Verfassungswidrige Erhebung einer Gerichtsgebühr für Anhörungsrüge

Sieht eine Verfassungsordnung die Kostenfreiheit des Verfahrens vor, stellt sich die Frage, ob die Kostenfreiheit auch das Anhörungsrügeverfahren erfasst. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 02.05.2016 – Az.: 2 BvR 1267/15 – die Frage für das Verfahren auf Prüfung der Rehabilitierung nach dem StrRehaG bejaht.

Nr. 3920 KV GKG sieht für die Anhörungsrüge in strafgerichtlichen Verfahren eine Gebühr von EUR 60,- vor. Das Verfahren nach dem StrRehaG ist dort nicht ausdrücklich genannt.  Indessen bestimmt § 14 StrRehaG klar, dass das gerichtliche Verfahren von Kosten freigehalten wird. Dies war, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, auch der Wille des Gesetzgebers.

Das BVerfG hat die gegenteilige Auffassung als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar angesehen und die Entscheidung des OLG Rostock aufgehoben. Das OLG Rostock meinte noch, dass das Anhörungsrügeverfahren ein selbständiges Nachverfahren und nicht mehr Teil des Verfahrens nach dem StrRehaG sei.

 

Reiserecht – Prof. Dr. Ernst Führich Newsletter Mai 2016

Reiserecht – Prof. Dr. Ernst Führich Newsletter Mai 2016
23. 5. 2016
– Der kostenlose, neutrale und kompetente Newsletter
zum gesamten Recht im Tourismus –

Ausgabe 5/2016

Nummer 178 17. Jahrgang
Deutsche Bibliothek: ISSN 2190-863X

Liebe Leserinnen und Leser,
am 1. 4. 2016 trat das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das der Umsetzung der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2013/11 / EU) dient. Damit muss ich auch die Branche der Reiseveranstalter mit der außergerichtlichen Schlichtung befassen. Für den Bahn- und Luftverkehrs
existiert nach § 37 Eisenbahnverkehrsordnung bzw. § 57 LuftVG bereits eine Schlichtung durch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin (vgl. Führich, Neues Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr, MDR 2013, 749 auf meiner Website www.reiserecht-fuehrich.de). Weitere bekannte Schlichtungsstellen sind der
Ombudsmann in der Versicherungswirtschaft und die Schlichtungsstelle Energie.

Richtet die Tourismusbranche kein eigenes privates Schlichtungsverfahren ein oder schließt sich nicht einer bestehenden Schlichtungsstelle an, droht ersatzweise grundsätzlich eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesländer. Die Branchenverbände des Tourismus sollten also tätig werden!

Ich wünsche Ihnen sonnige Tage und grüße Sie aus dem regnerischen Allgäu bis zum nächsten Newsletter im Juni.
Ihr
Ernst Führich

### Inhalt des Newsletters #########################

+ News
– Führich, Die neue Pauschalreiserichtlinie, NJW 2016, 1204
– Krohe, Besprechung Führich, Basiswissen Reiserecht, 3. Aufl. 2015

+ Reisevertrag
– OLG Frankfurt a.M., 17.11.2015: Örtliche Zuständigkeit
– LG Baden-Baden, 17.11.2015: Begriff des Reiseveranstalters

+ Luftverkehrsrecht
– EuGH, 17.3.2016: Nationale Durchsetzungsstelle
– BGH, 25.02.2016: Außergerichtliche Anwaltskosten
– LG Bremen, 5.6.2015: Gerichtsstand Zielflughafen
– LG Darmstadt, 19.8.2015: Wetterbedingungen
– LG Landshut, 18.5.2015: Bestätigte Buchung
– AG Hannover, Vorlagebeschl. 23.10.2015
– AG Rüsselsheim, 11.4.2015: Medizinischer Notfall
– AG Düsseldorf, 28.9.2015: Maßgebliche Entfernung

+ Reiseversicherungsrecht
– LG Hamburg, 16.10.2015: Unverzügliche Stornierung
– OLG Hamm, 29.4.2015: Medizinisch erforderlicher Rücktransport

+ Neue Literatur im Reiserecht

+ Reiserecht literarisch

Eine Reise ist wie eine Ehe: Die sicherste Art zu scheitern ist zu glauben, man habe sie fest im Griff.

