliche Entgeltpunkte nur unterhalb eines bestimmten Durchschnittswerts angerechnet werden. Die Ausübung dadurch eröffneter Entscheidungsspielräume ist legitim. Der Rentenversicherungsträger darf sie deshalb nicht verschweigen.

Der Amtshaftungsanspruch scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass das Verhalten eines Beamten nicht als fahrlässig anzusehen ist, wenn ein Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung verneint hat. Die Beurteilung der Vorinstanzen beruht auf einer schon im Ansatz unzutreffenden Auffassung über den Zweck der maßgeblichen rentenrechtlichen Vorschriften.

Im wieder eröffneten Berufungsverfahrens wird das OLG Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen haben. Hierbei muss es das aufgrund des späteren Rentenbeginns bezogene Arbeitseinkommen als schadensmindernd berücksichtigen.

Praxistipp: Eine Hinweispflicht dürfte in solchen Konstellationen in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn die für die Rentenhöhe schädliche Planung des Versicherten für den Rentenversicherungsträger erkennbar ist.

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Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nach § 12 und § 13 des Geldwäschegesetzes

Identitätsüberprüfung nach dem Geldwäschegesetz
Beschluss vom 20. April 2021 – XI ZR 511/19

Mit den Anforderungen an eine sichere Identitätsüberprüfung befasst sich der XI. Zivilsenat.

Ein zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellter Rechtsanwalt verlangt im Namen der Erben von der Beklagten die Auszahlung eines zum Nachlass gehörenden Girokontoguthabens in Höhe von rund 1.150 Euro. Die Beklagte verweigert die Auszahlung, weil der Nachlasspfleger sich nur durch eine notariell beglaubigte Kopie seines Personalausweises identifiziert hat, nicht aber durch Vorlage des Personalausweises in einer ihrer Filialen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie ab.

Die Berufung der Kläger bleibt erfolglos. Der BGH tritt dem LG darin bei, dass eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht ausreicht. Notariell beglaubigte Kopien gehören nicht zu den in § 12 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten, die für die Identitätsprüfung geeignet sind. Ein hiernach geeigneter Personalausweis muss nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG grundsätzlich durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments überprüft werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG genügt auch ein sonstiges Verfahren, das ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist. Eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises genügt dieser Anforderung seit dem 25.06.2017 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat eine früher geltende Vorschrift, nach der ein solches Dokument ausreichend war, ersatzlos gestrichen und stattdessen die Möglichkeit eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes geschaffen.

Praxistipp: Hinweise zum Online-Ausweis gibt das Bundesministerium des Inneren unter https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/online-ausweisen/online-ausweisen-node.html

OLG Frankfurt a.M.: Unwirksamkeit einer Streitverkündung

Gegenstand eines Prozesses vor dem OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.1.2021 – 29 U 166/19 waren Mängelansprüche aus einem Architektenvertrag. Nachdem der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte, trat die Frage in den Mittelpunkt, ob durch eine Streitverkündung die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen wurde.

Die Streitverkündung ist ein bestimmender Schriftsatz, steht praktisch einer Klageschrift gleich und bedarf daher eines vollen Rubrums gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1, 70 Abs. 2, ZPO. Nachdem der Schriftsatz, womit die Streitverkündung erfolgte, vorliegend diese Voraussetzungen nicht erfüllte, war die Streitverkündung unwirksam. Sie löste damit keine Interventionswirkung aus und bewirkte auch keine Hemmung der Verjährung.

Weiterhin muss bei einer Streitverkündung gemäß § 73 S. 1 ZPO die Lage des Rechtsstreites und der Grund der Streitverkündung angegeben werden. Daher müssen der Gegenstand des Rechtsstreites, die Anträge der Parteien, Informationen über eine eventuell erfolgte Beweisaufnahme, bisherige Entscheidungen, relevante Verfügungen und eventuelle Termine mitgeteilt werden. Diese erforderlichen Angaben enthielt die Streitverkündungsschrift gleichfalls nicht. Allerdings war eine Kopie der Akte beigefügt. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Streitverkündete muss in der Lage sein, aus der Streitverkündungsschrift selbst die erforderlichen Informationen entnehmen zu können.

