Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Versäumnisurteil.

Erneute Säumnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – IX ZR 52/24

Der IX. Zivilsenat ergänzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu § 700 Abs. 6, § 345 und § 514 Abs. 2 ZPO um einen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt.

Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren Ansprüche auf rechtsanwaltliche Vergütung in Höhe von rund 225.000 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde beiden Beklagten am 28. Dezember 2022 zugestellt. Ihre Widersprüche gingen am 11. bzw. 12. Januar 2023 bei Gericht ein. Einen Tag später erließ das AG gegen beide Beklagten einen Vollstreckungsbescheid. In der weiteren Folge gab es die Sache wegen der erhobenen Widersprüche an das LG als Streitgericht ab.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erschien für die Beklagten niemand. Das LG verwarf die Einsprüche der Beklagten durch zweites Versäumnisurteil. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten vor dem Landgericht säumig waren und dass die Klageforderung schlüssig ist. Das LG hätte den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide aber dennoch nicht verwerfen, sondern nur durch erstes Versäumnisurteil die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten dürfen.

Das LG hätte ein zweites Versäumnisurteil nur dann erlassen dürfen, wenn die Vollstreckungsbescheide verfahrensfehlerfrei ergangen wären. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Beide Widersprüche sind gemäß § 694 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen, weil der Vollstreckungsbescheid bis dahin noch nicht verfügt war. Das AG hätte die Sache deshalb an das LG abgeben müssen, ohne zuvor einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der dennoch erlassene Vollstreckungsbescheid bildet keine hinreichende Grundlage für ein zweites Versäumnisurteil. Das LG hätte in dieser Verfahrenssituation allenfalls ein erstes Versäumnisurteil erlassen dürfen (so schon BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Darin hätte es, wie der BGH nunmehr klarstellt, den Vollstreckungsbescheid ungeachtet des vorangegangenen Verfahrensfehlers nicht aufheben dürfen, weil die Klageforderung schlüssig ist.

Ein dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils zugrunde liegender Verfahrensfehler darf nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Berufung geltend gemacht werden (so ebenfalls bereits BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Hierfür genügt bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid die Rüge, das zweite Versäumnisurteil hätte mangels Schlüssigkeit der Klageforderung nicht ergehen dürfen. Der BGH entscheidet nunmehr, dass das Berufungsgericht auf eine solche Rüge hin von Amts wegen prüfen muss, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. § 529 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht Mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur auf entsprechende Rüge hin prüft, ist insoweit nicht anwendbar.

Praxistipp: Eine Zurückverweisung in die erste Instanz ist nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zulässig, wenn eine Partei dies beantragt.

Blog powered by Zöller: Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?

Der BGH (KZR 6/24) hatte schon am 16. Dezember 2025 über das sog. LKW-Kartell verhandelt. Dort nimmt die Klägerin, ein auf Massenschadensfälle spezialisiertes und nach dem RDG zugelassenes Rechtsdienstleistungsunternehmen, drei LKW-Hersteller aus abgetretenem Recht von Speditionen und Logistikunternehmen aus 21 Ländern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf, Mietkauf oder Leasing) zahlreicher LKW in Anspruch. Es soll insgesamt um 70.000 Ansprüche gehen.

Der zunächst auf den 24. Februar 2026 anberaumte Verkündungstermin wurde auf den 12. Mai 2026 verlegt. Auf das Urteil warten nicht nur Kartellrechtler gespannt. Auch manche Zivilkammer wird bang nach Karlsruhe blicken, weil Inkassosammelklagen nicht auf das Kartellrecht beschränkt sind und die auch sonst erhobenen Sammelklagen locker 10.000 Schadensersatzansprüche und mehr umfassen, was jedes Arbeitspensum sprengt.

