Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine häufig auftretende Frage, deren Beurteilung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, geht es in dieser Woche.

Prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten
Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15

Der VII. Zivilsenat hält an den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten fest.

Die Klägerin hatte gegen den beklagten Wasserverband Ansprüche auf restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben in Höhe von über 460.000 Euro geltend gemacht. Zur Begründung ihrer Ansprüche hatte die Klägerin vorgerichtlich ein von ihr eingeholtes Privatgutachten und einen darauf gestützten Klageentwurf übersandt. Zur Vorbereitung eine Stellungnahme gab die Beklagte ihrerseits zwei Privatgutachten in Auftrag. Hierfür fielen Kosten in Höhe von rund 65.000 Euro an. Die später erhobene Klage blieb zum weitaus überwiegenden Teil erfolglos. Im Kostenfestsetzungsverfahren erkannte das LG die Gutachterkosten zuletzt als notwendig an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH verweist auf seine über Jahrzehnte hinweg entwickelte Rechtsprechung, wonach die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens ausnahmsweise als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahmen, die die Kosten ausgelöst haben, als sachdienlich ansehen durfte. Der vom OLG angedeuteten Kritik, das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren für die Beurteilung dieser Fragen nicht ohne weiteres geeignet, tritt der BGH entgegen. Er hält die maßgeblichen Kriterien für hinreichend konkret und stellt klar, dass nur die Situation im Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahmen maßgeblich ist, nicht aber das Ergebnis oder die Qualität der Begutachtung oder der nachfolgende Prozessverlauf. Im Streitfall waren die Maßnahmen unmittelbar prozessbezogen, weil die Klägerin durch Übersendung eines Klageentwurfs ihre Klageabsicht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte. Die Beklagte durfte die Einholung eines Privatgutachtens als sachdienlich ansehen, weil eine Stellungnahme zu dem von der Klägerin eingeholten Gutachten Fachkenntnisse erforderte, über die die Beklagte nicht verfügte.

Praxistipp: Um den unmittelbaren Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsstreit belegen zu können, sollten die Umstände und der Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags möglichst umfassend schriftlich dokumentiert werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine selten beachtete, potentiell aber äußerst bedeutsame Frage geht es in dieser Woche.

Anschrift des Klägers bei juristischen Personen
Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16

Mit einer stets einzuhaltenden, aber selten problematisierten Anforderung an die ordnungsgemäße Klageerhebung befasst sich der I. Zivilsenat.

Die klagende GmbH nahm die Beklagte wegen irreführender Werbung für Matratzen in Anspruch. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, weil in der Klageschrift nur die Anschrift eines Dienstleisters angegeben war, der Post für die Klägerin entgegennimmt, nicht aber der tatsächliche Geschäftssitz der Klägerin. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muss zur Bezeichnung einer klagenden Gesellschaft nicht zwingend deren tatsächlicher Geschäftssitz angegeben werden. Es genügt, wenn die Gesellschaft durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen vorgenommen werden können. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn an dieser Anschrift nur ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Gesellschaft anzutreffen ist, sofern dieser zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt ist.

Praxistipp: Die Anschriften von Klägern und Beklagten müssen in der Klageschrift auch dann angegeben werden, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um einen seit langem etablierten, in neuerer Zeit aber zunehmend in die Kritik geratenen Grundsatz geht es in dieser Woche.

Formlose Änderung eines Grundstückskaufvertrags nach bindender Auflassung
Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 213/17

Mit den Grenzen des Formerfordernisses aus § 311b BGB befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Beklagte hatte von der klagenden Bauträgerin drei noch zu sanierende Eigentumswohnungen gekauft. Der notarielle Kaufvertrag enthielt zugleich die Auflassungserklärung beider Parteien und den Umschreibungsantrag der Beklagten. Der Notar war angewiesen, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Auflassungserklärung nur nach Nachweis der vollständigen Zahlung des Kaufpreises zu erteilen. Die Beklagte behielt in der Folgezeit rund 9 % des Kaufpreises ein. Die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das OLG sprach dem Kläger hingegen rund die Hälfte der Klagesumme zu.