Man sieht also: Bei einer Streitverkündung muss man stets vorsichtig sein. Die Streitverkündung darf nicht an den notwendigen Formalien scheitern. Es ist nicht ausreichend, einfach eine Kopie der Akte beizufügen. Weder das Gericht noch eine der Parteien oder der Streitverkündete sind dazu verpflichtet, sich aus einer Akte, auf die pauschal Bezug genommen wird, die erforderlichen Einzelheiten selbst herauszusuchen.

Praxistipp: Man sollte in wichtigen Fällen sogar die Gerichtsakte dahingehend kontrollieren, ob die Streitverkündung auch tatsächlich wirksam erfolgt ist. Wenn z. B. vergessen wird, die Streitverkündung zuzustellen oder die Zustellungsurkunde (§ 73 S. 2 ZPO) – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Akte gelangt, kann die Streitverkündung unwirksam sein bzw. deren Wirksamkeit im späteren Regressprozess nicht nachgewiesen werden!

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Sorgfalt beim Versand von fristgebundenen Schriftsätzen per Telefax

Abgleich der Telefaxnumer
Beschluss vom 30. März 2021 – VIII ZB 37/19

Mit der ordnungsgemäßen Organisation des Kanzleibetriebs bei Telefax-Sendungen an das Gericht befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die klagende Arzneimittelherstellerin streitet mit der Beklagten, einer Abnehmerin, darüber, wer von ihnen gesetzliche Preisreduzierungen im griechischen Gesundheitswesen zu tragen hat. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte am letzten Tag der Frist per Telefax Berufung ein. Das Schreiben war an das zuständige OLG adressiert, jedoch mit der Telefaxnummer des LG versehen. Dieses leitete den Schriftsatz an das OLG weiter, wo er erst einen Tag später einging. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist die Sache zur Entscheidung über die Berufung an das OLG zurück.

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt ein Anwalt den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn er seinem Personal schriftlich die allgemeine organisatorische Anweisung erteilt, die in einem Schriftsatz angegebene Faxnummer des Empfangsgerichts vor dem Versand mit einem zuverlässigen Verzeichnis und nach dem Versand mit der im Sendebericht angegebenen Nummer abzugleichen.

Als zuverlässiges Verzeichnis kann auch eine Kanzleisoftware herangezogen werden, in der die Faxnummern der Gerichte hinterlegt sind und regelmäßig aktualisiert werden. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt, weil die Dokumentvorlagen, die eine automatische Übernahme der Faxnummer aus der Datenbank der Kanzleisoftware vorsehen, wenige Tage vor dem Versand geändert worden waren.

Entgegen der Auffassung des OLG ist ein etwaiger Fehler bei der Änderung der Dokumentvorlagen im Streitfall aber nicht relevant. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat durch eidesstattliche Versicherung der mit dem Versand betrauten Mitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass die allgemeine schriftliche Anweisung besteht, die von der Software eingefügte Nummer vor dem Versand mit der Nummer abzugleichen, die aus dem letzten vom Gericht stammenden Schriftstück in der jeweiligen Akte hervorgeht, hilfsweise mit der Nummer, die auf der Internet-Seite des betreffenden Gerichts angegeben ist. Diese Anordnung war ausreichend. Wäre sie befolgt worden, wäre es zu dem aufgetretenen Fehler nicht gekommen.

Praxistipp: Die organisatorischen Vorkehrungen, um einen rechtzeitigen Versand beim zuständigen Gericht zu gewährleisten, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.

Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung wegen zu hohen Alters

Der VII. Zivilsenat des BGH hat sich mit Urteil vom 5.5.2021 – VII ZR 78/20 mit dem Benachteiligungsverbot aus §§ 19, 21 AGG befasst. Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, der gegen den Veranstalter eines Open-Air-Events in München Zahlungsansprüche geltend gemacht hatte, weil ihm wegen seines Alters der Zutritt verwehrt worden war.