Bislang war die Antwort des BGH, der sich mit einem Hinweis auf eine mögliche Prozesstrennung begnügte, eher enttäuschend. Deutet die Verschiebung des Verkündungstermins auf neue Lösungen hin? Prozessbeobachter erwägen, ob eine Vorlage an den EuGH erfolgen wird, ebenso denkbar sei aber auch eine Aufspaltung der gebündelten Forderungen in zahlreiche Einzelverfahren oder dass es schlicht bei der Inkassosammelklage verbleibt und (neun Jahre nach Klageerhebung) eine Verhandlung zur Sache vor dem LG München I erforderlich werden wird.

Es gäbe in der Tat noch einen weiteren Ansatz:

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass § 260 ZPO eine nachträgliche Lücke enthält, weil er, anders als § 59 ZPO, keinen inneren Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche verlangt. Die heutigen digitalen Möglichkeiten der Mandanten-Akquise und der Datenverarbeitung sowie die Neuauslegung des RDG durch den BGH schufen überhaupt erst die Möglichkeit, eine bis dahin ungeahnte Bündelung fremder Ansprüche im Interesse einer kommerziellen und kollektiven Rechtsdurchsetzung in einer Person vorzunehmen („Änderung der Verhältnisse“, Weber/Groh, Rechtswörterbuch, Stichwort: Auslegung [Interpretation]). Das Instrument der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) ist aus demselben Grund unzureichend, weil der Aufwand 10.000 Verfahren und mehr zu zerlegen die Ressourcen der Gerichtsverwaltung sprengt, von den immensen Kostennachteilen der Parteien ganz zu schweigen.

Die nachträgliche Lücke bei der objektiven Klagehäufung ist (solange sich der Gesetzgeber des Problems nicht annimmt) im Wege einer analogen Anwendung des § 59 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VDuG zu schließen. Die Wahl zwischen einer objektiven und der hier ebenfalls denkbaren subjektiven Anspruchshäufung bei Massenschäden darf nicht zu einer grundlegend unterschiedlichen Art der Prozessführung führen. Eine Bündelung durch eine Inkassosammelklage ist danach nur für solche Ansprüche möglich, die aus „demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt sind“. Dies erfolgt anhand objektiver, ordnender Kriterien und kann in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 VDuG näher ausgeformt werden („gleichgerichtete Ansprüche“). Eine Sammelklage, die keine gleichgerichteten Ansprüche verfolgt, ist unzulässig. Allein ihr gemeinsamer Ausgangspunkt (Kartellbildung; Dieselskandal; Kapitalmarktinformation) genügt für eine prozessuale Zusammenfassung nicht (mehr).

Die nachfolgenden Schritte könnten sein:

Innerhalb „gleichgerichteter Sammelklagen“ strukturiert das Gericht den Verfahrensstoff weiter (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf diese Weise werden weitgehend vereinheitlichte Anspruchsbündel gebildet, die als ein prozessualer Anspruch behandelt (vgl. allgemein BAG v. 25.2.2021 – 8 AZR 171/19, MDR 2021 1072; BGH v. 19.5.2020 – KZR 8/18, WM 2021, 2360; näher G. Vollkommer, MDR 2021, 1115) und mit Teilurteil (§ 301 ZPO) abgeschichtet werden.

Bei bereits anhängigen „globalen“ Sammelklagen (wie im Ausgangsfall) sollte (wegen des gebotenen Vertrauensschutzes) eine nachträgliche Bildung „gleichgerichteter Ansprüche“ erfolgen, die dann im Wege der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) verselbständigt werden. Der Geschäftsverteilungsplan könnte ergänzend die Möglichkeit eröffnen, die abgetrennten Verfahrensteile auf andere Spruchkörper zu verteilen (arg. § 21e Abs. 3 Satz 1, 1. Fall GVG).

 


Nutzen Sie die Zugangsdaten für die Online-Nutzung des Zöller im Kommentar! Jeder Print-Käufer erhält kostenlos die Online-Version in unserer Datenbank und damit Zugang zu allen Online-Aktualisierungen.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht – das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeiten, aber auch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz – befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Einen noch größeren Schritt in die Zukunft unternimmt das BMJ mit der Entwicklung und Erprobung eines vereinfachten, digital unterstützten Verfahren für Zahlungsklagen bis zu 5.000 € an bestimmten Amtsgerichten. Alle Neuregelungen sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; andererseits stellen sich neue Fragen bzw. bleiben Probleme ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen und bleiben bei allen Entwicklungen auf den neuesten Stand.

 

1. Aufsätze

  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

2. Literatur

Zöller, Zivilprozessordnung ZPO
Kommentar

— Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten —

Komplettaustausch der Kommentierung:

Zu den anderen zahlreichen geänderten Normen finden Sie den neuen Gesetzestext unter dem bisherigen Normtext und Annotationen an Ort und Stelle in den Kommentierungen selbst:

 

— Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz —

Komplettaustausch der Kommentierung:

Annotationen:

 

Hinzu kommt eine Reihe von regelmäßigen Annotationen, vor allem zu wichtiger neuer Rechtsprechung, u.a. auch zum elektronischen Rechtsverkehr:

 

3. Aktuelle Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschl. v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23: Videoverhandlung: Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion, MDR 2024, 320,
  • BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22: Videokonferenz: Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter, MDR 2023, 1131,
  • BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22: Videokonferenz: Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter, MDR 2023, 1570 (Greger),

 

4. Blog-Beiträge

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze.

beA-Übermittlung mit zwei einfachen Signaturen
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25

Der I. Zivilsenat klärt eine weitere Detailfrage im Zusammenhang mit § 130a ZPO.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz beim Vertrieb von Ersatztanks für E-Zigaretten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage zum Teil abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision.

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des LG allerdings formgerecht begründet. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO, weil sie aus dem besonderen Anwaltspostfach des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten versandt wurde und dessen Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist.

In dieser Konstellation ist unschädlich, dass in der Berufungsschrift der Name eines weiteren Anwalts angegeben ist.

Praxistipp: Ein Schriftsatz mit einer qualifizierten Signatur eines Rechtsanwalts entspricht den Anforderungen des § 130a ZPO selbst dann, wenn der Name dieses Rechtsanwalts im Schriftsatz nicht angegeben ist (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, MDR 2024, 590 Rn. 8 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten.

Kollisionsrechtliche Behandlung einer Brautgabe (mahr) im Sinne des iranischen Rechts
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 – XII ZB 254/25

Der XII. Zivilsenat ergänzt und modifiziert seine Rechtsprechung zu einer besonderen Form der Absicherung von Ehegatten für den Fall der Scheidung.

Beide Beteiligten sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten Ende 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde sind als Morgengabe ein Exemplar des Koran und 814 Goldmünzen „Bahar-e Azadi“ (Bahar Azadi Coin – Wikipedia) vorgesehen, die der Ehemann auf Auffordern der Ehefrau unverzüglich auszuhändigen hat. Beide Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie sind als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 4 AsylG anerkannt. Aufgrund einer bereits im Oktober 2011 erteilten notariellen Vollmacht beantragte die Antragstellerin im Iran die Scheidung. Die Ehe wurde im Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde ist angegeben, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe schenkt.

Im Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung des Werts von 813 Goldmünzen der genannten Art (insgesamt rund 370.000 Euro) zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Das OLG hat die Zahlungsverpflichtung auf rund 300.000 Euro reduziert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der seit 29. Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) 2016/1103  (EuGüVO), weil der Antrag nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist und der Streit den ehelichen Güterstand in deren Sinne betrifft. Die deutschen Gerichte sind danach (ebenso wie nach deutschem Recht) zuständig, weil beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Vereinbarung über die Brautgabe ist nach iranischem Recht zu beurteilen.

Nach einem im Jahr 1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossenen Niederlassungsabkommen (RGBl. II S. 1006) ist das iranische Recht maßgeblich, weil beide Beteiligten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit innehaben. Diese Regelung wird verdrängt durch Art.  14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wonach für Flüchtlinge das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht maßgeblich ist. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK sind aber die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte zu achten. Eine nach iranischem Recht wirksame Vereinbarung über eine Brautgabe wird durch den Statutenwechsel nach § 12 GFK deshalb nicht berührt. Der BGH stellt unter teilweiser Aufgabe einer früheren Entscheidung (Urteil vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = MDR 2010, 389) klar, dass dies nicht nur für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung gilt, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen.

Nach iranischem Recht ist die Verpflichtung wirksam begründet worden. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.

Die Vereinbarung ist auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 Abs. 1 EGBGB) nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Schuldner finanziell überfordert. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt im Streitfall jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nach deutschem Recht weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausglich noch Unterhaltzahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten hat.

Praxistipp: Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/1103 sind nur anwendbar, wenn die Ehe nach dem 28. Januar 2019 geschlossen wurde.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Reichweite des bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde.

Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Verkauf eines Aneignungsrechts
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2026 – V ZB 41/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit §§ 24 ff. BauGB und § 928 Abs. 2 BGB.

Im Jahr 2024 verkaufte und übertrug das Land Nordrhein-Westfalen das ihm nach § 928 Abs. 2 BGB zustehende Ankaufsrecht an einem herrenlosen Grundstück in einem notariellen Vertrag an die Beteiligten. Diese nahmen die Abtretung an und erklärten die Aneignung des Grundstücks.

Das AG hat den Antrag der Beteiligten auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, weil es an einem Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB fehle. Die Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH weist das Grundbuchamt an, den Umschreibungsantrag nicht aus den genannten Gründen abzulehnen.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein Käufer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB grundsätzlich nur dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Gemeinde gemäß §§ 24 ff. BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachgewiesen ist, und dass es eines solchen Zeugnisses nicht bedarf, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall zweifelsfrei nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben.

Das Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BGB kann nur nach Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück ausgeübt werden. Im Streitfall ist kein Grundstück verkauft worden, sondern das dem Land gemäß § 928 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur Aneignung des herrenlosen Grundstücks. Darin liegt keine Umgehung, die eine Ausweitung des Tatbestandes von § 24 BauGB rechtfertigen kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist ebenfalls nicht möglich. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Praxistipp: Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

BGH: Anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

Wie fast immer ging es um die Versäumung der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist um einen ganzen Tag. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger wurde wie folgt begründet: Die sonst stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte habe im elektronisch geführten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend vermerkt, eben einen Tag zu spät. Das OLG hatte die Berufung verworfen, der BGH weist die Rechtsbeschwerde mit Beschl. v. 29.1.2026  – V ZB 49/25 zurück!

Der BGH sieht vorliegend ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wie bereits entschieden wurde, muss die heute weit verbreitete elektronische Kalenderführung dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie die früher übliche schriftliche. Wie genau diese Kontrolle zu erfolgen hat, lässt der BGH erneut offen, insbesondere bleibt unentschieden, ob ein Kontrollausdruck in die Handakte zu nehmen ist. Dies deswegen, weil sich hier ein klassisches Fehlerrisiko ausgewirkt hat: Die Kanzleiangestellte hat die Frist versehentlich falsch notiert. Hier wäre eine Anweisung zu einer effektiven Gegenkontrolle erforderlich gewesen. Diese wurde nicht dargelegt.

Die Kläger hatten insoweit ausgeführt: Die richtige Frist sei unterstrichen und dann die Akte erneut dem Rechtsanwalt vorgelegt worden. Nach ständiger Büropraxis bedeute dies, dass die Frist richtig notiert worden sei. Darüber hinaus habe der Rechtsanwalt die Anweisung diktiert, dass das Fristverlängerungsschreiben durch das OLG in die Handakte eingeheftet werden und die Frist notiert werden solle. Dies hält der BGH für nicht ausreichend, da hierdurch gerade keine Kontrolle des richtigen Eintrags erfolgt.

Schließlich hatten sich die Kläger noch auf einen Verfahrensfehler berufen und geltend gemacht, das OLG hätte gemäß. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass weiterer Vortrag notwendig sei. Dem folgt der BGH nicht. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle in diesem Zusammenhang müssen jedem Rechtsanwalt bekannt sein. Hier gab es demgemäß keine Lücken im Vortrag, sondern der Vortrag ließ vielmehr den Schluss darauf zu, dass es an den gebotenen organisatorischen Maßnahmen gefehlt hat.

Fazit: Bei der Notierung von Fristen ist es nicht ausreichend, mehrmals auf die Notierung derselben hinzuweisen. Es ist vielmehr erforderlich, die Notierung einmal zu kontrollieren. Ansonsten wird eine Wiedereinsetzung regelmäßig scheitern.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen durch Behörden.

Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Behörde
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit § 130a ZPO.

Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Im April 2024 übersandte er aus dem für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Behördenpostfach ein Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Dokument enthält am Ende den Namenszug der Intendantin.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat beim AG vorgebracht, das Ersuchen genüge nicht den gesetzlichen Formanforderungen, weil darin nicht die Person benannt sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung dafür übernehme. Das AG hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und diese zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Der BGH erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, kann eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Ein Verfahrensverstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es an einem formwirksamen Vollstreckungsauftrag fehlt.

Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 753d Abs. 5 und § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet ist, Anträge auf elektronischem Wege einzureichen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ferner angenommen, dass die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Versand aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) auch dann erfüllt sind, wenn die Person, die das Dokument verantwortet und die Person, die es versendet, nicht identisch sind. Beim Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist diese Identität erforderlich, weil solche Postfächer einer bestimmten Person zugeordnet sind. Diese persönliche Zuordnung gibt es bei einem Behördenpostfach nicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Wiedergabe des Namens der Intendantin jedoch nicht dem ebenfalls in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO normierten Erfordernis, dass das Dokument von der verantwortenden Person signiert ist. Verantwortende Person in diesem Sinne ist nicht diejenige, die die Gesamtverantwortung für den Betrieb des Gläubigers trägt, sondern diejenige, die für das konkrete Dokument verantwortlich ist – zum Beispiel der zuständige Sachbearbeiter. Dessen Name ist auch dann im Dokument wiederzugegeben, wenn dieses wie im Streitfall in einem vollautomatisierten Massenverfahren erstellt und versandt wird.

Praxistipp: Für den Versand aus einem Kanzlei-Postfach im Sinne von § 31b BRAO hat der BGH vor kurzem die Auffassung geäußert, es spreche viel dafür, dass auch in diesem Fall eine Identität zwischen verantwortender und versendender Person nicht erforderlich sei (BGH, B. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, MDR 2025, 1493 Rn. 18 ff.). Letztendlich hat er die Frage aber offengelassen (aaO Rn. 31). Generell empfiehlt es sich, jeden an das Gericht übermittelten Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des darin als verantwortende Person angegebenen Rechtsanwalts zu versehen – auch wenn ein sicherer Versandweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Innenverhältnis zwischen den Haltern eines Fahrzeugs und dessen Anhängers nach einem Unfall.

Haftung für Beschädigung eines Zugfahrzeugs durch dessen Anhänger
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Der VI. Zivilsenat klärt den Bedeutungsgehalt von § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG.

Die Klägerin verlangt Ersatz von Schäden an ihrem Pkw nach einem Unfall mit einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Anhänger. Fahrzeug und Anhänger waren am Unfalltag miteinander verbunden. Beim Entladen geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte und nach dem Vorbringen der Klägerin das Heck des Fahrzeugs beschädigte.

Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ein Gespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bildet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis eine Betriebseinheit. Die Halter von Fahrzeug und Anhänger haften als Gesamtschuldner und haben sich im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.

Die Ersatzpflicht für eigene Schäden der Halter richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG greift in solchen Fällen nicht. Sie schützt nur Dritte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Fahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander.

Eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG kommt allerdings in Betracht, wenn die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelöst wurde. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien jedoch nicht, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Haftungsfrage soll nicht davon abhängen, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Trennung der beiden Fahrzeuge eingetreten sind.

Danach kommt im Streitfall eine Haftung nur aus Delikt oder Vertrag in Betracht. Eine solche haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint.

Praxistipp: Ersatzansprüche Dritter hat nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG im Innenverhältnis grundsätzlich allein der Halter des Zugfahrzeugs zu tragen.

Ablehnung von Videoverhandlung kann verfassungswidrig sein

Es war absehbar, dass die aus einem hochstrittigen Gesetzgebungsverfahren hervorgegangene, erst im Vermittlungsausschuss zusammengezimmerte Neuregelung des § 128a ZPO in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird (s. auch Zöller/Greger, § 128a ZPO Rn. 1). An vielen Gerichten fehlt es nach wie vor an der technischen Ausrüstung für einwandfreie Videoverhandlungen (an die das BVerfG hohe Anforderungen gestellt hat) sowie an der positiven Einstellung von Richterinnen und Richtern gegenüber dieser Verhandlungsform. Anträgen auf Videoverhandlung ist zwar nach der Sollvorschrift des § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich stattzugeben, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gegeben sind. Demnach muss es sich um einen „geeigneten Fall“ handeln und es müssen „ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“.

Beide Kriterien tragen Konfliktpotenzial in sich. Die Falleignung unterliegt zwar der Einschätzung des Vorsitzenden; wenn Video-Anträge aber generell und mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden, ist Unmut der Beteiligten nachvollziehbar. Beim Kapazitätsmangel handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium; dessen Problematik liegt aber darin, dass es die Durchführbarkeit eines geeigneten und gewünschten Verfahrens von einer Voraussetzung abhängig macht, die außerhalb des richterlichen Einflussbereichs liegt. Diese Beeinträchtigung der Gleichheit vor Gerichte wurde vom Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf genommen, denn in den Materialien wird betont, dass es allein den Justizverwaltungen obliegt, wie sie die Ausstattung ihrer Gerichte mit Videokonferenztechnik vorantreiben (BT-Drucks. 20/8095, S. 37). Einen Gesetzesvollzug dem Belieben der Exekutive zu überlassen, ist allerdings etwas ungewöhnlich. Richtigerweise hätte das Gesetz mit einer Umsetzungsfrist erlassen werden müssen.

Diesen Mangel des Gesetzes hat nunmehr der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH BW, Beschluss v. 8.12.2025 – 1 VB 64/25, MDR 2026, 392 [Greger MDR 2008, 357]) zum Anlass für eine Aufsehen erregende Intervention genommen. Obwohl er die Verfassungsbeschwerde einer Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Videoteilnahme und des hierauf gestützten Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden für unzulässig erklärte, führte er aus, der Vorsitzende hätte aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags abgelehnt werden müssen, weil er durch die Verweigerung der Videoteilnahme Verfassungsrechte der infolge einer Behinderung reiseunfähigen Klägerin verletzt habe. Die in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Videoverhandlung diene auch dazu, Menschen mit Behinderung den Zugang zur Justiz zu erleichtern; sie nicht zu gewähren, verletze daher das Benachteiligungsverbot der Art. 2b BWVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 3 GG. Zwar sei der Richter nicht für die fehlende Ausstattung seines Gerichts verantwortlich; in einem Fall wie diesem obliege es ihm aber, die für eine Realisierung einer Videoverhandlung für erforderlich gehaltene Ausstattung gegenüber der Gerichtsleitung konkret geltend zu machen. Hierbei sei auch an die Nutzung eines mobilen Videokonferenzsystems oder der Ausrüstung eines anderen Gerichts zu denken.

Diese sehr weite Auslegung des Kriteriums, dass „ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“, dürfte für weitere Konflikte sorgen.


In Kürze finden Sie diese Entscheidung als Hinweis in § 128a ZPO des Zöller und in der MDR.

Haben Sie schon die Zugangsdaten für die Online-Nutzung auf der ersten Seite des aktuellen Zöller entdeckt?

Ein Blick lohnt sich: Ende 2025 wurden mehrere bedeutsame Gesetze verkündet, die größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind. Diese Neuerungen sind bereits im Zöller online kommentiert.

Als Käufer der Printausgabe erhalten Sie kostenlos Zugriff auf die Online-Version in unserer Datenbank – und damit automatisch auf sämtliche laufenden Aktualisierungen.