Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelmäßig über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich Hygieneverstößen im Krankenhaus
Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15

Mit Fragen der Beweis- und Darlegungslast befasst sich der VI. Zivilsenat in einer Arzthaftungssache.

Der Kläger ließ sich wegen eines Tennisarms operieren. Nach kurzer Zeit stellten sich erneut anhaltende Schmerzen ein. Bei einer Revisionsoperation wurde eine Wundinfektion mit starker Eiterbildung festgestellt. In der Folgezeit wurden weitere Operationen erforderlich. Dennoch verblieben dauerhafte Schmerzen. Der Kläger nahm deshalb die Krankenhausträgerin auf Schadensersatz in Anspruch, unter anderem mit der Behauptung, zu der Wundinfektion sei es gekommen, weil er nach der ersten Operation in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht gewesen sei, der an einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich gelitten habe. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass die Beweislast für die Ursache der Wundinfektion beim Kläger liegt. Zwar tritt eine Umkehr der Beweislast ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können. Vorgänge im lebenden Organismus und damit Wundinfektionen gehören aber nicht zu dieser Kategorie. Abweichend von der Auffassung des OLG bejaht der BGH aber eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten, weil der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen hat. Die Unterbringung zusammen mit einem Patienten, der an einer offenen und infizierten Wunde leidet, stellt zwar nicht per se einen Behandlungsfehler dar. Sie erfordert aber besondere Vorkehrungen, die in einer Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes näher beschrieben sind. Ob diese Anforderungen eingehalten wurden, ist eine Frage der inneren Organisation des Krankenhausbetriebs. Deshalb trifft den Krankenhausträger insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Praxistipp: Um eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu begründen, muss der Kläger all das vortragen, was ihm aus eigener Anschauung zugänglich ist.

Stellung des selbstständigen Streithelfers
Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZB 96/15

Mit grundlegenden Fragen zur Stellung eines Streithelfers befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Klägerin hatte für Forderungen des Beklagten gegen den Streithelfer aus einem Wohnungsmietvertrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Auf Verlangen des Vermieters erbrachte sie Zahlungen auf rückständige Nebenkosten. Später begehrte sie Rückzahlung dieser Beträge, weil die Nebenkostenabrechnungen unzutreffend seien. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Gegen diese Entscheidung legte lediglich der Streithelfer Berufung ein, den die Klägerin in der Zwischenzeit auf Regress in Anspruch genommen hatte. Das LG wies die Berufung als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, die zunächst im eigenen Namen als „selbstständiges“ Rechtsmittel eingelegte Berufung des Streithelfers sei unzulässig, weil ein Fall der selbstständigen Streithilfe (§ 69 ZPO) nicht vorliege. Die später zugunsten der Klägerin geführte („unselbstständige“) Berufung sei unzulässig, weil der Streithelfer sie nicht begründet habe und weil die Klägerin durch die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Streithelfer zu erkennen gegeben habe, dass sie die Abweisung der Klage nicht anfechten wolle.

Der BGH verweist die Sache an eine andere Kammer des LG zurück. Mit dem LG hält er die Voraussetzungen für eine selbstständige Streithilfe (streitgenössische Nebenintervention) gemäß § 69 ZPO für nicht gegeben, weil ein Urteil im Prozess zwischen Gläubiger und Bürge grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hautschuldner entfaltet. Er stellt aber klar, dass auch ein selbstständiger Streithelfer durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht Partei des  Rechtsstreits wird. Ein selbstständiger Streithelfer kann zwar (abweichend von den für einen einfachen Streithelfer in § 67 ZPO vorgesehenen Beschränkungen) auch gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei Rechtsmittel einlegen und Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend machen; deshalb ist ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel gegebenenfalls getrennt von einem Rechtsmittel der Hauptpartei zu beurteilen. Dennoch handelt es sich stets um ein zugunsten der Hauptpartei eingelegtes Rechtsmittel. Wenn sich im Laufe des Berufungsverfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen des § 69 ZPO entgegen der Einschätzung des Streithelfers nicht vorliegen, hängt die Zulässigkeit der Berufung deshalb – entgegen den komplexen Überlegungen des LG – allein von der Frage ab, ob die unterstütze Hauptpartei dem Rechtsmittel widersprochen hat. Diese Voraussetzung war im Streitfall entgegen der Auffassung des LG nicht erfüllt. Ein Widerspruch kann zwar auch konkludent erklärt werden. Aus dem Umstand, dass die Klägerin Regressansprüche gegen den Streithelfer geltend macht, kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, sie wolle einer weiteren Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten entgegentreten.

Praxistipp: Ein Streithelfer sollte ein Rechtsmittel stets „zur Unterstützung der Hauptpartei“ einlegen und sich nicht auf Erörterungen zu der Frage einlassen, ob es sich um ein „selbstständiges“ oder ein „unselbstständiges“ Rechtsmittel handelt.

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Gutachterkosten nach Verkehrsunfall
Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15

Einen pragmatischen Ansatz verfolgt der VI. Zivilsenat hinsichtlich einer praktisch häufig auftretenden Frage.

