BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags wegen überhöhter Miete.

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur marktüblichen Miete
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZR 74/24

Der XII. Zivilsenat verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einordnung eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags als wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Untermiete.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahr 2015 Gewerberäume angemietet, zu denen unter anderem Fitnessräume, eine Bar und eine Terrasse gehörten. Die vereinbarte Miete für das gesamte Mietobjekt betrug rund 14.000 Euro pro Monat. Einen Teil der Mietfläche vermietete die Gemeinschuldnerin etwa ein Jahr später für rund 33.000 Euro pro Monat an eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehört.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 37.000 Euro verurteilt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 9 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das OLG durfte nicht ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Untermiete in einem auffälligen Missverhältnis zur orts- oder marktüblichen Miete stand.

Die Einholung eines Gutachtens ist in solchen Fällen regelmäßig geboten. Sie durfte im Streitfall nicht deshalb unterbleiben, weil bereits die vereinbarte Hauptmiete an der oberen Grenze einer im Gewerbemarktbericht der örtlichen Industrie- und Handelskammer ausgewiesenen Mietspanne für gewerbliche Büroflächen lag. Der Kläger hat die Vergleichbarkeit von Büroräumen mit den vermieteten Räumen bestritten. Das OLG durfte deshalb nicht ohne sachverständige Hilfe die Vergleichbarkeit bejahen.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen nicht die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Kenntnis der vereinbarten Hauptmiete reicht hierfür nur dann aus, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erkennen konnte, dass diese der ortsüblichen Miete entsprach.

Wenn die benachteiligte Partei Vollkaufmann ist, besteht zudem die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.

Praxistipp: Stehen vergleichbare Objekte ausnahmsweise nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch dann darf aber der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432).

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Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Vermögensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung veräußert.

Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 247/25

Der XII. Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf.

Die aus Mauritius stammende Antragstellerin und der knapp 30 Jahre ältere, aus Deutschland stammende Kläger lernten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennen und waren von 2010 bis 2020 miteinander verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken auf Mauritius, die mit Mitteln des Antragsgegners erworben worden waren. Im Ehevertrag, der Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, ist vereinbart, dass diese Grundstücke eine mögliche Rückkehr der Antragstellerin nach Mauritius absichern und ihrer Altersvorsorge dienen sollen. Eines der Grundstücke wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Antragsgegners bebaut.

Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des bebauten Grundstücks. Im Oktober 2019 erhielten sie eine überraschende Kaufanfrage. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner daraufhin eine Vollmacht zur Veräußerung des Anwesens. Der Antragsgegner schloss Ende Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius einen Kaufvertrag und nahm den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien (nach heutigem Stand rund 270.000 Euro) entgegen.

Der Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises nebst Zinsen zu verpflichten, blieb vor dem AG erfolglos. Das OLG verpflichtete den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Ehegatte, der dem anderen die Wirtschaftsführung überlässt, diesen grundsätzlich weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch nehmen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Anwendung dieses Grundsatzes entgegenstehen und zur Bejahung einer konkludenten Auftragserteilung führen.

Zum einen fehlte es an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Als die Vollmacht erteilt wurde, hatte die Antragstellerin bereits die Scheidung der Ehe begehrt.

Zum anderen war der Verkauf des Grundstücks für die Antragstellerin von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollmacht erteilte sie nach den Feststellungen des OLG nur deshalb, weil sie sich an einer eigenen Reise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes gehindert sah.

Praxistipp: Die Erteilung einer Vollmacht genügt für sich gesehen für die Bejahung eines konkludenten Auftrags nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 – XII ZR 26/98, MDR 2000, 1435).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Klägers, um zu gewährleisten, dass die Klage im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden kann.

Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung
BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

Der V. Zivilsenat bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu äußerst haftungsträchtigen Fragen.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit einer am 12. Dezember 2022 (Montag) eingegangenen Klage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschlüsse, die die Beklagte am 10. November 2022 gefasst hat.

In der Klageschrift ist der Streitwert mit „vorläufig 30.000 Euro“ angegeben. Mit einer am 23. Dezember 2022 zugegangenen Verfügung gab das AG dem Kläger auf, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Der Kläger legte die Unterlagen zusammen mit der Klagebegründung am 10. Januar 2023 vor.