Der BGH verweist die Sache auf die Revision der Beklagten an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedurfte die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über eine Minderung des Kaufpreises nicht der notariellen Beurkundung. Nach § 311b BGB bedarf zwar auch die Änderung eines Grundstückskaufvertrags grundsätzlich der notariellen Form. Dies gilt nach etablierter, schon auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung aber nicht, wenn die Auflassung bereits erklärt ist. Die in der Literatur geäußerte Kritik, dass diese Rechtsprechung den modernen Gegebenheiten eines Bauträgervertrags nicht gerecht werde, hält der BGH für unbegründet. Er hält es für einen Wegfall des Formerfordernisses weiterhin für ausreichend, dass die Vertragsparteien die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen haben; auf den Eintritt des Leistungserfolgs – also den Übergang des Eigentums – komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Praxistipp: Angesichts der Ungewissheit, die aus der Möglichkeit einer formfreien Änderung resultieren kann, dürfte es in der Regel vorzugswürdig sein, von einer sofortigen Auflassung abzusehen, wenn nicht absehbar ist, wann die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung erfüllt sein werden. Dafür anfallende Mehrkosten könnten sich als gute Investition erweisen.

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Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz der dafür geltenden hohen Anforderungen durchaus Erfolg haben kann, zeigt die aktuelle Entscheidung aus dieser Woche.

Eintragung einer Vorfrist bei Fristverlängerungsantrag
Beschluss vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17

Mit den Anforderungen an die Fristensicherung bei einem Fristverlängerungsantrag befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die in erster Instanz unterlegene Klägerin legte fristgerecht Berufung ein. Auf ihren Antrag verlängerte des LG die Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Bis zum Ablauf der verlängerten Frist ging eine Begründung nicht ein. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die mit der Führung des Fristenbuchs beauftragte, ausgesprochen zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten habe nach Eingang des Beschlusses über die Fristverlängerung weder die verlängerte Frist (damals noch rund vier Wochen) noch die vom Prozessbevollmächtigten verfügte Wiedervorlagefrist von zwei Wochen in das Fristenbuch eingetragen, weil sie aufgrund vorhandener Einträge im Fristenbuch davon ausgegangen sei, die Verfügung sei bereits erledigt. Das LG wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Berufung als unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gewährt der BGH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anwalt, der sich bei der Überwachung von Fristen der Hilfe von Mitarbeitern bedient, diese grundsätzlich durch allgemeine Organisationsanweisung anhalten muss, im Fristenbuch bei oder alsbald nach Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung sowohl das (als solches gekennzeichnete) hypothetische Ende der beantragten verlängerten Frist als auch eine Vorfrist einzutragen. Die Vorfrist soll es dem Anwalt ermöglichen, den bevorstehenden Ablauf der Frist zu überprüfen und den innerhalb der Frist einzureichenden Schriftsatz zu fertigen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat seinen Kanzleibetrieb nicht in dieser Weise organisiert. Dies ist ihm aber nicht anzulasten, weil er andere Weisungen erteilt hat, bei deren ordnungsgemäßer Ausführung die Wahrung der Frist in gleichem Maße sichergestellt gewesen wäre. Diese Maßnahmen bestanden zum einen in der allgemeinen Weisung, vom Anwalt bestimmte Wiedervorlagefristen zu notieren und die betreffenden Akten innerhalb der Frist dem Anwalt vorzulegen, zum anderen in der Anordnung einer Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung dieser beiden Weisungen hätte der Anwalt noch zwei Wochen Zeit gehabt, um die Berufungsbegründung anzufertigen und einzureichen.

Praxistipp: Der Antragsteller muss alle Maßnahmen, die der Anwalt zur Wahrung der Frist veranlasst hat, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vortragen und glaubhaft machen.