Dieses Open-Air-Event, das am 26.08.2017 auf der Praterinsel in München unter dem Titel „Beim Isarrauschen“ stattfand, war nach dem Willen des privatrechtlich tätigen Veranstalters ausschließlich für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren vorgesehen. Die angebotene Musik war die, die mehrheitlich von jungen Leuten in der vom Veranstalter vorgegebenen Altersgruppe gehört wird. Eintrittskarten konnten nicht im Vorverkauf, sondern erst nach dem Passieren der Einlasskontrolle an der Tageskasse erworben werden. In den Veranstaltungsanzeigen war nur auf das Mindestalter von 18 Jahren hingewiesen worden. Wegen der Örtlichkeit war die Teilnehmerzahl auf höchstens 1.500 Personen beschränkt. Die Türsteher überprüften nur durch Augenschein, ob die Besucher zwischen 18 und 28 Jahren alt sein dürften. Dem damals 44-jährigen Kläger, der nach seinem Aussehen zu alt für diese Veranstaltung erschien, wurde der Zutritt verwehrt. Er fühlte sich deshalb wegen seines Alters i.S.d. § 19 Abs. 1 AGG diskriminiert und verlangte nach dem gescheiterten Schlichtungsverfahren von dem Veranstalter gem. § 21 Abs. 2 AGG die Erstattung der Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 142,80 € sowie eine Entschädigung in Höhe von 1.000 €. Das AG München wies dem Urteil vom 10.10.2018 – 122 C 5020/10 die Klage ab. Das LG München I wies unter Zulassung der Revision die Berufung des Klägers mit Urteil vom 31.3.2020 – 13 S 17353/18 zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG auf Massengeschäfte beschränke. Das streitgegenständliche Open-Air-Event sei schon deshalb kein Massengeschäft i.S.d. § 19 Abs. 1 AGG gewesen, weil der Veranstalter die Zielgruppe altersmäßig definiert habe, um ein möglichst homogenes Publikum zu haben. Außerdem habe wegen der Höchstkapazität von 1.500 Personen der Zutritt auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt werden müssen.

Die Revisionszurückweisung durch den BGH, der in der Altersbeschränkung ebenfalls keinen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG gesehen hat, ist zu begrüßen. Es muss einem privatrechtlich tätigen Veranstalter möglich sein, den Zugang zu seiner Musikveranstaltung altersmäßig auf eine Personengruppe zu beschränken, wenn er dadurch die von ihm gewünschte Partystimmung gewährleisten will. Auch die eingeschränkte Kapazität eines Veranstaltungsorts stellt einen nachvollziehbaren Grund dar, nur einer bestimmten Personengruppe, die zur Veranstaltung passt, den Zugang zu gewähren. Eine andere Entscheidung des BGH hätte zu einem Kontrahierungszwang in der Weise geführt, dass jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person der Zutritt zu einer solchen Veranstaltung zu gewähren wäre. Es wäre dann ganz egal, ob sie altersmäßig zu den anderen Besuchern passen würde oder ein störender Fremdkörper innerhalb der Veranstaltung wäre. Der Gesetzgeber hat das Benachteiligungsverbot im § 19 Abs. 1 AGG bewusst auf Massengeschäfte und auf Verträge beschränkt, bei denen die Person des Vertragspartners für den Anbieter einer Leistung eine untergeordnete Rolle spielt. Massengeschäfte liegen vor, wenn diese „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“ – z.B. im Supermarkt und im Personennahverkehr. Ähnliches gilt, wenn das „Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat“. In beiden Fällen geht es dem Anbieter einer Leistung primär darum, dass sein Vertragspartner, den von ihm verlangten Preis zahlt und sich im Übrigen gesittet aufführt.

Fazit: Wenn ein Veranstalter – wie hier geschehen – aus nachvollziehbaren Gründen nur Teilnehmer aus einer bestimmten Altersgruppe haben will, dann sollte er dies in der Veranstaltungsanzeige bereits angeben. Man darf gespannt sein, ob der Kläger noch vor das BVerfG zieht.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments

Keine Geschäftsgebühr für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments
Urteil vom 15. April 2021 – IX ZR 143/20

Eine bislang ausdrücklich offen gelassene Frage beantwortet der IX. Zivilsenat.

