Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine selten beachtete, potentiell aber äußerst bedeutsame Frage geht es in dieser Woche.

Anschrift des Klägers bei juristischen Personen
Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16

Mit einer stets einzuhaltenden, aber selten problematisierten Anforderung an die ordnungsgemäße Klageerhebung befasst sich der I. Zivilsenat.

Die klagende GmbH nahm die Beklagte wegen irreführender Werbung für Matratzen in Anspruch. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, weil in der Klageschrift nur die Anschrift eines Dienstleisters angegeben war, der Post für die Klägerin entgegennimmt, nicht aber der tatsächliche Geschäftssitz der Klägerin. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muss zur Bezeichnung einer klagenden Gesellschaft nicht zwingend deren tatsächlicher Geschäftssitz angegeben werden. Es genügt, wenn die Gesellschaft durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen vorgenommen werden können. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn an dieser Anschrift nur ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Gesellschaft anzutreffen ist, sofern dieser zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt ist.

Praxistipp: Die Anschriften von Klägern und Beklagten müssen in der Klageschrift auch dann angegeben werden, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind.

BGH: Stellungnahmefrist zu einem Sachverständigengutachten

In einem Prozess ging es um komplexe Fragen der Schadensverursachung durch ein Bauvorhaben der Beklagten an einem anderen Bauwerk, dessen Eigentümer die Kläger sind. Die Beklagte hatte fristgemäß gegen ein zuvor von dem OLG eingeholtes Ergänzungsgutachten Bedenken geltend gemacht. Um diese Einwände näher geltend zu machen, hatte die Beklagte eine mehrmonatige Fristverlängerung beantragt. Sie wollte einen Privatgutachter mit der Ausformulierung von Einwänden gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen beauftragen. Diese Fristverlängerung lehnt das OLG ab, da die Beklagte ein sachkundiges Bauunternehmen sei und eine so lange Frist mit der Prozessförderungspflicht nicht zu vereinbaren sei. Weiterhin zahlte die Beklagte den von dem OLG geforderten Vorschuss für die von ihr beantragte Anhörung des Sachverständigen nicht ein. Die Beklagte verlor dann den Prozess, da das OLG einen bereits bestimmten Termin nicht aufhob, sondern abhielt und entschied.

Die Revision der Beklagten hatte wieder einmal mit einer Gehörsrüge Erfolg. Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Fragen, muss den Parteien natürlich die erforderliche Gelegenheit gegeben werden, um zu dem Gutachten Stellung nehmen zu können. Dies ist selbstverständlich. Die Länge der hierfür zu gewährenden Frist hängt auch davon ab, ob die Partei ihrerseits einer sachverständigen Beratung bedarf, um ihre Stellungnahme abzugeben. Hier führt die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein Bauunternehmen handelt, nicht dazu, dass sich die Beklagte auch mit den hier maßgeblichen konkreten und schwierigen Bodenkundefragen auskennen müsste. Der Beklagten hätte daher eine längere Frist eingeräumt werden müssen, damit diese sich sachverständig hätte beraten lassen können. Auch ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Zwar hatte die Beklagte bestimmte Unterlagen erst eher spät vorgelegt, jedoch war die Beklagte nicht gemäß § 282 Abs. 1 ZPO zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet und eine gerichtliche Anordnung, diese Unterlagen vorzulegen, ist nicht rechtzeitig erfolgt. Nicht relevant ist auch die Nichtzahlung des Vorschusses für die beantragte Anhörung des Sachverständigen, weil der ursprünglich bestimmte Termin auch bei rechtzeitiger Zahlung des Vorschusses nicht hätte durchgeführt werden dürfen, da die Beklagte ja noch innerhalb der zu verlängernden Frist hätte Stellung nehmen können.

Fazit: Diese Entscheidung ist nicht ganz unproblematisch. Sie gibt den Parteien, vor allem den wirtschaftlich stärkeren Parteien, die Möglichkeit, einen Prozess erheblich zu verschleppen. Wenn man genug schreibt, hat man immer die Möglichkeit, triviale Fragen zu wissenschaftlich hochkomplexen Fragestellung hoch zu stilisieren. Der Prozessgegner ist in derartigen Fällen dann oftmals machtlos. Vor lauter Gewährung von rechtlichem Gehör darf man nicht vergessen, dass ein Prozess auch einmal eines Endes bedarf. Mindestens eine der Parteien hat daran in aller Regel ein wirklich großes Interesse. Dieses Interesse droht die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der beständigen Ausdehnung des rechtlichen Gehörs in alle nur denkbaren Richtungen aus dem Auge zu verlieren. Die immer wieder neue und ständig erweiterte Gewährung des rechtlichen Gehörs sollte daher nicht unbedingt zum Maß aller Dinge werden.