Ein Geschädigter hatte nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs betraut. Der Sachverständige ließ sich die aus dem Unfall resultierenden Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten abtreten. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten hielt das Gutachten für unbrauchbar und verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage hatte beim AG zum überwiegenden Teil und beim LG in vollem Umfang Erfolg. Das LG hielt das Gutachten für nicht völlig unbrauchbar und die geltend gemachten Kosten für angemessen, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last falle.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Mit dem LG ist er der Auffassung, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht gehalten ist, vor der Beauftragung eines Sachverständigen den Markt zu erforschen. Deshalb darf der Geschädigte grundsätzlich Ersatz desjenigen Betrags verlangen, den er an den Sachverständigen gezahlt hat. Ein bloßes Bestreiten der Schadenshöhe ist in solchen Fällen irrelevant. Abweichend vom LG beschränkt der BGH diese subjektbezogene Schadensbetrachtung aber auf Konstellationen, in denen der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen selbst beglichen hat. Ein Sachverständiger, der sich stattdessen die Ersatzforderung des Geschädigten abtreten lässt, muss bei Bestreiten der Gegenseite zur Angemessenheit seiner Forderung näher vortragen.

Praxistipp: Ein Geschädigter, der Ersatzansprüche an einen Sachverständigen abtritt, sollte sich vor der Abtretung vom Sachverständigen bestätigen, dass er nur insoweit zur Honorarzahlung verpflichtet ist, als sich die Anspruchshöhe im Verhältnis zum Geschädigten als angemessen erweist.

Doppelter Formmangel eines Schenkungsvertrags
Urteil vom 28. Juni 2016 – X ZR 65/14

Mit einem Fall des Doppelmangels befasst sich der X. Zivilsenat.

Die spätere Erblasserin hatte den Beklagten bevollmächtigt, über alle von ihr gehaltene Fondanteile – die im Wesentlichen ihr gesamtes Vermögen ausmachten – auch zu eigenen Gunsten zu verfügen. Wenige Stunden vor dem Tod der Erblasserin veräußerte der Beklagte aufgrund dieser Vollmacht Fondanteile der Erblasserin und ließ sich den Erlös auf sein eigenes Konto überweisen. Die Rückzahlungsklage der Erben hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG wies die Klage ab, mit der Begründung, die Erblasserin habe ein Schenkungsversprechen erteilt, das zunächst formnichtig gewesen, mit der Gutschrift des Veräußerungserlöses aber wirksam geworden sei.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Er stellt klar, dass der Vollzug der vom OLG festgestellten Schenkung zwar gemäß § 518 Abs. 2 BGB den Mangel der für ein Schenkungsversprechen in § 518 Abs. 1 vorgesehenen Form heilt, nicht aber den Mangel der in § 311b Abs. 3 BGB vorgesehenen Form für einen Vertrag, in dem sich ein Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen.

Praxistipp: Wenn das Schenkungsversprechen nicht unter § 311b Abs. 3 BGB fällt, müssen die Erben darauf bedacht sein, eine erteilte Vollmacht möglichst zeitnah zu widerrufen. In der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung wäre es dafür allerdings zu spät gewesen.

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Akzessorietät der Bürgschaft: Verjährung der Hauptforderung
Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15

Grundlegende Erörterungen zur Akzessorietät der Bürgenhaftung stellt der IX. Zivilsenat an.

Die klagende Bank hatte der damaligen Ehefrau des Beklagten in den Jahren 1992 und 1993 zwei Darlehen für den Ankauf und die Sanierung einer Wohnanlage gewährt; der Beklagte hatte jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nach Zahlungseinstellung und Anordnung der Zwangsverwaltung stellte die Klägerin die Darlehensforderungen im Jahr 2001 fällig. Im Jahr 2004 nahm sie den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Die im Jahr 2008 in einem separaten Rechtsstreit in Anspruch genommene Hauptschuldnerin, die sich unter anderem auf Verjährung berief, wurde im Jahr 2009 erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt; gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die Klage gegen den Bürgen blieb zunächst in zwei Instanzen erfolglos. Nach Zurückverweisung in einem ersten Revisionsurteil erklärte das OLG die Klageforderung für dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der BGH weist die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des OLG zurück. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass sich der Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Hauptschuldnerin nicht mehr auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Bürge nur die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden erheben kann. Anders als bei den von § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung (zB Erfüllung oder Aufrechnung) genügt bei Einreden also nicht, dass ein dafür erforderlicher Tatbestand objektiv erfüllt ist; vielmehr muss der Hauptschuldner (noch) berechtigt sein, die Einrede zu erheben. Im Streitfall kann die Hauptschuldnerin aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung die Einrede der Verjährung nicht (mehr) erheben. Deshalb kann auch der Bürge diese Einrede nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt gemäß § 768 Abs. 2 BGB, wenn die Einrede bereits wirksam entstanden war und durch ein Rechtsgeschäft des Hauptschuldners wieder in Wegfall geraten ist. Der VIII. Zivilsenat hat diese Regelung für den Fall analog angewendet, dass sich der Hauptschuldner gegen eine nach Verjährung erhobene Klage nicht zur Wehr setzt (Urteil vom 12.03.1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222 = MDR 1980, 664). Den im Streitfall erhobenen Einwand, die Hauptschuldnerin habe den Prozess schlecht geführt, hält der XI. Zivilsenat für eine analoge Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB nicht für ausreichend.

Praxistipp: Wenn der Bürge vom Prozess gegen den Hauptschuldner weiß und befürchtet, dass dieser Hauptschuldner die Einrede der Verjährung durch unzureichende Prozessführung verlieren wird, sollte er dem Rechtsstreit als Streithelfer des Hauptschuldners beitreten.