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Um die Zulässigkeit eines Beitritts als Streithelfers geht es in der Jubiläums-Ausgabe des Blogs.

Beitritt zum Rechtsstreit einer Personengesellschaft
Beschluss vom 3. Juli 2018 – II ZB 28/16

Mit den Voraussetzungen für einen Beitritt als Streithelfer befasst sich der II. Zivilsenat.

Die Antragstellerin ist an einem Immobilienfonds beteiligt, der die Rechtsform einer Personengesellschaft nach französischem Recht hat. Gemeinsam mit mehreren anderen Fonds nimmt die Gesellschaft die Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin hat den Beitritt zum Rechtsstreit als Streithelferin „ihrer“ Gesellschaft erklärt. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten sind dem entgegengetreten. Das LG ließ die Nebenintervention zu, das OLG wies sie auf Beschwerde der Parteien zurück.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Als Gesellschafterin eines der klagenden Fonds hat die Antragstellerin zwar ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil ein Erfolg der Klage den Wert ihres Geschäftsanteils erhöhen kann. Es fehlt aber an dem nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse, weil der Ausgang des Rechtsstreits keine Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin zur Gesellschaft oder zu Dritten hat. Dass die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Widerklage ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die klagenden Gesellschaften geltend gemacht haben und die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten gegebenenfalls persönlich haftet, vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Umstand kann zwar ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Widerbeklagten begründen. Bei einem Rechtsstreit mit mehreren unterschiedlichen Streitgegenständen ist die Zulässigkeit des Beitritts aber für jeden Streitgegenstand gesondert zu beurteilen.

Praxistipp: Über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet das Gericht gemäß § 71 ZPO nur dann, wenn eine Partei deren Zurückweisung beantragt.

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Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer äußerst sorgfältigen Begründung bedarf, belegt die in dieser Woche vorgestellte Entscheidung.

Eintrag im Fristenkalender und Erledigungsvermerk in der Handakte
Beschluss vom 12. Juni 2018 – II ZB 23/17

Mit den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Anweisung und Überwachung seiner mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Mitarbeiter befasst sich der II. Zivilsenat.

Der in erster Instanz erfolglos gebliebene Kläger ließ durch seinen – erstmals für die zweite Instanz mandatierten – Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung einlegen. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der dafür maßgeblichen Frist nicht ein. Auf Hinweis des OLG machte der Kläger geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe seine erfahrene und ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, eine Akte anzulegen und die (jeweils konkret bezeichneten) Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung zu notieren. Die Angestellte habe beide Fristen auf dem Urteilsausdruck notiert, jedoch nur die Frist für die Einlegung in das Fristenbuch eingetragen. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Ein Rechtsanwalt muss seine mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Mitarbeiter anweisen, eine Frist zunächst in den Kalender einzutragen und erst danach einen Erledigungsvermerk oder eine damit vergleichbare Notiz in der Handakte anzufertigen. Im Streitfall hat der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter eine solche Weisung erteilt hat. Dies wäre zwar unschädlich, wenn der Prozessbevollmächtigte eine ordnungsgemäße Einzelweisung erteilt hätte. Hierzu hätte er seiner Mitarbeiterin aber ebenfalls aufgeben müssen, die Frist zuerst im Kalender und erst danach auf dem Urteilsausdruck zu vermerken. Dass die im Streitfall erteilte Weisung diesen Inhalt hatte, ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht. Eine Ergänzung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht zulässig.

Praxistipp: Ein Wiedereinsetzungsgesuch hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn darin alle Maßnahmen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die nach der Rechtsprechung zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erforderlich sind. Dies betrifft auch vermeintlich selbstverständliche Punkte.

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Um die verfahrensrechtlichen Konsequenzen eines abgelehnten Befangenheitsgesuchs geht es im (urlaubsbedingt etwas verspäteten) Montagsblog in dieser Woche

Säumnis trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs
Urteil vom 5. Juli 2018 – IX ZR 264/17

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit den Wirkungen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde für ein laufendes Zivilverfahren.

