BGH zur Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15 mit der Frage auseinderzusetzen, wie genau die für einen Rücktritt erforderliche Setzung einer Nachfrist zur Nacherfüllung formuliert sein muss. Im entschiedenen Fall verwendete der Käufer die Begrifflichkeit „unverzüglich“, ohne einen konkreten Termin des Fristendes einzusetzen. Auch formulierte er es als Bitte um „schnelle Behebung“.

Der BGH stellt sich dabei auf den äußerst käuferfreundlichen Standpunkt, dass mit einer solchen Formulierung dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt wird, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.

Auch Höflichkeit schadet nicht im Rechtsverkehr

„Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als „Bitte“ ließ die Klägerin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen.“

heißt es in der Pressemitteilung.
Fazit: Eine Nachfristsetzung als Schlüssel für eine Vielzahl von Sekundäransprüchen dürfte auch in – dem Wortlaut der Fristsetzung zufolge – zweifelhaften Fällen nach dieser Rechtsprechung durchaus zu bejahen sein.

Wie diese sehr weitreichende Auslegung mit dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vereinbart werden kann, ist fraglich. Dort ist ausdrücklich nicht von einer einfachen Mahnung (wie z.B. § 286 Abs. 1 BGB), sondern von dem Bestimmen einer Frist die Rede.

 

BGH Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15 Link zur Pressemitteilung    Link zur Entscheidung

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe von Vorteilen, die Dritten zugewendet wurden
Urteil vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14

Mit dem Umfang der Herausgabepflichten einer Mediaagentur gemäß § 667 Fall 2 BGB befasst sich der III. Zivilsenat

Die Klägerin hatte die beklagte Mediaagentur mit der Planung und dem Einkauf von Werbezeiten und Werbeflächen im eigenen Namen auf Rechnung der Klägerin betraut. Nach Beendigung des Vertrags beanstandete die Klägerin die von der Beklagten erteilten Abrechnungen, weil darin so genannte Freispots nicht berücksichtigt waren, die Medienunternehmen anlässlich von erteilten Aufträgen einer mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft einräumten und die diese anteilig an die Beklagte weitergab. Die von der Klägerin erhobene Stufenklage hatte hinsichtlich der ersten Stufe vor dem LG Erfolg. Das OLG wies das Auskunftsbegehren hingegen ab.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Mit der Vorinstanz qualifiziert er den Mediaagenturvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB. Abweichend vom OLG hält er eine Herausgabepflicht aus § 667 Fall 2 BGB und eine darauf bezogene Auskunftspflicht aus § 666 BGB auch hinsichtlich solcher Vorteile für möglich, die nicht der Beauftragte, sondern ein Dritter erlangt hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung des Vorteils in innerem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags steht und dass der Vorteil dem Beauftragten wirtschaftlich zufließt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt der Würdigung des Tatrichters. Dieser kann sie im Einzelfall auch dann als erfüllt ansehen, wenn der Beauftragte keine einleuchtende Erklärung dafür liefert, weshalb der Vorteil nicht ihm, sondern einem ihm nahestehenden Dritten gewährt wurde.

Praxistipp: Ein Auftraggeber sollte sorgfältig überprüfen, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Beauftragten aus seiner Tätigkeit entstehen und hierzu nach Möglichkeit auch externe Informationsquellen nutzen.

Grundsätzlich keine Pflicht zur vorläufigen Beweiswürdigung
Urteil vom 15. April 2016 – V ZR 42/15

Eine bislang umstrittene Frage beantwortet der V. Zivilsenat.

Die Klägerin begehrte die Zustimmung zur Herabsetzung eines vereinbarten Erbbauzinses, nachdem ein auf dem Nachbargrundstück betriebenes Warenhaus geschlossen worden war. Das LG wies die Klage nach Vernehmung der von der Klägerin in erster Instanz benannten Zeugen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Antrag der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen wies es gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

Der BGH tritt der Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis bei. Nach seiner Auffassung hätte das OLG die zusätzlichen Zeugen allerdings vernehmen müssen, wenn das LG gemäß § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme eine vorläufige Einschätzung des Beweisergebnisses mitzuteilen. Eine solche Pflicht, die in einem Teil der Literatur bejaht wird, besteht nach Auffassung des BGH jedoch nur dann, wenn die Mitteilung erforderlich ist, um eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor, denn die Klägerin konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Gericht den Beweis als geführt ansehen wird.

Praxistipp: Ein taktisches Zurückhalten von Zeugen führt, soweit es auf die zusätzlichen Zeugen ankommt, im Zivilprozess so gut wie unweigerlich zum Prozessverlust.

Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen als präventiver Rechtsbehelf soll kommen

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat in der Drucksache 18/9092 (dort in Artikel 2) vorgeschlagen, eine Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen einzuführen.

Hintergrund ist folgender: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 62198/11) unter anderem eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK festgestellt, weil die deutsche Rechtsordnung keinen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung von Umgangssachen vorsehe. Die in den §§ 198 ff. GVG vorgesehene Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage genüge nach dem Urteil des EGMR in bestimmten Verfahren, in denen es um das Recht auf Umgang mit einem (jungen) Kind gehe, nicht den Anforderungen, die sich aus Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK ergeben würden.

Folgender Gesetzestext wird vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgeschlagen;

§ 155b FamFG – Beschleunigungsrüge
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 155c FamFG – Beschleunigungsbeschwerde
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde an-gefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Ge-richt ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

Der Bundestag wird hierüber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Änderungen im Sachverständigenrecht beschlossen

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat empfohlen, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Sachverständigenrecht (§§ 402 ff. ZPO) in geänderter Fassung anzunehmen. Der Bundestag wird hierüber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Sodann bedarf es noch einer Verabschiedung durch den Bundesrat. Ein Inkrafttreten ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes beabsichtigt.

 

Der Entwurf sieht vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, indem gesetzlich normiert wird, dass eine Anhörung der Parteien bzw. Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen erfolgen kann. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Der Rechtsausschuss hat das von der Bundesregierung vorgeschlagene Soll-Ermessen auf ein Kann-Ermessen abgeschwächt.

Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht schließlich dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Missachtet der Sachverständige die Frist, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das bis zu EUR 3.000 betragen kann. Es wird zudem klargestellt, dass das Gericht auch eine schriftliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.

 

Gesetzesvorschlag der Bundesregierung: BT-Drucksache 18/6985

Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses: BT-Drucksache 18/9092

Montagsblog: Neues vom BGH

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verkäufern
Urteil vom 8. April 2016 – V ZR 150/15

Eine Streitfrage, die mit der Schuldrechtsmodernisierung aufgekommen war, hat der V. Zivilsenat entschieden.

Die Kläger hatten von den Beklagten, die damals die Scheidung ihrer Ehe betrieben, ein mit einem Wohnhaus bebautes Hanggrundstück unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erworben. Später stellte sich heraus, dass eine Stützmauer nicht hinreichend standfest ist. Der beklagte Ehemann hatte dies gewusst, die beklagte Ehefrau nicht. Die auf Ersatz der Sanierungskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz gegenüber beiden Beklagten Erfolg. Das OLG wies die gegen die Ehefrau gerichtete Klage hingegen ab.

Der BGH verurteilt auch die Ehefrau zur Zahlung von Schadensersatz. Anspruchsgrundlage ist § 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 BGB. Die Ehefrau hat fahrlässig gehandelt, weil sich das Anwesen ohne nähere Nachforschung übergeben hat. Entscheidend ist deshalb, ob sich die Ehefrau auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann oder ob sie daran gemäß § 444 Fall 1 BGB gehindert ist, weil der Ehemann den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach dem bis Ende 2001 geltenden Recht führte das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verkäufern nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass alle Verkäufer gem. § 476 BGB aF gehindert waren, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Dies hatte jedoch nur zur Folge, dass alle Verkäufer Wandlung und Minderung schuldeten. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB aF – der das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Mangels voraussetzte – stand dem Käufer hingegen nur gegenüber dem arglistig handelnden Verkäufer zu. Diese Differenzierungsmöglichkeit ist mit der Schuldrechtsmodernisierung entfallen, weil jeder Verkäufer schon bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet. Deshalb war in Literatur und Rechtsprechung Streit darüber entstanden, ob § 444 Fall 1 BGB in gleicher Weise auszulegen ist wie §476 BGB aF – mit der Folge, dass auch der nur fahrlässig handelnde Verkäufer trotz des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zum Schadensersatz verpflichtet ist – oder ob ein solcher Verkäufer insgesamt von Gewährleistungsansprüchen verschont bleibt. Der BGH entscheidet diesen Streit zugunsten der zuerst genannten Auffassung. Die Gegenauffassung würde nach seiner Ansicht zu einer zu weitgehenden Beschränkung der Rechte des Käufers führen.

Praxistipp: Ein Käufer, der trotz eines wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache geltend machen will, kann sich darauf beschränken, einem der Verkäufer das arglistige Verschweigen eines Mangels nachzuweisen.

Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarzts
Beschluss vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15

Eine höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend geklärte Frage zur Haftung von Tierärzten hat der XII. Zivilsenat entschieden.

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines Pferdes auf Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro in Anspruch. LG und OLG bejahten die Haftung des Beklagten dem Grunde nach. Zwar sei nicht aufzuklären, ob die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten kausal für die aufgetretenen, zum Tod des Pferdes führenden Komplikationen gewesen sei. Die Beweislast dafür liege aber beim Beklagten, weil diesem ein Befunderhebungsfehler unterlaufen sei.

Der BGH weist die Revision des beklagten Tierarztes zurück. Anders als das OLG hält er die für den Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr im Falle von groben Behandlungsfehlern sowie bestimmten Befunderhebungsfehlern nicht nur in Einzelfällen, sondern generell auch im Bereich der Tiermedizin für anwendbar. Dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (nur) für den Bereich der Humanmedizin in §§ 630a ff. BGB kodifiziert hat, steht ausweislich der Gesetzesmaterialien ihrer Übertragung auf den Tierarzt nicht entgegen.

Praxistipp: Frühere Entscheidungen von Instanzgerichten, die eine Beweislastumkehr im Bereich der Tiermedizin verneint oder an strengere Voraussetzungen geknüpft haben, sind mit der Entscheidung des BGH obsolet.

OLG Celle: Versandkosten für Altölentsorgung muss nicht der Händler tragen

§ 8 AltölV verpflichtet einen Händler zur kostenlosen Rücknahme von Altöl. Im Versandhandel stellt sich dabei die Frage, ob die kostenlose „Annahme“ (so der Wortlaut der Norm) auch die Rücksendekosten umfasst, falls der Verkauf von Motoröl im Versandwege erfolgte.

Das OLG Celle verneint dies und zieht Parallelen zu § 9 BattG und § 17 ElektroG, die ebenfalls Rücknahmepflichten beinhalten. Insbesondere ist das Gericht der Ansicht, dass eine Regelung, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG fehlt, wonach Händler in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher geeignete Rückgabemöglichkeiten bereitstellen müssen. Wenn also das – insoweit weitergehende ElektroG – Rückgabestellen in zumutbarer Entfernungen verlangt und somit nicht davon ausgeht, dass ein (wohl stets zumutbarer, da kostenfreier) Rückversand vom Händler getragen werden muss, dann muss dies umso mehr für die AltölV gelten, die nicht einmal nahe gelegene Rückgabemöglichkeiten vorsieht.

 

Der Ölhandel im Fernabsatz wird durch diese Entscheidung weitgehend von einer gewissen Ungewissheit befreit, die sich in den letzten Jahren durch die Rechtsberatung zog. In der Praxis führt die Auferlegung der Rücksendekosten, die schon heute üblich ist, dazu, dass viele Verbraucher Altöl nicht an den Verkäufer zurücksenden. Unternehmer im Fernabsatz erhalten damit einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem stationären Handel. Dass dies in vielen Fällen auch dazu führen dürfte, dass Altöl vom Verbraucher nicht fachgerecht entsorgt wird, um so Versandkosten (oder im Falle einer Entsorgung vor Ort bei einem Dritten: Entsorgungskosten) zu sparen, verdeutlicht, dass diese Regelung überprüfungswürdig ist.

(OLG Celle, Urteil vom 16. Juni 2016 – 13 U 26/16)

 

 

Kein Ausschluss der Anhörungsrüge im einstweiligen Rechtsschutz

Eine Anhörungsrüge gegen Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht bereits deshalb unstatthaft, wenn es im Hauptsacheverfahren noch zu einer Korrektur kommen könnte. Zu Recht hat das BVerfG in einem Beschluss vom 08.06.2016 (Az.: 1 BvR 3046/15 u.a.) gegen eine solche Sichtweise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Zwar hätte der Gesetzgeber vorsehen können, dass ein im einstweiligen Rechtsschutz nicht gewährtes rechtliches Gehör erst im Hauptsacheverfahren nachzuholen sei, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile für die Rechtsverfolgung im Übrigen zu erwarten seien. Ein genereller Ausschluss der Anhörungsrüge gegenüber Endentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz folge daraus aber nicht. Einen solchen Ausschlus hat der Gesetzgeber in den Regelungen der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge auch nicht vorgenommen.

Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß

Die Umsetzung der  Verbraucherrechterichtlinie hat die Formvorgaben für den Widerruf stark aufgeweicht. War früher eine Erklärung in Textform erforderlich, die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar wettbewerbswidrig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil v. 17.06.2004, Az.: 6 U 158/03) so genügt nunmehr eine ausdrückliche Erklärung ohne Rücksicht auf die Form der Erklärung, § 355 Abs. 1 BGB.

Da der Widerruf nunmehr sogar telefonisch erklärt werden kann, ist – so sieht es die Musterbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB ausdrücklich vor, der Name des Unternehmers, dessen Anschrift und, soweit verfügbar, die Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen.

Diese Änderung haben viele E-Commerce-Unternehmer übersehen und belehren – wie auch bisher – nur unter Angabe von Postadresse, Faxnummer und Mailadresse. Inzwischen wurde in drei Entscheidungen von Oberlandesgerichten angenommen, dass das Weglassen der Telefonnummer rechtswidrig ist und damit Wettbewerben und weiteren qualifizierten Einrichtungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3a, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 312 d I BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB zusteht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15 und Beschluss vom 03.03.2015 Az.: 4 U 171/14 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016 Az.: 6 W 10/16 ). Die Argumentation der Gerichte ist im Wesentlichen identisch: Dem Verbraucher würde so ein telefonischer Widerruf erschwert.

Eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung hat übrigens noch eine weitere Rechtsfolge: Ein nicht ordnungsgemäß belehrter Verbraucher kann 12 Monate und 2 Wochen lang den Vertrag widerrufen, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, sollten dies also prüfen, wenn die Rückgabe der erworbenen Ware begehrt wird.

 

Rechtsmangel beim Kfz-Verkauf: Ausschluss der Gewährleistung und Abstandnahme von einseitiger Erledigungserklärung

Das OLG München hat mit Urt. v. 2.5.2016 – 21 U 3016/15 eine sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich recht interessante Entscheidung getroffen:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Alfa Romeo für 7.200 €. Im Vertrag hieß es u. a.: „Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung.“ Später stellte sich heraus, dass der PKW im SIS (Schengener Informationssystem) zur Fahndung ausgeschrieben war. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Viel später wurde der PKW von der Staatsanwaltschaft dann freigegeben und vom Kläger für 2.800 € verkauft. Das LG vertrat die Auffassung, der Kläger müsse wegen des Verkaufes die Hauptsache für erledigt erklären. Dies geschah, der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung. Das LG stellte durch Urteil u. a. die Erledigung fest. Der Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung.

Zunächst entschied das OLG, dass der Kläger von der einseitigen Erledigungserklärung in der ersten Instanz in der Berufungsinstanz wieder Abstand nehmen konnte, und zwar weil diese Erklärung durch einen falschen Hinweis des LG veranlasst wurde. In einem solchen Fall ist die Rückkehr zum ursprünglichen Antrag möglich.

Der Hinweis des LG war deswegen falsch, da der Weiterverkauf des PKW hier keinen Fall der Erledigung der Hauptsache im Prozess war. Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der empfangene Gegenstand weiter veräußert worden ist. Es stellt auch kein widersprüchliches Verhalten des Käufers dar (venire contra factum proprium), wenn er einerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und andererseits den empfangenen Gegenstand weiter verkauft (vgl. auch § 357 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Der Rücktritt wird auch nicht durch den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug im SIS zu Fahndung ausgeschrieben war, stellt bereits einen Rechtsmangel dar. Eine dauerhafte Beeinträchtigung ist dafür nicht erforderlich. Die Auslegung der vereinbarten Klausel im Kaufvertrag ergibt jedoch, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf Sachmängel bezieht, zumal eine solche Klausel im Zweifel zum Nachteil des Verwenders, hier des Beklagten, auszulegen ist.

Der Rücktritt greift daher durch, den Wert des Fahrzeugs schätzte das Gericht unter Bezugnahme auf die bekannten Anhaltspunkte und den Weiterverkaufswert und saldiert diesen mit dem Kaufpreis, so dass letztlich der Beklagte noch etwas an den Kläger zu zahlen hat. Anspruchsgrundlage sind die §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB. Saldiert wird mit dem Anspruch aus § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Fazit: Bei einem falschen Hinweis eines Gerichts kann man in der nächsten Instanz von einer einseitigen Erledigungserklärung wieder Abstand nehmen und zum ursprünglichen Antrag zurückkehren. Gewährleistungsausschlüsse für Rechtsmängel bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Existenz eines Eintrags im SIS reicht für einen Rechtsmangel aus.