Öffentliche Beschaffenheitsangaben und notarieller Gewährleistungsausschluss
Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15

Mit der Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses in einem Grundstückskaufvertrag befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger kauften von den Beklagten ein Wohnhaus, an dessen Stelle früher eine Scheune gestanden hatte. In der Verkaufsanzeige in einem Internetprotal hatten die Beklagten angegeben, das Haus sei 1999/2000 errichtet worden. Später stellte sich heraus, dass eine Außenwand aus der Bausubstanz der früheren Scheune übernommen worden war. Die Kläger begehrten deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG verurteilte die Beklagten antragsgemäß, weil das Alter der Außenwand einem Mangel darstelle, dieser im Hinblick auf die höhere Schadensanfälligkeit und Wärmedurchlässigkeit nicht als unbeachtlich angesehen werden könne und der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss Abweichungen von den im Internet veröffentlichten Beschaffenheitsangaben nicht erfasse.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er tritt dem Berufungsgericht darin bei, dass öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit von Bedeutung sind und das Baujahr eines Gebäudes in aller Regel zu den wertbeeinflussenden Faktoren gehört. Er lässt offen, ob dies auch für die hier in Rede stehende Außenwand gilt, weil das OLG keine Feststellungen zu Art, Größe und Bedeutung dieses Bauteils im Verhältnis zum gesamten Gebäude getroffen hat. Abweichend vom OLG sieht er die Klageansprüche – sofern die Beklagten nicht arglistig gehandelt haben, was nach Zurückverweisung noch aufzuklären ist – als unbegründet an, weil sich der notariell vereinbarte Gewährleistungsausschluss grundsätzlich auch auf öffentliche Äußerungen zur Beschaffenheit erstreckt. Zwar können solche Äußerungen im Einzelfall die begründete Erwartung wecken, dass sich ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht auf darin zugesagte Eigenschaften beziehe. Bei einem Grundstückskaufvertrag ist dies in der Regel aber ausgeschlossen, weil eine Einschränkung des im notariellen Vertrag vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschlusses ebenfalls der notariellen Beurkundung bedürfte und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen formunwirksamen Vertrag schließen wollen.

Praxistipp: Ein Grundstückskäufer, der Wert auf bestimmte Eigenschaften legt, die in öffentlichen Anzeigen oder dergleichen beschrieben sind, muss darauf achten, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss ausdrücklich um die Bestimmung ergänzt wird, dass die Gewährleistung für diese – konkret zu benennenden – Eigenschaften unberührt bleibt.

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Anwendbarkeit von § 280 und § 281 BGB im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 89/15

Eine viel diskutierte Streitfrage zum Verhältnis zwischen §§ 985 ff. BGB und den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts hat der V. Zivilsenat entschieden.

Eine mittlerweile insolvente Gesellschaft hatte aufgrund eines Kooperationsvertrags mit einem Einkaufsring in mehreren von der Beklagten betriebenen Getränkemärkten Videogeräte für Werbezwecke aufgestellt. Nach Beendigung des Kooperationsvertrags teilte der Kläger mit, die Geräte seien an ihn übereignet worden. Zugleich verlangte er die Herausgabe der Geräte. Nachdem die Beklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen war, verlangte er von ihr Schadensersatz in Höhe des Veräußerungswerts. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Mit den Vorinstanzen verneint er einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB. Die Beklagte war zwar bösgläubig, weil sie nach Beendigung des Kooperationsvertrags wusste, dass sie nicht (mehr) zum Besitz der Geräte berechtigt ist. Der Anspruch aus §§ 989, 990 BGB umfasst aber nur den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Sache nicht mehr herausgegeben werden kann, nicht hingegen einen Schaden aufgrund bloßer Vorenthaltung der Sache. Als Grundlage für einen solchen Anspruch kommen in der zu beurteilenden Konstellation nur §§ 280, 281 BGB in Betracht. Diese sind nach Auffassung des BGH auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB anwendbar. Das in einem Teil der Literatur angeführte Gegenargument, die Anwendung der Vorschriften laufe auf einen Zwangskauf hinaus, hält der BGH für nicht stichhaltig, weil sich eine vergleichbare Situation auch bei schuldrechtlichen Rückgabeansprüchen ergeben kann und der Gesetzgeber dem Gläubiger dennoch die Möglichkeit eingeräumt hat, zum Schadensersatz überzugehen. Entsprechend der Wertung in §§ 989, 990 BGB setzen Ansprüche aus § 280 und § 281 BGB wegen Verletzung der Herausgabepflicht aus § 985 BGB allerdings zusätzlich voraus, dass der Herausgabeanspruch rechtshängig oder der Besitzer bösgläubig ist.

Praxistipp: Die Entscheidung, vom Herausgabeanspruch zum Schadensersatzanspruch überzugehen, sollte sorgfältig erwogen werden. Nach § 281 Abs. 4 BGB ist es dem Eigentümer verwehrt, weiterhin Herausgabe zu verlangen, sobald er Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

Eigentumsverletzung durch Einsperren eines Schiffs im Hafen
Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14

Eine seit langem etablierte Rechtsprechung wendet der VI. Zivilsenat auf einen aktuellen Fall an.

Der Beklagte wollte mit einem Tankmotorschiff in einem dafür nicht zugelassenen Bereich vor Anker gehen. Bei dem Manöver setzte sich das Schiff so unglücklich fest, dass die Einfahrt zu einem Yachthafen nicht mehr befahrbar war. Der Kläger begehrt Ersatz von Stillstandskosten für mehrere Schiffe, die einen Tag lang in dem Yachthafen eingeschlossen waren. Das in erster Instanz als Rheinschifffahrtsgericht zuständige AG erließ ein Grundurteil zugunsten des Klägers. Das als Rheinschifffahrtsobergericht für die Berufung zuständige OLG wies die Klage hingegen ab.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er nimmt Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz erfolgen kann, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst, die deren Benutzung objektiv verhindert. Bei einem Schiff, das in einem Hafen eingesperrt wird, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt. Entgegen der Auffassung des OLG ist nicht zusätzlich erforderlich, dass die Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum hinweg fortdauert. Die Dauer der Beeinträchtigung ist allenfalls für die Höhe der zu ersetzenden Schäden von Bedeutung.