John Steinbeck

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Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Zulässigkeit einer Stufenklage
Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15

Mit dem für eine Stufenklage erforderlichen Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und dem Leistungsanspruch befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Ein Mieter, dessen Wohnung veräußert worden war, nahm den Veräußerer wegen Verletzung eines Vorkaufsrechts im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Inhalt des Kaufvertrags und auf Zahlung der Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem Verkehrswert in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich u.a. mit dem Argument, das Begehren könne nicht mittels Stufenklage geltend gemacht werden, weil die begehrten Auskünfte nur Aufschluss über den Kaufpreis, nicht aber über den Verkehrswert gäben und deshalb nicht ausreichten, um den Zahlungsanspruch zu beziffern.

Der BGH lässt dieses Argument nicht gelten. Er nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung, wonach eine Stufenklage nur dann zulässig ist, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu bestimmen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes erfüllt. Der Kläger benötigt Informationen über die Höhe des Kaufpreises, um seinen Ersatzanspruch beziffern zu können. Dass diese Informationen für sich gesehen nicht ausreichen, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Praxistipp: Wenn es an dem erforderlichen Zusammenhang fehlt, ist die Klage auf Auskunft dennoch zulässig. Den noch nicht bezifferbaren Leistungsanspruch kann der Kläger dann aber nur mit einem Feststellungsantrag geltend machen. Über diese beiden Anträge muss das Gericht – anders als bei einer zulässigen Stufenklage – gemeinsam entscheiden.

Personenverschiedenheit im Mietverhältnis
Urteil vom 27. April 2016 – VIII ZR 323/14

Ebenfalls um die Folgen eines Vorkaufsrechts geht es in einem anderen Urteil des VIII. Zivilsenats.

Das beklagte Ehepaar war Mieter einer Wohnung im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses. Nach dem Mietvertrag durfte es den Garten mitbenutzen. Bei der späteren Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum wurde zugunsten des Eigentümers der Wohnung im Erdgeschoss ein Sondernutzungsrecht an diesem Garten begründet. Der Kläger, der diese Wohnung erwarb, gestattete die weitere Nutzung des Gartens durch die Beklagten für die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses. Später erwarb der beklagte Ehemann die Wohnung im Dachgeschoss. Nunmehr verlangte der Kläger die Herausgabe des Gartens. AG und LG verurteilten beide Beklagten antragsgemäß.

Der BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der frühere Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung ist im Verhältnis zum Ehemann mit dem Übergang des Eigentums auf diesen durch Konfusion erloschen, weil der Eigentümer einer Sache sich diese nicht selbst als Mieter zum Gebrauch überlassen kann. Im Verhältnis zur Ehefrau ist eine Gebrauchsüberlassung zwar theoretisch möglich. Die Einräumung eines Rechts zur gemeinsamen Nutzung ist aber etwas anderes als die vom früheren Vermieter (gegenüber beiden Ehegatten) geschuldete Überlassung zum alleinigen Gebrauch. Deshalb ist der zuvor bestehende Mietvertrag auch insoweit nicht fortgesetzt worden. Mit diesem Vertrag ist auch das Recht zur Mitnutzung des Gartens entfallen.

Praxistipp: Vor dem Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung durch den Mieter ist sorgfältig zu prüfen, ob sich aus der Miteigentümerstellung dieselben Nutzungsbefugnisse ergeben wie aus dem Mietvertrag.

BVerfG: „Kein Auftrag“ als nichtgebührenrechtlicher Einwand (§ 11 RVG)

Das BVerfG hat durch Beschluss vom 25.04.2016 – Az.: 1 BvR 1255/14 – den Antrag eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abgelehnt.

Nach § 11 Abs. 5 RVG muss die Festsetzung der Vergütung abgelehnt werden, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das BVerfG hat ausgeführt, dass über die Begründetheit eines solchen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden sei. Deshalb könne grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch habe das Gericht eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet sei, wenn also seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liege, substanzlos sei oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt werde.

Das BVerfG hat es als nichtgebührenrechtlichen Einwand bewertet, wenn eine Mandantin – wie in dem vom BVerfG entschiedenen Fall – die Erteilung eines Auftrags in Abrede gestellt. Zwar blieb unstreitig, dass die Mandantin eine Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach auch eine Auftragserteilung enthielt, unterschrieben hatte. Jedoch trug die Mandantin vor, dass sie vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde darum gebeten hatte, von der Erhebung abzusehen. Dieser Vortrag genüge zur Substantiierung eines nichtgebührenrechtlichen Einwandes.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

OK-Vermerk bei Telefax
Beschluss vom 12. April 2016 – VI ZB 7/15

Mit den Sorgfaltspflichten beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax befasst sich der VI. Zivilsenat.