Die klagenden Eheleute ließen sich vom beklagten Rechtsanwalt wegen eines Testaments beraten. Der Beklagte entwarf ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Kläger gegenseitig zu Erben einsetzten. Nach Kündigung des Mandats rechnete der Beklagte eine 1,0 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ab. Die Kläger zahlten den Rechnungsbetrag von rund 3.700 Euro. Nunmehr machen sie geltend, anstelle der Geschäftsgebühr seien nur eine Beratungsgebühr von 250 Euro und eine 0,3 Mehrgebühr für die Beauftragung durch zwei Mandanten angefallen. Ihre Klage auf Rückzahlung von rund 3.400 Euro war in zweiter Instanz erfolgreich.

Die Revision des beklagten Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg.

Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments eine Geschäftsgebühr auslöst, bislang offen gelassen. Er verneint sie nunmehr und führt zur Begründung drei Argumente an: Mit der Anfertigung des Entwurfs wird der Rechtsanwalt nicht nach außen tätig, weil die Tätigkeit nur die Eheleute betrifft, die beide seine Mandanten sind. Er wirkt auch nicht bei der Gestaltung eines Vertrages mit, weil die Erklärungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht im Sinne der §§ 145 ff. BGB aufeinander bezogen sind. Eine erweiternde Auslegung des zuletzt genannten Gebührentatbestands verbietet sich, weil er Ausnahmecharakter hat.

Praxistipp: Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung fällt eine Geschäftsgebühr auch dann nicht an, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag von zwei Eheleuten zwei aufeinander abgestimmte Einzeltestamente entwirft.

Zustellung an einen Geschäftsführer „persönlich“

Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem AG Hamburg-Altona (Beschl. v. 7.1.2021 – 321 M 414/20) stellte sich eine interessante Zustellungsfrage: Der Gläubiger beantragte, gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Haftbefehl zu erlassen. Die erforderliche Zustellung an den Geschäftsführer erfolgte durch Einlegung in den Briefkasten der GmbH. Grundsätzlich ist eine solche Zustellung an die GmbH nach den §§ 180 S. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne weiteres möglich. Hier bestand das Problem aber darin, dass der Zustellungsempfänger nicht die GmbH war, sondern der Geschäftsführer persönlich. Der Geschäftsraum war hier jedoch der Geschäftsraum der GmbH und nicht der des Geschäftsführers!

In einem solchen Fall ist eine Zustellung an den Geschäftsführer persönlich durch Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift der GmbH somit nicht möglich. Dasselbe gilt, wenn z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH persönlich in Anspruch genommen werden soll. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als entweder zu hoffen, dass der Geschäftsführer persönlich anwesend ist, dann kann ihm persönlich zugestellt werden, oder die Privatanschrift des Geschäftsführers zu ermitteln. Dies kann beispielsweise über das Handelsregister oder über das Einwohnermeldeamt festgestellt werden.

Diese Sicht der Dinge widerspricht allerdings einer jüngeren Entscheidung des VGH Mannheim, NJW 2018, 2507 und auch der überwiegenden Kommentarliteratur (z. B. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. (2020), § 178 m. w. N.). In der Sache selbst erscheint allerdings die Auffassung des AG Hamburg-Altona tatsächlich richtig. Bereits der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass es sich bei dem Geschäftsraum um den Geschäftsraum des Zustellungsempfängers handeln muss. Und Zustellungsempfänger ist in dem genannten Fall eben nicht die GmbH, sondern der Geschäftsführer persönlich und die Geschäftsräume der GmbH sind nicht die Geschäftsräume des Geschäftsführers, sondern eben die der GmbH. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/4554 S. 20) ergibt sich nichts, was eine andere Auffassung stützen könnte. Präzise erkannt haben das Problem Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 538 zu III. 3. Die Verfasser des Aufsatzes sprechen sich deswegen für eine analoge Anwendung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Insoweit dürfte es jedoch an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehlen, zumal im Zustellungsrecht eine eher formale Betrachtung angezeigt ist. Vielleicht wird die Diskussion durch diese Entscheidung einen neuen Impuls in die richtige Richtung erhalten!