Praxistipp: Die Erfolgsaussicht des Geschädigten hängt in solchen Konstellationen entscheidend davon ab, ob eine bestimmungsgemäße Nutzung der Sache noch in bestimmten Grenzen möglich war. Nur wenn dies nicht der Fall war, liegt eine Eigentumsverletzung vor.

Sachmangelbegriff nach der Schuldrechtsmodernisierung
Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/14

Dass der Sachmangelbegriff des § 459 BGB a.F. enger ist als derjenige des § 434 BGB in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung, verdeutlicht der VIII. Zivilsenat in einer Entscheidung, die auch in der Tagespresse Aufmerksamkeit gefunden hat.

Der Kläger hatte vom beklagten Kraftfahrzeughändler über eine Internet-Plattform im Juli 2013 einen Audi TT „inklusive Audi-Garantie bis 11/2014“ gekauft. Schon kurz nach dem Kauf traten Motorstörungen auf, die in einem Audi-Zentrum behoben wurden. Weitere Garantieleistungen lehnte die Audi AG in der Folgezeit mit der Begründung ab, es lägen Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstands im Zeitraum vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vor. Der Kläger begehrte daraufhin vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Seine Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sieht er das Nichtbestehen der im Kaufvertrag vorgesehenen Herstellergarantie als Sachmangel an. Die auf der Grundlage des früheren Rechts getroffene Unterscheidung zwischen Beschaffenheitsmerkmalen, deren Vorliegen einen Sachmangel im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. darstellt, und sonstigen Eigenschaften, deren Fehlen nur dann zu Gewährleistungsansprüchen gem. § 459 Abs. 2 BGB a.F. führt, wenn sie zugesichert wurden, ist auf der Grundlage des neuen Rechts obsolet. Als Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB n.F. sind jedenfalls auch alle zusicherungsfähigen Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB a.F. anzusehen, deren Vorliegen zur vertraglichen Sollbeschaffenheit gehört. Davon umfasst sind alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Diese Voraussetzungen sind bei der hier in Rede stehenden Herstellergarantie erfüllt.

Praxistipp: Wenn der Hersteller Garantieleistungen aus einem Grund verweigert, der für sich gesehen bereits einen Mangel darstellt, sollten das Nacherfüllungsbegehren und die Rücktrittserklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer vorsorglich auf beide Gründe gestützt werden – in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation also nicht nur auf das Nichtbestehen der Herstellergarantie, sondern auch auf die Manipulationen am Kilometerstand.

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Kein Verjährungsbeginn durch privat erlangte Kenntnisse von Mitarbeitern
Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14

Die etablierten Grundsätze über die Relevanz der von Mitarbeitern erlangten Kenntnisse für den Beginn der Verjährung wendet der I. Zivilsenat auf einen Fall an, der aus anderen Gründen öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat.

Der klagende Verbraucherverband wandte sich gegen den über Facebook angestoßenen Versand von E-Mails, in denen Adressaten, deren Daten aus dem Adressbuch eines vorhandenen Nutzers ausgelesen wurden, unter dessen Absenderadresse aufgefordert werden, ebenfalls ein Benutzerkonto einzurichten. Die Klage, gegenüber der sich Facebook unter anderem auch auf Verjährung berief, hatte beim LG und beim OLG Erfolg.

Der BGH weist die Revision zurück. Er sieht in dem Versand der E-Mails eine gegen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG verstoßende Werbemaßnahme von Facebook. Die Verjährungseinrede sieht er mit den Vorinstanzen für nicht stichhaltig an. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesetzlichen Vertreter des Klägers oder dessen für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der in Rede stehenden Art zuständigen Mitarbeiter Kenntnis vom Verstoß und vom Verletzer erlangt haben. Privat erlangtes Wissen von Mitarbeitern ist grundsätzlich irrelevant. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin des Klägers die E-Mail, auf deren Versand die Klageansprüche gestützt waren, privat zugesandt erhalten und einige Wochen später an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet. Die Verjährungsfrist begann erst mit der Weiterleitung zu laufen.

Praxistipp: Der Zeitpunkt der Bekanntgabe von privat erlangtem Wissen an den zur Geltendmachung eines Anspruchs zuständigen Sachbearbeiter sollte sorgfältig dokumentiert werden.

Verwertung von Aussagen aus einem anderen Rechtsstreit
Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 245/14

Dass sich eine vermeintlich zeitsparende Verfahrensweise als Bumerang erweisen kann, belegt eine Entscheidung des I. Zivilsenats in einer Transportsache.

Die Klägerin begehrte vom beklagten Paketdienstunternehmen Schadensersatz wegen Verlusts eines Pakets. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Wert der Sendung habe die in den Beförderungsbedingungen festgelegte Höchstgrenze überstiegen. Das LG verurteilte die Beklagte im Jahr 2011 im Wesentlichen antragsgemäß. Das erste, der Klägerin günstige Berufungsurteil aus dem Jahr 2012 hob der BGH rund ein Jahr später auf (Urteil vom 4.7.2013 – I ZR 156/12). In seiner zweiten Entscheidung wies das OLG die Berufung Ende 2014 erneut zurück. Es sah die Behauptung der Beklagten, sie hätte die Sendung bei einem Hinweis auf deren Wert zurückgewiesen, als nicht bewiesen an. Zwar hatte ein als Zeuge vernommener Mitarbeiter der Beklagten deren Vortrag bestätigt. Das OLG vermochte sich von der Wahrheit dieser Angabe aber nicht zu überzeugen, weil ein anderer Mitarbeiter der Beklagten in zwei anderen Verfahren, deren Akten beigezogen waren, sich in entgegengesetztem Sinne geäußert hatte.