Ein Rechtsanwalt hatte versucht, eine aus neun Seiten bestehende Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Ein um 23:39 Uhr begonnener Sendevorgang brach nach neun Minuten und Übermittlung von fünf Seiten ab. Nach einem weiteren, um 23:49 Uhr begonnenen Sendevorgang gab das Gerät des Absenders ein Sendeprotokoll aus, das den Abschluss der Übermittlung um 23:58 Uhr bestätigte und einen OK-Vermerk enthielt. Im Protokoll des Empfangsgeräts war hingegen vermerkt, dass die Übermittlung erst um 00:08 Uhr endete und die letzte Seite nur zu einem Drittel übertragen wurde. Entsprechendes ergab sich aus dem Ausdruck der übermittelten Seiten. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung daraufhin als unzulässig.

Der BGH hebt die Entscheidung auf und gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er hält einen rechtzeitigen Eingang der vollständigen Berufungsbegründung allerdings für nicht bewiesen. Der OK-Vermerk des Sendegeräts begründet keinen Anscheinsbeweis für eine ordnungsgemäße Übermittlung. Das Empfangsprotokoll und der Ausdruck der empfangenen Seiten belegen überdies, dass die Übermittlung weder rechtzeitig abgeschlossen wurde noch vollständig war. Abweichend vom Berufungsgericht hält der BGH aber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für begründet, weil der Anwalt den Sendevorgang rechtzeitig gestartet hat. Aufgrund vorangegangener Erfahrungen durfte der Anwalt damit rechnen, dass die Übermittlung von neun Seiten allenfalls fünf Minuten in Anspruch nehmen werde. Angesichts dessen standen um 23:39 Uhr noch ausreichende Zeitreserven für den – stets einzukalkulierenden – Fall zur Verfügung, dass das Empfangsgerät durch andere Übermittlungsvorgänge belegt sein könnte.

Praxistipp: Wenn der Versand erst kurz vor Fristablauf möglich ist, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass ein ausreichender Zeitpuffer für den Fall einer fehlerhaften oder verzögerten Übermittlung verbleibt.

Feststellungsklage bei nur teilweise bezifferbaren Zahlungsansprüchen
Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14

Etablierte Grundsätze zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage ruft der VI. Zivilsenat in Erinnerung.

Der Kläger, ein aufgrund einer rechtswidrigen Entbindung schwerstbehindertes Kind, begehrte Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller weiteren Schäden. Das Berufungsgericht sprach die begehrte Feststellung nur hinsichtlich derjenigen Schäden aus, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten, noch nicht bezifferbar oder noch in Fortentwicklung begriffen waren.

Der BGH spricht die Feststellung auch hinsichtlich aller weiteren Schäden aus. Er verweist auf die etablierte Rechtsprechung, wonach eine Feststellungsklage hinsichtlich des gesamten Schadens auch dann zulässig ist, wenn dieser nur teilweise noch nicht beziffert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der Schaden aus mehreren Positionen zusammensetzt und einzelne davon bereits bei Klageerhebung vollständig beziffert werden können.

Praxistipp: Sofern der Kläger auf eine möglichst zeitnahe Zahlung nicht dringend angewiesen ist, bietet ein Absehen von einer teilweisen Bezifferung die Aussicht, eine verhältnismäßig schnelle Entscheidung über die Haftung dem Grunde nach zu erlangen, ohne dass der Erlass eines Grundurteils angeregt werden muss.

BGH zur vorzeitigen Kündbarkeit von Fitnessstudioverträgen

In einer Entscheidung vom 04.05.2016 (Az.: XIII ZR 62/15) hat sich der BGH mit der vorzeitigen Kündbarkeit von Fitnessstudioverträgen befasst. Nach Abschluss eines 24-Monats-Vertrages wurde der Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt, was mit einigen Wohnortwechseln einherging. Den ersten Wohnortwechsel nahm er zum Anlass, den Vertrages außerordentlich zu kündigen.

Dem BGH zufolge sei eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, bei dem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Vertragsende für den Kunden unzumutbar ist.

Das Gericht verneint dies bei berufsbedingen Umzügen. Dies käme aber beispielsweise bei nutzungsverhindernden Erkrankungen oder einer Schwangerschaft in Frage.

Zu Recht lehnt der BGH eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 8 TKG ab. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung, die auch zu dem Zweck geschaffen wurde, um TK-Anbietern einen Anreiz für einen möglichst weitgehenden Netzausbau zu geben.

Ob die Ausführungen des BGH tatsächlich vollständig durchdacht sind, ist fraglich. Lässt sich ein Fitnessstudiobetreiber von Anfang an auf einen Vertragspartner ein, der über ein gesteigertes „Versetzungsrisiko“ verfügt, wie z.B. einen Soldaten auf Zeit, scheint es fraglich, ob der Studiobetreiber wirklich vor – nahezu vorhersehbaren – Wohnortwechseln geschützt werden muss. Auch im Übrigen weisen die meisten Beschäftigungsverhältnisse das Risiko auf, aus Sicht des Arbeitnehmers ungewollt beendet zu werden, wobei anschließend an die Mobilität von Arbeitssuchenden hohe Anforderungen gestellt werden. Ein Unterschied zu einer Erkrankung, die der BGH als möglichen Kündigungsgrund nennt, ist nur schwer zu erkennen. Auch die Ausführungen in der DSL-Entscheidung des BGH, in der es um ein  umzugsbedingtes Kündigungsrecht ging, was der BGH nach damaligem Recht ablehnte, wobei er auf hohe Anfangsinvestitionen durch Technikertermine und die Hardwarebereitstellung abstellt, passen zu den Wertungen in diesem Fall nicht wirklich.

Verbrauchern ist nach dieser Entscheidung zu raten, bei Vertragsschluss eine Regelung mit den Vertrag aufzunehmen, die für den Fall des Wohnsitzwechsels ohne Rücksicht auf die Gründe ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt.

Siehe auch zum Thema Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen: Blattner, MDR 2012, 743; Diekmann/Lube, MDR 2016, 69.

Zur Pressemitteilung des BGH

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Prüfungsumfang in der Rechtsmittelinstanz nach erfolgreicher Anhörungsrüge
Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, ob die Entscheidung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren auf eine Anhörungsrüge hin fortzusetzen, in der nächsten Instanz überprüft werden darf.

In einem Rechtsstreit um nicht gezahltes Anwaltshonorar hatte das AG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die als Klägerin auftretende GbR habe ihre Existenz nicht beweisen können. Nach einer Anhörungsrüge gegen dieses (wegen Nichterreichens der Wertgrenze nicht mit der Berufung anfechtbare) Urteil hatte es das Verfahren fortgesetzt und die Beklagten nach ergänzender Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten (die statthaft war, weil das AG zugleich eine von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage abgewiesen hatte) hob das LG das zweite Urteil des AG auf und wies die Anhörungsrüge gegen das erste Urteil des AG zurück.

Die dagegen eingelegte Revision des Klägers bleibt erfolglos. Der BGH tritt der Auffassung des LG bei, wonach ein Rechtsmittelgericht überprüfen darf und muss, ob eine in der Vorinstanz ergangene Entscheidung, das Verfahren auf eine Anhörungsrüge hin fortzusetzen, rechtmäßig war. Er stützt dies auf den Umstand, dass gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO lediglich die Zurückweisung einer Anhörungsrüge unanfechtbar ist, eine vergleichbare Bestimmung für eine der Anhörungsrüge stattgebende Entscheidung hingegen fehlt. Ergänzend weist er auf die auch in den Gesetzesmaterialien angesprochene Parallele zwischen einer Anhörungsrüge und einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hin.

Praxistipp: Eine Partei, zu deren Lasten ein rechtskräftig abgeschlossener Rechtsstreit nach Anhörungsrüge fortgesetzt wird, sollte im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge dafür treffen, dass sie eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel anfechten kann.