Der klagende Rechtsanwalt und die Beklagte machten wechselseitig Forderungen aus einem beendeten Mandatsverhältnis geltend. In zweiter Instanz verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 16.000 Euro. Kurz danach focht er den Vergleich an. Nach Terminsbestimmung lehnte er die Mitglieder des Berufungssenats wegen Befangenheit ab. Dieses Gesuch wies das OLG in anderer Besetzung zurück. Dagegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Zu dem vom OLG anberaumten Verhandlungstermin erschien er nicht. Das OLG stellte durch erstes Versäumnisurteil fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Den Einspruch des Klägers, der wiederum nicht zur Verhandlung erschien, verwarf das OLG als unzulässig.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass das OLG mit einer Entscheidung in der Sache zuwarten würde, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Deshalb waren die abgelehnten Richter dazu berufen, der Sache Fortgang zu geben. Eine Aussetzung analog § 148 ZPO kam nicht in Betracht.

Praxistipp: Ein Befangenheitsgesuch gegen einen erstinstanzlichen Richter ist nach der Rechtsprechung des BGH erst mit Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts endgültig erledigt.

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Dass die sorgfältige rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht nur theoretische Bedeutung hat, belegt eine aktuelle Entscheidung des BGH.

Lieferung und Montage einer Einbauküche
Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 19/18

Der VII. Zivilsenat erinnert daran, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche je nach den Umständen des Einzelfalls rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren ist.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für 10.020 Euro eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nach der Montage unterzeichnete sie ein Übergabeprotokoll, in dem vermerkt ist, dass die Arbeitsplatte in Ordnung sei. Später bemängelte die Klägerin, die Arbeitsplatte sei abweichend von der Bestellung nicht durchgehend in schwarz-weiß-grau gehalten, sondern weise über weite Strecken eine beigefarbene, rote und braune Färbung auf. Die auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 3.800 Euro gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Das LG sah den geltend gemachten Anspruch gemäß § 640 Abs. 2 BGB (seit 28.4.2017: § 640 Abs. 3 BGB) als unbegründet an, weil die Klägerin das Werk in Kenntnis des geltend gemachten Mangels vorbehaltlos abgenommen habe.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach ein Vertrag über Lieferung und Montage einer Küche je nach Leistungsschwerpunkt als Kauf mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag einzuordnen ist. Weder das AG noch das LG haben sich mit dieser Frage befasst. Sie durfte im Streitfall nicht offen bleiben, weil das Kaufrecht eine dem § 640 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung nicht kennt.

Praxistipp: Ob § 640 Abs. 3 BGB, der seinem Wortlaut nach nur die Ansprüche auf Nacherfüllung und Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung sowie das Recht auf Minderung und Rücktritt ausschließt, auch einem auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch entgegensteht, ist für das seit 1.1.2002 geltende Werkvertragsrecht noch nicht abschließend geklärt; vgl. dazu etwa Schwenker/Rodemann in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 640 Rn. 22).  

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die formellen Mindestanforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geht es in dieser Woche.

Erkennbarkeit der Berufungsanträge in Zurückweisungsbeschluss
Urteil vom 12. Juni 2018 – II ZR 229/16

Der II. Zivilsenat stellt klar, dass ein mit Rechtsmitteln anfechtbarer Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 zurückgewiesen wird, denselben formellen Inhaltsanforderungen unterliegt wie ein Berufungsurteil.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Mehrheitsgesellschafterin der insolventen GmbH und deren ehemaligem Geschäftsführer Ersatz wegen einer Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens. Das LG verurteilte die beiden Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 24.750 Euro. Das OLG wies die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.

Der BGH verweist die Sache aus formellen Gründen an das OLG zurück. Um eine Überprüfung in der Revisionsinstanz zu ermöglichen, muss ein mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbares Berufungsurteil erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel begehrt hat. Diese Anforderungen gelten auch für einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbaren Beschluss, mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Hierbei reicht es aus, wenn der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erteilende Hinweis die erforderlichen Angaben enthält und das Gericht im Zurückweisungsbeschluss darauf Bezug nimmt. Im Streitfall ließ sich weder dem Zurückweisungs- noch dem Hinweisbeschluss entnehmen, was die Beklagten mit ihrer Berufung anstrebten. Deshalb war der Beschluss ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen. In seiner „Segelanweisung“ führt der BGH ergänzend aus, dass die vom LG angestellten Erwägungen rechtlich nicht tragfähig sind, der geltend gemachte Anspruch nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aber dennoch begründet sein kann.

Praxistipp: Nach der derzeit bis 31.12.2019 befristeten Regelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um grundlegende Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung geht es in dieser Woche.

Festhalten an erstinstanzlich vertretener Rechtsauffassung
Beschluss vom 7. Juni 2018 – I ZB 57/17

Der I. Zivilsenat sieht eine Berufung, die auf die bloße Wiederholung einer in erster Instanz erfolglos vertretenen Rechtsauffassung gestützt wird, als zulässig an.

Das LG hatte eine auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt habe. Mit ihrer Berufung wiederholte die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, an der in der Klageschrift benannten Adresse könnten auch an solchen Tagen Zustellungen vorgenommen werden, an denen ihr Geschäftsführer nicht anwesend sei, weil die Mitarbeiter eines anderen, an derselben Adresse ansässigen Unternehmens entsprechend bevollmächtigt seien. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Eine Berufung ist zwar grundsätzlich unzulässig, wenn der Berufungskläger lediglich seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag wiederholt, ohne sich mit abweichenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen. Ist der Berufungskläger in erster Instanz aus rechtlichen Gründen erfolglos geblieben, genügt es aber, wenn er seine bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung erneut darlegt. Im Streitfall beruhte die erstinstanzliche Klageabweisung allein auf der rechtlichen Erwägung, die vorgetragene Bevollmächtigung reiche zur Begründung einer ladungsfähigen Anschrift nicht aus. Deshalb durfte die Klägerin ihre Berufungsbegründung auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränken.

Praxistipp: Ungeachtet der relativ großzügigen Mindestanforderungen sollte sich der Berufungskläger in seiner Rechtsmittelbegründung vorsorglich auch mit der rechtlichen Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen.

Glaubhaftmachung des Werts des Beschwerdegegenstands
Beschluss vom 21. Juni 2018 – V ZB 254/17

Der V. Zivilsenat bekräftigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die fristgerechte Glaubhaftmachung des Werts des Beschwerdegegenstands nicht zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung gehört.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, die Außenfassade des bisher in grün gehaltenen Gebäudes grau anstreichen zu lassen. Die Anfechtung dieses Beschlusses blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Ein Berufungskläger muss zwar gemäß § 511 Abs. 3 ZPO darlegen und glaubhaft machen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Wertgrenze (600 Euro, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt. Anders als bei einer Nichtzulassungsbeschwerde führt ein Verstoß gegen diese Obliegenheit aber nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Vielmehr muss das Berufungsgericht den Wert auch ohne Glaubhaftmachung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen schätzen. Im Streitfall sah sich der BGH außer Stande, die Schätzung selbst vorzunehmen. Auch wenn es nur um die Farbe geht, kann zwar der auf den Kläger entfallenden Anteil an den Kosten des Neuanstrichs als Anhaltspunkt genommen werden. Aus dem für die Rechtsbeschwerdeinstanz relevanten Tatsachenvorbringen ließ sich aber nicht entnehmen, wie hoch die maßgeblichen Gesamtkosten sind.

Praxistipp: Um eine ihm ungünstige Schätzung zu vermeiden, sollte der Berufungskläger stets bestrebt sein, die Überschreitung der Wertgrenze eingehend vortragen und glaubhaft machen.