Der BGH verweist die Sache erneut an das OLG zurück. Abweichend vom OLG sieht er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte die Sendung bei einem Hinweis auf deren Wert nicht angenommen hätte, bei der Klägerin, weil es sich um so genanntes Verbotsgut gehandelt hat. Darüber hinaus hält er die Beweiswürdigung des OLG für fehlerhaft. Die Verwertung von protokollierten Aussagen aus anderen Verfahren ist, sofern eine Partei dies beantragt, zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Gericht muss aber seine diesbezügliche Absicht den Parteien mitteilen, um diesen Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und eventuellen zusätzlichen Beweisangeboten zu geben. Ein in das Sitzungsprotokoll aufgenommener Vermerk, die Akten des anderen Verfahrens hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, reicht hierfür nicht aus.

Praxistipp: Eine auf Fehler dieser Art gestützte Rüge hat in der Revisionsinstanz nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsmittelführer vorträgt, was er bei rechtzeitiger Erteilung des gebotenen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte.

Bestreiten mit Nichtwissen
Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14

Mit der Tragweite von § 138 Abs. 4 ZPO befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Beklagte hatte dem Kläger eine Eigentumswohnung verkauft. Mit den Gesprächen im Vorfeld hatte sie eine andere Gesellschaft betraut, die den Erwerb als Steuersparmodell anpries. Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises und unzutreffender Beratung gerichtete Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Das OLG sah die Behauptung, in einem dem Erwerb vorausgegangenen Beratungsgespräch habe ein Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens wider besseres Wissen eine Mindestausschüttung garantiert, als mit Nichtwissen bestritten und unbewiesen an.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er hält die Feststellungen zum Verkehrswert der Wohnung für nicht tragfähig, weil sich das OLG nicht in der gebotenen Weise mit den in einem Privatgutachten erhobenen Einwendungen gegen die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt hat. Ferner sieht er die Behauptung einer Beratungspflichtverletzung als nicht wirksam bestritten an. Er stützt dies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig ist, wenn die bestreitende Partei die erforderlichen Informationen bei Personen einholen kann, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Hierzu gehören abweichend von der Auffassung des OLG nicht nur Personen, die in die geschäftliche Organisation der Partei eingegliedert sind, sondern auch Untervermittler, deren sich eine Partei zum Zwecke von Vertragsverhandlungen oder Beratungsgesprächen bedient.

Praxistipp: Bestreitet der Gegner eine Behauptung mit Nichtwissen, sollten vorsorglich alle Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine Obliegenheit des Gegners zur Einholung von Informationen ergibt.

Labrador gegen Golden Retriever
Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein geschädigter Tierhalter die von seinem eigenen Tier ausgehende Gefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss, befasst sich der VI. Zivilsenat.

Der Kläger erlitt beim Ausführen seines Hundes Verletzungen, als der Hund des Beklagten sich durch eine das heimische Grundstück begrenzende Hecke gezwängt und den gegnerischen Hund samt Halter angriff. Die auf Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgelds gerichtete Klage hatte bei LG und OLG Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er hält eine anspruchsmindernde Mitverursachung durch den Hund des Klägers für möglich. Auf einen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB muss sich ein Tierhalter die von seinem eigenen Tier ausgehende Gefahr gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Eine solche Gefahr verwirklicht sich abweichend von der Auffassung des OLG auch dann, wenn es zu einem Kampf oder Gerangel zwischen zwei Hunden kommt – unabhängig davon, welcher Hund als Angreifer anzusehen ist. Das Urteil des OLG wäre im Ergebnis dennoch richtig, wenn der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 BGB haftet, etwa deshalb, weil er sein Grundstück nicht hinreichend sicher eingezäunt hat. In diesem Fall ist eine Anrechnung der Tiergefahr entsprechend § 840 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Das OLG muss deshalb Feststellungen zum Verschulden des Beklagten treffen.

Praxistipp: Wenn bei einer auf den Gefährdungstatbestand des § 833 Abs. 1 BGB gestützten Klage die Anrechnung einer mitwirkenden Tiergefahr in Betracht kommt, sollte vorsorglich stets zum Verschulden des Beklagten vorgetragen werden.

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Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe von Vorteilen, die Dritten zugewendet wurden
Urteil vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14

Mit dem Umfang der Herausgabepflichten einer Mediaagentur gemäß § 667 Fall 2 BGB befasst sich der III. Zivilsenat

Die Klägerin hatte die beklagte Mediaagentur mit der Planung und dem Einkauf von Werbezeiten und Werbeflächen im eigenen Namen auf Rechnung der Klägerin betraut. Nach Beendigung des Vertrags beanstandete die Klägerin die von der Beklagten erteilten Abrechnungen, weil darin so genannte Freispots nicht berücksichtigt waren, die Medienunternehmen anlässlich von erteilten Aufträgen einer mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft einräumten und die diese anteilig an die Beklagte weitergab. Die von der Klägerin erhobene Stufenklage hatte hinsichtlich der ersten Stufe vor dem LG Erfolg. Das OLG wies das Auskunftsbegehren hingegen ab.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Mit der Vorinstanz qualifiziert er den Mediaagenturvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB. Abweichend vom OLG hält er eine Herausgabepflicht aus § 667 Fall 2 BGB und eine darauf bezogene Auskunftspflicht aus § 666 BGB auch hinsichtlich solcher Vorteile für möglich, die nicht der Beauftragte, sondern ein Dritter erlangt hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung des Vorteils in innerem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags steht und dass der Vorteil dem Beauftragten wirtschaftlich zufließt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt der Würdigung des Tatrichters. Dieser kann sie im Einzelfall auch dann als erfüllt ansehen, wenn der Beauftragte keine einleuchtende Erklärung dafür liefert, weshalb der Vorteil nicht ihm, sondern einem ihm nahestehenden Dritten gewährt wurde.