BGH, Beschl. v. 12.4.2018 – V ZR 153/17

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die Zulässigkeit eines Beitritts als Streithelfers geht es in der Jubiläums-Ausgabe des Blogs.

Beitritt zum Rechtsstreit einer Personengesellschaft
Beschluss vom 3. Juli 2018 – II ZB 28/16

Mit den Voraussetzungen für einen Beitritt als Streithelfer befasst sich der II. Zivilsenat.

Die Antragstellerin ist an einem Immobilienfonds beteiligt, der die Rechtsform einer Personengesellschaft nach französischem Recht hat. Gemeinsam mit mehreren anderen Fonds nimmt die Gesellschaft die Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin hat den Beitritt zum Rechtsstreit als Streithelferin „ihrer“ Gesellschaft erklärt. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten sind dem entgegengetreten. Das LG ließ die Nebenintervention zu, das OLG wies sie auf Beschwerde der Parteien zurück.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Als Gesellschafterin eines der klagenden Fonds hat die Antragstellerin zwar ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil ein Erfolg der Klage den Wert ihres Geschäftsanteils erhöhen kann. Es fehlt aber an dem nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse, weil der Ausgang des Rechtsstreits keine Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin zur Gesellschaft oder zu Dritten hat. Dass die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Widerklage ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die klagenden Gesellschaften geltend gemacht haben und die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten gegebenenfalls persönlich haftet, vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Umstand kann zwar ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Widerbeklagten begründen. Bei einem Rechtsstreit mit mehreren unterschiedlichen Streitgegenständen ist die Zulässigkeit des Beitritts aber für jeden Streitgegenstand gesondert zu beurteilen.

Praxistipp: Über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet das Gericht gemäß § 71 ZPO nur dann, wenn eine Partei deren Zurückweisung beantragt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer äußerst sorgfältigen Begründung bedarf, belegt die in dieser Woche vorgestellte Entscheidung.

Eintrag im Fristenkalender und Erledigungsvermerk in der Handakte
Beschluss vom 12. Juni 2018 – II ZB 23/17

Mit den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Anweisung und Überwachung seiner mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Mitarbeiter befasst sich der II. Zivilsenat.

Der in erster Instanz erfolglos gebliebene Kläger ließ durch seinen – erstmals für die zweite Instanz mandatierten – Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung einlegen. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der dafür maßgeblichen Frist nicht ein. Auf Hinweis des OLG machte der Kläger geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe seine erfahrene und ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, eine Akte anzulegen und die (jeweils konkret bezeichneten) Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung zu notieren. Die Angestellte habe beide Fristen auf dem Urteilsausdruck notiert, jedoch nur die Frist für die Einlegung in das Fristenbuch eingetragen. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Ein Rechtsanwalt muss seine mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Mitarbeiter anweisen, eine Frist zunächst in den Kalender einzutragen und erst danach einen Erledigungsvermerk oder eine damit vergleichbare Notiz in der Handakte anzufertigen. Im Streitfall hat der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter eine solche Weisung erteilt hat. Dies wäre zwar unschädlich, wenn der Prozessbevollmächtigte eine ordnungsgemäße Einzelweisung erteilt hätte. Hierzu hätte er seiner Mitarbeiterin aber ebenfalls aufgeben müssen, die Frist zuerst im Kalender und erst danach auf dem Urteilsausdruck zu vermerken. Dass die im Streitfall erteilte Weisung diesen Inhalt hatte, ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht. Eine Ergänzung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht zulässig.

Praxistipp: Ein Wiedereinsetzungsgesuch hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn darin alle Maßnahmen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die nach der Rechtsprechung zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erforderlich sind. Dies betrifft auch vermeintlich selbstverständliche Punkte.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die verfahrensrechtlichen Konsequenzen eines abgelehnten Befangenheitsgesuchs geht es im (urlaubsbedingt etwas verspäteten) Montagsblog in dieser Woche

Säumnis trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs
Urteil vom 5. Juli 2018 – IX ZR 264/17

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit den Wirkungen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde für ein laufendes Zivilverfahren.