Auslegung einer Besichtigungsklausel
Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 261/14

Mit allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung einer in Kaufverträgen häufig verwendeten Formulierung befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine fabrikneue Werkzeugmaschine gekauft. Bei der vorangegangenen Besichtigung hatte sie Zeichnungen von Werkstücken vorgelegt, die sie mit der Maschine bearbeiten wollte. Nach Auslieferung beanstandete sie, die Maschine sei zu diesem Zweck nicht geeignet. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das OLG sah es als nicht erwiesen an, dass die Parteien auf der Grundlage der vorgelegten Zeichnungen eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hatten. Die Frage, ob die Maschine die übliche Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB insoweit durch die in dem Kaufvertrag enthaltene Klausel „im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am … besichtigt“.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er erinnert daran, dass Freizeichnungsklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind, und vermag schon dem Wortlaut der hier in Rede stehenden Vereinbarung keinen umfassenden Gewährleistungsausschluss zu entnehmen. Ferner weist er darauf hin, dass Freizeichnungsklauseln, die an eine Besichtigung anknüpfen, sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache beziehen. Um einen solchen Mangel ging es im Streitfall nicht.

Praxistipp: Ein Verkäufer, der die Gewährleistung auch für solche Mängel ausschließen will, die nur bei näherer Untersuchung erkennbar sind, muss dies im Kaufvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

BGH: Verzugsschaden in Gestalt von Anwaltskosten

Der Beklagte hatte ein Darlehen in Höhe von 50.000 € bis spätestens zum 31.12.2012 zurückzuzahlen. Er hatte mehrfach angekündigt, diese Frist einzuhalten. Am 31.12.2012 erteilte er seiner Bank den Zahlungsauftrag. Die Darlehenssumme wurde erst am 4.1.2013 auf dem Konto des Klägers gut geschrieben. Der Kläger hatte am 2.1.2013 einen Rechtsanwalt beauftragt. Die insoweit entstandenen Kosten verlangt er vom Beklagten. Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils!

Der BGH (Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 169/14) entscheidet diverse interessante Streitfragen nicht, u. a. die Frage, wann ein Schuldner einer Geldforderung tatsächlich geleistet hat, vor allem wenn es sich – wie hier – um Zahlungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie handelt. Der BGH greift völlig zu Recht nur auf die in der Praxis noch wenig bekannten Vorschriften der §§ 675f Abs. 2 S. 1, 675n Abs. 1, S. 2, S. 4 zurück. Da der 31.12.2012 ein Bankfeiertag war, war der Zahlungsauftrag ohnehin erst am 2.1.2013, dem nächsten Arbeitstag, eingegangen und damit die nicht rechtzeitige Zahlung offensichtlich.

Der BGH hatte – im Hinblick auf durch Verzug entstehende Anwaltskosten – erst kürzlich entschieden, dass ein Gläubiger, dessen Schuldner sich in Verzug befindet, grundsätzlich auf Kosten des Schuldners einen Rechtsanwalt beauftragen darf, wobei das Mandat sich nicht auf die Abfassung eines einfachen Schreibens beschränken muss (Urt. v. 17.9.2015 – IX ZR 280/14 Rn. 8 ff; MDR 2015, 1408; siehe auch zur Ersatzpflicht für außergerichtliche Rechtsanwalts- und Inkassokosten, Woitkewitsch, MDR 2012, 500). Diesen Standpunkt bekräftigt der BGH erneut, sieht aber im konkreten Fall besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Nur diejenigen Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen, „die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind“. Eine solche Person hätte die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Beklagte die Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hat. Der 29.12.2012 war ein Samstag, der 30.12.2012 demnach ein Sonntag und der 31.12.2012 – ein Bankfeiertag – ein Montag. Der sich anschließende Dienstag war als 1.1.2013 ohnehin ein Feiertag. Angesichts der Höhe des Überweisungsbetrages war auch damit zu rechnen, dass eine „manuelle“ Prüfung der Überweisung erfolgen könnte, was erfahrungsgemäß zu zusätzlichen Verzögerungen führt. Letztlich hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass aufgrund dieser Umstände selbst ein am 28.12.2012 erteilter Überweisungsauftrag nicht mehr hätte rechtzeitig ausgeführt werden können. Unter diesen konkreten Umständen hätte der Kläger daher noch abwarten müssen, bis er den Anwalt beauftragte, zumal der Beklagte dazu verpflichtet ist, einen eventuellen Zinsschaden zu ersetzen.

Man sieht: Der BGH verschafft einmal mehr der – zweifelhaften – Einzelfallgerechtigkeit Geltung und ist ohne weiteres dazu bereit, dafür zuvor aufgestellte Grundsätze wieder über Bord zu werfen. Es ist kein Wunder, dass die Rechtsanwendung immer komplizierter wird, wenn die Grundsätze in jedem zweiten Fall durch Besonderheiten eines Einzelfalls durchlöchert werden wie ein Schweizer Käse. War es hier nicht die Pflicht des Beklagten, für einen pünktlichen Zahlungseingang zu sorgen?!

Gleichwohl sollte man in der Praxis aus dieser Entscheidung und aus der unsicheren Rechtslage im Hinblick auf die Zahlungsverkehrsrichtlinie vorsichtshalber folgende Konsequenz ziehen: Nach Verzugseintritt lieber noch drei Tage warten, bevor man „loslegt“. Damit kann man eine Menge Schwierigkeiten vermeiden.

 

 

Zweiter Versuch: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur eAkte in Strafsachen

Nun kommt sie also doch noch, die elektronische Akte in Strafsachen. Am 4.5. wurde der Kabinettsentwurf beschlossen, vgl. http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/05042016_Elektronische_Akte_.html und http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_elektronische_Akte_in_Strafsachen.pdf

Der Justizminister Maas meint hierzu laut Pressemitteilung: „Mit der Einführung der elektronischen Akte auch im Strafverfahren gehen wir einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Effektivierung der Strafjustiz. Wir müssen das Verfahrensrecht der Realität anpassen, in der die elektronische Arbeitsweise längst Einzug gehalten hat. Wenn die Mehrzahl der in einer Akte enthaltenen Dokumente bereits heute elektronisch erstellt wird, ist die elektronische Aktenführung konsequent und zeitgemäß.“

Nach  dem  Entwurf  soll  es  darüber  hinaus  ab  dem  Jahr  2018  möglich  sein,  alle  Anträge  und  Erklärungen  im  Mahnverfahren,  für  die  maschinell  lesbare  Formulare  eingerichtet
sind,  in  nur  maschinell  lesbarer  Form  zu  übermitteln.  Rechtsanwälte  und  Inkassodienstleister  werden  grundsätzlich  ab  diesem  Zeitpunkt  verpflichtet,  die  Folgeanträge,  für  die
maschinell  lesbare  Formulare  eingerichtet  sind,  in  nur  maschinell  lesbarer  Form  einzureichen.

Fernsehübertragungen aus Gerichtssälen

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung sollen nach einem Referentenentwurf des Justizministeriums Fernsehübertragungen aus Gerichtssälen zukünftig erlaubt werden. Zugelassen wird allerdings nur die Übertragung von Urteilsverkündungen von allen obersten Gerichtshöfen des Bundes, also von BGH, BSG, BVerwG, BAG und BFH. Die Urteilsverkündungen des BVerfG dürfen bereits seit 1998 übertragen werden.
Die Frage von Fernsehübertragungen aus Gerichtssälen wird schon sehr lange kontrovers diskutiert. Bislang verbietet § 169 Satz 2 GVG solche Übertragungen. Erlaubt sind bisher nur Aufnahmen unmittelbar vor und nach einer Verhandlung und in den Sitzungspausen. Eine vorsichtige Öffnung, beschränkt auf Urteilsverkündungen der Obersten Bundesgerichte, erscheint mir durchaus sachgerecht. Eine weitere Öffnung ist aus meiner Sicht allerdings durchaus problematisch. Dies gilt insbesondere für Strafverfahren, in denen das Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Angeklagten höher zu bewerten ist als das Interesse der Öffentlichkeit an einer entsprechenden ausführlichen und unmittelbaren Teilnahme an der Verhandlung. Es ist nun mal ein Unterschied, ob 50 Personen im Sitzungssaal oder Millionen Fernsehzuschauer einen Strafprozess verfolgen. Schon heute führt die Berichterstattung in den Medien zum Teil zu unerfreulichen Ergebnissen. Man denke an den Kachelmann-Prozess, durch den der Wettermann trotz des Freispruches infolge der intensiven Berichterstattung persönlich und beruflich erheblich beschädigt worden ist.
Man muss allerdings zugestehen, dass das Ausland in dieser Frage zum Teil erheblich liberaler ist. In Ländern wie den USA oder Südafrika sind Fernsehübertragungen aus dem Gerichtssaal bereits seit langem zulässig, wie die Verfahren gegen O. J. Simpson oder Oskar Pistorius gezeigt haben.
Eine andere Frage ist auch, ob bei einem großen Publikumsinteresse, bei denen sich die Gerichtssäle als zu klein erweisen, Übertragungen in andere Räume desselben Gerichts ermöglicht werden sollen, was ich ohne weiteres für zulässig ansehen würde.