Praxistipp: Ein Auftraggeber sollte sorgfältig überprüfen, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Beauftragten aus seiner Tätigkeit entstehen und hierzu nach Möglichkeit auch externe Informationsquellen nutzen.

Grundsätzlich keine Pflicht zur vorläufigen Beweiswürdigung
Urteil vom 15. April 2016 – V ZR 42/15

Eine bislang umstrittene Frage beantwortet der V. Zivilsenat.

Die Klägerin begehrte die Zustimmung zur Herabsetzung eines vereinbarten Erbbauzinses, nachdem ein auf dem Nachbargrundstück betriebenes Warenhaus geschlossen worden war. Das LG wies die Klage nach Vernehmung der von der Klägerin in erster Instanz benannten Zeugen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Antrag der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen wies es gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

Der BGH tritt der Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis bei. Nach seiner Auffassung hätte das OLG die zusätzlichen Zeugen allerdings vernehmen müssen, wenn das LG gemäß § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme eine vorläufige Einschätzung des Beweisergebnisses mitzuteilen. Eine solche Pflicht, die in einem Teil der Literatur bejaht wird, besteht nach Auffassung des BGH jedoch nur dann, wenn die Mitteilung erforderlich ist, um eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor, denn die Klägerin konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Gericht den Beweis als geführt ansehen wird.

Praxistipp: Ein taktisches Zurückhalten von Zeugen führt, soweit es auf die zusätzlichen Zeugen ankommt, im Zivilprozess so gut wie unweigerlich zum Prozessverlust.

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verkäufern
Urteil vom 8. April 2016 – V ZR 150/15

Eine Streitfrage, die mit der Schuldrechtsmodernisierung aufgekommen war, hat der V. Zivilsenat entschieden.

Die Kläger hatten von den Beklagten, die damals die Scheidung ihrer Ehe betrieben, ein mit einem Wohnhaus bebautes Hanggrundstück unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erworben. Später stellte sich heraus, dass eine Stützmauer nicht hinreichend standfest ist. Der beklagte Ehemann hatte dies gewusst, die beklagte Ehefrau nicht. Die auf Ersatz der Sanierungskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz gegenüber beiden Beklagten Erfolg. Das OLG wies die gegen die Ehefrau gerichtete Klage hingegen ab.

Der BGH verurteilt auch die Ehefrau zur Zahlung von Schadensersatz. Anspruchsgrundlage ist § 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 BGB. Die Ehefrau hat fahrlässig gehandelt, weil sich das Anwesen ohne nähere Nachforschung übergeben hat. Entscheidend ist deshalb, ob sich die Ehefrau auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann oder ob sie daran gemäß § 444 Fall 1 BGB gehindert ist, weil der Ehemann den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach dem bis Ende 2001 geltenden Recht führte das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen von mehreren Verkäufern nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass alle Verkäufer gem. § 476 BGB aF gehindert waren, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Dies hatte jedoch nur zur Folge, dass alle Verkäufer Wandlung und Minderung schuldeten. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB aF – der das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Mangels voraussetzte – stand dem Käufer hingegen nur gegenüber dem arglistig handelnden Verkäufer zu. Diese Differenzierungsmöglichkeit ist mit der Schuldrechtsmodernisierung entfallen, weil jeder Verkäufer schon bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet. Deshalb war in Literatur und Rechtsprechung Streit darüber entstanden, ob § 444 Fall 1 BGB in gleicher Weise auszulegen ist wie §476 BGB aF – mit der Folge, dass auch der nur fahrlässig handelnde Verkäufer trotz des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zum Schadensersatz verpflichtet ist – oder ob ein solcher Verkäufer insgesamt von Gewährleistungsansprüchen verschont bleibt. Der BGH entscheidet diesen Streit zugunsten der zuerst genannten Auffassung. Die Gegenauffassung würde nach seiner Ansicht zu einer zu weitgehenden Beschränkung der Rechte des Käufers führen.

Praxistipp: Ein Käufer, der trotz eines wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache geltend machen will, kann sich darauf beschränken, einem der Verkäufer das arglistige Verschweigen eines Mangels nachzuweisen.

Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarzts
Beschluss vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15

Eine höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend geklärte Frage zur Haftung von Tierärzten hat der XII. Zivilsenat entschieden.

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines Pferdes auf Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro in Anspruch. LG und OLG bejahten die Haftung des Beklagten dem Grunde nach. Zwar sei nicht aufzuklären, ob die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten kausal für die aufgetretenen, zum Tod des Pferdes führenden Komplikationen gewesen sei. Die Beweislast dafür liege aber beim Beklagten, weil diesem ein Befunderhebungsfehler unterlaufen sei.

Der BGH weist die Revision des beklagten Tierarztes zurück. Anders als das OLG hält er die für den Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr im Falle von groben Behandlungsfehlern sowie bestimmten Befunderhebungsfehlern nicht nur in Einzelfällen, sondern generell auch im Bereich der Tiermedizin für anwendbar. Dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (nur) für den Bereich der Humanmedizin in §§ 630a ff. BGB kodifiziert hat, steht ausweislich der Gesetzesmaterialien ihrer Übertragung auf den Tierarzt nicht entgegen.