Der klagende Rechtsanwalt und die Beklagte machten wechselseitig Forderungen aus einem beendeten Mandatsverhältnis geltend. In zweiter Instanz verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 16.000 Euro. Kurz danach focht er den Vergleich an. Nach Terminsbestimmung lehnte er die Mitglieder des Berufungssenats wegen Befangenheit ab. Dieses Gesuch wies das OLG in anderer Besetzung zurück. Dagegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Zu dem vom OLG anberaumten Verhandlungstermin erschien er nicht. Das OLG stellte durch erstes Versäumnisurteil fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Den Einspruch des Klägers, der wiederum nicht zur Verhandlung erschien, verwarf das OLG als unzulässig.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass das OLG mit einer Entscheidung in der Sache zuwarten würde, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Deshalb waren die abgelehnten Richter dazu berufen, der Sache Fortgang zu geben. Eine Aussetzung analog § 148 ZPO kam nicht in Betracht.

Praxistipp: Ein Befangenheitsgesuch gegen einen erstinstanzlichen Richter ist nach der Rechtsprechung des BGH erst mit Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts endgültig erledigt.

OLG Düsseldorf: Niederschlagung entstandener Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Ein Einzelrichter des LG hatte sich einer Mindermeinung angeschlossen. Dies führte dazu, dass eine Partei mehr Gerichtskosten zahlen musste als es nach der absolut herrschenden Meinung der Fall gewesen wäre. Das Anfallen des Gebührentatbestandes war offenbar nicht mehr rückgängig zu machen (leider war hierzu im veröffentlichten Teil der Entscheidung nichts Näheres dazu lesen).

Demgemäß stellte die betroffene Partei (der Kostenschuldner) den Antrag, die entstandenen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. § 21 GKG spricht allerdings nicht von „Niederschlagung“ der Kosten, sondern von einer Nichterhebung derselben. In der Praxis wird jedoch überwiegend von einer Niederschlagung gesprochen. Das Verfahren diesbezüglich richtet sich – wie die Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenrechnung – nach § 66 GKG. Nachdem dann das LG die Nichterhebung abgelehnt hatte, gelangte die Frage über die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG zum OLG.

Das OLG (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2018 – I-10 W 26/18) lehnt eine Nichterhebung gleichfalls ab. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn offensichtliche schwere Verfahrensfehler oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des Rechts vorliegen. Wenn sich aber ein Richter aufgrund seiner persönlichen Überzeugung dazu entschließt, von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, ist dies jedenfalls dann keine unrichtige Sachbehandlung, wenn der eingenommene Standpunkt juristisch als noch vertretbar erscheint. Lediglich wenn Entscheidungen oder Maßnahmen getroffen werden, die den breiten richterlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten, kommt eine Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung in Betracht. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall jedoch nicht vor.

Gemäß § 66 Abs. 8 GKG werden in diesem Verfahren keine Kosten erstattet, Gebühren fallen gleichfalls keine an.

Nachdem doch mitunter herrschende Meinungen als Mindermeinungen anfangen, bevor sie zur herrschenden Meinung mutieren, kann man dies schwerlich anders sehen. Beim Kostenschuldner wird allerdings eine gewisse Verärgerung wohl zurückbleiben.

BGH zu der Verlängerung einer Stellungnahmefrist

In einem Arzthaftungsprozess hatte das LG – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen. Das OLG kündige in einem 15 Seiten langen Beschluss an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es räumte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von mehreren Wochen ein, die am 29.6.2017 endete und führt u. a. aus: Die Frist sei schon länger als die übliche Zweiwochenfrist. Fristverlängerungen kämen daher nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Der Klägervertreter beantragte gleichwohl eine Fristverlängerung und begründet diese wie folgt: Er sei der alleinige Sachbearbeiter dieses Falles und vom 9. bis zum 26.6.2017 in Urlaub. Die notwendige Besprechung mit dem Kläger könne erst danach stattfinden. Das OLG wies den Fristverlängerungsantrag mit Beschluss vom 12.6.2017 zurück, entschied am 30.6.2017 und wies die Berufung zurück.