Mit Beschluss vom 5. März 2023 setzte das AG den Streitwert vorläufig auf 640.017 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. März 2023 forderte es den Kläger zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf. Auf Beschwerde des Klägers setzte das LG den Streitwert auf 63.000 Euro fest. Der Kläger zahlte den danach berechneten Vorschuss zeitnah ein. Die Klage wurde daraufhin am 19. Oktober 2023 zugestellt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die für eine Beschlussanfechtung geltende Frist von einem Monat (§ 45 Satz 1 WEG) nicht eingehalten ist. Die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage ist nicht im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Deshalb entfaltet die Zustellung keine Rückwirkung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen von § 167 ZPO nur dann erfüllt, wenn dem Kläger eine Zustellungsverzögerung von nicht mehr als vierzehn Tagen zuzurechnen ist. Im Streitfall sind dem Kläger von der insgesamt eingetretenen Verzögerung von rund zehn Monaten mindestens sechzehn Tagen zuzurechnen. Damit ist die Zustellung nicht demnächst erfolgt.

Dem Kläger fällt zum einen zur Last, dass er die am 23. Dezember 2022 zugegangene Aufforderung des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigt hat. Das AG hätte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zwar ohne Anhörung der Parteien vornehmen können. Mangels konkreter Angaben in der Klageschrift durfte es den Kläger aber zu einer Ergänzung der Wertangaben auffordern.

Selbst wenn wegen der Feiertage eine gewisse Karenzfrist zu gewähren wäre, hätte der Kläger die angeforderten Unterlagen spätestens am 4. Januar 2023 einreichen müssen. Weil er sie erst am 10. Januar 2023 eingereicht hat, ist ihm eine Verzögerung von mindestens sechs Tagen zuzurechnen.

Ferner hätte der Kläger spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss anfordert.

Ein Kläger, der alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Kostenvorschuss eingezahlt hat, ist grundsätzlich allerdings nicht gehalten, durch Nachfragen beim Gericht auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Er hat aber nachzufragen, wenn das Gericht längere Zeit keinen Vorschuss anfordert. Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden, nach welchem Zeitraum eine Erkundigung einzuholen ist. Dieser Zeitraum beträgt aber höchstens sechs Wochen.

Im Streitfall hätte der Kläger mithin spätestens am 21. Februar 2023 nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss angefordert hat. Bis zur Festsetzung des Streitwerts am 5. März 2023 ist damit eine Verzögerung von mindestens zehn Tagen eingetreten, die ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist.

Praxistipp: Ein Wohnungseigentümer, der eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat, muss abweichend von dem oben aufgezeigten Grundsatz spätestens nach einem Jahr bei Gericht nachfragen, weshalb die Klage noch nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2024 – V ZR 17/24, MDR 2025, 31 Rn. 11 ff.).

Blog powered by Zöller: BGH rüstet auf gegen missbräuchliche Massen-Inkasso-Klagen

Für die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 Ländern abgetretenen Schadensersatzansprüche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelverträgen gebündelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, würde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre benötigen. So hat es der Kartellsenat des BGH vorgerechnet, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsstreit solchen Ausmaßes mit den gewöhnlichen Praktiken des Zivilprozesses nicht bewältigt werden kann. Die Instanzgerichte haben versucht, diesen gordischen Knoten aufzulösen, bis der BGH ihn nunmehr, neun Jahre nach Klageerhebung, mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom 12.5.2026 (KZR 6/24) durchgeschlagen hat.

Als Schwert diente ihm hierbei das Prozesshindernis des Rechtsmissbrauchs. Ohne die von anderen Senaten tolerierte Methode des Sammel-Inkasso in Frage zu stellen, führte der Kartellsenat aus, dass es nicht zulässig sein kann, die Gerichtsbarkeit mit Klagen eines solchen Ausmaßes faktisch außer Funktion zu setzen. Statt die Klage in toto als unzulässig abzuweisen, müsse aber versucht werden, sie durch Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO in handhabbare Portionen aufzuteilen. Das von dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen sei hier auf null reduziert. Nach der Trennung könnten die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet oder im Wege der Geschäftsverteilung wegen Überlastung auf mehrere (Hilfs‑)Spruchkörper verteilt werden. Dass durch die Trennung Kostenvorteile (Gebührendegression und Streitwertdeckelung) verloren gehen, müsse hingenommen werden.

Damit das Gericht sinnvolle Bündelungen vornehmen kann, ohne sich durch 70.000 Einzelansprüche durcharbeiten zu müssen, wäre der klagende Inkassodienstleister aufzufordern gewesen, seinen ungeordneten Klagevortrag entsprechend zu strukturieren. Der BGH zieht hierfür erfreulicherweise den in der Praxis viel zu wenig beachteten § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO heran, der zu derartigen Vorgaben ermächtigt.