Praxistipp: Frühere Entscheidungen von Instanzgerichten, die eine Beweislastumkehr im Bereich der Tiermedizin verneint oder an strengere Voraussetzungen geknüpft haben, sind mit der Entscheidung des BGH obsolet.

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Hemmung der Verjährung durch öffentliche Zustellung der Klage
Urteil vom 3. Mai 2016 – II ZR 311/14

Dass die öffentliche Zustellung einer Klage nicht immer ein geeignetes Mittel zur Hemmung der Verjährung darstellt, zeigt eine Entscheidung des II. Zivilsenats.

Der Beklagte war im Jahr 2006 durch Versäumnisurteil zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verurteilt worden. Klage und Urteil waren öffentlich zugestellt worden, nachdem eingeholte Auskünfte beim Einwohnermeldeamt, beim Bundeszentralregister und bei Creditreform ergeben hatten, dass der Beklagte mit unbekannter Anschrift nach Bosnien-Herzegowina verzogen war. Ende 2013 legte der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das LG hielt den Einspruch für verfristet. Das OLG sah den Rechtsbehelf als zulässig an, weil bei Erlass des Versäumnisurteils entgegen § 339 Abs. 2 ZPO keine Einspruchsfrist bestimmt worden war. In der Sache erhielt es das Versäumnisurteil aufrecht, weil es den Klageanspruch als begründet und nicht verjährt ansah.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er hält die Feststellungen zum vorsätzlichen Handeln des Beklagten und zur Hemmung der Verjährung für unzureichend. Zu letzterem knüpft er an seine Rechtsprechung an, wonach eine öffentliche Zustellung keine Fristen in Lauf setzt, wenn die Voraussetzungen des § 185 ZPO nicht erfüllt sind und dies für das anordnende Gericht erkennbar ist. Hieraus leitet er ab, dass unter den genannten Voraussetzungen auch eine Hemmung der Verjährung nicht eintritt.

Die von der Klägerin angestellten Nachforschungen zur Ermittlung des neuen Aufenthaltsorts des Beklagten hält der BGH für nicht ausreichend. Die Klägerin hätte weitere mögliche Erkenntnisquellen nutzen müssen, etwa durch Nachfragen beim Insolvenzverwalter des früheren Arbeitgebers, beim früheren Vermieter, bei früheren Nachbarn und bei eventuellen Nachmietern. In der neu eröffneten Berufungsinstanz muss das OLG klären, ob der Aufenthaltsort des Beklagten auf diesem Wege zu ermitteln gewesen wäre.

Praxistipp: Bevor eine öffentliche Zustellung beantragt wird, sollte jede auch nur entfernt in Betracht kommende Informationsquelle genutzt werden, um den Aufenthaltsort des Beklagten in Erfahrung zu bringen.

Beschwer durch nicht vollstreckbare Verurteilung zur Vorlage  von Belegen
Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 12/16

Mit der Frage, wie der Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen zu berechnen ist, befasst sich der XII. Zivilsenat.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verurteilte das AG die Ehefrau dazu, Auskunft über ihr gesamtes Vermögen zu geben und „Bestätigungen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Banken und anderer Träger der geführten Vermögenswerte“. Das OLG verwarf das dagegen eingelegte Rechtsmittel wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzulässig. Den Aufwand für die die Zusammenstellung der Auskünfte schätzte es auf 435 Euro. Ein Geheimhaltungsinteresse, das werterhöhend zu berücksichtigen wäre, sah es als nicht gegeben an. Der Verurteilung zur Vorlage von Belegen maß es keine zusätzliche Beschwer bei, weil der Titel insoweit mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar sei.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Nach seiner Auffassung führt auch die Verurteilung zur Vorlage von Belegen zu einer Beschwer. Insoweit ist zwar mangels hinreichender Bestimmtheit des Titels eine Vollstreckung nicht zulässig. Die Ehefrau ist aber der Gefahr ausgesetzt, dass sie sich gegen Vollstreckungsversuche des Ehemanns zur Wehr setzen und hierzu einen Anwalt beauftragen muss. Je nach Gegenstandswert kann dies dazu führen, dass der Gesamtwert der Beschwer die maßgebliche Grenze von 600 Euro übersteigt. Das OLG muss deshalb klären, wie hoch der Gegenstandswert und die sich daraus ergebende Anwaltsvergütung ist.

Praxistipp: Wenn unklar ist, ob eine Verurteilung hinreichend bestimmt ist, sollte bei der Darlegung des Beschwerdewerts vorsorglich aufgezeigt werden, welche Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen entstehen.

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Teilunwirksamkeit und Erlöschen eines formnichtigen Angebots
Urteil vom 13. Mai 2016 – V ZR 265/14

Dass die berühmte Problematik der „Doppelwirkungen im Recht“ nach wie vor aktuell ist, belegt eine Entscheidung des V. Zivilsenats.

Der Kläger gab in notarieller Urkunde ein befristetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. In den vorformulierten Angebotsbedingungen war vorgesehen, dass das Angebot auch nach Ablauf der festgelegten Bindefrist gültig bleiben sollte. Der Verkäufer nahm das Angebot nach Ablauf der Bindefrist in notarieller Urkunde an. Nach der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags. LG und OLG verurteilten die Beklagte antragsgemäß, mit der Begründung, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen.