Das BGH (Beschl. v. 15. Mai 2018 – VI ZR 287/17, MDR 2018, 1014) akzeptiert dies zu Recht nicht. Eine von einem Gericht gesetzte Frist muss objektiv ausreichen, um auch eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, anderenfalls wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der von dem Kläger ins Feld geführte Grund für die Fristverlängerung konnte von dem Gericht noch nicht berücksichtigt werden, als es die Frist gesetzt hatte. Der Kläger hatte das Gesuch um Fristverlängerung nachvollziehbar und eingehend begründet. Dieses Gesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Eine nicht ganz geringe Anzahl von Gerichten bzw. Spruchkörpern ist mit ihrer Tätigkeit meistenteils zeitlich eher im Rückstand. Besonders deutlich sieht man dies immer bei den Entscheidungen des BVerfG. Großes Erstaunen bei der Anwaltschaft löst es mitunter aus, wenn auf einen Antrag auf Verlegung eines Termins mit einer Vorverlegung reagiert wird. Es gibt aber immer wieder Gerichte bzw. Spruchkörper, die keinerlei Rückstände haben. Diese neigen dann oftmals zu einer Überbeschleunigung. Zwar sollen gemäß § 272 Abs. 3 ZPO die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden. Mit einer Überbeschleunigung ist aber in aller Regel niemandem gedient. Außerdem muss auch ein Rechtsanwalt einmal in Urlaub fahren können und dürfen. Und: Dass es sich nach dem Urlaub die Aktenbearbeitung immer staut (woran auch die Digitalisierung nichts ändern wird), dürfte jedem Richter bekannt sein. Vor diesem Hintergrund mutet die Entscheidung des OLG eher kurios an und ist vom BGH zu Recht aufgehoben worden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Dass die sorgfältige rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht nur theoretische Bedeutung hat, belegt eine aktuelle Entscheidung des BGH.

Lieferung und Montage einer Einbauküche
Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 19/18

Der VII. Zivilsenat erinnert daran, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche je nach den Umständen des Einzelfalls rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren ist.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für 10.020 Euro eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nach der Montage unterzeichnete sie ein Übergabeprotokoll, in dem vermerkt ist, dass die Arbeitsplatte in Ordnung sei. Später bemängelte die Klägerin, die Arbeitsplatte sei abweichend von der Bestellung nicht durchgehend in schwarz-weiß-grau gehalten, sondern weise über weite Strecken eine beigefarbene, rote und braune Färbung auf. Die auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 3.800 Euro gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Das LG sah den geltend gemachten Anspruch gemäß § 640 Abs. 2 BGB (seit 28.4.2017: § 640 Abs. 3 BGB) als unbegründet an, weil die Klägerin das Werk in Kenntnis des geltend gemachten Mangels vorbehaltlos abgenommen habe.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach ein Vertrag über Lieferung und Montage einer Küche je nach Leistungsschwerpunkt als Kauf mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag einzuordnen ist. Weder das AG noch das LG haben sich mit dieser Frage befasst. Sie durfte im Streitfall nicht offen bleiben, weil das Kaufrecht eine dem § 640 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung nicht kennt.

Praxistipp: Ob § 640 Abs. 3 BGB, der seinem Wortlaut nach nur die Ansprüche auf Nacherfüllung und Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung sowie das Recht auf Minderung und Rücktritt ausschließt, auch einem auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch entgegensteht, ist für das seit 1.1.2002 geltende Werkvertragsrecht noch nicht abschließend geklärt; vgl. dazu etwa Schwenker/Rodemann in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 640 Rn. 22).  

BGH: Die „wiederholte“ Aufhebung und Zurückverweisung eines Rechtsstreits

Der BGH (Urt. v. 12.4.2018 – III ZR 105/17, MDR 2018, 759) hatte über die persönliche Haftung einer hinter einer angeblichen Gesellschaft aus den Bahamas stehenden natürlichen Person zu entscheiden. Der Rechtsstreit war schon zwei Mal von dem OLG an das LG zurückverwiesen worden. In der angefochtenen Entscheidung wurde der Rechtsstreit nach 13 Jahren Prozessdauer erneut, mithin zum dritten Mal (!), an das LG zurückverwiesen. Der BGH nimmt dies nicht hin, sondern hebt seinerseits das Urteil des OLG auf und verweist den Rechtsstreit an das OLG zur eigenen Entscheidung zurück.