Damit die sonach gebotene Prozesstrennung vorgenommen werden kann, wurde die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird, wenn innerhalb angemessener Frist keine ordnungsgemäße Strukturierung im vorbezeichneten Sinne erfolgt. Und um zu vermeiden, dass für die Trennung noch eine aufwendige Aufbereitung des Prozessstoffs vorzunehmen ist, obwohl die Klage letztlich wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen sein wird, gab er noch die Empfehlung, diese Begründetheitsfrage ausnahmsweise vor der Prüfung der Zulässigkeit zu klären. Es komme nämlich in Betracht, dass der klagende Inkassodienstleister gar nicht Inhaber der Klageforderungen wurde, weil die Abtretungen wegen Interessenkollision nach § 4 RDG nichtig sind. Ein solcher Widerstreit könne dann bestehen, wenn für die Klage, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Einflussnahme auf die Führung des Rechtsstreits ermögliche. Um dies zu klären, müsse das Gericht nach § 142 ZPO die Vorlage der Finanzierungsvereinbarung anordnen; ein Geheimhaltungsinteresse stehe dem nicht entgegen, wie sich aus der Wertung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG schlussfolgern lasse. Damit hat der BGH ein wirksames Mittel gegen eine zu weit gehende Kommerzialisierung der Rechtspflege aufgezeigt.

Positiv zu werten ist auch, dass die Entscheidung den Schutz der Justiz vor missbräuchlichen Klagen und die bestehenden Möglichkeiten zu einem aktiven richterlichen Prozessmanagement (§§ 139, 142, 145 ZPO) ins Blickfeld rückt. Ob sich dadurch allerdings die Problematik der Massenklagen generell bewältigen lässt, erscheint fraglich. Indem die Sammelklage durch Prozesstrennung auf mehrere Spruchkörper verteilt wird oder von vornherein massenhafte Einzelklagen erhoben werden, verringert sich zwar die Belastung einzelner Richter, nicht aber die Gesamtbelastung der Justiz. Diese wird durch den Verlust von Synergieeffekten (etwa bei der Sachverhaltsfeststellung) und divergierende Rechtsprechung (man denke an die Abgasaffäre) eher größer.

Nur völlig neue Modelle des kollektiven Rechtsschutzes, bis hin zur pauschalen Abfindung von massenhaft Geschädigten, könnten Abhilfe bringen. Im Fall des Lkw-Kartells steht das rechtswidrige Handeln fest. Zu welchen Mehrkosten es beim einzelnen Kunden geführt hat und ob er sie auf einen Abnehmer abwälzen konnte, muss nicht unbedingt in einer zur Verstopfung der Justiz führenden Prozessflut geklärt werden, ein an Billigkeit orientiertes Ergebnis (§ 287 ZPO lässt grüßen) könnte auch in einem pauschalierenden, vielleicht sogar einen Anflug von exemplary damages tragenden Verwaltungs- oder Adhäsionsverfahren erzielt werden. Neue Phänomene erfordern innovative Lösungen, die unter Umständen auch die Schranken des zivilistischen Denkens überwinden müssen.


Weiterer Blog-Beitrag zum Thema:
Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?
Prof. Gregor Vollkommer

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Scheidungsantrag eines unter Betreuung stehenden Ehegatten.

Genehmigung eines Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht
BGH, Beschluss vom 1. April 2026 – XII ZB 647/24

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 FamFG.

Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach einem im Jahr 2020 verstorbenen Erblasser.

Die Beteiligte zu 1 war seit Januar 2016 mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dessen Kinder aus erster Ehe. Im Dezember 2018 verbrachten die Kinder den an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser in ein Pflegeheim. Im Juli 2019 wurde wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein Berufsbetreuer bestellt. Im September 2019 bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2 nach Anhörung des Erblassers als Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Der Beteiligte zu 2 reichte im März 2020 einen Scheidungsantrag ein. Im Dezember 2020 verstarb der Erblasser, ohne dass eine Entscheidung im Scheidungsverfahren ergangen war.

Im August 2021 erteilte das AG einen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligte zu 1 beantragte im Februar 2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ¼ ausweist. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und das AG angewiesen, den im August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass das gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 und § 1371 Abs. 1 BGB bestehende Erbrecht der Beteiligten zu 1 nicht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

Nach § 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Scheidungsantrag.

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird ein Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dieser bedarf gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Antrag auf Scheidung der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Im Streitfall ist der Beteiligte zu 2 zwar zum gesetzlichen Vertreter für ein Scheidungsverfahren bestellt worden. Diese Bestellung umfasst aber nicht die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Zustimmung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist und dieser sich mit den Wünschen des Betreuten auseinandergesetzt und aufgeklärt hat, ob ein Scheidungsantrag dem Wohl des Betreuten entspricht.

Praxistipp: Das Betreuungsgericht muss schon vor der Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren prüfen, ob nach den Wünschen des geschäftsunfähigen Ehegatten eine Scheidung der Ehe überhaupt in Betracht kommt. Diese Prüfung ersetzt nicht die vom bestellten Betreuer vorzunehmende Prüfung, ob ein ernsthafter Scheidungswunsch vorliegt und eine Scheidung dem Wohl des Betreuten entspricht.

BGH: Beschwer bei Abweisung eines Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Dem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten in einem Prozess vor dem Amtsgericht die Bezahlung von Büchern. Der Beklagte erhob eine Widerklage mit dem Antrag auf Auskunft über die von ihm bei der Klägerin gespeicherten Daten, die durch Teilanerkenntnisurteil positiv beschieden wurde. Der Beklagte erweiterte die Klage später noch um den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Das Amtsgericht wies im Schlussurteil diese Widerklage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das sodann gleichwohl mit der Berufung befasste landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die entscheidende Frage ist, ob der Beklagte hier ausreichend beschwert war, um Berufung einlegen zu können. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwer des Beklagten 500 Euro nicht übersteigt. Wer mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt, ist mit seinem (wirtschaftlichen) Interesse unterlegen. Hier hat der Beklagte kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es ging ihm um eine Information und um seine Persönlichkeitsrechte. Er wollte nicht, dass die Klägerin seine Daten zu Werbezwecken nutzt und er möglicherweise mit gleichnamigen anderen Personen verwechselt wird. Entsprechend der Rechtsprechung zur DS-GVO ist daher vorliegend ein Ansatz von 500 Euro nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung liegt damit nicht vor.

Dies wiederum bedeutet, dass die Mindestbeschwer für eine Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. Damit hat das Landgericht die Berufung zurecht verworfen, weswegen auch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos bleibt.

 

 

FernUSG: Wer schützt wen vor wem?

Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Als solcher bedarf er nach § 12 Abs. 1 FernUSG der Genehmigung der für Fernunterrichtsangebote zuständigen Staatlichen Stelle für Fernunterricht. Fernunterrichtsverträge, die unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis abgeschlossen werden, sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – Lernenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung einer ggf. bereits geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der BGH hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mentoring Programm festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher i.S. des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S. des § 14 BGB anwendbar ist (BGH, Urt. v. 12.5.2025 – III ZR 109/24, MDR 2025, 1190). Das FernUSG verwendet in seinem § 2 Abs. 1 in Bezug auf den Vertragspartner eines Veranstalters von Fernunterricht die Begrifflichkeit „Teilnehmer am Fernunterricht“ ohne nähere Begründung, wer sich hinter einem Teilnehmer verbirgt. Werden hiervon sowohl Verbraucher als auch Unternehmer erfasst? Der BGH konstatiert, dass „eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln muss, … nicht veranlasst [ist], weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher“, so die zentrale Aussage des Gerichts zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (BGH, a.a.O., Rn. 34). In meinem Beitrag (Zum persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG: Werden auch Rechtsanwälte geschützt?, MDR 2025, 1233) habe ich meine Bedenken gegen diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf die Relation B2B – die das Gericht allerdings selbst als einschränkende Auslegung begreift – dargelegt.

Zugleich hatte der BGH noch angenommen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen.

Im Frühjahr dieses Jahres hat der BGH sich nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit zur Auslegung des FernUSG geäußert (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, MDR 2026, 434) und festgestellt, dass dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren ist, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden, wie bei Präsenzveranstaltungen, die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da das Gericht damit das FernUSG an die Erfordernisse moderner Leistungsangebote im Netz anpasst (Ring, MDR 2026, R77).

Stellt man die beiden Entscheidungen gegenüber, ist in 2025 eine erhebliche (m.E. aber schwer nachvollziehbare) Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die Relation B2B erfolgt, die keineswegs erforderlich gewesen wäre, da Unternehmer eines solchen Schutzes nicht bedürfen. 2026 erfolgt nun in sachlicher Hinsicht eine teleologische Reduktion des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, die mich die Frage hat aufwerfen lassen, „ob der BGH wieder `zurückrudert´“? (Ring, MDR 2026, R77) – und dies obwohl jetzt Verbrauchern als Teilnehmern von Online-Unterricht der durch das FernUSG ursprünglich seit 1976 gewährte Schutz vor unseriösen Digitalangeboten entzogen wird, die nicht weniger gefahrträchtig sind als echte (und weiterhin dem Anwendungsbereich des FernUSG) unterfallende Präsenzveranstaltungen. Läuft damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz das FernUS nicht in weiten Bereichen leer, weil nur noch der traditionelle Lehrbriefversand oder ein überwiegend asynchron durchgeführter Online-Unterricht erfasst wird?

Und ein dritter und letzter Aspekt: in einem weiteren Urteil vom selben Tag (BGH v. 5.2.2006 – III ZR 74/25, MDR 2026, 497 = WM 2026, 586) hat der BGH auch festgestellt, dass er nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt ist. Aus Sicht des BGH sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

Der BGH führt aus: „Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes … sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten … überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 26). Und: „Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; …). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 27).

Es hätte dem BGH gut angestanden, die Frage dem BVerfG vorzulegen – insbesondere unter dem Aspekt, ob die in Rede stehenden Normen (zumindest in der Relation B2B) einen Verfassungsverstoß begründen, eine Frage, die möglicherweise ohne die Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG im vergangenen Jahr nicht virulent geworden wäre, weil der Fernunterrichtsschutz mit guten Gründen auch auf einen bloßen Verbraucherschutz hätte begrenzt werden können.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags über Streaming von Videoinhalten.

Kündigung eines Netflix-Vertrags mit Guthaben aus Prepaid-Karten
BGH, Urteil vom 16. April 2026 – III ZR 152/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit den Kündigungsbedingungen von Netflix und klärt dabei eine vertragsrechtliche Grundsatzfrage.

Die Beklagte bietet in Deutschland den Streamingdienst Netflix an. Ihre Nutzungsbedingungen sehen vor, dass eine Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel in Monat) gekündigt werden kann. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Karten tritt die Kündigung erst in Kraft, wenn das Kontoguthaben vollständig aufgebraucht ist. Der klagende Verbraucherschutzverband sieht darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a und § 307 Abs. 1 BGB. Das Kammergericht hat die auf § 1 UKlaG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Zu Recht hat das Kammergericht allerdings entschieden, dass die beanstandete Klausel eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB nicht ausschließt. Sie erfasst auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur den Fall einer ordentlichen Kündigung.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Klausel aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zu einer erheblich längeren Vertragsbindung führen können, als das Gesetz dies vorsieht.

Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Verträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren.

Digitale Inhalte können allerdings auch Gegenstand eines Mietvertrags sein (mit der Folge, dass gemäß § 548a BGB die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anwendbar sind). Ein Mietvertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn es im Kern um die dauernde Bereitstellung bestimmter Gegenstände geht – etwa einer Software, die der Kunde während der Vertragslaufzeit nutzen darf. Ein Dienstvertrag liegt hingegen vor, wenn das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht.

Das Angebot der Beklagten wird nicht durch die dauerhafte Überlassung bestimmter Inhalte geprägt, sondern durch das Anbieten eines laufend aktualisierten und personalisiert dargebotenen Bestandes von nicht im Voraus bestimmten Inhalten.

Dienstverträge mit monatlicher Abrechnung können nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. jedes Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die beanstandete Klausel kann hingegen zu einer Restlaufzeit von bis zu 39 Monaten führen, weil der günstigste Monatsbeitrag 4,99 Euro beträgt und die Beklagte Prepaid-Karten bis zum Betrag von 200 Euro anbietet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Hierbei ist insbesondere auch die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB zu berücksichtigen, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unbefristete Verträge über regelmäßig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen keine Kündigungsfrist vorgesehen werden darf, die einen Monat übersteigt.

Praxistipp: Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen, die aufgrund einer unwirksamen AGB-Klausel ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, können seit 13.10.2023 auch im Wege einer Verbandsklage nach § 14 VDuG (Abhilfeklage) oder § 41 VDuG (Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden; zu diesen Regelungen Vollkommer, MDR 2023, 1349.