Der BGH bestätigt die Vorinstanzen. Wie diese sieht er den Vertrag als unwirksam an, weil der Verkäufer das Angebot des Klägers entgegen § 148 BGB erst nach Ablauf der Bindefrist angenommen hat und die in den vorformulierten Angebotsbedingungen vorgesehene Verlängerung der Bindefrist auf unbestimmte Zeit gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Den Einwand der Beklagten, alle Willenserklärungen seien schon gemäß § 117 und § 125 BGB nichtig gewesen, weil der notariell beurkundete Text nicht den gesamten Vertragsinhalt enthalten habe und die auf den Abschluss des eigentlich gewollten Vertrags gerichteten Erklärungen nicht in der nach § 311b BGB erforderlichen Form abgegeben worden seien, hält der BGH für unerheblich. Auch ein nichtiges Angebot könne nur innerhalb der darin bestimmten Frist angenommen werden und unterliege der AGB-Kontrolle. Dies gebiete der Zweck des § 148 BGB und der §§ 305 ff. BGB.

Praxistipp: Wenn die Annahme eines notariell beurkundeten Angebots trotz Ablaufs der darin bestimmten Frist möglich bleiben soll, muss mit dem Vertragspartner zumindest mündlich eine Verlängerung der Bindefrist vereinbart werden. Bei Grundstücksverträgen ist die mündliche Verlängerungsvereinbarung zwar unwirksam. Sie wird – ebenso wie sonstige mündliche Nebenabreden – aber gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB wirksam, wenn der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen ist.

Zustellung einer Entscheidung an Anwalt und Mandant
Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15

Mit der Frage, welche Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, befasst sich der XII. Zivilsenat.

Das AG hatte eine Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe sowohl dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als auch – einen Tag später – dem Antragsteller persönlich zugestellt. Das OLG verwarf das gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers, weil es einen Tag nach Ablauf der – vom Tag der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten an berechneten – Frist eingelegt worden war.

Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG. Er stützt diese Beurteilung auf § 172 Abs. 1 ZPO, wonach Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Eine entgegen dieser Vorschrift erfolgte Zustellung ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Gang. Dies gilt auch dann, wenn die Ingangsetzung einer solchen Frist im Einzelfall für die Partei günstig wäre.

Praxistipp: Wenn eine Entscheidung mehrfach an dieselbe Partei zugestellt wird, sollte als Ausgangspunkt für die Rechtsmittelfrist vorsichtshalber stets das Datum der ersten Zustellung gewählt werden.

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Zulässigkeit einer Stufenklage
Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15

Mit dem für eine Stufenklage erforderlichen Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und dem Leistungsanspruch befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Ein Mieter, dessen Wohnung veräußert worden war, nahm den Veräußerer wegen Verletzung eines Vorkaufsrechts im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Inhalt des Kaufvertrags und auf Zahlung der Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem Verkehrswert in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich u.a. mit dem Argument, das Begehren könne nicht mittels Stufenklage geltend gemacht werden, weil die begehrten Auskünfte nur Aufschluss über den Kaufpreis, nicht aber über den Verkehrswert gäben und deshalb nicht ausreichten, um den Zahlungsanspruch zu beziffern.

Der BGH lässt dieses Argument nicht gelten. Er nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung, wonach eine Stufenklage nur dann zulässig ist, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu bestimmen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes erfüllt. Der Kläger benötigt Informationen über die Höhe des Kaufpreises, um seinen Ersatzanspruch beziffern zu können. Dass diese Informationen für sich gesehen nicht ausreichen, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Praxistipp: Wenn es an dem erforderlichen Zusammenhang fehlt, ist die Klage auf Auskunft dennoch zulässig. Den noch nicht bezifferbaren Leistungsanspruch kann der Kläger dann aber nur mit einem Feststellungsantrag geltend machen. Über diese beiden Anträge muss das Gericht – anders als bei einer zulässigen Stufenklage – gemeinsam entscheiden.

Personenverschiedenheit im Mietverhältnis
Urteil vom 27. April 2016 – VIII ZR 323/14

Ebenfalls um die Folgen eines Vorkaufsrechts geht es in einem anderen Urteil des VIII. Zivilsenats.

Das beklagte Ehepaar war Mieter einer Wohnung im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses. Nach dem Mietvertrag durfte es den Garten mitbenutzen. Bei der späteren Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum wurde zugunsten des Eigentümers der Wohnung im Erdgeschoss ein Sondernutzungsrecht an diesem Garten begründet. Der Kläger, der diese Wohnung erwarb, gestattete die weitere Nutzung des Gartens durch die Beklagten für die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses. Später erwarb der beklagte Ehemann die Wohnung im Dachgeschoss. Nunmehr verlangte der Kläger die Herausgabe des Gartens. AG und LG verurteilten beide Beklagten antragsgemäß.

Der BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der frühere Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung ist im Verhältnis zum Ehemann mit dem Übergang des Eigentums auf diesen durch Konfusion erloschen, weil der Eigentümer einer Sache sich diese nicht selbst als Mieter zum Gebrauch überlassen kann. Im Verhältnis zur Ehefrau ist eine Gebrauchsüberlassung zwar theoretisch möglich. Die Einräumung eines Rechts zur gemeinsamen Nutzung ist aber etwas anderes als die vom früheren Vermieter (gegenüber beiden Ehegatten) geschuldete Überlassung zum alleinigen Gebrauch. Deshalb ist der zuvor bestehende Mietvertrag auch insoweit nicht fortgesetzt worden. Mit diesem Vertrag ist auch das Recht zur Mitnutzung des Gartens entfallen.

Praxistipp: Vor dem Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung durch den Mieter ist sorgfältig zu prüfen, ob sich aus der Miteigentümerstellung dieselben Nutzungsbefugnisse ergeben wie aus dem Mietvertrag.