Gemäß § 538 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung dieser Vorschrift im Jahre 2002 deutlich gemacht, dass eine eigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht die Regel, eine Zurückverweisung hingegen die seltene Ausnahme sein soll. Bei der erforderlichen Interessenabwägung durch das Berufungsgericht, ob eine solche Entscheidung wirklich sachgerecht ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Sache schon einmal zurückverwiesen wurde. Weiterhin ist zu beachten, dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme sicher zu erwarten sein muss. Es ist nicht ausreichend, wenn sie vielleicht notwendig wird, weil den Parteien noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verfehlt. Die Tatsache, dass die Sache bereits zwei Mal zurückverwiesen wurde, wurde bei der Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Weiterhin war zum Zeitpunkt der Entscheidung gar nicht erkennbar, ob tatsächlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Sicher zu erwarten waren hier lediglich die erneute Vernehmung eines Zeugen sowie die Anhörung beider Parteien. Dies kann nicht als aufwändig bezeichnet werden. Alles Weitere war von einem derzeit noch gar nicht absehbaren Prozessverlauf abhängig. Es erscheint somit zwar möglich, dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zu erwarten ist, dies ist aber keinesfalls notwendig und damit für eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht ausreichend.

Es ist in letzter Zeit vermehrt zu beobachten, dass verschiedene Spruchkörper mancher Berufungsgerichte Urteile erstinstanzlicher Gerichte einfach aufheben und die Rechtsstreite zurückverweisen, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen fast ersichtlich nicht vorliegen. Anstatt sorgfältig zu arbeiten, werden im Termin dann „finstere Drohungen“ ausgesprochen, um sodann wenigstens einem der Beteiligten den erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung, wenigstens hilfeweise, „abzunötigen“. Eine der Parteien wird diesen Antrag schon stellen, denn wenigstens eine ist oftmals an einer Verzögerung interessiert. Auch können die Rechtsanwälte natürlich erneut Gebühren verdienen!

Fazit: Dementsprechend werden solche Urteile, wenn sie denn einmal angefochten werden, regelmäßig in der Revisionsinstanz ihrerseits aufgehoben. Dies ist auch richtig so, denn den Parteien, die eigentlich im Zentrum des Interesses stehen sollten, nutzt all dies nichts. Spätestens nach der ersten, allerspätestens nach der zweiten Zurückverweisung müsste klar sein, dass hier im Interesse der Parteien ein sachgerechtes Tätigwerden des Berufungsgerichts erforderlich ist und nicht etwa eine erneute Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung, die sich auf Kritik an der angefochtenen Entscheidung beschränkt, ein paar wenig sagende Hinweise und Anmerkungen enthält und niemand wirklich weiterbringt. Manche Spruchkörper einiger Berufungsgerichte sollten sich hin und wieder vergegenwärtigen, dass sie eben solche und damit Tatsacheninstanzen sind und gerade keine Revisionsgerichte!

Montagsblog: Neues vom BGH

Um die formellen Mindestanforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geht es in dieser Woche.

Erkennbarkeit der Berufungsanträge in Zurückweisungsbeschluss
Urteil vom 12. Juni 2018 – II ZR 229/16

Der II. Zivilsenat stellt klar, dass ein mit Rechtsmitteln anfechtbarer Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 zurückgewiesen wird, denselben formellen Inhaltsanforderungen unterliegt wie ein Berufungsurteil.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Mehrheitsgesellschafterin der insolventen GmbH und deren ehemaligem Geschäftsführer Ersatz wegen einer Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens. Das LG verurteilte die beiden Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 24.750 Euro. Das OLG wies die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.

Der BGH verweist die Sache aus formellen Gründen an das OLG zurück. Um eine Überprüfung in der Revisionsinstanz zu ermöglichen, muss ein mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbares Berufungsurteil erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel begehrt hat. Diese Anforderungen gelten auch für einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbaren Beschluss, mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Hierbei reicht es aus, wenn der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erteilende Hinweis die erforderlichen Angaben enthält und das Gericht im Zurückweisungsbeschluss darauf Bezug nimmt. Im Streitfall ließ sich weder dem Zurückweisungs- noch dem Hinweisbeschluss entnehmen, was die Beklagten mit ihrer Berufung anstrebten. Deshalb war der Beschluss ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen. In seiner „Segelanweisung“ führt der BGH ergänzend aus, dass die vom LG angestellten Erwägungen rechtlich nicht tragfähig sind, der geltend gemachte Anspruch nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aber dennoch begründet sein kann.

Praxistipp: Nach der derzeit bis 31.12.2019 befristeten Regelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt.