Neue Ausgabe der GVRZ (2/2019) und Hinweis auf die 5. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen

Kürzlich ist die aktuelle Ausgabe 02/2019 der Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (GVRZ) erschienen. Sie dient ebenso wie die vergangene Ausgabe dazu, die auf der 4. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen 2018 gehaltenen Vorträge zu publizieren, und steht im Zeichen rechtsgebietsübergreifender, rechtsvergleichender und rechtspolitischer Beiträge, die sich mit der Rolle der Höchstgerichtsbarkeit als Gestalterin und Wahrerin des Rechts befassen.

So nimmt Dr. Anna Katharina Struth den Rechtsprechungsdialog zwischen dem österreichischen Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Blick, wobei sie sich auf Divergenzen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe fokussiert.

Dr. Ralph Zimmermann analysiert in seinem Beitrag, inwieweit den Höchstgerichten der Mitgliedstaaten die Rolle eines rechtskulturellen Übersetzers der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommt.

Dr. Stefan Klingbeil, LL.M. (Yale) würdigt kritisch die §§ 555 Abs. 3, 565 S. 2 ZPO, mit denen der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Anerkenntnisses und der Rechtsmittelrücknahme in der Revisionsinstanz eingeschränkt hat, um zu verhindern, dass Unternehmen den Erlass für sie nachteiliger Grundsatzentscheidungen verhindern; der Verfasser plädiert de lege ferenda dafür, Streitentscheidung und Normbildung im zivilprozessualen Revisionsverfahren zu entkoppeln.

Dr. Josef Müller befasst sich mit der Praxis der österreichischen Höchstgerichte im Umgang mit ihren „Türhütern“, womit die Instrumentarien des Ablehnungsrechts sowie des Zulassungsmodells gemeint sind, mit denen eine Überlastung der Höchstgerichte vermieden werden sollen.

Am Beispiel des (deutschen) BVerwG zeigt Dr. Benedikt Beckermann auf, dass den Höchstgerichten auch eine Vereinheitlichungsfunktion zukommt, die jedoch gerade das BVerwG aufgrund materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Besonderheiten nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Im Bereich der Massenverfahren plädiert der Autor vor diesem Hintergrund für einen Diskurs über breitere Optionen der Möglichkeit von Musterverfahren.

Dem Strafprozessrecht widmet sich Dr. Robert Pest, der sich kritisch mit Tendenzen in der Rechtsprechung auseinandersetzt, an die strafprozessuale Revision sachlich nicht zu rechtfertigende Substantiierungsanforderungen zu stellen, die dem Rechtsschutzbedürfnis des Revisionsführers nicht gerecht werden.

Dr. Denise Wiedemann, LL.M. (Lissabon) geht schließlich der Frage nach, inwieweit eine stärkere Medienpräsenz der RichterInnen in Brasilien mit einer erweiterten Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen einhergeht.

Neben einer Rezension Dr. Anne Paschkes Dissertation „Digitale Gerichtsöffentlichkeit. Informationstechnische Maßnahmen, rechtliche Grenzen und gesellschaftliche Aspekte der Öffentlichkeitsgewähr“ (Rezensent: Martin Lutschounig) wartet das Heft zudem mit einer von Prof. Dr. Olaf Muthorst erstellten Dokumentation verfahrensrechtlicher Literatur auf.

Hinweisen möchten wir an dieser Stelle zudem auf die 5. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen, die am 4. und 5. Oktober 2019 unter dem Generalthema „Effizienz als Zeitgeist – Wieviel Ökonomie verträgt das Prozessrecht?“ an der Georgs-August-Universität Göttingen stattfindet. Nähere Informationen zur Tagung finden sich unter https://www.uni-goettingen.de/de/605878.html.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine mietrechtliche Frage.

Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution
Urteil vom 24. Juli 2019 – VIII ZR 141/17

Mit der Pflicht des Vermieters zur Rückzahlung einer Barkaution befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Beklagten hatten seit Dezember 2005 vom Kläger eine Wohnung gemietet. Im Februar 2015 erklärten sie wegen verschiedener Mängel die außerordentliche Kündigung zum Monatsende. Der Kläger verlangte insgesamt rund 6.000 Euro wegen restlicher Miete und Nebenkosten, Mietausfall für die Zeit von März bis Mai 2015 und angefallener Renovierungskosten. Das AG verurteilte die Beklagten zur Zahlung von rund 5.000 Euro. Das LG reduzierte diesen Betrag um rund 1.700 Euro, unter anderem deshalb, weil die Beklagten in zweiter Instanz mit einem Anspruch auf Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Barkaution aufgerechnet hatten.

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt dem LG darin bei, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution im Zeitpunkt der Aufrechnung fällig war. Die Fälligkeit tritt ein, sobald der Vermieter über die Kaution eine Abrechnung erteilt hat. Dies kann auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, dass der Vermieter Forderungen gegen den Mieter erhebt, ohne sich die Geltendmachung weiterer Forderungen vorzubehalten. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, als die Klage zugestellt wurde. Von diesem Zeitpunkt an waren sowohl der Kläger als auch die Beklagten befugt, die Kaution bzw. den Anspruch auf deren Rückzahlung mit Forderungen des Klägers zu verrechnen.

Praxistipp: Die Geltendmachung eines auf die Kaution gestützten Zurückbehaltungsrechts ist in der Regel nicht zielführend. Im Streitfall hatten sich die Beklagten auf ein solches Recht berufen; das LG hat – vom BGH unbeanstandet – diese Erklärung als Aufrechnung ausgelegt.

KG: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

In einem Verfahren vor dem KG Berlin (Beschl. v. 9.5.2019 – 8 W 28/19) hatte die Antragstellerin an eine GmbH Gewerberäume vermietet. Die GmbH war rechtskräftig zur Herausgabe der Räume an die Antragstellerin verurteilt worden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil stellte es sich heraus, dass die beiden Antragsgegner aufgrund eines Untermietvertrages mit der GmbH einen Teil der Räume nutzten. Daraufhin beantragte die Antragstellerin gegen die beiden Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der von ihnen in Besitz gehaltenen Räume.

Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurück, da § 940a ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse schon seinem Wortlaut nach nicht direkt und auch nicht analog anzuwenden sei. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Frage, ob diese Sicht der Dinge zutreffend ist oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zuletzt hatten das OLG München (Beschl. v. 12.12.2017 – 32 W 1939/17, MDR 2018, 427) und das OLG Dresden (Urt. v. 29.11.2017 – 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; diese Entscheidung wurde bereits im Blog besprochen!) die Frage bejaht. Das KG war bisher anderer Auffassung. Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen, der die bisherige Rechtsprechung des KG ändert und sich nunmehr der Sichtweise des OLG München und OLG Dresden anschließt!

Das KG folgt der Auffassung, dass § 940a ZPO auf Gewerbemietverhältnisse weder direkt noch analog anzuwenden ist, da eine planwidrige Regelungslücke insoweit nicht besteht. Allerdings kann die Wertung, die § 940a ZPO enthält, auch im Rahmen des § 940 ZPO berücksichtigt werden. Damit wird auf diesem Umweg das zweifelsohne sachgerechte Ergebnis erzielt, das auch aus praktischen Gründen erforderlich ist.

Daher kann festgehalten werden: Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der § 940, § 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig.

Fazit: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass auch und erst recht im Bereich des gewerblichen Mietrechts versucht wird, eine Räumung mit allen Mitteln zu verhindern. Nachdem nunmehr auch das KG „eingeknickt“ ist, dürfte spätestens diese Entscheidung nunmehr für die Zukunft eine herrschende Meinung begründet haben.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Beachtlichkeit von tatsächlichem Hilfsvorbringen einer Partei.

Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Haupt- und Hilfsvorbringen
Urteil vom 4. Juli 2019 – III ZR 202/18

Mit der Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vorbringen befasst sich der III. Zivilsenat.

Der Kläger nahm den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch. Er stützte sein Begehren in erster Linie darauf, er habe eine risikolose Anlage angestrebt; deshalb hätte er von der vom Beklagten empfohlenen Anlage abgesehen, wenn ihn dieser auf die bestehenden Risiken aufmerksam gemacht hätte. Hilfsweise machte er geltend, er hätte zwar eine risikobehaftete Anlage gezeichnet, nicht aber eine spekulative. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH billigt die tatrichterliche Würdigung des OLG, wonach der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, weil er eine vom Beklagten übergebene Beratungsdokumentation, in der die Risiken der Anlage in drucktechnisch hervorgehobener Weise aufgeführt waren, ungelesen unterschrieben hat. Auf dieser Grundlage hat das OLG zu Recht entschieden, dass die Verjährung bereits mit Zeichnung der Anlage begonnen hat und der Anspruch bei Klageerhebung deshalb verjährt war. Der BGH tritt dem OLG auch darin bei, dass das Hilfsvorbringen des Klägers unbeachtlich ist, weil das OLG sein Hauptvorbringen als wahr unterstellt hat. Zwar ist es nicht schlechthin unzulässig, hilfsweise Tatsachen vorzutragen, die in Widerspruch zum tatsächlichen Hauptvorbringen stehen. Prozessual beachtlich ist solches Vorbringen aber nur, wenn das Gericht den Hauptvortrag als nicht bewiesen oder widerlegt ansieht, nicht aber, wenn es ihn als bewiesen ansieht oder als wahr unterstellt und die Klage aus Rechtsgründen abweist. Einer Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen.

Praxistipp: Prozessual beachtlich ist ein vom ursprünglichen Vortrag abweichendes Vorbringen, wenn es nicht hilfsweise, sondern anstelle des bisherigen Hauptvorbringens erfolgt. Ob das Gericht dem neuen Vortrag Glauben schenkt, ist eine andere Frage.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die sukzessive Geltendmachung von Teilforderungen in getrennten Prozessen.

Keine Aussetzung bei getrennter Geltendmachung von Teilforderungen
Beschluss vom 27. Juni 2019 – IX ZB 5/19

Mit dem Anwendungsbereich von § 148 ZPO befasst sich der IX. Zivilsenat.

Der klagende Rechtsanwalt war von den Beklagten beauftragt worden, die Freigabe von zwei Grundschulden zu erwirken. Die Beklagten hatten einen Vorschuss von rund 7.000 Euro gezahlt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit stellte der Kläger insgesamt rund 11.000 Euro in Rechnung. Die Beklagten klagten in einem ersten, mittlerweile in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit auf Rückzahlung von rund 4.000 Euro, mit der Begründung, sie hätten mit dem Kläger ein Pauschalhonorar von rund 3.000 Euro vereinbart. Der Kläger trat diesem Begehren entgegen und erklärte die Aufrechnung mit einem Teil seiner Honorarforderung. Gut ein Jahr später klagte er in einem separaten Rechtsstreit den nach seiner Auffassung noch offenen Betrag von rund 4.000 Euro ein. Das AG setzte das Verfahren gemäß § 148 ZPO aus. Das LG wies die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers zurück.

Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers hat schon deshalb Erfolg, weil das LG durch den Einzelrichter entschieden hat und dies nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt. In seinen Hinweisen für das weitere Verfahren gibt der BGH zu verstehen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen auch inhaltlich unzutreffend sind. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die in dem anderen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung für das auszusetzende Verfahren präjudiziell ist, also Rechtskraft-, Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet. Eine solche Wirkung kann zwar auch dann entstehen, wenn dieselbe Forderung im einen Verfahren eingeklagt und im anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellt wurde. Im Streitfall betreffen die Aufrechnung im ersten Rechtsstreit und die Klage im vorliegenden Rechtsstreit aber unterschiedliche Teile der Honorarforderung. Die Rechtskraft der Entscheidungen ist auf den jeweils betroffenen Teil der Forderung beschränkt. Eine präjudizielle Wirkung kann deshalb nicht eintreten.

Praxistipp: Eine zeitliche Synchronisierung der beiden Prozesse können die Parteien in der gegebenen Konstellation allenfalls durch einen einvernehmlichen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens erreichen. Eine solche Anordnung führt aber gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB dazu, dass die Verjährung nach sechs Monaten weiterzulaufen beginnt.

OLG Frankfurt: Erstattung von Reisekosten eines Anwaltes, der am Sitz der Partei ansässig ist

Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich nicht im Gerichtsbezirk, sondern am Sitz der Partei befand (sog. „Distanzanwalt“). Demgemäß musste der Rechtsanwalt zu zwei Terminen zum Prozessgericht anreisen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren machte die Beklagte entsprechende Reise- und Übernachtungskosten ihres Rechtsanwaltes geltend, worüber das OLG in der erst jetzt näher bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 7.5.2018 – 6 W 37/18) zu befinden hatte.

Das OLG betont zunächst, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes am Sitz der Partei im Hinblick auf das hier gebotene persönliche Beratungsgespräch zwischen der Partei und ihrem Anwalt auch im Zeitalter der modernen Kommunikationstechniken anzuerkennen ist. Mithin dient die Beauftragung eines Distanzanwalts regelmäßig der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Reisekosten des Rechtsanwaltes sind daher berechtigt und bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Zwar war hier dem Prozess ein Eilverfahren vorausgegangen, dies rechtfertigt aber keine andere Bewertung, zumal gerade nach dem Abschluss eines Eilverfahrens eine persönliche Besprechung erforderlich erscheint.

Bei den Übernachtungskosten kommt es darauf an. Gemäß § 758a Abs. 4 ZPO gilt die Zeit zwischen 21.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens als Nachtzeit. Ein Antritt der Reise (z. B. durch das Verlassen der Kanzlei) vor 6.00 Uhr morgens ist daher nicht zumutbar. Darüber hinaus muss bei einer Reise zu einem Gerichtstermin ein Sicherheitspuffer eingebaut werden. Bei einer normalen Reisedauer von knapp vier Stunden ist ein solcher Sicherheitspuffer von 1 ¼ Stunden ausreichend, aber auch notwendig. An Hand der aufgrund dieser Kriterien durchzuführenden Prüfung waren im konkreten Fall die Übernachtungskosten für einen von zwei Terminen erforderlich.

Interessant ist, dass das OLG Frankfurt in dem Beschluss keine einzige Fundstelle zitiert. Die Entscheidung dürfte gleichwohl der herrschenden Auffassung entsprechen (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 (KfB), MDR 2016, 1475). Interessant ist noch die Dauer des Sicherheitspuffers. Als Leitlinie wird man vielleicht die These aufstellen dürfen, dass ein Sicherheitspuffer von ungefähr ¼ der Reisezeit angemessen, aber auch ausreichend ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um einen nicht alltäglichen Fall der Kostenerstattung.

Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme
Beschluss vom 23. Mai 2019 – V ZB 196/17

Mit der Reichweite des Anspruchs auf Kostenerstattung nach Klagerücknahme befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Kläger hatte mit einer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage einen Beschluss der Eigentümerversammlung angegriffen. Vier Tage nach Zustellung der Klage an den Verwalter der Anlage bestellte sich ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger gegenüber dem Gericht bereits die Rücknahme der Klage erklärt. Dieser Schriftsatz wurde dem Verwalter erst einen Tag später zugestellt. Der Rechtspfleger beim AG setzte die von den Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten antragsgemäß fest. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH stützt sich auf seine Rechtsprechung, wonach ein Rechtsmittelgegner die Kosten eines Anwalts erstattet verlangen kann, den er in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der bereits erfolgten Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt hat. Für den Fall einer Klagerücknahme kann nichts anderes gelten. Im Streitfall war den Beklagten die Klagerücknahme nicht bekannt. Es waren auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine entsprechende Erklärung des Klägers hindeuteten. Deshalb hat der Kläger die angefallenen Kosten zu erstatten.

Praxistipp: Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte der Anwalt des Klägers in solchen Situationen die Gegenseite auf möglichst schnellem Weg (Telefax, E-Mail, Telefon) direkt von der Klagerücknahme unterrichten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Pflicht des Gerichts, Vortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz zu berücksichtigen.

Schriftliche Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme
Beschluss vom 21. Mai 2019 – VI ZR 54/18

Mit den Wirkungen eines gewährten Schriftsatzrechts befasst sich der VI. Zivilsenat.

Die Kläger nahmen die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung ihres verstorbenen Vaters in Anspruch. Sie machten unter anderem geltend, die Beklagten hätten ihren Vater bereits bei einer kurz nach Beginn der Behandlung durchgeführten Untersuchung am 8. Oktober 2009 auf mögliche Infektion der Beine hinweisen und insoweit weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Das LG wies die Klage ab. Das OLG vernahm eine Praxisangestellte der Beklagten zu deren Beobachtungen bei den vorgenommenen Untersuchungen. Die Zeugin gab an, sie könne sich an die Daten der einzelnen Untersuchungen und den Zustand des Patienten nicht mehr genau erinnern. Das OLG gab den Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme Gelegenheit, zu deren Ergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. In einem fristgerecht eingereichten Schriftsatz wiesen die Kläger auf ein bereits vorgelegtes Gedächtnisprotokoll hin, in dem die Zeugin festgehalten hatte, dass sich bereits am 8. Oktober 2009 Symptome einer Infektion zeigten. Das OLG ging diesem Einwand nicht nach und wies die Berufung der Kläger zurück.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Das OLG war verpflichtet, die fristgerechte Stellungnahme der Kläger zu berücksichtigen und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn diese entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, der Anlass zu weiterer Sachaufklärung gab. Hierbei ist unerheblich, ob das OLG überhaupt verpflichtet gewesen wäre, ein Schriftsatzrecht zu gewähren. Wenn das Gericht ein solches Recht einräumt, muss es fristgerecht eingereichtes Vorbringen berücksichtigen, soweit es vom Gegenstand des eingeräumten Rechts gedeckt ist. Im Streitfall hätte das OLG das Gedächtnisprotokoll in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen. Dies hätte möglicherweise zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin unter Vorhalt des Protokolls geführt.

Praxistipp: Um Klarheit über die weitere Vorgehensweise zu gewinnen, sollten die Parteien in der Regel ein Recht zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragen. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, bleiben sie dennoch zu einer nachträglichen Stellungnahme berechtigt, soweit eine sofortige Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht möglich oder nicht zumutbar war.

DSGVO: Rund 200 Millionen Euro Bußgeld für British Airways nach Datenpanne geplant

Die persönlichen (insbesondere auch Zahlungs-) Daten von rund 500.000 Passagieren sind im letzten Jahr bei British Airways in die Hände von kriminellen gelangt. Die – für ihr konsequentes Vorgehen schon bekannte – britische Datenschutzaufsichtsbehörde ICO will daraufhin nunmehr ein Bußgeld gem. Art. 83 DSGVO von rund 183,39 Millionen Britische Pfund, umgerechnet etwa 204 Millionen Euro gegen die Airline verhängen. Das entspricht einem 1,5% des Geschäftsjahresumsatzes. Das dürfte einen neuen Höhepunkt der Diskussion um Bußgelder unter Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung darstellen.

Alex Cruz, Chef der BA International Airlines Group (IAG) gibt sich ob der Höhe der Sanktion überrascht, verweist darauf, dass Daten angeblich nicht missbräuchlich verwerdet wurden. Man prüfe derzeit ein Vorgehen gegen das Bußgeld.

Pikant: Aus meinem Mandantenkreis ist mir ein Fall eines British Airways-Kunden bekannt geworden, der am 30. August 2018 und somit im fraglichen Zeitraum eine Buchung bei British Airways vornahm. Bei genau diesem Passagier kam es im Nachhinein zu mehreren äußerst auffälligen Zahlungsversuche, wie Benachrichtigungen in der Smartphone-App des Kreditkartenunternehmens belegen:

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In der Zeit vor dem Datenleck bei British Airways kam es nicht zu solchen unberechtigten Belastungen. Es dürfte sich folglich nicht um einen Zufall handeln.

Praxistipp:

Zahlungsdaten sind hochsensibel, das auch nicht erst seit der EU-Datenschutzgrundverordnung. Unternehmen dürften bereits nach den (schon früher geltenden) Regelwerken zum Zahlungsverkehr PCI und PCI DSS  ordentlichen  Aufwand treiben, um Zahlungsdaten zu schützen. Regelmäßig nehmen aber externe Dienstleister wie zum Beispiel Paypal diese Aufgabe ab. Wer dennoch mit solchen Daten in Berührung kommt, sollte größere Vorsicht walten lassen.

Pressemitteilung der ICO

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um Ansprüche nach dem Abbruch einer eBay-Auktion.

Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger?
Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 182/17

Mit Schadensersatzansprüchen des Bieters nach einer vom Verkäufer abgebrochenen eBay-Auktion befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Der Beklagte hatte im Frühjahr 2012 bei eBay einen Pirelli-Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1 Euro zum Verkauf angeboten, die Auktion aber vorzeitig beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 201 Euro der Höchstbietende. Der Beklagte lehnte die Lieferung ab. Der Kläger bezifferte den Wert der angebotenen Ware mit 1.701 Euro und verlangte Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro. Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Nach den AGB von eBay bleibt ein Gebot gültig, wenn der Verkäufer die Auktion ohne berechtigten Grund abbricht. Im Streitfall hat das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten, die Ware sei gestohlen worden, keinen Glauben geschenkt. Der BGH hält diese tatrichterliche Würdigung für rechtsfehlerfrei. Er tritt dem LG auch darin bei, dass der Klageforderung nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Eine Betätigung als „Schnäppchenjäger“, d.h. das gezielte Bieten auf Waren zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Preis, ist für sich genommen nicht missbilligenswert. Der Verkäufer hat es in der Hand, einen Vertragsschluss zu einem ihm nicht genehmen Preis durch Festsetzung eines entsprechend hohen Startgebots zu vermeiden. Als rechtsmissbräuchlich wäre es allerdings anzusehen, wenn sich der Kläger als „Abbruchjäger“ betätigt, also auf einen Abbruch der Auktion abgezielt hätte, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten sah das Berufungsgericht indes ebenfalls als nicht bewiesen an. Der BGH sieht auch diese Würdigung als rechtsfehlerfrei an.

Praxistipp: Für die Einordnung eines Bieters als „Abbruchjäger“ kann vor allem der Umstand sprechen, dass er nach erfolgreichen Geboten die Ware nicht abgenommen hat, obwohl der Verkäufer zur Lieferung bereit war.